B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-560/2020
Ur t e i l vom 2 6 . Feb r ua r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…)
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Pakistan,
alle vertreten durch MLaw Olivia Eugster,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2019.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ersuchten am 7. Juni 2019 in der
Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 18. Juni 2019,
der Erstbefragung vom 18. Juli 2019 und der Anhörung vom 29. August
2019 führte die Beschwerdeführerin aus, sie seien im Dorf F._______, Dis-
trikt G._______, geboren und aufgewachsen. Ihr Ehemann habe eine
Werkstatt zur Reparatur elektronischer Geräte gehabt. Ihnen sei es finan-
ziell gut gegangen. Sie hätten in einem eigenen Haus gelebt. Die Töchter
seien in die staatliche Schule "H._______" in F._______ gegangen. Die
Söhne hätten die Schule "I._______" in J._______ und die Madrasa (Ko-
ranschule) in der örtlichen Moschee besucht. Nachdem der Mullah aus ei-
nem anderen Dorf getötet worden sei, habe der Imam der Moschee alle
Schüler aufgefordert, ein Training für Jihadisten zu absolvieren, um den
Tod des Mullahs zu rächen. Ihr Ehemann habe sich geweigert, die Söhne
ins Training zu schicken. Daraufhin seien die Söhne vom Koranlehrer ge-
schlagen worden. Sie hätten beschlossen, die Söhne nicht mehr in den
Koranunterricht zu schicken. Circa zehn bis fünfzehn Tage später, als sich
ihr Ehemann in Karachi aufgehalten habe, seien vier bewaffnete Männer
zu Hause vorbeigekommen und hätten gedroht, die Kinder zu töten, wenn
sich ihr Ehemann nicht stelle. Sie habe ihren Ehemann telefonisch über
den Vorfall informiert. Der Ehemann habe später zurückgerufen und ge-
sagt, sie müsse mit den Kindern noch heute nach Karachi reisen. Im Nach-
hinein habe sie vom Ehemann erfahren, dass Männer auf sein Geschäft
geschossen und den Lehrling verletzt hätten. Sie seien via J._______,
K._______, und L._______, M._______ und G._______ nach Karachi ge-
fahren. Von Karachi aus seien sie zusammen weitergereist. In Griechen-
land sei ihr Ehemann von ihnen getrennt worden; sie hätten momentan
keinen Kontakt zu ihm.
Die beiden älteren Kinder bestätigten die Angaben der Beschwerdeführerin
in den Grundzügen, wichen aber in Einzelheiten, beispielsweise betreffend
Information des Koranlehrers über die Nichtteilnahme am Training, Anruf
des Ehemanns, von ihren Angaben ab.
B.
Mit Schreiben vom 20. November 2019 teilte die Vorinstanz mit, gemäss
Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Islamabad habe das Dorf
F._______ auf der Karte nicht lokalisiert werden können. Es sei unrealis-
tisch, dass die Kinder an verschiedenen Orten zur Schule gegangen seien.
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Der Imam N._______ sei durch ein Verbrechen aus Leidenschaft von einer
unbekannten Person ermordet worden. Es habe sich nicht um einen Auf-
tragsmord gehandelt und es habe sich keine Organisation zur Ermordung
bekannt. Infolgedessen gäbe es keinen Mord zu rächen. Die Vorinstanz
gab der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör dazu.
C.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 erklärte die Beschwerdeführerin, der
Ort F._______ befinde sich in der Nähe der Stadt G._______, welche die
Hauptstadt des Distrikts G._______ in der Provinz O._______ sei. Die un-
terschiedliche Beschulung der Töchter und Söhne sei damit erklärbar, dass
auf die Ausbildung der Söhne grösseren Wert gelegt werde. Sie wisse
nicht, weshalb N._______ ermordet worden sei. Der Imam der Moschee
sei jedoch überzeugt gewesen, dessen Tod rächen zu müssen. Betreffend
ihren verschollenen Ehemann sei sie in Kontakt mit dem Suchdienst des
Schweizerischen Roten Kreuzes.
D.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 (eröffnet am 30. Dezember 2019)
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, es sei die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 23. Dezember 2019 in den Dispositionspunkten 4
und 5 aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei wegen der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs als Ausländerin vorläufig aufzunehmen.
Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechts-
pflege zu bewilligen. Es sei daher die Rechtsvertreterin als amtliche Ver-
beiständung zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
Die Beschwerdeführerin reichte einen Wikipedia-Eintrag betreffend
N._______, einen E-Mailverkehr zwischen einer Vertreterin der Schweize-
rischen Flüchtlingshilfe (SFH) und ihrer Rechtsvertreterin vom 4. Septem-
ber 2019, eine Schnellrecherche des SHF, Pakistan: Lokalisierung be-
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stimmter Ortschaften in der Provinz O._______; Schulbesuch vom 23. Ja-
nuar 2020, eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, eine Honorarnote und
eine Rechnung für die Schnellrecherche des SFH ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsad-
ressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde die Ziffern 4 und 5 der
vorinstanzlichen Verfügung, den Vollzug der Wegweisung, angefochten.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylge-
suchs und die Anordnung der Wegweisung blieben unangefochten und
sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob
die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 AIG [SR
142.20]).
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Seite 5
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen
sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.2
4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 sowie 4 EMRK
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
4.2.2 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz
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der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin und ihrer Kinder noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des EGMR sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine
konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar
2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie seien wegen der Weige-
rung, die Söhne in ein Jihadisten-Training zu schicken von Unbekannten
bedroht worden, aufgrund der Widersprüche zwischen den jeweiligen Aus-
sagen und der Substanzlosigkeit der Schilderungen als unglaubhaft einzu-
stufen sind. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
4.3
4.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
4.3.2 In Pakistan herrscht aktuell keine Situation von allgemeiner Gewalt,
Krieg oder Bürgerkrieg. Die Sicherheitslage im Heimatstaat der Beschwer-
deführerin spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs (Urteil des BVGer D-5113/2019 vom 31. Januar 2020 E. 7.4.2).
4.3.3 Die Vorinstanz begründet die individuelle Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs damit, aufgrund der vagen Angaben der Beschwerdeführe-
rin zu ihrem angeblichen Herkunftsort sei es der Schweizerischen Bot-
schaft in Pakistan nicht möglich gewesen, ihr Dorf zweifelsfrei zu lokalisie-
ren, um vor Ort Abklärungen zu machen. Gemäss ihren Angaben würden
jedoch ihre Mutter und Schwester mit deren Familie im Dorf leben, womit
sie über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Bezüglich ihrer wirtschaft-
lichen Situation habe sie mehrfach erklärt, ein sehr gutes Leben gehabt zu
haben. Sie und ihre Kinder hätten keine gesundheitlichen Probleme. Die
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Glaubhaftigkeit der Angabe, ihr Ehemann sei in Griechenland verschollen,
sei aufgrund der übrigen unglaubhaften Angaben stark zu bezweifeln. Es
sei kaum nachvollziehbar, dass sich Familienangehörige heutzutage auf
der Flucht aus den Augen verlieren würden, ohne eine Kontaktmöglichkeit
oder einen Treffpunkt vereinbart zu haben. Angesichts der heutigen Kom-
munikationsmittel erscheine es nicht plausibel, dass kein Kontakt zum Ehe-
mann mehr habe hergestellt werden können, zumal sie noch Verwandte
habe, die beide Parteien kontaktieren könnten. Es sei zudem bekannt,
dass sich zahlreiche Familien auf dem Weg in europäische Länder trennen,
um den Frauen und Kindern bessere Chancen auf eine Bleiberecht zu ver-
schaffen.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vertreterin der SFH habe ihr Hei-
matdorf F._______ und die Stadt J._______ lokalisieren können. Töchter
würden oftmals aus Sicherheitsgründen und wegen gesellschaftlicher Ein-
schränkungen auf eine Schule im Dorf geschickt, während Söhne aus-
serhalb des Dorfes zur Schule gingen. Sie habe angegeben, die Schule
der Söhne heisse "I._______". Damit sei die "P._______" in J._______ ge-
meint gewesen. Die örtliche Moschee habe keinen Namen, da es sich bei
F._______ um ein kleines Dorf mit wenig Moscheen handle. Insgesamt
habe sie ihre Herkunft glaubhaft gemacht. Ihre Mutter sei 80 Jahre alt,
schwach und auf die Hilfe ihrer Schwester angewiesen. Ihre Schwester sei
verheiratet und habe zwei Kinder. Deren Ehemann sei seit einem Hirn-
schlag behindert. Ihr Ehemann habe keine Verwandtschaft in Pakistan. Es
könne somit nicht von einem funktionierenden sozialen Beziehungsnetz
ausgegangen werden. Durch die Arbeit ihres Ehemannes hätten sie in Pa-
kistan zwar ein gutes Leben gehabt, sie habe aber glaubhaft erklärt, dass
es auf der Flucht zur Trennung von ihrem Ehemann gekommen sei. Der
Ehemann sei nach wie vor verschollen. Sie sei Analphabetin. Bei einer
Rückkehr wäre sie mit den Kindern auf sich alleine gestellt. Es wäre ihr
nicht möglich, für den Unterhalt der Familie zu sorgen.
Die Beschwerdeführerin gab an, aus dem Dorf F._______ zu stammen. Die
Söhne hätten die Schule "I._______" in J._______ besucht. Für die Aus-
reise seien sie via J._______, K._______, L._______ und M._______ nach
G._______ gefahren. Auf Google Maps lässt sich ein Ort F._______ und
die Nachbarstadt J._______ lokalisieren. In J._______ befindet sich eine
Schule namens "P._______", was phonetisch ähnlich tönt wie "I._______".
Die Strecke von F._______ nach G._______ führt an J._______,
L._______ und dem M._______ vorbei. Die örtlichen Angaben der Be-
schwerdeführerin decken sich somit weitgehend mit den Angaben von
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Google Maps. Die Beschwerdeführerin konnte ihren Herkunftsort glaubhaft
belegen. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind gesund. In
F._______ hat die Familie in einem eigenen Haus gelebt. Sie und ihre Kin-
der verfügen somit über eine gesicherte Wohnsituation. In ihrem Herkunfts-
ort lebt ihre, zwar sehr alte, Mutter und ihre Schwester mit Familie. In der
Beschwerdeschrift wird erstmals angeführt, der Ehemann der Schwester
sei seit einem Hirnschlag behindert. An der Anhörung wurde dies nicht er-
wähnt. An der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens sind daher erhebliche
Zweifel angebracht. In der Befragung sagte die Beschwerdeführerin, sie
habe ihren Cousin geheiratet. Das heisst, sie hat entgegen ihren Angaben
(Mutter, Schwester mit Familie, verstorbener Vater, verstorbene Eltern des
Ehemannes und sonst keine Verwandte) durchaus weitere Verwandte in
Pakistan. Zudem ist sie in F._______ geboren und hat ihr Leben lang dort
gewohnt. Es ist somit davon auszugehen, dass sie in ihrem Herkunftsland
über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt, das sie und ihre
Kinder bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Insgesamt ist nicht
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei einer
Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würden; der Wegweisungs-
vollzug erweist sich auch in individueller Sicht als zumutbar. Der Antrag auf
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist ange-
sichts dieser Ausführungen abzuweisen.
4.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der zuständigen Vertretung ih-
res Heimatstaats die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
4.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundes-
recht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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6.
6.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtli-
chen Rechtsbeiständin ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürf-
tigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG).
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vor-
liegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: