B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5599/2018
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry,
Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
NUK Rohr, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 30. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 28. August 2017 festgestellt, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Sie lehnte
folglich sein Asylgesuch vom (…) Oktober 2015 ab, verfügte seine Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine dagegen
erhobene Beschwerde vom 4. September 2017 wurde mit Urteil
E-4979/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2017
abgewiesen. Beide Instanzen begründeten die Abweisung insbesondere
damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, aus
der Provinz B._______ wohin eine Wegweisung unzumutbar wäre zu
stammen und dass durch seine mangelnde Mitwirkung nicht eruiert werden
konnte, woher er tatsächlich stammt.
B.
Am 31. Juli 2018 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um
Wiedererwägung des abweisenden Asylentscheids vom 28. August 2017.
Mit seiner Eingabe brachte er seine Tazkira und diejenige seiner Mutter ins
Recht, welche seine Herkunft aus der Provinz B._______ beweisen
würden. Er habe diese bisher nicht einreichen können, da er abgesehen
von seiner Mutter keine Verwandte in Afghanistan habe. Seine Mutter
habe er aufgrund ihres hohen Alters und ihres damit einhergehenden fra-
gilen Gesundheitszustandes nicht damit beauftragen können, die Tazkira
für ihn zu besorgen. Über Facebook sei es ihm erst nach Beendigung
des ersten Asylverfahrens gelungen, seinen früheren Arbeitgeber zu kon-
taktieren, welcher die Tazkiras für sie besorgt habe. Daher seien die Be-
weismittel erst nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom 1. Dezember 2017 entstanden.
Als Beweismittel legte er die beiden erwähnten Tazkiras im Original mit
englischer und beglaubigter Übersetzung (mit Sendungsverfolgungsunter-
lagen) sowie ein Foto seiner Mutter vor dem Ortsschild C._______ ein.
C.
Die Voristanz wies diese Eingabe mit Verfügung vom 30. August 2018
(eröffnet tags darauf) ab und erklärte die Verfügung vom 28. September
2017 für rechtskräftig und vollstreckbar.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Oktober 2018
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beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzu-
heben, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung
der Vorinstanz vom 28. August 2017 eine wiedererwägungsrechtlich mass-
gebliche Änderung der Sachlage eingetreten, der Vollzug der Wegweisung
unzumutbar und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrations-
amt des Kantons (…) sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzu-
weisen, den Vollzug während der Behandlung des vorliegenden Gesuchs
auszusetzen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 verfügte das Bundesverwaltungsge-
richt den sofortigen Vollzugsstopp.
F.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 mit Kopie an das Migrationsamt des
Kantons Zürich setzte es den Vollzug der Wegweisung aus und bewilligte
dem Beschwerdeführer, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten, hiess
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vor-
behalt der umgehenden Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer die er-
suchte Fürsorgebestätigung nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
4.1 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft wer-
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den können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisi-
onsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22, insb.
E. 12.3). Werden nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, handelt es sich um ein
Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5
m.w.H.).
4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe keine neuen Asyl-
gründe geltend, sondern bringt zum Teil nachträglich entstandene Be-
weismittel ein, weshalb die Vorinstanz dessen Eingabe gesamthaft be-
trachtet zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat.
Allerdings ist darauf hinzuweisen und im Folgenden darauf zurückzukom-
men (vgl. E. 6.1), dass nicht alle neuen Beweismittel nachträglich entstan-
den sind und ein Teil der Beweismittel (namentlich die eingereichte Tazkira
des Beschwerdeführers) daher vom Bundesverwaltungsgericht als Revisi-
onsgesuch hätte behandelt werden müssen.
5.
5.1 In der Begründung ihres ablehnenden Entscheides führt die Vorinstanz
aus, dass sich das SEM bei der Feststellung, ob eine asylsuchende Person
aus dem angegebenen Ort stamme, nicht auf die Tazkira abstütze. Viel-
mehr komme den Informationen zum Herkunftsort, die ein Asylsuchender
in der Anhörung mache, ein wesentlich gewichtigerer Wert zu. Dabei wür-
den der Person gezielt Fragen gestellt, die sich auf verschiedene Lebens-
bereiche und örtliche Merkmale zum angegebenen Herkunftsort beziehen
würden. Der Beschwerdeführer habe wie im Entscheid vom 28. August
2017 ausführlich begründet nicht glaubhaft machen können, dass er bis
zum Alter von (…) (recte: […]) Jahren in D._______ gelebt habe. Eine
Tazkira könne die Herkunft der Person nicht stichhaltig beweisen. Es
handle sich dabei lediglich um ein handschriftlich ausgefülltes Formular mit
einem Foto ohne jegliche Sicherheitsmerkmale, weshalb sie sehr leicht ge-
fälscht beziehungsweise nachproduziert werden könne. Die vom Be-
schwerdeführer erwähnten Wasserzeichen seien auf den Tazkiras nicht zu
erkennen. Sie sage überdies nichts darüber aus, wo eine Person ihr bishe-
riges Leben zugebracht habe. Das Bild seiner Mutter vor dem Ortsschild
beweise ebenfalls nicht, dass er selbst auch an diesem Ort gelebt habe.
Es würden zusammengefasst daher keine Gründe vorliegen, welche die
Rechtskraft der Verfügung vom 28. August 2017 beseitigen könnten.
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5.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer, die Vorinstanz dürfe die ein-
gebrachten Tazkiras trotz des geringen Beweiswertes nicht ohne genauere
Betrachtung als Fälschung deklarieren. Es habe diese Beweismittel nicht
geprüft und somit übersehen, dass seine Angaben während der Befragung
zur Person (BzP) mit den Tazkiras übereinstimmen würden. Der in der ur-
sprünglichen Verfügung angeordnete Wegweisungsvollzug nach Afghanis-
tan heisse mit anderen Worten, er könne in Kabul, Herat oder Mazar-e-
Sharif eine Existenz aufbauen. Heute können allerdings beinahe ganz aus-
geschlossen werden, dass er je dort war und dort über ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz verfüge, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei.
6.
6.1 Nach Durchsicht der Akten und aufgrund der folgenden Erwägungen
schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vo-
rinstanz an. Wie diese korrekt darlegt, vermag die Tazkira aufgrund
mangelnder Sicherheitsmerkmale nicht zu beweisen, wo sich die Person
vor der Ausreise aufgehalten hat, sondern ist lediglich ein Indiz für deren
Herkunft oder Geburtsort. Dieses Indiz vermag vor dem Hintergrund der
unglaubhaften Aussagen und sehr mangelhaften Kenntnisse des Be-
schwerdeführers von seinem angeblichen Aufenthaltsort D._______ (vgl.
Asylentscheid vom 28. August 2017 sowie Urteil des BVGer E-4979/2017
vom 1. Dezember 2017) weder die Vorinstanz noch das Bundesverwal-
tungsgericht von ihren bisherigen Erwägungen abzubringen. Dafür spricht
auch, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 29. Oktober
2015 darauf hingewiesen hatte, dass er eine Tazkira besitze, diese aber
bei seiner kranken Mutter sei und sie daher nicht beschaffen könne (vgl.
A6 Ziff. 4.03 und Ziff. 4.07). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, warum
der Beschwerdeführer seinen früheren Arbeitgeber nicht einfach darum
gebeten hat, die angeblich bestehende Tazkira bei seiner Mutter
abzuholen, anstatt eine neue ausstellen zu lassen, zumal der Arbeitgeber
wohl ohnehin zur Mutter fahren musste, um das eingereichte Foto vor dem
Ortsschild zu erstellen beziehungsweise an die nötigen Unterlagen für die
Beantragung der (neuen) Tazkiras zu gelangen. Ausserdem muss gemäss
Kenntnissen des Gerichts bei der Beantragung eines Duplikates das
Abhandenkommen der ursprünglichen Tazkira nachgewiesen werden, was
an relativ hohe Voraussetzungen gebunden ist. So muss ein Verlust
beispielsweise während zweier Wochen über Radio bekannt gemacht be-
ziehungsweise in Gebieten ohne Massenmedien durch zwei Personen
bestätigt werden, welche eine Identitätskarte aus derselben Gegend besit-
zen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Schnellrecherche der
SFH-Länderanalyse vom 11. Februar 2016 zu Afghanistan: Antrag und
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Ausstellung einer Tazkira im Ausland,
sets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/160211-
afg-tazkira.pdf; UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), Law on
Registration of Population Records (inoffizielle Übersetzung), 2014, S. 7,
4.pdf, beide abgerufen am 5. Februar 2019). Der Beschwerdeführer gibt
nicht an, ein Duplikat erstellen lassen zu haben, was indes angesichts einer
bereits bestehenden Tazkira wohl der Fall gewesen wäre. Betreffend die
Beschaffungsmöglichkeit dieses Identitätsdokuments ist überdies festzu-
stellen, dass die diesbezüglichen Informationen widersprüchlich sind. So
sei die Beantragung einer Tazkira grundsätzlich nur durch die betroffene
Person selbst möglich. Allerdings soll es mittels Beziehungen und Beste-
chungsgeldern durch Dritte möglich sein, diesen Grundsatz zu umgehen,
wenn eine männliche verwandte Person beispielsweise im Besitz eines
Briefes des Gemeindeältesten ist, der bestätigt, dass die antragsstellende
und die das Amt aufsuchende Person verwandt sind. Dem Antrag sind
mehrere Passfotos und die Tazkiras zweier männlicher Verwandter beizu-
legen (vgl. SFH, Schnellrecherche, a.a.o.; Flüchtlingsrat Berlin, Stellung-
nahme zur Beschaffung einer neuen oder verlorenen afghanischen Tazkira
vom Ausland aus. 8. Mai 2017,
tent/uploads/Tazkiras_besorgen.pdf, abgerufen am 5. Februar 2019). Da
der Beschwerdeführer und der frühere Arbeitgeber nicht verwandt sind,
spricht auch dieser Hinweis gegen die nachträgliche Ausstellung und die
Echtheit der Tazkira. Frauen können überdies eine Tazkira nur in Beglei-
tung eines männlichen Verwandten zum betreffenden Amt beantragen. So-
mit könnten Frauen, die über keine nahen männlichen Verwandten verfü-
gen (oder deren männliche Verwandten nicht wollen, dass sie ein Identi-
tätsdokument erhalten), keine Tazkira ausstellen lassen (vgl. ACCORD –
Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documen-
tation, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: […]; 2) Prozedere zur Bean-
tragung und Ausstellung einer Tazkira (Kann diese nur in der Herkunftspro-
vinz ausgestellt werden? Unterschiede zwischen erstmaliger Ausstellung
und erneuter Ausstellung nach Verlust [Duplikat]), 7. Dezember 2016,
, abgerufen am 5. Februar
2019). Der Beschwerdeführer bringt auch bezüglich dieser Vorschrift nicht
vor, wie dieses Problem gelöst wurde, obwohl keine anderen Verwandten
in Afghanistan seien (vgl. A6 Ziff. 3.01 und Wiedererwägungsgesuch) und
die Tazkira der Mutter am (…) März 2018 ausgestellt worden sein soll (vlg.
B2, Beilage 5). Überdies lässt auch der eher gebraucht anmutende Zu-
stand der Tazkira des Beschwerdeführers Zweifel aufkommen, dass diese
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erst kürzlich im Hinblick auf dieses Verfahren erstellt worden ist. Die vor-
gebrachten Wasserzeichen sind zudem nur den englischen Übersetzun-
gen und nicht den Originaldokumenten zu entnehmen. Hauptsächlich aber
fällt ins Gewicht, dass die Tazkira des Beschwerdeführers am (…) Mai
2017 ausgestellt worden sein soll (vgl. B2, Beilage 4), wobei er anlässlich
seiner Anhörung vom 24. August 2017 das heisst über (…) Monate nach
dem Ausstellungsdatum der Tazkira zu Protokoll gegeben hat, er habe
nie Kontakt mit seinem ehemaligen Arbeitgeber oder seiner Mutter aufneh-
men können und niemanden, der ihm seine Tazkira schicken könne (vgl.
A13 F5 und F49). In seinem Wiedererwägungsgesuch bekräftigt der Be-
schwerdeführer, dass es ihm während des ersten Asylverfahrens nicht ge-
lungen sei, mit Angehörigen in Afghanistan in Kontakt zu treten. Spätestens
zum Zeitpunkt seiner Anhörung hätte ihm das Bestehen seiner Tazkira vom
(…) Mai 2017 bekannt sein dürfen oder zumindest, dass bereits vor diesem
Zeitpunkt jemand in seiner Abwesenheit eine neue Tazkira für ihn zu be-
schaffen versuchte. Um die ursprüngliche Tazkira kann es sich nicht han-
deln, da er bereits im Jahr 2015 von dieser sprach (vgl. A6 Ziff. 4.03 und
Ziff. 4.07) und die eingereichte Tazkira aus dem Jahr 2017 stammt. Diese
Ungereimtheiten sprechen klar gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen
des Beschwerdeführers und die Beweiskraft der eingebrachten Beweismit-
tel. Da die Tazkira des Beschwerdeführers somit bereits vor dem Abschluss
des vorangehenden Asylverfahrens bestanden haben soll, hätte dieses Be-
weismittel sollte es denn tatsächlich dem Beschwerdeführer erst mit Zu-
sendung der anderen Beweismittel im Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wor-
den sein als Revisionsgrund vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend
gemacht werden müssen, was die Vorinstanz jedoch nicht bemängelt hat.
Da seine Tazkira zusammen mit der nach dem 1. Dezember 2017 aus-
gestellten Tazkira und dem Foto seiner Mutter vom (…) Dezember 2017
eingebracht wurde, konnte im Sinne der Prozessökonomie davon abgese-
hen werden, die Verfahren zu trennen, weshalb die Berücksichtigung sämt-
licher Beweismittel in einem Wiedererwägungsverfahren durch die Vo-
rinstanz berechtigt erscheint, zumal dem Beschwerdeführer dadurch kein
Nachteil entstanden ist. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das
Foto der Mutter vor dem Ortsschild wie von der Vorinstanz korrekt dar-
gelegt nicht zu beweisen vermag, dass sich der Beschwerdeführer dort
aufgehalten hat.
6.2 Nach einer eingehenden Prüfung der Beweismittel ist folglich die Echt-
heit der Tazkiras in Zweifel zu ziehen. Selbst bei Annahme ihrer Echtheit,
vermögen diese nicht, die sehr mangelhaften Ortskenntnisse des Be-
schwerdeführers zu D._______ aufzuwiegen. Es kann daher nicht davon
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ausgegangen werden, dass dieser tatsächlich (…) Jahre seines Lebens
am angegebenen Ort verbracht hat. Entgegen der Annahme des Be-
schwerdeführers wird nicht davon ausgegangen, dass er nach Kabul, He-
rat oder Mazar-e-Sharif zurückkehren und dort eine Existenz aufbauen
kann, sondern es ist aufgrund der offensichtlich mangelnden Mitwirkung
des Beschwerdeführers schlicht nicht möglich und auch nicht Aufgabe des
SEM beziehungsweise des Gerichts, zu eruieren, woher der Beschwerde-
führer tatsächlich stammen könnte. Im Übrigen kann auf das Urteil E-
4979/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2017
verwiesen wer-den, zumal nach diesem Entscheid keine neuen Vollzugs-
hindernisse entstanden sind. Damit hat die bereits erlassene Wegwei-
sungsverfügung vom 28. August 2017 weiterhin Bestand und ist vollstreck-
bar (vgl. BVGE 2014/39 E. 8.2).
7.
Insgesamt ist der Schluss der Vorinstanz, dass die Vorbringen und einge-
reichten Dokumente des Beschwerdeführers zu keiner wiedererwägungs-
weisen Änderung der Einschätzung führen können, nicht zu beanstanden.
Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf deren Erhe-
bung ist indes angesichts des mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 gutge-
heissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Regina Seraina Goll
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