B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5606/2015
Ur t e i l vom 2 2 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 31. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 5. August 2015 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch. Am 13. August 2015 führte das SEM eine Befragung zur Person
durch und gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer
allfälligen Überstellung nach Ungarn, wo er gemäss einem Eintrag in der
EURODAC-Datenbank am 20. Mai 2015 ebenfalls um Asyl nachgesucht
hatte.
B.
Am 13. August 2016 stellte das SEM den ungarischen Asylbehörden ein
Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, das unbeantwortet
blieb.
C.
Mit Verfügung vom 31. August 2015 – eröffnet am 4. September 2015 –
trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig ordnete es
seine Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte ihn auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen. Das SEM stellte ferner fest, einer allfälligen Beschwerde gegen
diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 11. September 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin be-
antragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Unzulässigkeit seiner Überstellung nach Ungarn sowie die Ausübung
des Selbsteintrittsrechts und die Durchführung des Asylverfahrens in der
Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sowie um unentgeltliche Beiordnung des rubrizierten Rechts-
vertreters.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Überstellung nach
Ungarn mittels superprovisorischer Massnahme vom 14. September 2015
gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
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F.
Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Sep-
tember 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zugespro-
chen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gutgeheissen. Gleichzeitig wurde der Antrag auf unentgeltliche Rechtsver-
beiständung abgelehnt und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehm-
lassung eingeladen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 28. September 2015 beantragte das SEM sinn-
gemäss die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Replik vom 16. Oktober 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Be-
gehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Die vorliegende
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Beschwerde erweist sich – insbesondere aufgrund der neu ergangenen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017, vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) – im Urteils-
zeitpunkt als solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31
vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO).
3.2. Das Beschwerdeverfahren dreht sich inhaltlich im Wesentlichen um
die Frage der Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach
Ungarn gestützt auf die Dublin-III-VO.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) eingehend die Ent-
wicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene,
die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analy-
siert. Dabei hat das Gericht zahlreiche Unzulänglichkeiten im ungarischen
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System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren so-
wie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen.
Das Gericht hat sich sodann insbesondere mit dem am 28. März 2017 in
Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung meh-
rerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungs-
zone der ungarischen Grenze" befasst. In dieser Hinsicht hat es festge-
stellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtli-
che laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschär-
fung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt, zahlreiche Unsicher-
heiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher namentlich nicht mit
Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt
werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb
in sogenannte "Prätransit-Zonen" abgeschoben werden, oder ob sie als
asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Gesuche in den Transit-
zonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die
diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und
der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es dem Gericht ge-
mäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen syste-
mischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie die
Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen
Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könn-
ten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat das Gericht die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche
Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser we-
sentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das
Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine
Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich
vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. a.a.O., insbesondere E. 13).
3.4. Aus den gleichen Gründen, wie im vorgenannten Referenzurteil be-
schrieben, ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die Sache
abschliessend zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben
und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer
Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Die Beschwerdeakten bilden
dabei ebenfalls Prozessstoff des wieder aufzunehmenden vorinstanzlichen
Verfahrens. Die Beschwerde ist daher hinsichtlich des Kassationsantrages
gutzuheissen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde,
Vernehmlassung oder Replik näher einzugehen.
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Seite 6
4.
4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 sowie Art. 65 Abs. 1 VwVG).
4.2. Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Aufhebung
der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, ist ihm zulasten der Vor-
instanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachse-
nen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote
eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu
bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht
zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwer-
deführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerde inso-
weit gutgeheissen.
2.
Die Sache geht im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurück.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann
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