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Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E560/2012
U r t e i l v om 3 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien A._____, geboren (…),
dessen Ehefrau B._____, geboren (…),
und deren Kinder
C._____, geboren (…),
D._____, geboren (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 26. Januar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin IIVO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin IIVO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
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stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am 10. November 2011 verliessen und über die Türkei und Frankreich
am 24. November 2011 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags
um Asyl nachsuchten,
dass sie am 6. Dezember 2011 summarisch zu ihren Asylgesuchen
befragt wurden,
dass sich aufgrund einer Abfrage der EurodacDatenbank herausstellte,
dass sie am 17. November 2011 in Frankreich daktyloskopisch erfasst
worden waren,
dass ihnen das BFM anlässlich der Kurzbefragung das rechtliche Gehör
zur möglichen Zuständigkeit Frankreichs für die Asylverfahren und zu
einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass die Beschwerdeführenden darlegten, in Frankreich kein Asylgesuch
gestellt zu haben und in der Schweiz bleiben zu wollen,
dass die Beschwerdeführende B._____ ausserdem ihre Angst äusserte,
von den Franzosen nach Syrien ausgeschafft zu werden,
dass das Bundesamt am 28. November 2011 – gestützt auf die
Bestimmungen der Dublin IIVO – ein Ersuchen um Übernahme der
Beschwerdeführenden an Frankreich richtete,
dass die Beschwerdeführende B._____ am (…) den Sohn D._____ zur
Welt brachte und dieser in das Verfahren der Beschwerdeführenden
einbezogen wurde,
dass dem Übernahmeersuchen von französischer Seite mit schriftlicher
Mitteilung vom 19. Januar 2012 entsprochen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2012 – eröffnet am 27.
Januar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die
Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug nach Frankreich anordnete und festhielt, einer
allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
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dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am 12. Juli 2012 zu erfolgen
habe,
dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die
Bestimmungen zum DublinVerfahren, den vorgängigen Aufenthalt der
Beschwerdeführenden in Frankreich und das an Frankreich gerichtete
Gesuch um Übernahme beziehungsweise die ausdrückliche Zustimmung
der französischen Behörden – auf die Zuständigkeit Frankreichs für die
Behandlung der Asylgesuche verwies,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden diese Zuständigkeit
nicht zu widerlegen vermöchten,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 31. Januar 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und das Eintreten auf ihre Asylgesuche beantragten,
dass sie vorbrachten, sie seien fälschlicherweise nach Frankreich
gelangt, ihr eigentliches Reiseziel sei die Schweiz,
dass sich die Geschwister und ein Schwager des beschwerdeführenden
Familienvaters ebenfalls in der Schweiz befinden würden,
dass sie am (…) einen Sohn bekommen hätten, welcher noch über keine
Papiere verfüge,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Februar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und
105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist und formgerechte Eingabe der legitimierten
Beschwerdeführenden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich
unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise eine zweiten
Richtern zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführenden gemäss dem dokumentierten Eurodac
Treffer in Frankreich am 17. November 2011 daktyloskopisch erfasst
wurden und von dort her kommend in die Schweiz einreisten,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen
Bestimmungen zum DublinVerfahren, auf welche anstelle einer
Wiederholung zu verweisen ist – Frankreich für die Prüfung des
Asylantrags der Beschwerdeführenden zuständig ist,
dass Frankreich dem Ersuchen des BFM um Übernahme der
Beschwerdeführenden (Art. 10 Abs. 1 Dublin IIVO) am 19. Januar 2012
entsprochen und seine Zuständigkeit gemäss Dubliner
Verfahrensregelung akzeptiert hat,
dass der Umstand, dass sich die Geschwister und ein Schwager des
beschwerdeführenden Familienvaters ebenfalls in der Schweiz aufhalten
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sollen, offensichtlich keine andere Sichtweise rechtfertigt (vgl. zum
Familienbegriff Art. 2 Bst. i Dublin IIVO),
dass sich die Beschwerdeführenden demnach im Hinblick auf die
Zuständigkeit nicht auf im Zusammenhang mit dem Familienbegriff
stehende Bestimmungen der Dublin IIVO berufen können,
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass Frankreich sowohl Signatarstaat der Flüchtlingskonvention als auch
der Europäischen Menschenrechtskonvention ist und im vorliegenden
Fall keine Hinweise darauf bestehen, Frankreich würde sich im Falle der
Beschwerdeführenden nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
halten,
dass der von den Beschwerdeführenden geäusserte Wunsch nach einem
Verbleib in der Schweiz nicht gegen eine Rückführung nach Frankreich
spricht,
dass gemäss den vorstehenden Erwägungen für das BFM keine Pflicht
zu einem Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der
Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin IIVO besteht (vgl. dazu BVGE
2011/9 E. 4 S. 115),
dass aufgrund der gesamten Aktenlage auch ein Selbsteintritt aus
humanitären Gründen nach der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
ausgeschlossen bleibt (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da keine
besonderen Sachverhaltsumstände vorliegen, welche eine Behandlung
des Asylgesuches in der Schweiz geradezu aufdrängen würden (vgl.
dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D4534/2011 vom 28.
Dezember 2011 E. 8),
dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Frankreich der Systematik
des DublinVerfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der
Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass demnach das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
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dass somit die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die
eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600. den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 13 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: