B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5604/2018
Ur t e i l vom 5 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. August 2018 / N (…).
E-5604/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 6. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. November
2015 und der Anhörungen vom 28. Juli 2017 und vom 11. Juli 2018 (ergän-
zende Anhörung) führte er im Wesentlichen Folgendes aus:
B.
Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______,
Jaffna. Sein Vater habe die Familie verlassen, als er ein kleines Kind ge-
wesen sei. Im Jahr 2008 sei er nach C._______ gereist und nach rund (…)
Monaten zurückgekehrt. Von (…) bis (…) habe er als (…) in D._______
gearbeitet. Als er jedoch verdächtigt worden sei, eine den Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) wohl gesinnte Haltung einzunehmen, sei er nach
den Ferien nicht mehr zur Arbeit zurückgekehrt. In der Folge habe er an
verschiedenen gesellschaftlichen Anlässen (…) und damit Geld verdient.
Er habe für die Tamil National Alliance (TNA) Flugblätter verteilt und Pla-
kate aufgehängt. Am (…) habe er an einem von der TNA organisierten
Marsch für Verschollene teilgenommen. Sowohl die Medien als auch das
Criminal Investigation Department (CID) hätten Fotos dieser Demonstra-
tion gemacht. Mit einem der CID-Beamten sei es zu einer Auseinanderset-
zung gekommen, als der Beschwerdeführer mit einer Gruppe von De-
monstranten ihn gefragt habe, weshalb er Fotos aufnehme. Am nächsten
Tag sei ein Foto des Beschwerdeführers in der Zeitung erschienen. Am
selben Tag, als er bei der Arbeit gewesen sei, habe ihn das CID zu Hause
gesucht. Er sei nicht mehr dorthin zurückgekehrt, sondern habe sich nach
Colombo begeben. Am (…) habe er Sri Lanka über Katar verlassen und
sei über mehrere Länder am (…) 2015 in die Schweiz gelangt. Nach seiner
Ausreise sei seiner Familie ein auf seinen Namen lautender Haftbefehl
übergeben worden. Seine Mutter und Schwester hätten während einer ge-
wissen Zeit in E._______ gelebt, da sie die Polizei, die Armee und CID-
Beamte weiterhin aufgesucht hätten. In E._______ seien sie ebenfalls ein-
mal aufgesucht worden. Zurzeit würden sie wieder in B._______ leben.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Auswei-
ses für Asylsuchende, seine Identitätskarte (im Original) inklusive Überset-
zung, einen Rapport der F._______ vom (…) (in Kopie) und ein Schreiben
der G._______ vom (…) (im Original), in welchem bestätigt wird, dass bei
einem Brand in der Asylunterkunft "sämtliche Dokumente verbrannt" seien,
zu den Akten.
E-5604/2018
Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 28. August 2018 – eröffnet am 31. August 2018 – ver-
neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2018
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, das Bundes-
verwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild des SEM
vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewie-
sene Quellen stütze. Die angefochtene Verfügung sei aus diesem Grund
und wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der
Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei un-
ter Aufhebung der angefochtenen Verfügung seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die ange-
fochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben
und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm der Spruchkörper be-
kanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei.
Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die
Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bun-
desverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene
Beweisanträge.
Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten:
einen Auszug eines Dokuments des SEM (undatiert), einen Artikel
des Colombo Telegraph "Jaffna Tamils Still Receive Police Sum-
mons In Sinhala Language" vom 16. Juli 2017, eine Todesbeschei-
nigung H._______ betreffend (inkl. Übersetzung), ein Foto von
H._______, eine Todesbescheinigung I._______ betreffend (inkl.
Übersetzung), eine Todesbescheinigung J._______ betreffend
(inkl. Übersetzung), eine Haftbestätigung des Inernationalen Komi-
tees vom Roten Kreuz (IKRK) K._______ betreffend vom (…), ein
nicht unterzeichnetes Schreiben von L._______ vom 22. Septem-
ber 2018, Wikipedia-Auszüge zu M._______ und zu M.K. Shivaji-
lingam, einen Artikel von (…), mehrere Fotos, welche den Be-
schwerdeführer am Marsch im (…) zeigen, davon zwei, welche in
Zeitungen abgedruckt wurden, ein Schreiben von M._______ vom
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Seite 4
(…), UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International
Protection Needs of Asylum-Seekers from Sri Lanka vom 21. De-
zember 2012, Home Office: Operational Guidance Note Sri Lanka
von Juli 2013 (Auszug) und Fotos, welche den Beschwerdeführer
an einer Demonstration in Genf und an einer weiteren, die LTTE
unterstützenden, Veranstaltung zeigen (alles in Kopie);
eine CD mit weiteren Beweismitteln (403 Beilagen zum Bericht zu
Sri Lanka Version vom 18. September 2018 und 62 weitere Doku-
mente [Auszug aus dem Lagebild des SEM vom 5. Juli 2016,
Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, Me-
dienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, Länderbericht des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zur aktuellen Lage in Sri
Lanka vom 18. September 2018, Kopien der Gerichtsakten der Ver-
fahren vor den High Courts Vavuniya und Colombo mit Überset-
zung, Formular Einreisepapierbeschaffung sri-lankisches General-
konsulat, Kopie der Vernehmlassung des SEM im Verfahren
D-4794/2017, Eidgenössisches Departement für auswärtige Ange-
legenheiten: „Strategie: Schwerpunkte des zukünftigen Schweizer
Engagements in Sri Lanka“, Urteil des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte [EGMR], X gegen Schweiz, Nr. 16744/14, ver-
schiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen]).
E.
Am 11. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
E-5604/2018
Seite 5
1.3 Der Antrag auf Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchgremiums
ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe
festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016
zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze,
weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den vom Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters ge-
stellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen
des besagten Lagebilds, zumal die Begründung der beiden Anträge prak-
tisch identisch ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen und auf die Begrün-
dung eines früheren Urteils zu verweisen (vgl. Urteil des BVGer
D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).
5.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive Begründungspflicht), der
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts und des Willkürverbots.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
E-5604/2018
Seite 6
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.1.1 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung des recht-
lichen Gehörs mit der zeitlichen Distanz zwischen der BzP und der Anhö-
rung vom 28. Juli 2017. Dadurch habe das SEM das Gutachten von
Prof. Dr. Walter Kälin missachtet und eine andere Vorgehensweise ge-
wählt, als es in seiner Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 in Aussicht ge-
stellt habe.
Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich
lediglich um eine Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP
durchzuführen und nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht (vgl. Urteil
des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Dasselbe gilt für die
Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014. Es ist folglich keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.
5.1.2 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer den Tonfall während der An-
hörungen. Die zuständigen Sachbearbeiter hätten sich abfällig geäussert
und ihm zu verstehen gegeben, seinen Ausführungen keinen Glauben zu
schenken. Damit hätten sie die Richtlinien des SEM im Handbuch Asyl und
Rückkehr missachtet. Es sei ihm nicht möglich gewesen, sich mit der nöti-
gen Ausführlichkeit zu äussern. Dieses Fehlverhalten lasse darauf schlies-
sen, dass die für die Anhörung vom 11. Juli 2018 zuständige Sachbearbei-
terin voreingenommen gewesen sei.
Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Beim zitierten Handbuch han-
delt es sich um eine interne Weisung der Vorinstanz, aus der seitens des
Beschwerdeführers keine Rechte und Pflichten abgeleitet werden können
(vgl. Urteil des BVGer E-7803/2016 vom 9. Januar 2017, E. 3.3). Die wäh-
rend der Anhörungen gewählte Tonart lässt nicht auf eine herablassende
Haltung der Befragenden schliessen. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie
dem Beschwerdeführer bei Unklarheiten Anschluss- und Verständnisfra-
gen stellten oder ihm die Möglichkeit gaben, zu – aus ihrer Sicht – nicht
vollends nachvollziehbaren Äusserungen Stellung zu nehmen. Anhalts-
punkte, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des Befragungsstils der
ihn anhörenden Personen in seinem Aussageverhalten eingeschränkt ge-
E-5604/2018
Seite 7
wesen wäre oder diese voreigenommen gewesen wären, sind nicht er-
kennbar. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht
vor.
5.1.3 Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht geltend. Die Vorinstanz habe seine LTTE-Verbindungen, sein
exilpolitisches Engagement und seine Narben nicht erwähnt. Diese Um-
stände würden gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesver-
waltungsgerichts vom 15. Juli 2016 Risikofaktoren darstellen. Zudem habe
die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel nicht korrekt gewürdigt.
Es hätte dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
(Art. 8 AsylG) oblegen, sein exilpolitisches Engagement und das Bestehen
allfälliger Narben darzutun. Letzteres hat er auch auf Beschwerdeebene
nicht aufgezeigt. LTTE-Verbindungen von Familienangehörigen verneinte
er anlässlich der Anhörung explizit (vgl. vorinstanzliche Akten A14 F49 f.).
Zudem hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen
hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich
leiten liess. Sie hat sich auch mit den wesentlichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt. Eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs liegt nicht vor. Worin die nicht korrekte Würdigung der Beweismittel
durch die Vorinstanz liegen soll, begründet der Beschwerdeführer nicht und
ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Im Übrigen beschlägt dieser Punkt
nicht die Begründungspflicht, sondern die Frage der richtigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts.
5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze
an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seine Ge-
fährdung aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten, seiner LTTE-Verbin-
dungen und seines Engagements für die Verschollenen nicht abgeklärt und
damit den Sachverhalt weder korrekt noch vollständig erstellt.
E-5604/2018
Seite 8
Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass die Beurteilung der Gefähr-
dung eine Frage der rechtlichen Würdigung, welche die materielle Ent-
scheidung über die vorgebrachten Asylgründe beschlägt, und nicht die sich
aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts betrifft. Sofern er geltend macht, das SEM
habe sein politisches Engagement und seine LTTE-Verbindungen nicht
korrekt abgeklärt, gilt es Folgendes festzuhalten: Es hätte ihm im Rahmen
seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen, seine exilpolitischen Akti-
vitäten und seine familiären Verbindungen zu den LTTE darzutun. Er wurde
zu Beginn der Anhörung darauf aufmerksam gemacht, dass er die Gründe
für sein Asylgesuch nennen soll, und am Schluss gefragt, ob es noch un-
erwähnte Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat
sprechen würden. Exilpolitische Tätigkeiten erwähnte er, entgegen seinen
Vorbringen auf Beschwerdeebene, nicht. LTTE-Verbindungen von Fami-
lienangehörigen verneinte er anlässlich der Anhörung, wie bereits darge-
legt (vgl. E. 5.1.3), explizit. Eine unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz liegt somit nicht
vor.
5.2.2 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die Vorinstanz habe die ak-
tuelle Situation in Sri Lanka nicht korrekt abgeklärt und das von ihr erstellte
Lagebild vom 16. August 2016 sei fehlerhaft. Weiter werden in der Be-
schwerdeschrift die zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen
Generalkonsulat in Genf, der standardmässige behördliche „Background-
check“, die Relevanz des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli
2017 und das vor dem High Court in Colombo hängige Verfahren
HC/5186/2010 hervorgehoben, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht
bereits zum genannten Urteil des High Court Vavuniya geäussert habe,
ohne jedoch den Sachverhalt richtig erfasst zu haben. Sodann würden po-
litische Interessen in der Schweiz einer objektiven und neutralen Betrach-
tung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen.
Die Vorinstanz hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltsele-
mente fest und würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers vor
dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Seine Vorbringen zur
geltend gemachten Verfolgung durch das CID stufte sie als insgesamt nicht
glaubhaft ein und kam zum Schluss, es bestehe kein begründeter Anlass
zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sein werde. Dies ist, vor dem Hintergrund der
zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Beweislage, nicht zu beanstanden,
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Seite 9
zumal sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwer-
deführers auseinandersetzte und ihm eine sachgerechte Anfechtung er-
möglichte. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Län-
derpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer
vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer an-
deren Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer ver-
langt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der
rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und voll-
ständig festgestellt.
Auf die im Übrigen unsachgemäss geäusserte Kritik an der Arbeitsweise
der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht einzugehen.
5.3 Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung des Willkür-
verbots geltend. Die Vorinstanz habe sich nicht mit den vom Bundesver-
waltungsgericht definierten Risikofaktoren auseinandergesetzt und diese
nicht abgeklärt.
Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen
wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist,
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossen-
der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜL-
LER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11;
ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I
149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung
rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.).
Im vorliegenden Fall wird weder näher ausgeführt, noch ist von Amtes we-
gen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als
willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM un-
ter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist – auch un-
ter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt –
festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechts-
anwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar
ist. Die Rüge, die Vorinstanz habe das Willkürverbot verletzt, ist daher als
unbegründet zu qualifizieren.
E-5604/2018
Seite 10
6.
Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet,
weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen
aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden
Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
7.
Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung sei-
ner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisan-
träge: Ihm sei eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweis-
mittel zu seinen LTTE-Verbindungen sowie seinen exilpolitischen Aktivitä-
ten zu setzen. Er sei ferner durch das Bundesverwaltungsgericht unter Bei-
ziehung eines qualifizierten Übersetzers erneut anzuhören. Schliesslich sei
ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung
zu setzen.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag um Ansetzung einer Frist
zur Beschwerdeergänzung nicht. Weder der Umfang noch die Komplexität
der vorliegenden Beschwerdesache lassen eine Fristansetzung zur Be-
schwerdeergänzung notwendig erscheinen (vgl. Art. 53 VwVG). Das Bun-
desverwaltungsgericht sieht sich angesichts der vorliegenden Akten auch
nicht veranlasst, dem Beschwerdeführer eine Frist für die Einreichung der
von ihm erwähnten Unterlagen anzusetzen. Es wäre ihm zumindest seit
Beschwerdeerhebung freigestanden und hätte ihm im Rahmen seiner Mit-
wirkungspflicht oblegen, weitere Beweismittel beizubringen, zumal er dazu
seit der Stellung seines Asylgesuchs genügend Zeit gehabt hätte. Vor dem
Hintergrund der obigen Erwägungen kann in antizipierter Beweiswürdigung
ferner auf die Durchführung einer weiteren Anhörung verzichtet werden,
zumal der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, in der vorliegenden Be-
schwerdeschrift die behaupteten Verfolgungsvorbringen ausführlich
schriftlich darzulegen; insoweit ist nicht zu erwarten, dass eine Anhörung
neue Erkenntnisse bringen würde. Die Beweisanträge sind abzuweisen.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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Seite 11
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Sofern einer Person keine ernsthaften Nachteile zugefügt worden sind, er-
füllt sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE
2008/4 E. 5). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Be-
nachteiligungen objektiv als realistisch und nachvollziehbar erscheinen las-
sen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asyl-
entscheids.
Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein
Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Artikel 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist
dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchen-
den als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr
in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten
muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begrün-
deten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch
BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
9.
9.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids befand die Vorinstanz
die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft im Sinne von
Art. 7 AsylG. Er habe widersprüchliche Aussagen zu seiner Ausreise und
zu den Nachstellungen seitens der sri-lankischen Behörden gemacht. Zu-
dem habe er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, es sei ein Haft-
befehl gegen ihn erlassen worden. Während der ergänzenden Anhörung
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habe er diesen erst auf Nachfrage erwähnt. Schliesslich seien seine Aus-
führungen nicht logisch ausgefallen. Er habe nicht zu erklären vermocht,
wie es dem CID möglich gewesen sein soll, ihn, der zuvor nie Probleme
mit den Behörden gehabt habe, innerhalb von 24 Stunden zu identifizieren
oder weshalb man ihn nicht gleich an der Demonstration selbst verhaftet
habe. Auch entbehre sein Vorbringen, keine Anstrengungen unternommen
zu haben, um in Erfahrung zu bringen, was mit seinen beiden Freunden
geschehen sei, obwohl er sich noch einen Monat in Sri Lanka aufgehalten
habe, jeglicher Plausibilität. Allfällige zum Zeitpunkt seiner Ausreise beste-
henden Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-
lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, wes-
halb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden ge-
raten sollte. Er habe gemäss eigenen Angaben nie etwas mit den LTTE zu
tun und vor dem (…) nie Probleme mit den sri-lankischen Behörden ge-
habt. Zudem habe er Sri Lanka legal mit seinem eigenen Pass verlassen.
Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, er wäre bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt.
9.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschie-
dene Punkte seiner Aussagen und führt aus, ein Teil seiner Familie, darun-
ter sein Vater, sei ins Vanni-Gebiet gezogen. Diese Familienangehörigen,
zu denen regelmässiger Kontakt bestanden habe, hätten die LTTE unter-
stützt. Drei seiner Cousins und eine Cousine seien Mitglieder der LTTE
gewesen. Einer von ihnen werde aufgrund seiner hohen Position als Mär-
tyrer gefeiert, nachdem er im Krieg umgekommen sei. Der einzige, der
überlebt habe, sei im Jahr 2010 aus der Rehabilitationshaft entlassen wor-
den. Die Mutter des Beschwerdeführers habe LTTE-Mitglieder bei sich be-
herbergt und versorgt. (…) sei ein schwerverletztes LTTE-Mitglied bei
ihnen zu Hause verstorben und während zwei Tagen aufgebahrt worden.
Zahlreiche Angehörige der LTTE und Verwandte des Verstorbenen hätten
das Haus aufgesucht. (…) sei seine Mutter aufgrund dieser Tätigkeiten von
der Armee gesucht worden und sei deshalb für einige Monate nach Indien
geflüchtet. An der Demonstration vom (…) habe sich der Beschwerdefüh-
rer exponiert, was in mehreren Zeitungsartikeln deutlich werde. Es sei da-
von berichtet worden, dass exponierte Aktivisten von den sri-lankischen Si-
cherheitskräften zu Hause aufgesucht worden seien. In der Schweiz habe
er an Demonstrationen und am Heroes' Day teilgenommen. Aufgrund all
dieser Elemente, seiner tamilischen Ethnie, seines hinduistischen Glau-
bens, seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, des Umstandes, sich
den sri-lankischen Behörden auf illegale Weise entzogen zu haben, über
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keine gültigen Reisepapiere zu verfügen, des langjährigen Aufenthalts in
der Schweiz und der zwangsweisen Rückschaffung aus einem tamilischen
Diasporaland, sei er in asylrelevanter Weise gefährdet. Der Umstand, dass
die Vorinstanz aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Ausführun-
gen zur Ausreise, seine Asylvorbringen pauschal in Zweifel ziehe, zeige
auf, dass sie nicht gewillt sei, seine Darlegungen objektiv zu prüfen. Sie
beschränke sich zudem darauf, seine Aussagen zusammenzufassen, ohne
jedoch die Widersprüche aufzuzeigen, weshalb nicht abschliessend dazu
Stellung genommen werden könne. Es treffe zwar zu, dass er seine Teil-
nahme am Protestmarsch jeweils leicht unterschiedlich wiedergegeben
habe; dabei handle es sich jedoch um normale Prozesse bei der Wieder-
gabe von Erlebtem. Die Hausbesuche der sri-lankischen Behörden kenne
er nur von den Berichten seiner Mutter. Es könne sein, dass sie zum Teil
unterschiedliche Angaben gemacht habe. Entgegen der Ansicht der Vo-
rinstanz sei aufgrund der guten Vernetzung des CID eine Identifizierung
innerhalb von 24 Stunden durchaus möglich. Seine Festnahme an der De-
monstration wäre unsinnig gewesen, da die Demonstranten zahlenmässig
überlegen gewesen seien und dies zu einer offenen Konfrontation geführt
hätte. Die zuständige Sachbearbeiterin habe sich im Entscheid nicht auf
Fakten, sondern auf ihre vorgefasste Meinung gestützt. Wie es dem Be-
schwerdeführer hätte möglich sein sollen, aus seinem Versteck heraus
Nachforschungen zu seinen beiden Freunden anzustellen, sei nicht er-
sichtlich.
10.
10.1 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass von der fehlenden
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu seiner Ausreise nicht direkt der
Schluss gezogen werden könne, auch seine Ausführungen zum fluchtaus-
lösenden Ereignis seien nicht glaubhaft. Zudem fällt auf, dass die Vor-
instanz in ihrer Argumentation mitunter auf das Kriterium der Plausibilität
zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit zurückgriff, ohne sich dabei auf objek-
tivierbare Kriterien abzustützen (vgl. S. 6 Ziff. 3 der angefochtenen Verfü-
gung; zur Kritik am Kriterium der Plausibilität zur Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit vgl. Urteil des BVGer D-2124/2014 und D-4194/2015 vom 15. Ja-
nuar 2016 E. 7.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht – aufgrund der auf
Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel – davon aus, dass der Be-
schwerdeführer am (…) am Protestmarsch teilgenommen und dabei ein
Transparent getragen hat. Er ist auf mehreren Fotos und auf einem Video
(vgl. […], abgerufen am 15.10.2018) an diesem Anlass zu erkennen. Hin-
gegen ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nicht davon auszuge-
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hen, dass Beamte des CID sich bei ihm zu Hause nach ihm erkundigt ha-
ben, auch wenn dies bei einigen Teilnehmern des Protestmarsches der Fall
gewesen sein soll (vgl. […], abgerufen am 15.10.2018). Die entsprechen-
den Ausführungen des Beschwerdeführers sind in wesentlichen Punkten
widersprüchlich ausgefallen. Anlässlich der ersten Anhörung führte er aus,
seine Mutter sei von zwei Personen in Zivil, die nicht gesagt hätten, wer sie
seien, aufgesucht worden. Es seien nicht Polizisten gewesen, denn diese
wären uniformiert gewesen und hätten eine Vorladung abgegeben (vgl.
A12 F63-69). Anlässlich der ergänzenden Anhörung gab er im Widerspruch
dazu zu Protokoll, seiner Mutter sei von zwei Beamten des CID eine Vor-
ladung für ihn abgegeben worden (vgl. A14 F36 und F101 ff.). Es ist nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka aufgrund seiner Teilnahme am Protestmarsch mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Sein politi-
sches Engagement in Sri Lanka ist als niederschwellig zu bezeichnen.
Seine Tätigkeit für die TNA beschränkte sich auf das Verteilen von Flug-
blättern und das Aufhängen von Plakaten, eine Funktion innerhalb der Par-
tei hatte er nicht (vgl. A4 F7.02; A12 F96). Auch nahm er lediglich am letz-
ten von (…) Tagen des Protestmarsches teil (vgl. A12 F45 f. und F49) und
verliess die Örtlichkeiten nach der Auseinandersetzung mit einem CID-Be-
amten (vgl. A12 F47). Sodann hatte er in der Vergangenheit keine Prob-
leme mit den sri-lankischen Behörden (vgl. A4 F7.02). Dies verdeutlicht
auch der Umstand, dass er in den (…) aufgenommen wurde (vgl. A12 F29).
Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass sein Profil und ins-
besondere die auf Beschwerdeebene geltend gemachten familiären Ver-
bindungen zu den LTTE keine Bedenken der sri-lankischen Behörden
weckten (vgl. auch A14 F49 f.). Auch ist seine Mutter mittlerweile in ihr
Haus zurückgekehrt, was darauf hindeutet, dass sie nicht mit Besuchen
der sri-lankischen Behörden rechnet (vgl. A14 F18). Das Vorliegen eines
Haftbefehls gegen ihn hat er nicht belegt, erwähnte diesen anlässlich der
ergänzenden Anhörung erst auf Nachfrage und führte aus, er habe nicht
gewusst, dass dieser wichtig sei (vgl. A14 F115 f.). Aus dem Schreiben der
M._______ kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, stehen doch die
darin enthaltenen Angaben im Widerspruch zu seinen Ausführungen. So
werden dort als Grund für die Suche nach ihm (nota bene durch die Ar-
mee), seine Aktivitäten zur Unterstützung der LTTE und nicht seine Teil-
nahme am Protestmarsch genannt. Einen Konnex zu den LTTE verneinte
der Beschwerdeführer jedoch anlässlich der Anhörung (vgl. A14 F49). Es
bestehen vorliegend keine konkreten Indizien, welche die Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG objektiv als realistisch und
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nachvollziehbar erscheinen lassen. Die auf Beschwerdeebene eingereich-
ten Beweismittel stehen in keinem unmittelbaren Konnex zum Beschwer-
deführer oder beziehen sich auf nicht bestrittene Sachverhaltselemente
und vermögen deshalb am Vorgesagten nichts zu ändern.
10.2 Der Beschwerdeführer hat weder bei der BzP noch anlässlich der An-
hörung, sondern erst auf Beschwerdeebene eine exilpolitische Tätigkeit er-
wähnt. Diese ist als niederschwellig einzustufen. Belegt ist seine Teilnahme
an lediglich zwei politischen Veranstaltungen. Es ist daher nicht davon aus-
zugehen, dass er wegen angeblicher exilpolitischer Aktivitäten in den Fo-
kus der sri-lankischen Behörden geraten ist und ihm Bestrebungen zur
Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden. Es
liegen folglich keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
10.3 Die weiteren im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel
(auf CD), sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der feh-
lenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu
ändern. Dabei handelt es sich mehrheitlich um Dokumente, welche die all-
gemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der
Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das
Urteil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mit-
glieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau
für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Colombo (Finanzie-
rung der LTTE), beziehen sich auf Umstände, die nicht ansatzweise mit der
Situation des Beschwerdeführers vergleichbar sind und keinen Bezug zu
ihm aufweisen; er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf
das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6
E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaf-
fung um ein standardisiertes, erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfah-
ren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Be-
hörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des Ausreise-
grundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkon-
sulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten
Verfolgung zu rechnen.
10.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivi-
täten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im
Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur
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Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber wür-
den das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise res-
pektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft bezie-
hungsweise nicht asylrelevant ausgefallen sind, sein politisches Engage-
ment in Sri Lanka als niederschwellig zu qualifizieren ist, er selbst keine
hinreichend flüchtlingsrechtlich relevante Verbindung zu den LTTE auf-
weist, keine Reflexverfolgung vorliegt und kein für die sri-lankischen Be-
hörden relevantes exilpolitisches Wirken dargelegt worden ist, erfüllt er
keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter ist
nicht belegt, dass er einer Straftat angeklagt oder verurteilt worden wäre
und er verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus
der tamilischen Ethnie und der rund (…)jährigen Landesabwesenheit kann
er keine Gefährdung ableiten. In die Gesamtwürdigung ist weiter der fami-
liäre Hintergrund des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Seine Familie
in Sri Lanka weist aktuell keine Verbindungen zu den LTTE auf. Die von
seiner Mutter für diese erbrachten Unterstützungsleistungen – sofern sie
denn bestanden haben – scheinen keine ernsthaften Folgen nach sich ge-
zogen zu haben. Auch machte der Beschwerdeführer nicht geltend, auf-
grund der Mitgliedschaft seiner Cousins bei den LTTE jemals Behelligun-
gen seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein. Im
Gegenteil war es ihm sogar möglich, in den Dienst der (…) einzutreten.
Zudem scheint er keinen Kontakt zu diesem Zweig der Familie zu pflegen.
Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr
nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen wür-
den. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereich-
ten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.
10.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
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11.
11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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12.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte (zahlreiche Familienmitglieder bei den LTTE, exponierte
Teilnahme an Protestkundgebung, Entzug vor dem Zugriff der sri-lanki-
schen Behörden und exilpolitisches Engagement in der Schweiz) in diese
bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegen-
den Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen sei. Insbesondere verweise er auf das Urteil des
EGMR X gegen Schweiz vom 26. Januar 2017, Nr. 16744/14. Das Risiko
von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen durch Behörden
oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Ein-
reise, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Die sri-lanki-
schen Behörden würden bei seiner Rückkehr sofort in Kenntnis seiner po-
litischen Vergangenheit sein. Aufgrund seiner LTTE-Verbindungen und sei-
ner bereits erfolgten Verfolgung bestehe eine akute Gefahr für sein Leib
und Leben. Zudem verfüge er in Sri Lanka über kein tragfähiges Bezie-
hungsnetz. Er habe keinen Kontakt zu seinem Vater und seine Mutter habe
wirtschaftliche Probleme, weshalb sie nicht für ihn aufkommen könne.
12.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Wei-
ter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts
an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfol-
gungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist
an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 festzuhalten. Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt,
dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen
drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschät-
zung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J.
gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den
Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
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genannten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkei-
ten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich ge-
fährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
12.5 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehen-
den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll-
zug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten
Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegwei-
sungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.5).
Der Beschwerdeführer lebte zusammen mit seiner Mutter und seiner
Schwester in B._______, Distrikt Jaffna (vgl. A4 F2.01). Eine weitere
Schwester lebt ebenfalls in Jaffna (vgl. A12 F14 f.). Er absolvierte die
Schule bis zum A-Level, war als (…) tätig und arbeitete danach an ver-
schiedenen gesellschaftlichen Anlässen, indem er (…) (vgl. A12 F26 ff.).
Diese Berufserfahrung wird ihm bei einer Rückkehr einen Einstieg ins Er-
werbsleben erleichtern. Seine Mutter besitzt Land, welches sie bewirt-
schaftet. Wirtschaftliche Probleme hat seine Familie gemäss seinen Aus-
sagen nicht, da seine jüngere Schwester erwerbstätig ist (vgl. A12 F24). Es
ist davon auszugehen, dass sowohl seine Mutter als auch seine Schwester
ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen und er eine neue Existenz
wird aufbauen können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar.
12.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangrei-
chen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu
ihm praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1‘300.– festzusetzen (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
15.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte in der Beschwerde-
schrift vom 1. Oktober 2018 Rechtsbegehren, über welche bereits mehr-
fach befunden worden ist (Offenlegung der Quellen des Länderberichts des
SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit
beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammen-
setzung des Spruchkörpers). Androhungsgemäss (vgl. etwa D-4191/2018
E. 13.2) sind ihm diese unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich
aufzuerlegen und auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66
Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘300.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden Rechts-
anwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Maria Wende
Versand: