Abtei lung V
E-5601/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Nigeria,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. August 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5601/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. August 2008 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Juli
2008 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und de-
ren Vollzug anordnete,
dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (...) vom 22. Juli 2008 und der Anhörung zu den
Asylgründen vom 30. Juli 2008 sowie auf die angefochtene Verfügung
zu verweisen ist (vgl. Verfügung des BFM vom 22. August 2008, S. 2),
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Septem-
ber 2008 beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzumutbar und der weitere Aufenthalt durch
die vorläufige Aufnahme zu regeln sei,
dass er ferner geltend macht, es sei ihm die Bezahlung eines Kosten-
vorschusses zu erlassen und sinngemäss beantragt, es sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und
diese in Anwendung des Asylgesetzes, der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
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vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurtei-
len ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet werden kann,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt
hat, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben sind und weshalb die
Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen an-
führte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Be-
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schwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen und seine diesbezüglichen Angaben unglaubhaft seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum geltend gemachten
Sachverhalt der allgemeinen Erfahrung und Logik widersprechen wür-
den und die Schilderungen substanzlos und detailarm ausgefallen sei-
en,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben würden, wo-
nach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe,
dass im Hinblick auf Nigeria nicht von einer Situation allgemeiner Ge-
walt oder von kriegerischen Ereignissen gesprochen werden könne,
welche für den Beschwerdeführer bei dessen Rückkehr eine konkrete
Gefahr darstellen würden,
dass sich der Wegweisungsvollzug daher als zulässig, zumutbar und
möglich erweise,
dass in der Beschwerde rudimentär der zur Begründung des Asylgesu-
ches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und angefügt wird, die
Vorbringen zur Unmöglichkeit der Papierbeschaffung stellten entgegen
der Ansicht des BFM keine "Standardvorbringen und Schutzbehaup-
tungen" dar und es lägen aufgrund der schlüssigen und nachvollzieh-
baren Aussagen vielmehr entschuldbare Gründe für das Nichtbeschaf-
fen von Identitätspapieren vor,
dass die Beschwerde keine weiteren Ausführungen enthält, mithin
nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM
unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersichtlich
wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stellen oder unangemessen sein könnte,
dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen
ist, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat, womit die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind,
dass das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil gegenstandlos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Y.________ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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