B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5601/2015
Ur t e i l vom 2 0 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kind
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch (…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 7. August 2015 / N (…).
E-5601/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Angaben zufolge im Juni 2005 ihr
Heimatland und gelangte mit ihrem Ehemann (C._______) in den Sudan,
wo sie sich fortan aufhielten. Am 5. Dezember 2011 bestieg sie ein Flug-
zeug. Nach zwei Flügen und einer Zugfahrt durch unbekanntes Gebiet er-
reichte sie am 7. Dezember 2011 die Schweiz. Sie stellte am selben Tag
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch.
Abklärungen in der Eurodac-Datenbank waren dem BFM nicht möglich,
denn die Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin waren wegen irreparab-
ler Hautdefekte nicht auswertbar.
Am 29. Dezember 2011 gebar die Beschwerdeführerin ihr Kind B._______.
Am 10. Januar 2012 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) und am 28.
Februar 2013 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt.
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung des Asylgesuchs vor, sie
habe im Jahr 2002 den (…) C._______ geheiratet. Nach C._______ sei
wegen unerlaubten Entfernens von der Truppe gefahndet worden. Im (…)
2005 seien die Behörden erstmals bei ihr zu Hause erschienen und hätten
sie über ihn befragt. Ihre Wohnung sei durchsucht worden. Die Behörden
hätten sie dabei aufgefordert, ihn auszuliefern. Im Unterlassungsfall hätten
sie einen Bussenbescheid oder eine Inhaftierung ihrer Person in Aussicht
gestellt. Die Behörden seien insgesamt dreimal bei ihr erschienen. Das-
selbe behördliche Vorgehen hätte sich auch bei der Schwiegermutter zu-
getragen. Als C._______ im Juni 2005 eines Nachts zu Hause aufgetaucht
sei, habe sie mit ihm am folgenden Tag das Land verlassen. In Eritrea sei
sie politisch nicht tätig gewesen und nie in Haft gewesen. Sie habe bis an-
hin keine Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt. Im Gegensatz
zu ihr habe die Schwiegermutter (…) Nakfa an die eritreischen Behörden
bezahlt, weil sich diese habe einschüchtern lassen. Im August 2011 sei
C._______ im Sudan entführt worden. Sie sei telefonisch zu einer Löse-
geldleistung in der Höhe von 8'000 US$ aufgefordert worden. Diese Bar-
mittel habe sie nicht besessen. Ein Onkel, der in Saudi Arabien lebe, habe
ihr daraufhin die Reise in die Schweiz empfohlen und ihr diese finanziert.
Sie rechne bei einer Rückkehr nach Eritrea mit ihrer Verhaftung.
Die Beschwerdeführerin gab an, keine Identitätskarte zu besitzen, und
reichte eine laminierte Kopie der Identitätskarte ihrer Mutter ein.
E-5601/2015
Seite 3
Das SEM führte bei der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2015 eine so ge-
nannten Lingua-Analyse durch. Der mit den Abklärungen des Amtes beauf-
tragte Sachverständige kam mit Schreiben vom 3. August 2015 zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres sprachlichen und
kulturellen Hintergrundes sowie des aufgezeigten Länderwissens eindeutig
in Eritrea sozialisiert worden sei.
B.
Mit Verfügung vom 7. August 2015 – eröffnet am 12. August 2015 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, und ordnete ihre Wegweisung aus
der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung
wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgescho-
ben werde.
C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. September 2015 erhob die Be-
schwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie als
Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses) und die Beiordnung der Vertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin. Mit der Beschwerde wurden die Vollmacht
vom 10. September 2015, eine Fürsorgebestätigung vom 9. September
2015, die Honorarnote vom 10. September 2015 und Kopien der angefoch-
tenen Verfügung eingereicht.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 16. Septem-
ber 2015 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer-
deführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
E-5601/2015
Seite 4
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die
Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Anordnung der Wegweisung. Der
Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vor-
läufige Aufnahme zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen angeordnet hat.
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführerin behauptet, es hätten sich Fehler bei der Protokol-
lierung eingeschlichen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass an-
stelle ihrer Ortsangabe "D._______" der damit phonetisch leicht verwech-
selbare Ortsname "E._______" verstanden und protokolliert worden sei.
Ferner sei die erste Hälfte ihrer Anhörung chaotisch verlaufen, weil ihr Kind
die Befragung nachhaltig gestört habe. Eine Konzentration sei kaum mög-
lich gewesen. Weiter argumentiere die Vorinstanz auf einer zu dünnen Ba-
sis, wenn sie bloss zwei Punkte aus ihrem mehrstündigen Sachvortrag her-
auspicke und darauf gestützt das Asylgesuch glaube beurteilen zu können.
Zudem würden ihr widersprüchliche Aussagen zum Kontakt mit heimatli-
chen Behörden und ein Nachschieben von Sachverhalten vorgehalten. Da-
bei lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass sie ansonsten stundenlang wi-
derspruchsfrei Auskunft gegeben habe. Damit wirft sie der Vorinstanz sinn-
gemäss unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachver-
halts sowie Falsch- oder Nichtbeurteilung von erheblichen Sachverhalts-
elementen vor.
Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen (und eventuell die Anhörung zu wiederho-
len) wäre, sollte sich der sinngemässe Vorwurf der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs oder allenfalls der Willkür bei Sachverhaltsfeststellung und
Entscheidfindung als begründet erweisen.
E-5601/2015
Seite 5
Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und
die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Unter-
suchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG
auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller bei
der vertieften Anhörung alle Gründe zu nennen haben, die für die Asylge-
währung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 m.w.H.). Was
die Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1
AsylG und den entsprechenden Anspruch auf rechtliches Gehör anbelangt,
so soll die Anhörung Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person
ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde
korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch
dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen
und Missverständnisse zu klären. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, Vorbringen nicht nur zu hören, sondern diese auch
ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung sodann angemessen zu
berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen,
Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet
und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfech-
ten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von de-
nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Diesen Anforderungen ist die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführerin einwandfrei nachgekommen. So lässt deren Aussage-
verhalten nicht erkennen, dass sie der BzP und der Anhörung nicht hätte
folgen können. Dieser Schluss steht im Einklang mit den Angaben der Be-
schwerdeführerin, wonach sie alle Gründe stets habe zu Protokoll geben
können und keine Zusatzbemerkungen habe (vgl. BzP S. 8; SEM-Akten
A19 S. 15 und 16). Ausserdem hat sie bereits an der BzP ihr Kleinkind
dabei gehabt (BzP F 9.02; SEM-Akten A19 S. 2). In diesem Kontext sind
die formellen Einwände der Hilfswerkvertretung über ein störendes Kind
anlässlich der Anhörung zu relativieren (vgl. Anhang zu SEM-Akten
A19/18). Umso weniger überzeugen diese, als der Sachbearbeiter des
SEM offensichtlich bemüht war, das Beste aus der Situation zu machen. Er
hat das (gemäss Hilfswerkvertretung zu Beginn der Anhörung sehr laute)
Kleinkind entsprechend dem Wunsch der Beschwerdeführerin während
der Anhörung toleriert, Pausen eingelegt und es stillen lassen. Gleichzeitig
E-5601/2015
Seite 6
hat er zur Entspannung der Atmosphäre beigetragen (vgl. SEM-Akten A19
F 23). Er hat der Beschwerdeführerin auf diese Weise ermöglicht, der Be-
fragung zu folgen.
Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Vorkommnisse konnten je-
doch in der BzP und namentlich in der Anhörung nicht immer in der
wünschbaren Tiefe ergründet werden, was aber offensichtlich nicht auf das
Verhalten ihres Kleinkindes, sondern vielmehr auf ihr vages, selektives und
zugleich unstimmiges Aussageverhalten zurückzuführen ist. Im Anhö-
rungsprotokoll sind keine Situationen mit gravierenden Verständnisproble-
men zu erkennen. Befrager und Dolmetscher haben ihr jeweils ausrei-
chend Möglichkeit zur vollständigen Darlegung oder Klarstellung ihrer An-
gaben geboten. Zudem gab sie an, den Tigrinya sprechenden Dolmetscher
gut zu verstehen (BzP S. 2 und 8; SEM-Akten A19 S. 1 und 17). Sie hat
denn auch in der Folge die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle
nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt (BzP S. 8; SEM-Akten A19
S. 17). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die nachträglichen Vorbe-
halte und die in der Beschwerde angeführten Einwendungen als nicht stich-
haltig. Die für einen Entscheid wesentlichen Sachverhaltsteile sind rechts-
genügend von der Vorinstanz festgestellt worden. Weiter besteht keine
Verletzung der Begründungspflicht, wenn gewisse Sachverhaltsdetails
nicht erwähnt oder nicht beurteilt werden, weil sie für den Ausgang des
Verfahrens keine Bedeutung haben. Zusammenfassend besteht damit kein
formeller Grund für eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz
oder für eine Neuanhörung.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt
es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität dieser Nachteile und das
Motiv ihrer Zufügung an.
E-5601/2015
Seite 7
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die asylsuchende Person
muss auch persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abstützt, sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder un-
begründet nachschiebt, am Verfahren mangelndes Interesse zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert.
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit ab. Die
Behauptungen der Beschwerdeführerin zu C._______ in Sachen militäri-
sche Funktion, Stationierungsort, Ausreisegründe seien nicht substanziiert
ausgefallen. Sie widerspreche sich zur Frage, ob sie je Probleme mit den
heimatlichen Behörden gehabt habe, und schiebe Ausreisegründe nach.
Die Ausreisemodalitäten seien darüber hinaus widersprüchlich, unsubstan-
ziiert sowie unstimmig ausgefallen; sie würden nicht den Eindruck tatsäch-
licher Erlebnisse vermitteln. Sie verheimliche damit die wahren Umstände
ihrer Ausreise. Folglich sei weder von einer legalen noch illegalen Ausreise
aus Eritrea auszugehen, weshalb das Vorliegen allfälliger subjektiver
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen sei.
Was die Beschwerdeführerin, eine nachweislich in Eritrea sozialisierte Per-
son, in ihrer Beschwerde dagegen einwendet, vermag das Gericht nicht zu
überzeugen: Sie gibt zwar an, sie habe nach der Desertion und Flucht ihres
Ehemannes eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung durch die erit-
reischen Behörden. Den obigen vorinstanzlichen Vorhalten hält sie dabei
entgegen, im Verfahren von Beginn weg dem SEM offengelegt zu haben,
dass C._______ nichts über seine Fluchtgründe und seine Dienstzeit habe
verlauten lassen. Diese Aussage ist aber selbst in einem eritreischen Kon-
text nicht nachvollziehbar. So gibt sie an, ihn im Jahr 2002 geheiratet zu
haben, ihn mithin jahrelang zu kennen. Zudem will sie mit ihm und ihrer
Mutter im Haus der Mutter zusammen gelebt haben, was Absprachen mit
Militärdienstleistenden nötig macht. Später soll sie mit ihm eine längere Zeit
unter schwierigen Bedingungen im Sudan gelebt haben. Somit ist es un-
E-5601/2015
Seite 8
wahrscheinlich, dass sie keine Ahnung über dessen militärisches Tun, Ein-
satzorte und Hintergründe für die gemeinsame Ausreise hat. Folglich ist ihr
ein langjähriges Verhältnis zu einem eritreischen (…) nicht zu glauben. Da-
ran ändern die nachgeschobenen Informationen zum militärischen Umfeld
des Ehemannes nichts (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Zudem hat sie ihre Situ-
ation bei dessen Auftauchen in ihrem Haus pauschal und stereotyp geschil-
dert, mithin ohne die nötigen Realkennzeichen. Dasselbe ist im Bereich der
Schilderungen zu den unstimmigen Fluchtmodalitäten und zur angeblichen
Entführung von C._______ im Sudan festzustellen und ebenso in Bezug
auf ihr Verhältnis zu den Behörden. Bei den von ihr geschilderten Vor-
kommnissen fällt ins Gewicht, dass sie über die Aktivitäten, Beweggründe
und den Stand der Zusammenarbeit mit den handelnden Personen nichts
Substanzielles nachvollziehbar berichtet. Ein solches Verhalten und ihr
oberflächliches Wissen weisen darauf hin, dass sie nicht aus eigenen Er-
lebnissen berichtet hat. Folglich sind ihre Ausführungen nicht als glaubhaft
zu bezeichnen. Bei dieser Sachlage ist der vorinstanzlichen Argumentation
zu folgen, der die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nichts Stichhal-
tiges entgegensetzen kann. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden,
kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver-
wiesen werden.
4.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihre ille-
gale Ausreise aus dem Heimatland, wie sie dies behauptet, einen Grund
für eine zukünftige Verfolgung durch die eritreischen Behörden gesetzt hat
und sie infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft er-
füllt.
Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende
Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a, m.w.H.). Der Asylaus-
schlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unab-
hängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt
worden sind oder nicht. Es ist nicht entscheidend, welchen mutmasslichen
Zweck die asylsuchende Person durch ihr Verhalten zu erreichen versucht
hat. Massgebend ist vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
E-5601/2015
Seite 9
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nach-
weis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum
Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1; UNHCR, Hand-
buch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 96, S. 25).
Das Staatssekretariat hat auf dem Hintergrund der nicht authentisch an-
mutenden Angaben der Beschwerdeführerin überzeugend ausgeführt,
weshalb die von der Beschwerdeführerin angegebenen Ausreisemodalitä-
ten weder auf eine legale noch illegale Ausreise schliessen lassen. Dar-
über hinaus bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin aus
Sicht des eritreischen Staates als potenzielle Bedrohung wahrgenommen
worden wäre oder sich in besonderem Masse exponiert hätte. Folglich er-
füllt sie die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe nicht (Art. 54
AsylG).
5.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, Verfolgungsgründe im Sinne von
Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat
die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ab-
lehnte.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die
Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
7.
Mit der angefochtenen Verfügung wurde die Beschwerdeführerin zufolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufge-
nommen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, welche nicht selbstän-
dig, sondern nur insofern adhäsionsweise Gegenstand des Beschwerde-
verfahrens gewesen ist, als eine Gutheissung im Asyl- oder im Wegwei-
sungspunktes deren Aufhebung zur Folge gehabt hätte, tritt mit dem heu-
tigen Urteilsdatum in Kraft.
E-5601/2015
Seite 10
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
Das Gesuch um Befreiung von einem Kostenvorschuss ist mit dem Urteil
gegenstandslos geworden.
9.
Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Pro-
zessführung, amtliche Verbeiständung) abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5601/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: