B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5603/2018
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. August 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 13. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nach und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Juli
2015 und der Anhörungen vom 18. August 2016 sowie vom 7. August 2018
(ergänzende Anhörung) im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und katholischer
Konfession aus B._______, Jaffna. Sein Vater habe die Familie 1989 ver-
lassen und bis (…) in der Schweiz gelebt. Seine Mutter sei (…) nach Co-
lombo gegangen. Aufgrund einer Verwechslung sei sie eines Attentats be-
schuldigt und inhaftiert worden. Seine Grosseltern hätten sich von diesem
Zeitpunkt an um ihn und seine Geschwister gekümmert. Sein Grossvater
sei jedoch durch einen Granatenangriff der sri-lankischen Armee getötet
worden. Am (…) 1995 sei er – der Beschwerdeführer – den Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten, habe dort verschiedene Aufgaben
wahrgenommen, darunter auch gewisse Hilfsarbeiten direkt für Velupillai
Prabhakaran. Im Jahr 2003 habe er die LTTE offiziell verlassen wollen. Die
LTTE habe dies jedoch nicht zugelassen und ihn zunächst inhaftiert. Nach
einem Jahr und (…) Monaten habe er – im Sinne von Hafterleichterungen
– während des Tages seine Zelle verlassen können und habe für die LTTE
kochen müssen. Danach sei er verpflichtet worden, sich um verletzte Zivi-
listen zu kümmern. Im gesamten Zeitraum seines Aufenthalts bei den LTTE
von 1996 bis 2009 habe er sich in verschiedenen Stützpunkten der LTTE
im Vanni-Gebiet aufgehalten. Im (…) 2009 sei er dabei durch ein Artillerie-
geschoss schwer verletzt worden. Daraufhin hätten ihm die LTTE erlaubt,
zu seinen Verwandten zurückzukehren. Am (…) 2009 habe er sich der sri-
lankischen Armee gestellt. Er habe dabei seine Tätigkeiten für Prabhaka-
ran verschwiegen und angegeben, nur während einer kurzen Zeit Mitglied
der LTTE gewesen zu sein. In einem abgelegenen Armee-Lager sei er
Zeuge geworden, wie die Armee mehrere langjährige LTTE-Mitglieder exe-
kutiert habe. Ihm sei ebenfalls mit dem Tod gedroht worden, sollte er nicht
die Wahrheit sagen. Vom (…) 2009 an sei er in einem Rehabilitationslager
in C._______ und zwei weiteren Lagern inhaftiert gewesen. Er sei immer
wieder von verschiedenen Behördenmitgliedern befragt worden. Seine
Ehefrau, die ebenfalls Mitglied der LTTE gewesen sei, sei im Rehabilitati-
onslager für Frauen gewesen und sei vor ihm entlassen worden. Sie habe
danach monatlich einer Meldepflicht nachgehen müssen. Er habe, obwohl
er damals ledig gewesen sei, angegeben, mit ihr verheiratet zu sein, weil
er gehofft habe, dadurch freigelassen zu werden. Dies sei jedoch nicht der
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Fall gewesen. Während seines Aufenthalts im Rehabilitationscamp sei er
regelmässig befragt und dabei schwer gefoltert worden. Seine Ehefrau
habe durch Bestechung erwirken können, dass sein Name auf einer Liste
des Verteidigungsministeriums von zu entlassenden Personen erschienen
sei. Wegen der Ministeriumsanweisungen sei er am (…) 2011 schliesslich
freigelassen worden und sei nach D._______ gegangen. Er habe monat-
lich Unterschrift in E._______ leisten müssen und sei dabei jeweils befragt
worden. Am (…) 2011 habe er geheiratet. Immer wieder sei er von Beam-
ten des Criminal Investigation Department (CID) zu Hause unter Drohun-
gen befragt, ins CID-Lager in D._______ bestellt oder unter diversen Vor-
wänden zu Befragungen abgeholt worden. Mitunter sei ihm vorgeworfen
worden, nicht die Wahrheit bezüglich seines Zivilstandes gesagt zu haben.
Mehrmals sei er während mehrerer Tage inhaftiert und dabei gefoltert und
bedroht worden. Im Jahr 2015 seien einige LTTE-Angehörige freigelassen
worden, welche früher mit Prabhakaran zusammengearbeitet hätten, da-
runter F._______ und G._______. Diese hätten mit den sri-lankischen Be-
hörden kollaboriert und Personen denunziert. Sein Kamerad, H._______,
welcher ebenfalls direkt mit Prabhakaran zu tun gehabt habe, sei verhaftet
worden. Über seinen Verbleib sei seither nichts bekannt. Im Frühling 2015
hätten Beamte des CID bei seinen Nachbaren Nachforschungen zu seiner
Person angestellt. Danach seien sie zusammen mit F._______ und
G._______ zu ihm nach Hause gegangen und hätten sich bei seiner Ehe-
frau und deren Familie nach ihm erkundigt. Dabei hätten sie seine Ehefrau
an den Haaren gezogen und sie gestossen. Daraufhin sei er nicht mehr
nach Hause zurückgekehrt und habe sich während ungefähr dreier Monate
bei seinem Vater und Bekannten in D._______ aufgehalten. Seine Familie
habe er ebenfalls zu einem neuen Wohnort gebracht. Am (…) 2015 habe
er Sri Lanka mit Hilfe von Schleppern über Dubai verlassen und sei über
mehrere weitere Länder am 13. Juli 2015 in die Schweiz gelangt. Nach
seiner Ausreise hätten CID-Beamte seine Ehefrau am neuen Wohnort auf-
gesucht, sie befragt, geschlagen und sexuelle Anspielungen gemacht. Zur-
zeit lebe sie wieder in ihrem eigenen Haus, wo sie ebenfalls von Angehöri-
gen des CID aufgesucht worden sei.
Als Beweismittel reichte er seine Identitätskarte (im Original), mehrere Fo-
tos von sich, darunter zwei mit Velupillai Prabhakaran, eine Haftbestäti-
gung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) vom (…) 2011
ihn und eine vom (…) 2010 seine Ehefrau betreffend (im Original), seine
und die Registrierungskarte des IKRK seiner Ehefrau (im Original), zwei
undatierte Reintegration Certificates ihn und seine Ehefrau betreffend (im
Original), ein in singhalesischer Sprache verfasstes Schreiben des Ministry
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of Rehabilitation and Prison Reforms vom (…) 2011 (im Original), seinen
(in Kopie) und den Ausweis seiner Ehefrau (im Original) der International
Organization for Migration (IOM), ein Schreiben der University of Jaffna
vom (…) 2010 und eines vom (…) 2010 seine Ehefrau betreffend (im Ori-
ginal), die Identitätskarte seiner Ehefrau (in Kopie), einen Eheschein (in
Kopie), drei Geburtsscheine (in Kopie) und einen USB-Stick mit mehreren
in tamilischer Sprache verfassten Zeitungsartikeln und Beiträgen aus dem
Internet, Fotos bereits genannter Unterlagen und von zwei weiteren in ta-
milischer Sprache verfassten Dokumenten, ein.
B.
Mit Verfügung vom 28. August 2018 – eröffnet am 30. August 2018 – ver-
neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2018
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, das Bundes-
verwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild des SEM
vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewie-
sene Quellen stütze. Die angefochtene Verfügung sei aus diesem Grund
und wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter
wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuhe-
ben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Eventualiter sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivzif-
fern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die Zusammensetzung
des Spruchkörpers bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig
ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzuge-
ben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Für
den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte,
stellte er verschiedene Beweisanträge.
Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten:
mehrere Fotos seiner Narben ([…]) und mehrere Fotos, welche ihn
an Demonstrationen zeigen;
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eine CD mit weiteren Beweismitteln (403 Beilagen zu dem vom
Rechtsvertreter verfassten Bericht zu Sri Lanka Version vom
18. September 2018 und 71 weitere Dokumente [Auszug aus dem
Lagebild des SEM vom 5. Juli 2016, Rechtsgutachten von Prof.
Walter Kälin vom 23. Februar 2014, Medienmitteilung des SEM vom
26. Mai 2014, Länderbericht des Rechtsvertreters des Beschwer-
deführers zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 18. September 2018,
Kopien der Gerichtsakten der Verfahren vor den High Courts Va-
vuniya und Colombo mit Übersetzung, Formular Einreisepapierbe-
schaffung sri-lankisches Generalkonsulat, Kopie der Vernehmlas-
sung des SEM im Verfahren D-4794/2017, Eidgenössisches Depar-
tement für auswärtige Angelegenheiten: „Strategie: Schwerpunkte
des zukünftigen Schweizer Engagements in Sri Lanka“, mehrere
Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
[EGMR], X gegen Schweiz, Nr. 16744/14, verschiedene Zeitungs-
berichte und Länderinformationen]).
D.
Am 2. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; RS 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
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Seite 6
1.4 Der Antrag auf Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchgremiums
ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive Begründungspflicht) und
der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts.
4.1
4.1.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
4.1.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Be-
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gründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid ge-
gebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentli-
chen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E.
2.2.1).
4.2 Der Beschwerdeführer macht unter dem Titel der unrichtigen Sachver-
haltsfeststellung geltend, Personen, welche sich dem Rehabilitationspro-
gramm hätten unterziehen müssen, seien in Sri Lanka nach wie vor gefähr-
det.
Damit verkennt er, dass die Beurteilung der Gefährdung die Frage der
rechtlichen Würdigung, welche die materielle Entscheidung über die vor-
gebrachten Asylgründe beschlägt, und nicht die sich aus dem Untersu-
chungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts betrifft (vgl. zur materiellen Beurteilung E. 9).
4.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe seine exil-
politischen Aktivitäten nicht abgeklärt.
Anlässlich beider Anhörungen wurde der Beschwerdeführer zu seinem
exilpolitischen Engagement befragt und verneinte ein solches beide Male
(vgl. vorinstanzliche Akten A12/26 F164 – 166 und A14/26 F185 f). Eine
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts durch die Vorinstanz liegt somit nicht vor.
4.4 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, die Vorinstanz
habe die aktuelle Situation in Sri Lanka nicht korrekt abgeklärt und das von
ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 sei fehlerhaft. Weiter werden in
der Beschwerdeschrift die zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-lan-
kischen Generalkonsulat in Genf, der standardmässige behördliche „Back-
groundcheck“, die Relevanz des Urteils des High Court Vavuniya vom
25. Juli 2017 und das vor dem High Court in Colombo hängige Verfahren
HC/5186/2010 hervorgehoben, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht
bereits zum genannten Urteil des High Court Vavuniya geäussert habe,
ohne jedoch den Sachverhalt richtig erfasst zu haben. Sodann würden po-
litische Interessen in der Schweiz einer objektiven und neutralen Betrach-
tung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen.
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Die Vorinstanz würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem
Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Alleine der Umstand, dass sie
zum einen in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als
vom Beschwerdeführer vertreten, und sie zum anderen auch zu einer an-
deren Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer ver-
langt, spricht an sich nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
Auf die im Übrigen unsachgemäss geäusserte Kritik an der Arbeitsweise
der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht einzugehen.
4.5 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs mit der zeitlichen Distanz zwischen der ersten (18. August
2016) und der ergänzenden Anhörung (7. August 2018), ferner mit dem
Erlass der angefochtenen Verfügung durch eine andere Person als dieje-
nige, welche die erste Anhörung durchgeführt habe. Dadurch habe das
SEM das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin von Februar 2014 missach-
tet und eine andere Vorgehensweise gewählt, als es in seiner Medienmit-
teilung vom 26. Mai 2014 in Aussicht gestellt habe.
Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich
lediglich um eine Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP
durchzuführen und nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht; dasselbe gilt
für die Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014 (vgl. Urteil des
BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör ergibt sich sodann keine Vorgabe für die Vorinstanz, die
Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Es ist vor-
liegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Der bean-
tragte Beizug der für die Anhörung angelegten internen Akten (vgl. Be-
schwerde S. 15) läuft von vornherein ins Leere, zumal dem Beschwerde-
führer alle verfahrensrelevanten Vorakten, namentlich auch das Anhö-
rungsprotokoll, zur Kenntnis gebracht wurden.
4.6 Der Beschwerdeführer beantragt sodann, das Bundesverwaltungsge-
richt habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. Au-
gust 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen
stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen sei.
Hierbei handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf
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Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten La-
gebilds, zumal die Begründung der beiden Anträge praktisch identisch ist.
Der Antrag ist ebenso wie das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Be-
schwerdeergänzung unter Verweis auf die dazu ergangene Rechtspre-
chung abzuweisen (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-109/2018 vom
16. Mai 2018 E. 6.3 m.w.H.).
4.7 Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht geltend. Die Vorinstanz habe seine Narben und seine familiä-
ren Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern nicht erwähnt. Diese Umstände
würden gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 15. Juli 2016 Risikofaktoren darstellen.
Die Vorinstanz beschränkte sich bei der Prüfung subjektiver Nachflucht-
gründe (vgl. zum Begriff E. 7.2) auf die Feststellung, es würden keine An-
haltspunkte vorliegen, wonach allfällige Risikofaktoren ein Verfolgungsin-
teresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermöchten, zumal die
Vorbringen des Beschwerdeführers zum Verrat durch seine beiden ehema-
ligen LTTE-Kollegen nicht glaubhaft seien. Mit den einzelnen Risikofakto-
ren (langjährige Mitgliedschaft bei den LTTE, Inhaftierungen nach Entlas-
sung aus der Rehabilitationshaft, familiäre Verbindungen zu den LTTE,
Narben etc.) setzte sie sich dabei nicht auseinander und begründete nicht,
weshalb trotz deren nicht bestrittenen Bestehens nicht von einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
auszugehen sei. Damit hat sie ihre Begründungspflicht bei der Prüfung von
subjektiven Nachfluchtgründen verletzt.
5.
Zusammenfassend erweist sich die formelle Rüge der Verletzung der Be-
gründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit
der Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe als begründet. Es besteht jedoch
aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kein Anlass, die Sache aus for-
mellen Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. E. 9.4).
6.
Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung sei-
ner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisan-
träge: Ihm sei eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweis-
mittel zu seinen exilpolitischen Aktivitäten, zu seinen Familienangehörigen
mit LTTE-Verbindungen und zur Verhaftung sowie dem Hintergrund seines
Kameraden H._______ zu setzen.
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Angesichts der vorliegenden Akten sieht sich das Bundesverwaltungsge-
richt nicht veranlasst, dem Beschwerdeführer eine Frist für die Einreichung
der von ihm erwähnten Unterlagen anzusetzen. Es wäre ihm im Übrigen
seit Beschwerdeerhebung freigestanden und hätte ihm im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht oblegen, solche Beweismittel beizubringen, zumal er
dazu seit der Stellung seines Asylgesuchs genügend Zeit gehabt hätte. Die
Beweisanträge sind abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Mass-
gebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsu-
chenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei ei-
ner Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis
einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Gan-
zen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
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Seite 11
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2915/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
8.
8.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids befand die Vorinstanz
die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche ausschlaggebend für seine
Ausreise gewesen sein sollen (Verrat durch zwei Kollaborateure der sri-
lankischen Behörden), als nicht glaubhaft. Er habe während der ersten An-
hörung angegeben, die Beamten des CID seien in der Nacht mit einem
weissen Lieferwagen zu ihm nach Hause gekommen. Er habe sie kommen
sehen, sei durch die Hintertür geflohen und habe sich in der Nachbarschaft
versteckt. Im Widerspruch dazu habe er anlässlich der ergänzenden Anhö-
rung ausgeführt, er sei am Nachmittag auf dem Weg nach Hause gewesen,
als er den weissen Lieferwagen gesehen habe und sei direkt zu einem
Nachbarn gegangen. Auch habe er anlässlich der ergänzenden Anhörung
nicht mehr erwähnt, aus der Ferne beobachtet zu haben, wie die CID-Be-
amten seine Frau an den Haaren gezogen hätten. Darauf angesprochen,
habe er erklärt, dieser Vorfall habe sich zu einem späteren Zeitpunkt ereig-
net und er habe ihn nicht beobachtet. Zudem seien seine Aussagen zu die-
sen Vorfällen nicht substantiiert. Die übrigen Vorbringen würden den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand-
halten. Er habe in Sri Lanka ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen. Mit
der Entlassung aus der Rehabilitationshaft hätten die Betroffenen in den
Augen der sri-lankischen Behörden ihre Strafe wegen Unterstützung der
LTTE verbüsst. Sie würden zwar von den Sicherheitsbehörden weiterhin
überwacht werden, die damit verbundenen Beeinträchtigungen würden je-
doch in der Regel kein asylrelevantes Ausmass erreichen. Dies würde auch
auf den Beschwerdeführer zutreffen. Er habe angegeben, die Kollaboration
seiner ehemaligen LTTE-Kollegen habe den Ausschlag für seine Ausreise
gegeben. Vor diesem Ereignis (Frühling 2015) habe er nie an eine Ausreise
gedacht. Entsprechend könnten die Vorfälle vor diesem Zeitpunkt nicht als
kausal und somit asylrelevant betrachtet werden. Allfällige zum Zeitpunkt
seiner Ausreise bestehenden Risikofaktoren hätten folglich nicht vermocht,
ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen.
Es lägen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass
sich dies seit seiner Ausreise geändert habe, zumal er einen Verrat durch
seine beiden ehemaligen Kollegen und die damit einhergehende Verfol-
gung nicht habe glaubhaft machen können. Es bestehe kein begründeter
Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen
der geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE mit beachtlicher Wahr-
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Seite 12
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt sein würde. Daran würden auch die eingereichten Be-
weismittel nichts zu ändern vermögen, da sich diese ausschliesslich auf
seine LTTE-Mitgliedschaft und seine Rehabilitation beziehen würden, wel-
che nicht in Abrede gestellt würden.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als völkerrechtlich
zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. Sodann
führte es aus, der junge und gesunde Beschwerdeführer stamme aus der
Nordprovinz und sei in seiner Heimat als Landwirt tätig gewesen. Seine
Ehefrau sei erwerbstätig. Er selbst habe in der Schweiz gearbeitet. Seine
berufliche und wirtschaftliche Reintegration in Sri Lanka sei somit gesi-
chert. Seine Familienmitglieder würden nach wie vor in Sri Lanka leben,
weshalb auch seine Wohnsituation als gesichert gelte. Seine Schmerzen
am Bein und am Arm könnten im Heimatstaat behandelt werden, weshalb
sie kein Vollzugshindernis darstellen würden. Somit erweise sich der Voll-
zug der Wegweisung nach Sri Lanka auch als zumutbar.
8.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschie-
dene Punkte seiner Aussagen und führt aus, er sei exilpolitisch aktiv. Im
Jahr 2016 habe er an zwei Demonstrationen in Genf teilgenommen. Er sei
aufgrund seiner Vergangenheit bei den LTTE auch öfters exponiert an Ver-
anstaltungen aufgetreten. Seit seiner Ausreise habe sich die Bedrohungs-
lage zugespitzt, da ihm nun erst recht ein Interesse an der Wiederbelebung
des tamilischen Separatismus unterstellt werde. Sein exilpolitisches Enga-
gement sei für die sri-lankischen Behörden ein Beweis, dass seine Reha-
bilitation nicht erfolgreich gewesen sei. Sein direkter Kontakt zu Prabhaka-
ran würde seine Gefährdung besonders akut erscheinen lassen. Aufgrund
der Inhaftierung wegen seiner LTTE-Mitgliedschaft sei davon auszugehen,
dass er auf der Stop-List registriert worden sei. Dass seine Ehefrau eben-
falls aufgrund ihrer Tätigkeit für die LTTE inhaftiert gewesen sei, belaste
ihn in den Augen der sri-lankischen Behörden weiter. Sein Onkel habe auf-
grund von Verbindungen zu den LTTE in I._______ Asyl erhalten. Es sei
nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz eine Bedrohungslage verneine,
obwohl sie seine Vergangenheit nicht in Zweifel ziehe. Seinen Ausführun-
gen zum Entführungsversuch im Frühling 2015 seien zwar Ungereimthei-
ten betreffend Zeit- und Ortsangaben sowie zum Ablauf zu entnehmen,
doch sei daraus nicht auf die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu
schliessen. Es sei nachvollziehbar, dass sich die Erinnerung an Details in-
nerhalb der zwei Jahre, welche zwischen den beiden Anhörungen gelegen
hätten, mit Erinnerungen an andere Verfolgungsmassnahmen vermischt
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hätte, oder er sich schlicht nicht mehr genau habe erinnern können. Aus
Angst vor einer Re-Traumatisierung verdränge er zudem die Gedanken an
seine Verfolgung. Sodann seien seine Ausführungen substantiiert ausge-
fallen. Bei einer Rückkehr würden ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits
am Flughafen asylrelevante Verfolgungsmassnahmen drohen, da mehrere
Verdachtsmomente (LTTE-Mitgliedschaft, Registrierung auf Stop-List, exil-
politisches Engagement, sichtbare Narben, illegale Ausreise, Aufenthalt in
der Schweiz) vorlägen. In seinem Fall sei das Risiko, gefoltert oder getötet
zu werden, besonders hoch.
9.
9.1 Die Vorinstanz stellt die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers bis zu den Vorfällen im Frühjahr 2015 nicht in Frage. Das Bun-
desverwaltungsgericht erachtet die diesbezüglichen Ausführungen des Be-
schwerdeführers als glaubhaft. Die entsprechenden Ausführungen sind
substantiiert ausgefallen, enthalten eine Vielzahl an Realkennzeichen und
der Beschwerdeführer konnte sie mit mehreren Beweismitteln belegen.
Ferner kann der Vorinstanz zugestimmt werden, dass die Angaben des Be-
schwerdeführers zu den Erkundigungen Beamter des CID nach ihm auf-
grund eines Verrats durch deren Kollaborateure widersprüchlich ausgefal-
len sind. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss ange-
fochtener Verfügung und Zusammenfassung unter E. 8.1 kann zur Vermei-
dung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde
führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer wider-
sprach sich bezüglich seines Aufenthaltsortes, des Zeitpunkts, des konkre-
ten Ablaufs des genannten Vorfalls und bezüglich der beiden Kollabora-
teure (vgl. zum letzten Punkt A12/26 F135 und A14/26 F159). Angesichts
dessen, dass es sich um fluchtauslösende und damit einschneidende Er-
eignisse im Leben des Beschwerdeführers gehandelt haben soll, lassen
seine widersprüchlichen Schilderungen, unabhängig von der Zeitspanne
von zwei Jahren zwischen den beiden Anhörungen, in einer Gesamtbe-
trachtung nicht darauf schliessen, dass er das Geschilderte selbst erlebt
hat. Die vor diesem Ereignis erlittenen Repressalien scheinen dagegen
nicht kausal für seine Ausreise gewesen zu sein, gab er doch zu Protokoll,
vor 2015 keine Ausreiseabsichten gehabt zu haben (vgl. A12/26 F143).
Seine Ausreise mit einem Pass lautend auf seinen Namen und versehen
mit seinem Foto und einem lediglich geändertem Geburtsdatum (vgl.
A12/26 F157 ff.), deutet ferner darauf hin, dass sich eine allfällige Bedro-
hung seitens der sri-lankischen Behörden nicht als unmittelbar und konkret
präsentierte. Es ist folglich – trotz der regelmässigen und intensiven Kon-
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trolle des Beschwerdeführers durch die Behörden – nicht davon auszuge-
hen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu befürchten
hatte. Die eingereichten Beweismittel beziehen sich auf nicht bestrittene
Sachverhaltselemente und vermögen deshalb am Vorgesagten nichts zu
ändern.
9.2 Die weiteren im Beschwerdeverfahren auf CD eingereichten Beweis-
mittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlen-
den Glaubhaftigkeit des in Frage stehenden Vorbringens nichts zu ändern.
Dabei handelt es sich mehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine
Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwer-
deführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das Urteil des
High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu
lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die
LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Colombo (Finanzierung der
LTTE), beziehen sich auf Umstände, die nicht mit der Situation des Be-
schwerdeführers vergleichbar sind und keinen Bezug zu ihm aufweisen; er
vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
9.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, mehrere Risikofaktoren
zu erfüllen. Es ist somit zu prüfen, ob er dadurch bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb seine Flüchtlingseigen-
schaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte nicht abschliessend zu
verstehende Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, vermeintliche oder tat-
sächliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, frühere Ver-
haftungen üblicherweise im Zusammenhang mit Verbindungen zu den
LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu
qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits
für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen
könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdoku-
mente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückfüh-
rung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren
darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genom-
men keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen ver-
E-5603/2018
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möchten. Jedoch könne auch das Vorliegen mehrerer schwach risikobe-
gründender Faktoren die Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen rechtfertigen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren
seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Be-
rücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu be-
rücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse.
(vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
Gemäss Erwägung 8.5.6 des genannten Urteils fallen die Bejahung von
sogenannten Vorfluchtgründen und die Gewährung von Asyl ausser Be-
tracht, wenn eine Person vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka trotz bereits vor-
handener Risikofaktoren nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachtei-
len konfrontiert gewesen ist. Die Verneinung von Vorfluchtgründen
schliesst aber nicht aus, dass die betroffenen Person bei ihrer Rückkehr
nach Sri Lanka aufgrund derselben, bereits vor der Ausreise vorhandenen
Risikofaktoren im Sinne von Nachfluchtgründen eine begründete Furcht
vor ernsthaften Nachteilen wie Verhaftung und Folter hat.
9.4 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, während acht Jahren
Mitglied der LTTE und während weiteren fünf Jahren von diesen zum
Dienst gezwungen worden und zum Teil von der LTTE inhaftiert worden zu
sein. Während seiner Zeit bei den LTTE hat er unter anderem auf einer (…)
und in einer (…) gearbeitet, Verletzte betreut und diverse administrative
Tätigkeiten (Registrierung diverser Angaben zum Sicherheitspersonal
Prabhakarans) als auch Hilfsarbeiten ([…]) direkt für Prabhakaran ausge-
führt. In dieser Zeit hielt er sich in verschiedenen LTTE-Camps im Vanni-
Gebiet auf (vgl. A14/26 F40 und F66 ff.; A12/26 F70 ff.; vgl. ferner die Fotos
mit Prabhakaran). Während seiner (freiwilligen) Mitgliedschaft bei den
LTTE genoss er deren weitgehendes Vertrauen, wovon die direkten Kon-
takte zu Prabhakaran zeugen. In Anbetracht dieser Umstände ist davon
auszugehen, dass er über die Standorte und Abläufe innerhalb der LTTE-
Camps Bescheid wusste und Kontakt zu einer Vielzahl höherrangiger
LTTE-Mitglieder hatte, oder dass ihm dies zumindest von der sri-lankischen
Regierung unterstellt wird. Nach seiner Freilassung wurde er in Rehabilita-
tionshaft genommen (vgl. die Haftbestätigung des IKRK vom (…) 2011 und
das Reintegration Certificate) und teils unter Folter zu seinen Aufgaben bei
den LTTE befragt. Seinen direkten Kontakt zu Prabhakaran konnte er dabei
verheimlichen. Nach zwei Jahren wurde er aus der Rehabilitationshaft ent-
lassen. Zum Beleg seiner Inhaftierung reichte er mehrere Dokumente ein
E-5603/2018
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(s. o. Bst. A.), deren Datumsangaben mit seinen Ausführungen überein-
stimmen. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass
das Durchlaufen des Rehabilitierungsprogramms nicht bedeutet, dass
die Betroffenen nicht mehr im Fokus der Behörden stehen können (vgl.
bspw. UK Home Office, Report of a Home Office fact finding mission:
treatment of Tamils and people who have a real or perceived association
with the former Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE], Conducted
11-23 July 2016, undatiert, system/uploads/attachment_data /file/605479/Sri_Lanka_ FFM_Re-
port__11-23_July_2016_.pdf >, abgerufen am 09.04.2019; SEM,
Focus Sri Lanka – Lagebild, 05.07.2016, Version vom 16.08.2016,
laender/asien-nahost/lka/LKA-lagebild-2016-d.pdf >, abgerufen am
09.04.2019). Nach seiner Freilassung wurde er durch die sri-lankischen
Behörden denn auch engmaschig überwacht. Er musste monatlich einer
Meldepflicht nachgehen, wurde immer wieder unter verschiedenen Vor-
wänden verhört und mehrmals während einer Woche inhaftiert und dabei
gefoltert (vgl. A14/26 F118 ff.). Ob seine Verbindungen zu den LTTE und
die mehrmaligen Verhaftungen zu einem Eintrag in die Stop-List geführt
haben, kann nicht abschliessend beantwortet werden. Hingegen ist unbe-
stritten, dass Letztere im Zusammenhang mit seiner LTTE-Mitgliedschaft
gestanden haben (vgl. bspw. A14/26 F113 ff.), was gemäss Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts bereits genügt, um von einer be-
gründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
zugehen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.2). Zudem wurde sein ehemaliger
LTTE-Kollege, der ebenfalls seinen Kontakt zu Prabhakaran verheimlichte,
verhaftet (vgl. A14/26 F110). Des Weiteren war seine Ehefrau Mitglied der
LTTE (vgl. die Haftbestätigung des IKRK vom (…) 2010 und das Reintegra-
tion Certificate). Zu berücksichtigen sind auch seine zahlreichen und zum
Teil gut sichtbaren Narben (vgl. die entsprechenden Fotos und die Hin-
weise im Anhörungsprotokoll), welche vom Krieg und der erlittenen Folter
zeugen. Schliesslich hält sich der Beschwerdeführer seit über drei Jahren
in der Schweiz auf und ist exilpolitisch tätig, wenngleich diese Aktivität als
niederschwellig einzustufen ist (belegt ist seine Teilnahme an lediglich zwei
politischen Veranstaltungen).
9.5 Es ist daher vorliegend wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die
Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu be-
fürchten hätte. Es sind demnach subjektive Nachfluchtgründe festzustel-
len. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art.
E-5603/2018
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1 Bst. F FK sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist daher als
Flüchtling anzuerkennen; hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung
von Asyl aus.
10.
10.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf ein-
tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
10.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG
[SR 142.20]; BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich
aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer subjek-
tive Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegwei-
sung nach Sri Lanka erweist sich daher wegen drohender Verletzung des
flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsyG; Art. 33
Abs. 1 FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon
ausgegangen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimat-
land mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen
Behandlung ausgesetzt wäre.
11.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung so-
wie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden. Im Übri-
gen ist sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Die vorinstanzliche
Verfügung vom 28. August 2018 ist demnach aufzuheben, soweit damit die
Flüchtlingseigenschaft verneint und der Vollzug der Wegweisung angeord-
net wurden (Dispositivziffern 1, 4 und 5). Die Vorinstanz ist anzuweisen,
den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
E-5603/2018
Seite 18
12.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind
grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63
Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich sei-
nes Antrags auf Gewährung von Asyl unterlegen. Hingegen hat er bezüg-
lich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und infolgedessen der An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme obsiegt. Zudem war die Rüge der Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs berechtigt. Praxisgemäss bedeutet dies ein
Obsiegen zu zwei Dritteln.
12.1 Die Kosten des Verfahrens sind aufgrund der sehr umfangreichen Be-
schwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Be-
schwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
und aufgrund des Obsiegens zu zwei Dritteln auf Fr. 500.– festzulegen.
Davon sind Fr. 300.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. nachfol-
gende Erwägung).
12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte in der Beschwer-
deschrift vom 1. Oktober 2018 Rechtsbegehren, über welche bereits mehr-
fach befunden worden ist (Offenlegung der Quellen des Länderberichts des
SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit
beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Androhungsgemäss (vgl. etwa D-4191/2018
E. 13.2) sind ihm diese unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich
aufzuerlegen und auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66
Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).
12.3 Im Umfang des Obsiegens im Beschwerdeverfahren – das heisst zu
zwei Dritteln – ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen
Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Es wurde keine Kos-
tennote eingereicht, weshalb die Parteikosten aufgrund der Akten zu be-
stimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur
der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Be-
schwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige
Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in Ein-
gaben in anderen Beschwerdeverfahren des Rechtsvertreters finden, ent-
halten. In Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
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Art. 8 ff. VGKE) ist der Gesamtaufwand des Beschwerdeführers auf
Fr. 2'400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9
Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Davon sind zwei Drittel, also Fr. 1'600.–
dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz als Parteientschädigung aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragt wur-
den. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetre-
ten wird.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 28. August 2018
werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden Rechts-
anwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Partei-
entschädigung von Fr. 1'600.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Maria Wende
Versand: