B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5605/2018
Ur t e i l vom 2 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführende und ihre Kinder,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder reisten am 29. März 2017
mit einer Einreisebewilligung der Schweizer Behörden in die Schweiz ein
und suchten gleichentags um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte sie am
3. April 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Per-
son (BzP). Die Beschwerdeführenden führten aus, sie seien syrische
Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammten aus H._______. Sie
hätten zusammen als Familie im Haus des Vaters des Beschwerdeführers
gelebt.
A.b Der Beschwerdeführer berichtete hinsichtlich seiner Person, er habe
die neunte Klasse abgebrochen. Am (…) 2001 habe er seinen Militärdienst
abgeschlossen. Seit Ende 2004 bis zur Ausreise habe er bei einer Gesell-
schaft für (…) gearbeitet. Im (…) 2012 habe er eine Aufforderung zum Ein-
rücken in den Reservedienst erhalten. Deshalb habe er sofort die Ausreise
organisiert und am (…) 2012 Syrien illegal verlassen. Er sei nie politisch
oder religiös aktiv gewesen. Zudem habe er sonst nie Probleme mit der
Polizei oder den Behörden gehabt.
A.c Die Beschwerdeführerin gab bei der BzP an, sie habe die sechste
Klasse abgeschlossen und sei danach Hausfrau gewesen. Nach der Aus-
reise ihres Mannes seien die Behörden nie vorbeigekommen, um nach ihm
zu fragen. Sie selbst habe in Syrien nie persönliche Probleme gehabt. Sie
sei wegen ihres Mannes ausgereist. Zusammen mit ihren Kindern habe sie
Syrien am (…) 2013 legal verlassen.
A.d Die Tochter I._______ wurde im Beisein ihrer Mutter beziehungsweise
der Beschwerdeführerin summarisch befragt. Dabei führte sie aus, sie
habe keine Probleme in Syrien gehabt.
B.
B.a Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführenden am 23. Mai 2018 ver-
tieft zu ihren Asylgründen an.
B.b Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er sei einerseits wegen
seiner Einberufung in der Reservedienst ausgereist. Er habe am (…) 2012
ein schriftliches Aufgebot erhalten.
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Andererseits habe er Schwierigkeiten mit der Partei der Demokratischen
Union (PYD) bekommen. Sein Onkel J._______ habe Probleme mit der
PYD gehabt und deshalb habe die PYD bei ihm – dem Beschwerdeführer
– zu Hause Hausdurchsuchungen durchgeführt. Diese hätten in einem
Zeitraum von einem bis zwei Monate stattgefunden. Nachdem sein Onkel
ausgereist sei, sei es zu keinen weiteren Hausdurchsuchungen gekom-
men. Seiner Familie und ihm sei im Rahmen der Hausdurchsuchungen
nichts geschehen. Sein Onkel und dessen Familie hätten aufgrund ihrer
Probleme mit der PYD in der Schweiz Asyl erhalten (N […]).
B.c Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie sei wegen ihres Ehemannes
ausgereist. Er sei für den Militärdienst aufgeboten worden. Ihr Mann sei
zuerst ausgereist. Sie sei danach mit den Kindern noch etwa sechs Monate
in Syrien geblieben. In dieser Zeit hätten sich die Behörden nie nach ihrem
Ehemann erkundigt. Ihr selbst sei in Syrien nie etwas geschehen respek-
tive sie habe nie persönlich Probleme mit anderen Personen oder dem sy-
rischen Regime gehabt.
B.d Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz
folgende Dokumente ein: zwei Identitätskarten, der Führerschein des Be-
schwerdeführers, der Geburtsschein der Tochter G._______, ein Foto der
Arbeitsbestätigung (…) betreffend den Beschwerdeführer vom (…) 2016
(auf Englisch und Arabisch), ein Foto des Schreibens des (…) (auf Ara-
bisch), das Familienbüchlein, das Militärbüchlein des Beschwerdeführers,
ein Zeugnis für den geleisteten Militärdienst (auf Arabisch) und eine militä-
rische Vorladung vom (…) 2012.
C.
Mit Verfügung vom 30. August 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit
zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführenden ge-
gen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Da-
bei stellten sie folgende Rechtsbegehren: Ihnen sei vollumfänglich Einsicht
in die Akte A25/3 zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zur
Akte A25/3 zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und
eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur
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Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen
und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Sie seien weiter von
der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2018 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Einsicht in das Aktenstück A25/3 gut und stellte den
Beschwerdeführenden eine Kopie dieses Aktenstückes zu. Gleichzeitig
wies sie den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigen-
schaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist
nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden
und ihre Kinder zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig aufgenommen hat.
2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in verschiedener Hinsicht die Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
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Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.3 Die Beschwerdeführenden monieren eine Verletzung des Aktenein-
sichtsrechts respektive des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz ihnen die
Einsicht in die Akte A25/3 (Schreiben des […]amtes des Kantons
K._______ an die Vorinstanz vom 25. Juli 2018) mit der Begründung ver-
weigert habe, es handle sich um eine Akte einer anderen Behörde.
Wie aus der Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2018 hervorgeht, hätte
die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das Aktenstück A25/3 zur Ein-
sicht zustellen müssen (vgl. dazu die entsprechende Begründung in der
Zwischenverfügung). Jedoch entfaltet das genannte Dokument in Bezug
auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Fluchtgründe
keinerlei Relevanz und die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Ver-
fügung auch nicht darauf abgestützt (Art. 28 VwVG). Insoweit liegt diesbe-
züglich keine Bundesrechtsverletzung vor. Die Rüge ist unbegründet.
4.4 Die Beschwerdeführenden beanstanden sodann, die Vorinstanz habe
die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt, indem sie sich
nicht mit der von ihr neu entwickelten Praxis bezüglich der illegalen Aus-
reise aus Syrien auseinandergesetzt habe.
Vorliegend ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung mit den wesentlichen Äusserungen des Beschwerdeführers in
Bezug auf seine Asylgründe auseinandergesetzt hat. Dabei kam sie zum
Schluss, dass seine Vorbringen unglaubhaft sowie nicht asylrelevant seien.
Es erübrigte sich aus ihrer Sicht zu Recht eine Auseinandersetzung mit der
illegalen Ausreise als subjektivem Nachfluchtgrund, zumal eine illegale
Ausreise aus Syrien praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz
entfalten kann, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG
und keine besondere Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer
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Seite 7
betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteil des BVGer
E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7). Solche sind, wie nachfolgend
ausgeführt, vorliegend nicht ersichtlich. Die Rüge ist somit unbegründet.
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
5.2 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
nicht richtig festgestellt. Sie habe die Akten der sich in der Schweiz aufhal-
tenden Verwandten nicht beigegezogen, obwohl der Beschwerdeführer da-
rauf hingewiesen habe, dass er wegen dieser Verwandten verfolgt worden
sei.
Aus der angefochtenen Verfügung ist nicht ersichtlich, ob die Akten der
Verwandten, insbesondere von Onkel J._______, durch die Vorinstanz bei-
gezogen wurden. Es stellt sich die Frage, ob der Beizug überhaupt erfor-
derlich war. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden angehört und die
Vorbringen ernsthaft geprüft. Dabei kam sie hinsichtlich der geltend ge-
machten Reflexverfolgung zu Recht zum Schluss, die Beschwerdeführen-
den hätten mit ihren Ausführungen nicht ausreichend dargelegt, dass sich
die Suche nach dem Onkel für sie, bei einem weiteren Verbleib in Syrien,
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung entwickelt hätte.
Namentlich habe der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gegeben, bei
den Hausdurchsuchungen durch die PYD im Zusammenhang mit seinem
Onkel sei ihm und seiner Familie nichts geschehen (vgl. SEM-Akten
A23/17 F25 ff.). Demnach war ein Beizug des Dossiers nicht notwendig.
Bei der in der Beschwerde zitierten Stelle (SEM-Akte A8/15 Ziff. 3.02) han-
delt es sich schliesslich nicht um die Schilderung von Verfolgungshandlun-
gen aufgrund der Verwandten, sondern lediglich um eine Aufzählung der in
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Seite 8
der Schweiz anwesenden Verwandtschaft. Diese Rüge ist ebenfalls unbe-
gründet.
5.3 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Vorinstanz habe ihre
Abklärungspflicht verletzt, indem sie eine Dokumentenanalyse der vom Be-
schwerdeführer eingereichten Einberufung in den Reservedienst unterlas-
sen habe.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung das genannte Doku-
ment aufgeführt und gewürdigt. Sie führte aus, dieses Dokument weise
keine fälschungssicheren Merkmale auf. Es sei allgemein bekannt, dass in
Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erwerbbar seien.
Der Beweiswert solcher Dokumente sei daher gering. Dazu ist anzumer-
ken, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet ist, eine Dokumentenanalyse
vorzunehmen, wenn sie davon ausgeht, die beigebrachten Beweismittel
seien leicht käuflich erwerbbar, und daher selbst die Feststellung der Echt-
heit keine Aussagekraft hätte. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt
in diesem Zusammenhang nicht vor.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die formellen Rügen unbegrün-
det sind. Insoweit besteht auch keine Veranlassung, der Vorinstanz – wie
von den Beschwerdeführenden beantragt – die Beschwerde mit dem Ver-
weis auf die Möglichkeit einer vernehmlassungsweisen Wiederaufnahme
des Verfahrens im Sinne von Art. 58 Abs. 1 VwVG zukommen zu lassen.
Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen und
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fallen ebenfalls ausser Be-
tracht.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 9
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
8.
8.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung. Es
habe in einem Zeitraum von ein bis zwei Monaten Hausdurchsuchungen
gegeben, weil nach dem Onkel des Beschwerdeführers gesucht worden
sei. Der Familie sei dabei nichts geschehen. Nachdem der Beschwerde-
führer ausgereist sei, sei die Beschwerdeführerin noch dort geblieben,
ohne dass es zu weiteren Hausdurchsuchungen oder sonstigen Proble-
men gekommen sei.
Der Beschwerdeführer habe zudem die Einberufung in den aktiven Reser-
vedienst nicht glaubhaft machen können. Er habe seine Einberufung auf
ein gefälschtes Dokument gestützt und von einer Vorladung gesprochen,
obwohl es sich um einen an die Polizei gerichteten Haftbefehl gehandelt
habe. Die militärische Nummer im Militärbüchlein würde nicht mit der Num-
mer auf dieser Vorladung beziehungsweise diesem Haftbefehl überein-
stimmen und es fehle auch das Ausstellungsdatum. Sodann sei es unwahr-
scheinlich, dass ein echter Haftbefehl in den Händen des zu Verhaftenden
sei. Das Dokument weise darüber hinaus keine fälschungssicheren Merk-
male auf. Es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art
von Dokumenten käuflich erworben werden können. Die Beweiskraft sol-
cher Dokumente sei entsprechend gering. Den Ausführungen des Be-
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Seite 10
schwerdeführers fehle es bei diesem Vorbringen an konkreten und sub-
stantiierten Hinweisen. Dass die Eltern des Beschwerdeführers nach des-
sen Ausreise kontaktiert worden seien, lasse sich nicht überprüfen, wobei
dies alleine aber ohnehin keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung
belegen würde. Die Beschwerdeführerin sei ausserdem noch länger in Sy-
rien geblieben und habe gesagt, dass niemand nach der Ausreise des Be-
schwerdeführers nach ihm gesucht habe.
8.2 Die Beschwerdeführenden rügen in der Rechtsmitteleingabe eine Ver-
letzung von Art. 3 und Art. 7 AsylG. Insbesondere halten sie an der Glaub-
haftigkeit der Einberufung des Beschwerdeführers in den Reservedienst
fest. Die Reflexverfolgung aufgrund der Verwandten sei im Gesamtzusam-
menhang mit der Dienstverweigerung zu würdigen. Zudem habe der Be-
schwerdeführer beim Unternehmen L._______ gearbeitet, welches in en-
ger Verbindung mit dem syrischen Regime stehe. Aufgrund der Dienstver-
weigerung als ehemaliger Arbeitnehmer sei der Beschwerdeführer deshalb
besonders stark verfolgt.
8.3 Zur vorgebrachten Reflexverfolgung aufgrund der Verwandtschaft ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung aus-
führte, es sei einzig zu Hausdurchsuchungen durch die PYD gekommen
und ihm sowie seiner Familie sei dabei nichts geschehen. Die Hausdurch-
suchungen hätten während eines Zeitraumes von einem bis zwei Monate
stattgefunden, bis der Onkel ausgereist sei (vgl. SEM-Akten A23/17 F25
ff.). Die Beschwerdeführerin nannte zudem diese Hausdurchsuchungen
anlässlich der Anhörung nicht als Ausreisegrund und fügte an, ihr sei in
Syrien nie etwas widerfahren und sie habe nie Probleme mit anderen Per-
sonen oder dem syrischen Regime gehabt (vgl. SEM-Akten A24/6 F14 ff.)
Insoweit entfaltet dieses Vorbringen keine Asylrelevanz.
8.4 Betreffend die Beurteilung der Wehrdienstverweigerung ist vorab da-
rauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Be-
gründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die
Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz ab-
weisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren, 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, S. 398, Rz. 1136).
E-5605/2018
Seite 11
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundatzurteil BVGE 2015/3 (siehe
E. 5) festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG
die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit
einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen,
weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser
Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen
ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewär-
tigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleich-
kommt.
Den Akten lassen sich vorliegend keine Anhaltspunkte für gezielte Verfol-
gungsmassnahmen der syrischen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG ge-
gen den Beschwerdeführer entnehmen. Selbst wenn von der Glaubhaf-
tigkeit der vorgebrachten Einberufung in den Reservedienst ausgegangen
würde, kann aus diesem Umstand allein nicht auf eine flüchtlingsrechtlich
relevante Gefährdung geschlossen werden. Daran vermag das Vorbringen
in der Rechtsmitteleingabe, wonach aufgrund der Arbeit beim der Regie-
rung nahestehenden Unternehmen L._______ eine erhöhte Gefährdung
bestehe, nichts zu ändern, zumal dieses auch nicht näher ausgeführt wird.
Der Beschwerdeführer hat keine Gründe vorgebracht, welche auf ein zu-
sätzlich vorliegendes asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG
schliessen lassen, namentlich auch nicht die Reflexverfolgung sowie die
Arbeitsstelle bei L._______. Somit kann letztlich die Frage, wie es sich mit
der Glaubhaftigkeit der Dienstverweigerung verhält, offen bleiben.
8.5 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe nach-
weisen oder glaubhaft machen. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder
machten keine eigenen in ihrer Person liegenden Fluchtgründe geltend.
9.
9.1 Flüchtlingen wird gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wur-
den.
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Seite 12
9.2 Die Beschwerdeführenden bringen in der Rechtsmitteleingabe vor, der
Beschwerdeführer habe Syrien illegal verlassen und dadurch gegen die
Ausreisebestimmungen verstossen. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde
er verhaftet, gefoltert, hingerichtet oder zum Verschwinden gebracht wer-
den. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft.
9.3 Die alleinige illegale Ausreise reicht gemäss Praxis für die Annahme
eines subjektiven Nachfluchtgrunds mit Relevanz für die Flüchtlingseigen-
schaft nicht aus (vgl. dazu beispielsweise Urteile des BVGer D-313/2018
vom 8. August 2018 E. 9.4 sowie D-35/2018 vom 20. Juli 2018 E. 7.8.3).
Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, konnte der Beschwer-
deführer keine konkrete Gefährdung darlegen. Es liegen somit keine sub-
jektiven Nachfluchtgründe vor.
10.
Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz sei hinsicht-
lich der Beurteilung der Echtheit des eingereichten Haftbefehls bezie-
hungsweise der eingereichten Vorladung und der behördlichen Kontaktauf-
nahme mit den Eltern des Beschwerdeführers in Willkür verfallen. Vorlie-
gend wurde die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Sinne
von Art. 7 AsylG offengelassen (vgl. vorstehend E. 8.4; Motivsubstitution),
weshalb diesbezüglich auf die Frage der Verletzung des Willkürverbotes
nicht einzugehen ist. An dieser Stelle ist jedoch anzumerken, dass in der
Rechtsmitteleingabe im Einzelnen darzulegen wäre, inwiefern der ange-
fochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel lei-
det. Dabei liegt Willkür nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls
in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstritte-
nen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerech-
tigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. dazu Urteil des BGer 4A_445/2016
16. Februar 2017 E. 2.3).
11.
Insgesamt gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen respektive glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz
hat zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und die
Asylgesuche abgelehnt.
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Seite 13
12.
12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
12.2 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
14.
14.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwer-
deinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht
aussichtslos erscheint.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen
als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllen-
den Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.
14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5605/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: