Abtei lung V
E-5605/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Côte d'Ivoire,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2005 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5605/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2005 um Asyl nachsuchte
und ihr Asylgesuch mit Verfolgungshandlungen seitens ihrer Familien-
angehörigen begründete, weil sie sich gegen die Beschneidung res-
pektive Verstümmelung ihrer Genitalien zur Wehr gesetzt habe,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 2. August 2005 un-
ter Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ablehnte und
die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung am 2. September 2005
bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) anfechten liess,
dass die Instruktionsrichterin der ARK mit Verfügung vom 27. Septem-
ber 2005 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und
der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses
setzte,
dass die ARK mit Urteil vom 31. Oktober 2005 wegen Nichtleistens
des Kostenvorschusses nicht auf die Beschwerde vom 2. September
2005 eintrat,
II.
dass die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2005 beim BFM ein auf
den Vollzug der Wegweisung beschränktes Wiedererwägungsgesuch
einreichte, dieses einerseits mit der Sicherheitslage im Land und an-
dererseits damit begründete, ihre Mutter und ein Onkel hätten ver-
sucht, ihre beiden (bei der Schwester im Heimatland lebenden) Töch-
ter der Genitalverstümmelung zu unterziehen, worauf die Schwester
der Beschwerdeführerin Klage gegen diese beiden Verwandten einge-
reicht habe,
dass mit dem Gesuch unter anderem Kopien einer schriftlichen Anzei-
ge und zweier Vorladungen zu den Akten gereicht wurden,
Seite 2
E-5605/2006
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 – eröffnet am
15. Dezember 2005 – das Wiedererwägungsgesuch abwies und fest-
stellte, seine Verfügung vom 2. August 2005 sei rechtskräftig und voll-
streckbar,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Januar 2006 an die
ARK gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, es sei
die Verfügung des BFM vom 2. August 2005 in Wiedererwägung zu
ziehen und ihr Asyl zu gewähren, es sei allenfalls unter Anordnung der
vorläufigen Aufnahme die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs der Wegweisung festzustellen, der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen respektive seien
vollzugshemmende vorsorgliche Massnahmen zu erlassen und es sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
19. Januar 2006 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorgli-
chen Massnahme gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde aussetzte, den Entscheid über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG aufschob und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtete,
dass der vorsitzende Richter nach Übernahme des Verfahren von der
vormals zuständigen Instruktionsrichterin das BFM mit Verfügung vom
14. Juli 2009 zur Vernehmlassung einlud,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 21. Juli 2009 festhielt,
es halte an den Erwägungen seiner Verfügung fest und beantrage die
Abweisung der Beschwerde,
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
26. August 2009 – unter auszugsweiser Beilage des Auszugs eines
Berichts von "Terre des Femmes" – eine Stellungnahme zur Vernehm-
lassung zu den Akten reichte,
Seite 3
E-5605/2006
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der
ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat und dabei das neue Ver-
fahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätz-
lich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmit-
telweg weitergezogen werden können und das Bundesverwaltungsge-
richt auch zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
ist,
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes be-
stimmt (vgl. Art. 73 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das Wiedererwägungsgesuch vom 1. Dezember 2005 ausdrück-
lich auf den Aspekt des Vollzugs der Wegweisung beschränkt war,
weshalb der Antrag für den Gutheissungsfall in der gegen die ableh-
nende Verfügung des BFM gerichtete Beschwerde nicht weiter gehen
kann,
dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
Seite 4
E-5605/2006
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch die
verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass jedoch gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des
Bundesgerichts aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter be-
stimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf
Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren
Hinweisen) und demnach auf ein Wiedererwägungsgesuch unter an-
derem einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit
dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat
und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich
eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist,
dass der im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens der Beschwer-
deführerin geltend gemachte Asylgrund, die Gefahr ihrer Beschnei-
dung, als unglaubhaft zu qualifizieren war und ihre Rüge, die Situation
in Bezug auf die Mädchen- und Frauenbeschneidung in der Elfenbein-
küste sei falsch eingeschätzt worden, insoweit ins Leere stösst (vgl.
Beschwerde S. 4 f.),
dass angesichts der rechtskräftig festgestellten Unglaubhaftigkeit des
früheren Hauptvorbringens von vornherein erhebliche Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der später geltend gemachten analogen Gefährdung
der Töchter bestehen, zumal die entsprechenden Beweismittel nur in
Form von (jegliche Manipulation ermöglichenden) Fotokopien zu den
Akten gereicht worden sind,
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Frage einer Gefähr-
dung der Beschwerdeführerin ist und bei unterstellter Authentizität die-
ses neuen Vorbringens zunächst der Ordnung halber festzuhalten
wäre, dass sich daraus keine direkte Gefährdung der Mutter der an-
geblich bedrohten Kinder ableiten liesse,
dass sich den mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Be-
weismitteln andererseits entnehmen liesse, dass eine Anzeige der
Schwester der Beschwerdeführerin gegen deren Mutter sowie einen
Onkel von der zuständigen Polizeibehörde entgegengenommen wor-
Seite 5
E-5605/2006
den ist und diese die Angezeigten noch am gleichen Tag vorgeladen
hat,
dass daraus auch nach Auffassung des Gerichts zu schliessen wäre,
dass die heimatlichen Behörden fähig und bereit waren und sind, den
Kindern der Beschwerdeführerin Schutz zu gewähren,
dass in diesem Zusammenhang auf die überzeugende Argumentation
der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlas-
sung vom 21. Juli 2009 verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin mit letztem
Wohnsitz Abidjan schon im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens
geprüft und als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert worden ist,
dass auch in dieser Hinsicht keine relevanten neuen Umstände akten-
kundig gemacht worden sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr abgewiesener Asyl-
bewerberinnen und -bewerber nach Abidjan als grundsätzlich zumut-
bar qualifiziert (vgl. etwa das ausführlich begründete Urteil E-
5316/2006 vom 24. November 2009),
dass zusammengefassend festzustellen ist, dass keine wiedererwä-
gungsrechtlich relevanten Umstände vorliegen,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gutzuheissen ist, weil aufgrund der Akten von ihrer prozessualen Be-
dürftigkeit auszugehen ist und ihre Beschwerde nicht als aussichtslos
im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG qualifiziert werden konnte,
dass damit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,
dass das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vor-
liegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist.
Seite 6
E-5605/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
das BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
Seite 7