B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5606/2019
Ur t e i l vom 3 0 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
sowie ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden – georgische Staatsangehörige – am
18. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass sie dem Bundesasylzentrum der Region Nordwestschweiz in Basel
zugewiesen wurden,
dass die Beschwerdeführenden am 3. September 2019 und ergänzend am
9. Oktober 2019 vertieft zu ihren Asylgründen angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei im Dorf F._______ ge-
boren und habe im Jahr 1993 umsiedeln müssen, seither sei er in der Stadt
G._______ wohnhaft, zuletzt mit seiner ebenfalls im Asylverfahren befind-
lichen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern,
dass es für ihn als ehemals Angehörigen des muslimischen Glaubens nicht
einfach gewesen sei, in der von christlicher Orthodoxie geprägten Glau-
bensgemeinschaft in Georgien zu leben,
dass er aufgrund seiner ehemals muslimischen Glaubenszugehörigkeit la-
tenten Anfeindungen und Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei,
dass er sich im Zuge der immer enger werdenden Beziehung zu seiner
heutigen Ehefrau, der Beschwerdeführerin, die dem orthodoxen Glauben
angehört habe, zur Konversion entschlossen habe und sich vor der im
Jahre 2010 erfolgten Heirat nach orthodoxem Ritus habe taufen lassen und
auch seine Eltern den georgisch orthodoxen Glauben angenommen hät-
ten,
dass er in der Folge seit Jahren seitens der noch in Abchasien lebenden
Verwandten väterlicherseits, insbesondere seitens des Cousins
H._______ und dessen Umfeld regelmässig Anfeindungen ausgesetzt ge-
wesen sei, weil man nicht habe tolerieren können, dass er den georgisch-
orthodoxen Glauben angenommen habe und damit einen Verrat auch am
gemeinsamen Nachnamen begangen habe, der sehr selten sei,
dass es mehrfach zu Drohungen und gar Handgreiflichkeiten gekommen
sei, die schliesslich ihren Höhepunkt am 10. April 2019 gefunden hätten,
als H._______ und zwei seiner Freunde ihn zu Hause aufgesucht und kör-
perlich angegriffen hätten, wobei er schwer (…) verletzt worden sei,
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dass er den Angriff überlebt habe, H._______ ihm jedoch gedroht habe,
man werde ihn töten,
dass er von einer Anzeige bei den örtlichen Polizeibehörden abgesehen
habe, da dies die Bedrohungssituation noch weiter verschlimmert hätte
und er von der Polizei überdies keine Hilfe habe erwarten können,
dass er zu diesem Schluss nach Rücksprache mit seinem heimatlichen
Anwalt gekommen sei, der ihm zur Ausreise mit der Familie geraten habe,
dass die Beschwerdeführerin die Vorbringen des Beschwerdeführers im
Wesentlichen bestätigte und ausführte, sie selbst sei nicht bedroht worden,
dass der den Beschwerdeführenden zugewiesenen Rechtsvertretung am
16. Oktober 2019 ein Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stel-
lungnahme unterbreitet wurde,
dass die Rechtsvertretung am 17. Oktober 2019 eine entsprechende Stel-
lungnahme einreichte,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 18. Oktober 2019 – gleichentags eröffnet – ablehnte sowie die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwer-
deführenden würden Probleme mit Drittpersonen geltend machen, welche
nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewährleisten,
dass es die Beschwerdeführenden unterlassen hätten, bei der Polizei eine
Anzeige einzureichen, da dies in ihren Augen keinen Sinn ergeben hätte,
dass Übergriffe durch Dritte von den georgischen Behörden weder gestützt
noch gebilligt würden und der georgische Staat schutzfähig und schutzwil-
lig sei, weshalb es den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen wäre,
Anzeige gegen die vermeintlichen Bedroher zu erstatten,
dass somit den georgischen Behörden weder ein Mangel an Schutzwille
noch an Schutzfähigkeit vorgeworfen werden könne und aus den Akten
auch keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung hervorgehen würden,
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dass die Vorbringen somit keine Asylrelevanz entfalten würden und die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, wes-
halb das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei,
dass die Rechtsvertretung das Mandat am 18. Oktober 2019 niederlegte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Oktober 2019 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuhe-
ben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme unter Feststellung der
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Oktober 2019 in elektronischer
Form beim Bundesverwaltungsgericht vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2019, die den Be-
schwerdeführenden am selben Tag ausgehändigt wurde, unvollständig ist,
da ausweislich der abgerufenen elektronischen Akten und der von den Be-
schwerdeführenden eingereichten Kopie der ausgehändigten Verfügung
die Seite 6 fehlt und die Verfügung demzufolge keine Ausführungen zur
Frage allfällig bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse enthält,
dass diese Unvollständigkeit nicht nur eine sachgerechte Anfechtung der
vorinstanzlichen Verfügung durch die Beschwerdeführenden verunmög-
licht, sondern gleichermassen die Möglichkeit des Bundesverwaltungsge-
richts, den erstinstanzlichen Entscheidfindungsprozess zu überprüfen, ein-
schränkt,
dass das Staatssekretariat mit der Ausfertigung der offensichtlich unvoll-
ständigen Verfügung die behördliche Begründungspflicht und somit den
Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat,
dass aufgrund dieses als schwerwiegend zu qualifizierenden Verfahrens-
mangels kein Raum für eine Heilung auf Beschwerdeebene bleibt,
dass die Sache mithin aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vo-
rinstanz zwecks Neubeurteilung respektive zum Zwecke der vollständigen
Begründung im Hinblick auf die Prüfung von Vollzugshindernissen zurück-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde daher insofern gutzuheissen ist, als die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung beantragt wird,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind,
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag auf Bewilligung der unent-
geltlichen Rechtspflege bzw. auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos wird,
dass den im Verfahren nicht vertretenen Beschwerdeführenden keine Par-
teientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auszurichten ist,
da nicht davon auszugehen ist, dass ihnen Parteikosten erwachsen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2019 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Begründung an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg
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