Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5604/2011
U r t e i l v om 1 7 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______, geboren (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 29. September 2011 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben ein der Ethnie der
Hazara angehörender, aus B._______ (Provinz C._______) stammender
afghanischer Staatsangehöriger – suchte am 5. Mai 2011 im Empfangs
und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Am 11. Mai
2011 fand im EVZ eine summarische Befragung statt. Ein
Fingerabdruckvergleich mit der EURODACDatenbank ergab, dass der
Beschwerdeführer am 20. März 2007 in Griechenland ein Asylgesuch
eingereicht hatte und in diesem Zusammenhang erkennungsdienstlich
erfasst worden war.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei am (…)
geboren und habe im Sommer des Jahres 2005 seinen Heimatstaat
aufgrund der schlechten Sicherheitssituation und um eine Ausbildung
absolvieren und seine wirtschaftliche Situation verbessern zu können
verlassen. Nach längeren Aufenthalten im Iran und in der Türkei sei er
am 18. Oktober 2006 illegal und ohne Reisepapiere nach Griechenland
gegangen, wo er von den Behörden daktyloskopisch erfasst worden sei.
Nach kurzen Aufenthalten in Lagern in E._______ und F._______ habe
er während etwa vier Jahren auf G._______ gelebt und dort legal als
Plattenleger gearbeitet. Er habe in Griechenland eine bis Ende
September 2011 gültige Aufenthaltsgenehmigung gehabt. Sein
Asylgesuch sei erstinstanzlich abgewiesen worden. Schliesslich habe er
am 29. April 2011 Griechenland wegen der Schwierigkeit, dort Unterkunft
und Arbeit zu finden, verlassen und sei über Italien in die Schweiz
gelangt.
Anlässlich der Befragung vom 11. Mai 2011 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund seiner Vorbringen und des
Ergebnisses des Fingerabdruckvergleichs mit der EURODACDatenbank
mutmasslich Griechenland oder Italien für das Asyl und
Wegweisungsverfahren zuständig sei, und es wurde ihm im Rahmen des
rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich zu Protokoll, es würden keine
spezifischen Gründe gegen eine Zuständigkeit Griechenlands oder
Italiens für die Prüfung seines Asylgesuchs vorliegen, er wolle aber nicht
in diese Länder zurückkehren, weil es schwierig sei, dort Arbeit zu finden.
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Seite 3
C.
Eine am 6. Mai 2011 beim Beschwerdeführer durchgeführte
Knochenaltersanalyse ergab ein Alter von 18 Jahren; auf dem
entsprechenden Dokument findet sich der Vermerk: L'età si differenzia
significamente dall'età dichiarata ([…] Jahre und […] Monate, Anm.
BVGer).
D.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer ein
afghanisches Identitätsdokument in Kopie zu den Akten.
E.
Am 18. August 2011 stellte das BFM in Anwendung von Art. 16 Abs. 1
Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO), an die griechischen Behörden ein Ersuchen
um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 2. September 2011 sicherten die griechischen
Behörden die Rückübernahme des Beschwerdeführers zu und führten
aus, dieser sei in Griechenland registriert und ein von ihm gegen die
Abweisung seines Asylbegehrens durch die erste Instanz eingereichte
Beschwerde sei noch hängig.
F.
Mit Verfügung vom 29. September 2011 – eröffnet am 3. Oktober 2011 –
trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach
Griechenland sowie deren sofortigen Vollzug an und stellte fest, einer
allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe
nachweislich am (…) in Griechenland ein Asylgesuch gestellt. Die
griechischen Behörden hätten das an sie gestellte Ersuchen um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
DublinIIV gutgeheissen. Somit sei Griechenland gestützt auf das
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
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Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung
des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) und in
Berücksichtigung der DublinIIVO sowie der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DublinDVO) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die Rückführung des
Beschwerdeführers habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung der Frist – bis spätestens am 2. März 2012 zu
erfolgen.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit sei in
Zweifel zu ziehen, da eine durchgeführte Knochenaltersanalyse ein Alter
von 18 Jahren ergeben habe, er keine beweiskräftigen
Identitätsdokumente eingereicht habe und seine biographischen Angaben
anlässlich der Befragung ungenau ausgefallen seien. Im Weiteren
bestünden keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des Non
RefoulementGebots oder von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nach
Griechenland. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
sei eine Überstellung nach Griechenland im Rahmen eines Dublin
Verfahrens nicht generell unzulässig. Zulässig sei die Überstellung
namentlich dann, wenn die betroffene Person ein Aufenthaltsrecht für
Griechenland habe und bei ihrer Ankunft keine Inhaftierung oder sofortige
Abschiebung in das Heimatland zu befürchten habe. Der
Beschwerdeführer habe sich legal in Griechenland aufgehalten und sein
dort eingeleitetes Asylverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Somit sei
das Risiko einer Verhaftung oder Abschiebung in sein Heimatland gering.
Zudem sei in Anbetracht des Umstands, dass er während mehrerer Jahre
seinen Lebensunterhalt habe bestreiten können, nicht davon
auszugehen, dass er in eine existenzielle Notlage geraten würde.
Schliesslich handle es sich bei ihm nicht um eine besonders verletzliche
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Person. Demnach würden keine humanitären Gründe vorliegen, welche
für eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz sprechen
würden.
G.
Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 10. Oktober 2011
beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen,
auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei ihm die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Aussetzung
des Vollzugs der Wegwiesung und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zur Begründung seiner Beschwerde verwies der
Beschwerdeführer auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) vom 21. Januar 2011, in welchem dieses zum
Schluss gekommen sei, dass die Überführung eines afghanischen
Asylsuchenden nach Griechenland gegen die in der EMRK garantierten
Rechte verstosse. Sein Fall sei mit jenem vergleichbar. Er müsse damit
rechnen, in Griechenland schlecht behandelt zu werden, da die
griechischen Behörden ihren durch die EMRK auferlegten
Verpflichtungen nicht hinreichend nachkommen würden. Der Vollzug der
Wegweisung nach Griechenland und in der Folge nach Afghanistan sei
nicht mit Art. 3 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 EMRK
vereinbar und somit als unzumutbar zu erachten.
H.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 12. Oktober 2011 beim Gericht ein
(Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
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Seite 6
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der
nachstehe Erwägungen einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Im Falle von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit
denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin
zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des
Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob
das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. dazu
BVGE 2007/8 E. 2.1, mit weiterem Hinweis).
4.2. Die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine
Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, bildet damit
nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen
Aufnahme aufgrund einer eventuellen Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 2 AsylG ist im Falle
von DublinVerfahren nicht Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2010/45 E.
10.2 S. 645). Zu prüfen ist hingegen, ob das BFM von seinem
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Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO hätte Gebrauch
machen müssen (vgl. nachstehend E. 6).
5.
5.1. Gemäss der Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG – auf
welche sich die angefochtene Verfügung stützt – wird auf Asylgesuche in
der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat
ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
5.2. Nachdem der Beschwerdeführer sowohl gemäss Verzeichnung in der
EURODACDatenbank als auch seinen eigenen Angaben zufolge vor
seiner Einreise in die Schweiz bereits in Griechenland als Asylsuchender
registriert wurde, ist gemäss den einschlägigen Bestimmungen zum
DublinVerfahren – neben der DublinIIVO namentlich die Verordnung
[EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DVO Dublin) und das
DAA – grundsätzlich dieser Staat für die Prüfung seines Asylantrages
zuständig. Dementsprechend haben die griechischen Behörden mit
Schreiben vom 2. September 2011 die Rückobernahme des
Beschwerdeführers ausdrücklich zugesichert. Damit sind die
Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG grundsätzlich erfüllt.
6.
6.1. Nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO – auf welche
sich der Beschwerdeführer sinngemäss beruft – kann die Schweiz jedoch
ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den einschlägigen
Kriterien der DublinIIVO ein anderer Staat zuständig ist
(Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar,
sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5).
Droht jedoch ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein
Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein
einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE
2010/45 E. 7.2.; vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II
Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 3). Erweist sich
demnach im Einzelfall, dass durch die Überstellung nach den
Bestimmungen zur DublinIIVO das RefoulementVerbot nach Art. 33 FK
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oder die Garantien nach der EMRK, des Internationalen Paktes über
bürgerliche und politische Rechte (UNOPakt II, SR 0.103.2), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(Folterkonvention; FoK, SR 0.105) verletzt würden, so muss vom
Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden.
6.2. Vor dem Hintergrund der zunehmend manifesten Probleme der
griechischen Behörden bei der Behandlung von Asylsuchenden (vgl.
dazu das Urteil des EGMR in der Sache M.S.S. gegen Belgien und
Griechenland vom 21. Januar 2011) hat das Bundesverwaltungsgericht
die Frage der Zulässigkeit von Rücküberstellungen nach Griechenland
einer eingehenden Prüfung unterzogen. Dabei hat sich bestätigt, dass
Griechenland mit der Betreuung und Behandlung der grossen Zahl von
Asylsuchenden im Land weitgehend überfordert ist und das griechische
Asylsystem erhebliche Mängel aufweist (vgl. dazu das zur Publikation
vorgesehene Urteil D2076/2010 vom 16. August 2011). Im Rahmen der
Prüfung wurde vom Gericht namentlich erkannt, dass für Personen,
welche nach den Bestimmungen zum DublinVerfahren nach
Griechenland rücküberstellt werden, vorab das Risiko besteht, direkt nach
ihrer Ankunft für längere Zeit und unter teils nicht tragbaren Bedingungen
in Administrativhaft genommen zu werden. Diesbezüglich musste
einerseits festgestellt werden, dass sich die Administrativhaft – aufgrund
der unbestimmten Dauer, aber gerade auch aufgrund der
Unterbringungsverhältnisse – häufig als mit Art. 3 EMRK unvereinbar
erweist (vgl. a.a.O. E. 4.1 und E. 4.8). Wird anderseits rücküberstellten
Personen die Einreise nach Griechenland bewilligt, so sind sie – wie
praktisch alle Asylsuchenden in Griechenland – in der Regel auf sich
allein gestellt, da die von den griechischen Behörden zur Verfügung
gestellte Infrastruktur in keinem Verhältnis zur Anzahl der Asylsuchenden
steht. Griechenland ist damit im Regelfall nicht in der Lage, hinreichende
Aufnahmebedingungen zu schaffen. Vielmehr besteht das Risiko, dass
grundlegende Ansprüche von Asylsuchenden verletzt werden (vgl. a.a.O.
E. 4.3, E. 4.9 und E. 4.10). Schliesslich gestaltet sich für Asylsuchende
auch der Zugang zum griechischen Asylverfahren als sehr schwierig, und
das Verfahren selbst genügt allzu oft grundlegenden Anforderungen
nicht. So unterstehen Asylsuchende einer Meldepflicht, welche jedoch
aus faktischen Gründen nur mit grosser Mühe einzuhalten ist. Viele
Asylsuchende rutschen daher in die Illegalität ab (vgl. a.a.O. E. 4.2).
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Weiter weist das Asylverfahren selbst erhebliche Mängel auf, indem
Asylsuchende – mangels Übersetzung und juristischer Unterstützung –
häufig nicht in der Lage sind, ihre Asylgründe tatsächlich einzubringen
und im Falle eines negativen Entscheides von ihrem Beschwerderecht
Gebrauch zu machen. Dabei ist sowohl die erste Instanz, insbesondere
aber auch die zweite Instanz völlig überlastet, was zusätzlich zu
überlangen Verfahrensdauern führt. Das griechische Asylverfahren weist
weitere zum Teil sehr erhebliche Defizite auf, womit im Resultat die
Rechtsweggarantien nach Art. 13 EMRK sehr oft nicht erfüllt werden (vgl.
a.a.O. E. 4.4 und E. 4.7). Wer sich nicht um eine Registrierung
kümmert, oder dazu aufgrund der faktischen Erschwernisse nicht in der
Lage ist, rutscht wie erwähnt in die Illegalität. In diesem Falle – unter
Umständen aber auch bei noch laufenden Asylverfahren – droht eine
Abschiebung, namentlich in Richtung der Türkei, gegebenenfalls aber
auch direkt in den Heimatstaat (vgl. a.a.O. E. 4.5).
6.3. Aufgrund der vorstehend beschriebenen Umstände – namentlich der
nachweislichen Verletzung internationaler Verpflichtungen durch die
griechischen Behörden, insbesondere nach Art. 3 und 13 EMRK aber
auch nach Art. 33 FK – ist das Bundesverwaltungsgericht im
vorerwähnten Urteil zum Schluss gelangt, dass im Falle von
Griechenland die Vermutung eines konventionsgemässen Verhaltens des
DublinVertragsstaates, welches im Falle von Verfahren nach den
Bestimmungen zur DublinIIVO vorausgesetzt wird, nicht mehr
aufrechterhalten werden kann.
In diesem Zusammenhang bleibt aber gleichzeitig festzuhalten, dass
auch vor dem Hintergrund der festgestellten Unzulänglichkeiten des
griechischen Asylsystems nicht von einer generellen Unzulässigkeit von
Rückführungen nach Griechenland auszugehen ist; den besonderen
Umständen des Einzelfalles ist weiterhin Rechnung zu tragen, womit im
Einzelfall – wenn günstige Voraussetzungen vorliegen – an der
Rückführung nach Griechenland festgehalten werden kann (vgl. a.a.O.
E. 4.13, mit weiterem Hinweis). So sei (gemäss dem Urteil D2076/2010)
ausnahmsweise eine Rückführung nach Griechenland möglich, wenn
davon ausgegangen werden könne, der Asylsuchende entgehe den
unmenschlichen Bedingungen einer Haft am Flughafen und das Risiko
des direkten oder indirekten Refoulements könne ausgeschlossen
werden. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person
über ein dauerndes Aufenthaltsrecht verfüge.
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6.4. Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass die griechischen
Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers mit Schreiben
vom 2. September 2011 ausdrücklich zugestimmt haben, wobei sie
darauf hinwiesen, dass eine von ihm gegen die erstinstanzlichen
Abweisung seines Asylgesuches eingereichte Beschwerde registriert
worden und diese nach wie vor hängig sei. Demnach ist es ihm gelungen,
sich in Griechenland registrieren zu lassen, er erhielt von der Abweisung
seines Asylgesuches durch die erste Instanz Kenntnis, und er war in der
Lage, fristgerecht eine Beschwerde gegen die betreffende Verfügung
einzureichen. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
Zugang zum Asylverfahren in Griechenland fand und sein hängiges
Asylbegehren nach seiner Rückkehr dorthin wieder aufnehmen kann.
Ferner ist den Akten zu entnehmen, dass er während seines
mehrjährigen Aufenthalts in Griechenland legal arbeitete und in der Lage
war, seine existenziellen Bedürfnisse zu sichern. Ohne die beschriebenen
schweren Mängel des Asylverfahrens in Griechenland zu verkennen,
kann in Anbetracht der geschilderten Umstände des vorliegenden
Einzelfalls der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer in
Griechenland mit einer angemessenen Behandlung und einem
ordentlichen Asylverfahren rechnen kann.
Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer als Asylsuchender zwar nicht
über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Griechenland und muss daher
mit einer Rückführung in seinen Heimatstaat rechnen. Es ist jedoch zu
beachten, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs in der Schweiz
keine individuelle Verfolgung in seinem Heimatstaat geltend machte,
sondern ausschliesslich auf die schlechte Sicherheitslage und die
unbefriedigende wirtschaftliche Situation in Afghanistan verwies. Es
liegen demnach keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm in
seinem Heimatstaat das Risiko einer menschenrechtswidrigen
Behandlung droht, weshalb eine allfällige Rückführung dorthin weder
einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK noch gegen das in Art. 33 FK
statuierte NonRefoulementVerbot darstellen würde. Der Verweis in der
Beschwerdeeingabe auf ein Urteil des EGMR (M.S.S. v. Belgium and
Greece vom 21. Januar 2011) vermag diese Einschätzung nicht in Frage
zu stellen, da die Sachverhalte entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Auffassung nicht vergleichbar sind.
Schliesslich sind auch keine weiteren schwerwiegenden humanitären
Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu
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Seite 11
erkennen, welche einer Überstellung des Beschwerdeführers nach
Griechenland entgegenstehen und aus diesem Grunde einen
Selbsteintritt als angezeigt erscheinen lassen würden. Insbesondere hat
das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung die Angaben des
Beschwerdeführers zu seinem Alter und damit seine angebliche
Minderjährigkeit als unglaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer hat
denn auch in seiner Beschwerdeeingabe die diesbezüglichen
Erwägungen der Vorinstanz nicht bestritten. Vielmehr hat er auf dem
Deckblatt seiner Beschwerdeschrift als Geburtsdatum "(…)" vermerkt,
was der Annahme, er sei volljährig, entspricht.
6.5. Nach dem Gesagten ist das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten.
7.
Die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellt sich in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), sondern vor der
Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 DublinIIVO) oder gegebenenfalls – wenn
sich Familienmitglieder in verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden
und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der
sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 DublinIIVO).
Nach dem Gesagten ist der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen.
8.
Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist.
9.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion wird
das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
hinfällig.
10.
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Seite 12
10.1. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unbesehen
der behaupteten Bedürftigkeit (eine entsprechende Bestätigung liegt der
Beschwerde nicht bei) abzuweisen, da diese – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren,
10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den (…) des
Kantons H._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Nicholas Swain
Versand: