Abtei lung V
E-5602/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______,
Nepal,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
7. September 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5602/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 29. März 2005, und gelangte über den Land- und
Luftweg am 12. Juni 2005 illegal in die Schweiz, wo er am 13. Juni
2005 um Asyl nachsuchte. Am 20. Juni 2005 fand in Kreuzlingen die
Empfangszentrumsbefragung statt, und am 30. Juni 2005 erfolgte die
direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Am 7. Juli 2006
fand eine ergänzende Bundesanhörung statt.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei
im Juni 2001 in den Dienst der B._______ eingetreten und habe
diverse Ausbildungstrainings absolviert. Da seine Tätigkeiten den
Maoisten bekannt gewesen seien, seien er und seine
Familienangehörigen mehrfach von diesen bedroht worden. Auf der
Rückfahrt aus einem Urlaub am 16. März 2004 sei er von vier
Maoisten unter Waffengewalt entführt und in deren Camp verschleppt
worden, wo er gegen seinen Willen habe Maoisten ausbilden müssen.
Am 16. April 2004 sei ihm sodann die Flucht aus dem Camp gelungen,
wonach er sich nach einem eintägigen Fussmarsch wieder bei seinem
Arbeitgeber, (...) in C._______, zurückgemeldet habe. Diese habe ihn
wegen seiner nicht genehmigten Abwesenheit und wegen des
Verdachts, in der aktiven Unterstützung der Maoisten tätig zu sein, aus
dem B._______ entlassen. Auch seine diesbezüglichen Interventionen
auf dem D._______ in E._______ seien erfolglos geblieben. Um
weiterhin ein Einkommen zu erzielen, habe er am 17. Juni 2004 einen
kleinen F._______ eröffnet. Im Frühwinter 2005 sei er vom
Kommandanten der Maoisten, G._______, aufgesucht worden, der
von ihm eine Geldspende von insgesamt 50'000 Rupien verlangt habe.
Er habe ihnen diese Geldspende aus seinem ersparten Pensions-
kassengeld bezahlt. Nachdem die städtischen Behörden von dieser
Spende erfahren hätten, hätten sie ihn unter Druck gesetzt. Im
Spätwinter 2005 sei der Maoistenkommandant G._______ bei einem
Armeeeinsatz ermordet worden, woraufhin die Maoisten den
Beschwerdeführer des Mordes verdächtigt hätten. Ein guter Freund
des Beschwerdeführers, welcher selbst Mitglied der Maoisten ge-
wesen sei, habe ihn über diese Anschuldigungen informiert, woraufhin
er am nächsten Tag seinen F._______ verkauft und seinen Wohnort
verlassen habe. Am 29. März 2005 sei er aus Nepal ausgereist und via
Indien und Frankreich am 12. Juni 2005 in die Schweiz gereist.
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Zur Bekräftigung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer
mehrere Beweismittel im Original, so einen (...) und Farbfotographien
sowie Kopien zweier Ausbildungsdiplome, einer Arbeitsbestätigung
und einer Entlassungsverfügung der B._______ in englischer
Übersetzung zu den Akten.
B.
Mit am 11. September 2006 eröffneter Verfügung vom 7. September
2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an die damals zuständige Schweizerische Asyl-
rekurskommission (ARK) vom 6. Oktober 2006 liess der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder
jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei
festzustellen, dass der Vollzug unzulässig, allenfalls unzumutbar sei,
und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2006 verzichtete der damals
zuständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und verwies die Entscheidung über die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2005 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten.
F.
Am 16. Oktober 2006 beantragte das BFM in seiner Vernehmlassung
die Abweisung der Beschwerde und verwies vollumfänglich auf seine
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
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Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaft-
machen gemäss Art. 7 AsylG standhielten. Zu Art. 7 AsylG führte die
Vorinstanz aus, aufgrund der widersprüchlichen, unpräzisen und
logisch nicht nachvollziehbaren Ausführungen zu den zeitlichen Ab-
läufen, sei eine konkrete Bedrohung durch die Maoisten zum Zeitpunkt
der Ausreise des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. So erstaune,
dass der Beschwerdeführer als Zeitpunkt der Ermordung des
Kommandanten G._______ an allen Befragungen lediglich vage Zeit-
angaben zu Protokoll gegeben habe. Auch seien die Aussagen
bezüglich dem notgedrungenen Verkauf seines F._______ und seiner
anschliessenden Flucht aus Nepal zweifelhaft ausgefallen. Bei einem
solch einschneidenden Ereignis müsse erwartet werden, dass die
diesbezüglichen Vorkommnisse genauer und detaillierter dargelegt
würden als vorliegendenfalls. Zur Flüchtlingseigenschaft hielt das BFM
fest, die allgemeine Lage in Nepal habe sich seit der Ausreise des
Beschwerdeführers massgeblich verändert. Die Maoisten, welche der
Beschwerdeführer angeblich unterstützt habe, würden seit dem
Waffenstillstand Ende April 2006 von der neuen nepalesischen
Regierung nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet und
seien mit an den Friedensgesprächen beteiligt. Zudem seien Ende Mai
2006 alle durch die nepalesischen Behörden inhaftierten Maoisten
entlassen worden, was insgesamt zu einer Entspannung und zu einer
deutlichen Verbesserung der Menschenrechtssituation im ganzen Land
geführt habe. Es sei somit davon auszugehen, dass für Personen,
welche die Maoisten lediglich finanziell und einmalig unterstützt
hätten, aufgrund der veränderten Lage keine begründete Furcht vor
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Verfolgung mehr bestehe. Im Weiteren vermöchten sowohl die geltend
gemachte Entführung vom 21. März 2004 als auch die Entlassung aus
dem Polizeidienst am 8. Juni 2004 aufgrund des fehlenden Kausal-
zusammenhangs zur Ausreise Ende März 2005 keine asylrelevante
Verfolgung des Beschwerdeführers begründen. Schliesslich würden
sich die von ihm zu den Akten gereichten Dokumente auf seine akten-
kundige unbestrittene Tätigkeit als Polizist beziehen. Aus dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer Polizist gewesen und aus dem
Dienst entlassen worden sei, könne ebenfalls keine asylrelevante
Verfolgung abgeleitet werden.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, das
BFM habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ge-
schlossen und damit Bundesrecht verletzt. Eine Prüfung der vorlie-
genden Akten lässt indessen das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss kommen, dass das BFM zu Recht und – entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers – mit zutreffender, ausführlicher
Begründung von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers ausgegangen ist. Daran vermögen die Ausführungen in der
Beschwerde nichts zu ändern: So wiederholt der Beschwerdeführer in
seiner Rechtsmitteleingabe lediglich seine anlässlich der Befragung zu
Protokoll gegebenen Ausführungen betreffend den Zeitpunkt der
Ermordung des Maoistenkommandanten G._______ und macht dabei
geltend, es spreche für seine Glaubwürdigkeit, dass er fast eineinhalb
Jahre nach den Vorfällen gewisse Daten nicht exakt habe angeben
können. Überdies sei die Ermordung an sich, nicht aber deren Datum
von Relevanz für seine Flucht. Zudem habe er mit der Ermordung
G._______'s nichts zu tun, womit klar sei, dass er dieses Ereignis
weder genau noch detailliert habe wiedergeben können. Darüber
hinaus seien die protokollierten Aussagen glaubwürdig und es sei von
einem erstellten Sachverhalt auszugehen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass aus den Befragungsprotokollen
darauf zu schliessen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
zum zeitlichen Ablauf der Geschehnisse nach der Ermordung des
Kommandanten und zu seiner Bedrohungslage nicht kohärent, vage
und unplausibel ausgefallen und damit unglaubhaft sind. So legt der
Beschwerdeführer unsubstanziiert und nicht überzeugend dar,
inwiefern die Ermordung des Maoisten-kommandanten G._______
fluchtrelevant sein solle, hingegen deren Datum nicht. Es ist
offensichtlich, dass das fluchtrelevante Moment mit der Ermordung
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G._______'s ausgelöst worden ist und diesbezüglich das Datum der
Ermordung von Relevanz ist. Insbesondere macht der
Beschwerdeführer geltend, dass er aufgrund der Hinrichtung des
Verrats verdächtigt worden sei und aus Angst, selbst umgebracht zu
werden, 'sofort' sein (...) verkauft habe. Auch wenn der Be-
schwerdeführer – wie in der Beschwerdeschrift dargetan – nichts mit
der Ermordung des Kommandanten G._______ zu tun habe, dürfte
von ihm in Anbetracht dieser einschneidenden Vorkommnisse und des
Umstandes, dass diese Ereignisse ihn schliesslich zum Verlassen des
Heimatlandes veranlasst hätten, übereinstimmende Angaben erwartet
werden. Es ist nicht realistisch, dass Ereignisse, die den Beschwerde-
führer aus angeblicher Todesangst zur Flucht gezwungen hätten, wie
der Verkauf seines (...) – und damit seiner eigenen Existenzgrundlage
– zum 'billigsten Angebot' (vgl. A1/12, S. 6) und die Trennung von der
Familie, nicht solch prägende Ereignisse darstellen sollten, deren
Umstände so nachhaltig und einschneidend sind, dass sie auch noch
nach Jahren rekonstruiert werden können. Im Übrigen ist nicht
nachvollziehbar, welches Verfolgungsinteresse die Maoisten am
Beschwerdeführer gehabt haben sollten. Denn wäre dieser effektiv
wegen des Verdachts, G._______ verraten zu haben, verfolgt worden,
hätten ihn die Maoisten umgehend belangt. Dies auch daher, weil er
aufgrund seines Profils ein Gefährdungspotential für die Maoisten
dargestellt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden.
4.3 Weiter beruft sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmittel-
eingabe auf die allgemeine, schwierige Lage in Nepal.
4.3.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation
im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits
die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen
Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer
absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Entsprechend sind Ver-
änderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausrei-
se und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu
berücksichtigen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.; vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in: Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a S.
20).
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4.3.2 Das BFM stellte zutreffend fest, dass sich die allgemeine Lage
in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verän-
dert hat. Die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungs-
gerichts tätige ARK beurteilte in EMARK 2006 Nr. 31 die allgemeine
Situation in Nepal ausführlich. Seither hat sich die Lage weiter
wesentlich verbessert. Am 21. November 2006 unterzeichneten die
Regierung und die kommunistischen Rebellen (Maobaadi) ein
Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die
Rebellen am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Ab-
geordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung ver-
abschiedet. Die Neubeststellung des Parlaments zog sich indes in die
Länge. Dies deshalb, weil die Parteien und die Maobaadi übereinge-
kommen waren, die Rebellen erst Einsitz in die Regierung nehmen zu
lassen, nachdem deren Entwaffnung erfolgt sei. Am 15. Januar 2007
beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und es erfolgte
die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abge-
ordnete der Maoistischen Kommunistischen Partei und damit nur gera-
de zwei weniger als der stärksten Fraktion (Nepal Congress) angehör-
ten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der
Entwaffnung der Rebellen begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die
Wahl der verfassungsgebenden Versammlung. Dabei errangen die
ehemaligen Rebellen einen deutlichen Sieg (vgl. Die nepalesische
Konstituante stark von den Maoisten geprägt; NZZ Online, Inter-
national, 15. April 2008). Am 28. Mai 2008 kam die verfassungs-
gebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu
Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung die fast
240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik (vgl.
Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online, International, 29. Mai
2008). Am 11. Juni 2008 verliess der ehemalige Monarch von Nepal
das Regierungsgebäude (vgl. Nepals Ex-Monarch zieht aus; NZZ
Online, International, 12. Juni 2008). Am 15. August 2008 wurde der
Führer der Maoistischen Kommunistischen Partei, Prachanda, zum
Premierminister gewählt. In Anbetracht dieser vorstehend dargelegten
Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für
den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht
vor einer künftigen Verfolgung besteht. Es kann darauf verzichtet
werden, auf die Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen ein-
zugehen, da sie im Ergebnis offensichtlich ebenso wenig zu ändern
vermögen, wie die zu den Akten gereichten Dokumente, zumal diese
den von der Vorinstanz im Wesentlichen nicht angezweifelten
Sachverhalt untermauern.
Seite 8
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4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
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4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
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Wie bereits vorstehend unter Ziffer 4.3.2 ausführlich dargelegt, hat
sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerde-
führers entscheidend verbessert. Aktuell ist die Situation in Nepal
somit nicht dergestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt
gesprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell
als zumutbar zu bezeichnen ist.
Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind
keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner
mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten kon-
frontiert werden könnte. Indes hat der - soweit den Akten zu entneh-
men ist - gesunde Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im März
2005, mithin (...) Jahre, in seinem Heimatstaat gelebt und als
B._______ sowie in seinem eigenen F._______ gearbeitet. Zudem
leben seine Mutter und seine Schwester nach wie vor in seinem
Heimatdorf und sein Vater zur Zeit in H._______. Sodann ist
anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen
Tätigkeit auch Freunde und Kollegen in Nepal hat. Bei dieser
Sachlage ist davon auszugehen, dass er über ein soziales Bezie-
hungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann.
Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die an-
sässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um
eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl.
die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in: EMARK 1996 Nr. 2 S. 12
f. und 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f.). Schliesslich steht es dem
Beschwerdeführer frei und ist ihm auch zuzumuten, sich an einem
anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Der Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich
demnach als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
Seite 11
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zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das vom Beschwerde-
führer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, zumal
noch immer von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und die Begehren
nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind somit keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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