Abtei lung V
E-5607/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Armenien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. September 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5607/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein armenischer Staatsbürger aus
B._______ - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge 16. Mai 2009
verliess, in einem Sammeltaxi nach C._______ (D._______) und per
Minibus nach E._______ (F._______) reiste, von wo er nach einem
Aufenthalt von zwei Wochen am 1. Juni 2009 mit Hilfe eines Schlep-
pers sowie unter Vorweisung eines fremden armenischen Reisepasses
per Flugzeug nach Zürich und von dort per Zug nach G._______
gelangte, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung (...) vom 1. Juli 2009 sowie der
direkten Anhörung vom 16. Juli 2009 zur Begründung des Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, er habe an seinem Wohnort
B._______ als (...) gearbeitet und in dieser Funktion am Abend des
(...) 2009 die Baustelle eines künftigen Supermarkts aufgesucht, um
eine Arbeit an (...) fertigzustellen,
dass der zuständige Bauleiter "H._______" noch in seinem Büro
gewesen sei und der Beschwerdeführer gegen 22 Uhr gehört habe,
dass Fahrzeuge in die angrenzende Halle gefahren und aus diesen
Männer ausgestiegen seien, deren Gespräch er in der Folge habe
mitverfolgen können,
dass es bei diesem Gespräch um die Bürgermeisterwahlen gegangen
sei, wobei man auf einen der Männer eingeredet und diesen aufgefor-
dert habe, sich den Befehlen der anderen zu beugen,
dass der Mann sich aber geweigert und der Beschwerdeführer gehört
habe, wie er zusammengeschlagen und schliesslich auf Befehl eines
der anderen Männer erschossen worden sei,
dass "H._______" daraufhin durch den Haupteingang in die Halle
getreten sei, sich nach dem Vorfall erkundigt und die Männer informiert
habe, dass der Beschwerdeführer sich noch im Nebenraum befände,
dass dieser hierauf den Kühlraum fluchtartig über eine provisorische
Bautreppe verlassen und gerade noch den Befehl gehört habe, man
solle auch ihn erschiessen,
Seite 2
E-5607/2009
dass er vom Ort des Geschehens zum Haus seines Freundes
I._______ geflüchtet sei, er diesem den Vorfall geschildert und sich
hierauf mit ihm unter einer Brücke ausserhalb der Stadt versteckt
habe, wo ihm sein Freund zur Anzeige bei der Polizei geraten habe,
dass der Beschwerdeführer darauf bei sich zuhause angerufen und
dabei von J._____ erfahren habe, dass Beamte der Stadtverwaltung
eine Hausdurchsuchung durchgeführt, seinen Pass konfisziert und
K._______ mitgenommen hätten,
dass er deshalb per Sammeltaxi von B._______ nach C._______,
D._______, gereist sei, wo er bei einen erneuten Telefongespräch mit
Familienangehörigen erfahren habe, dass K._______ wieder zuhause
sei,
dass er J._______ wenige Stunden später erneut angerufen und von
ihr erfahren habe, dass K._______ bereits wieder mitgenommen
worden sei und die Beamten um seinen Telefonanruf aus C._______
gewusst hätten,
dass er sich vor dem Hintergrund der Befürchtung, die heimatlichen
Behörden wollten ihm den belauschten Mord anhängen, auch in
C._______ nicht mehr sicher gefühlt habe, weshalb er in einem
Minibus über eine ihm unbekannte Route ohne Papiere nach
E._______ gereist sei,
dass er dort vom (...) 2009 bis zum 1. Juni 2009 bei einem Freund
seines Vaters verweilt und hiernach mit einem nicht auf ihn lautenden
armenischen Pass in Begleitung eines Schleppers nach Zürich geflo-
gen sei, wobei dieser den verwendeten Pass und die Flugtickets nach
der Ankunft in der Schweiz wieder an sich genommen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines
Asylgesuchs am 2. Juni 2006, im Rahmen der Kurzbefragung vom
1. Juli 2009 sowie bei der direkten Anhörung vom 16. Juli 2009 aufge-
fordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Papiere einzurei-
chen und er dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. September 2009 – am folgenden
Tag eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
Seite 3
E-5607/2009
such nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und de-
ren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass nämlich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschaffung von
Identitätspapieren widersprüchliche Angaben gemacht habe, indem er
bei der Erstbefragung ausgesagt habe, er werde schnellstmöglich mit
seinen Angehörigen in der Heimat Kontakt aufnehmen, wohingegen er
anlässlich der direkten Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er habe
noch keine der Papierbeschaffung dienlichen Schritte unternommen,
da er befürchte, die Telefonleitung seiner Familie werde abgehört,
dass er bei der vorgenannten Anhörung weiter zugesichert habe, er
werde einen Brief schreiben, um Identitätsdokumente erhältlich zu ma-
chen, wobei er hinzugefügt habe, bisher noch nicht angerufen zu ha-
ben, da er sich erst habe beruhigen müssen,
dass seine weiteren Ausführungen, wonach er die Dringlichkeit der
Vorweisung von Identitätspapieren erkannt, jedoch diesbezüglich bis-
her noch nichts unternommen habe, erkennen liessen, dass er offen-
sichtlich nicht gewillt sei, Ausweispapiere zur Offenlegung seiner
Identität nachzureichen,
dass auch seine Erklärung, wonach eine Kontaktaufnahme per
Internet ausgeschlossen sei, da die Behörden dieses kontrollieren
würden, als Schutzbehauptung einzustufen sei,
dass schliesslich das Vorbringen, wonach er einen vom Schlepper
organisierten armenischen Pass mit Visum erhalten habe, vor dem
Hintergrund, dass er über diese Dokumente keinerlei Angaben zu
machen vermochte, unglaubhaft sei,
Seite 4
E-5607/2009
dass aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen sei, dass der
Beschwerdeführer die Umstände seiner Reise zu verschleiern
versuche,
dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht
festgestellt werden könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts
weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG noch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genüge,
dass der Beschwerdeführer als Ausreisegrund die Angst vor Übergrif-
fen durch private Drittpersonen geltend mache und aussagegemäss
mit den heimatlichen Behörden nie Probleme gehabt habe,
dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen aus-
gesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu
gewähren,
dass den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er vor dem Tele-
fongespräch mit J._______ eine Anzeige bei der Polizei beabsichtigt
habe, er sich zum selben Zeitpunkt jedoch unter einer Brücke versteckt
habe, um sich einer Polizeikontrolle auf offener Strasse zu entziehen,
jede innere Logik fehle,
dass der Beschwerdeführer es im Ergebnis versäumt habe, sich an die
Polizei zu wenden, weshalb dem armenischen Staat kein mangelnder
Schutzwille beziehungsweise keine mangelnde Schutzfähigkeit ange-
lastet werden könne,
dass ausserdem die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich
ausgefallen seien, zumal er unterschiedliche Zeitpunkte der angebli-
chen Hausdurchsuchung genannt und unterschiedliche Gründe für
seine nächtlichen Anrufe angegeben habe,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar
und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2009
(Poststempel) beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und
die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen,
Seite 5
E-5607/2009
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltli-
che Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) zu gewähren, und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten, sämtliche Verfahrensakten seien
von Amtes wegen beizuziehen, es sei ein Schriftenwechsel der
Parteien zu verfügen mit einem Replikrecht des Beschwerdeführers zu
allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz,
dass der Beschwerde ein auf den Beschwerdeführer lautendes Militär-
büchlein der ehemaligen UdSSR sowie ein auf ihn ausgestelltes
Zertifikat betreffend eine Kursteilnahme für (...) beilagen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. September 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – vorbehältlich der nachstehenden Erwägung – einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz die vorinstanzlichen Akten von Amtes we-
gen beizieht, weshalb auf das entsprechende Begehren mangels
Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
Seite 6
E-5607/2009
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
Seite 7
E-5607/2009
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass in Ergänzung der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf
welche im Übrigen verwiesen werden kann, weitgehend ausgeschlos-
sen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer angesichts strenger
Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, in verschiedenen Fahrzeugen
ohne authentische Ausweispapiere von Armenien über D._______
nach F._______ und von dort per Flugzeug in die Schweiz zu gelangen
(A1 S. 8),
dass sich schliesslich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass er
sich seit seiner Einreise in die Schweiz ernsthaft um die Beschaffung
von Papieren bemüht hätte, obschon er in der Heimat über mehrere
Angehörige verfügt (A1 S. 3), mit welchen er nötigenfalls auch über
einen öffentlichen Telefonanschluss hätte in Verbindung treten können,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten
und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetz-
lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Behörden nicht aushändigte,
Seite 8
E-5607/2009
dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von
gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es
bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass es sich überdies beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" ge-
mäss dem Urteil BVGE 2007/7 um Dokumente handelt, die "sowohl
die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durch-
führung der Rückschaffung ermöglichen" sollen, wobei diesen beiden
Anforderungen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitäts-
karten genügen (vgl. E. 4-6),
dass damit das mit Eingabe vom 7. September 2009 nachgereichte
Identitätsdokument (Militärbüchlein der ehemaligen UdSSR) unbehel-
flich ist, zumal es offensichtlich weder zur Einreise verwendet wurde
noch den obigen Anforderungen zu genügen vermag,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen
zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 1. Juli 2009
sowie der direkten Anhörung vom 16. Juli 2009 darstellt, unter Verzicht
auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rah-
men einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezo-
gen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegwei-
sung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich, wobei zur
Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass infolge offensichtlicher Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Be-
schwerdeführers eine Prüfung von deren Asylrelevanz grundsätzlich
entbehrlich ist, jedoch ergänzend anzumerken ist, dass Übergriffe
Seite 9
E-5607/2009
durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein,
nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren,
dass die asylsuchende Person für die Annahme fehlenden Schutzwil-
lens beziehungsweise fehlender Schutzfähigkeit des Staates dessen
Organe konkret um Schutz ersucht haben muss,
dass der Beschwerdeführer in casu die Behörden nicht um Schutz er-
sucht hat, obschon er ausführt, vorgängig nie Probleme mit der Polizei
gehabt zu haben (A1 S. 7),
dass dem armenischen Staat bereits deshalb nicht fehlender Schutz-
wille oder fehlende Schutzfähigkeit vorgeworfen werden kann, weshalb
den entsprechenden Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt,
dass der Beschwerdeführer – entgegen der entsprechenden Feststel-
lung des BFM – zwar nicht ausschliesslich die Furcht vor Übergriffen
durch nichtstaatliche Akteure als Ausreisegrund angab, sondern viel-
mehr auch der Befürchtung Ausdruck verlieh, er könnte von den staat-
lichen Behörden für den von ihm belauschten Mord als Täter verant-
wortlich gemacht werden (vgl. A1 S. 7: "Die Stadtverwaltung wollen
[sic] diesen Mord mir anhängen"),
dass im Zusammenhang mit einer allfälligen staatlichen Verfolgung zu-
nächst nicht nachzuvollziehen ist, weshalb der Beschwerdeführer über
den weiteren Fortgang der Untersuchungen des Mordfalls nur Mutma-
ssungen anzustellen vermochte (vgl. A1 S. 7, A9 S. 8), zumal er hieran
interessiert sein müsste und ein Informationsaustausch mit seinen An-
gehörigen über einen öffentlichen Telefonanschluss oder über das
Internet ohne weiteres möglich gewesen wäre,
dass die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe,
wonach das BFM sich im Rahmen seiner Untersuchungspflicht über
das Tötungsdelikt hätte informieren müssen, ins Leere greifen, zumal
der Beschwerdeführer aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungs-
pflicht an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzu-
wirken hat und ihm überdies die Substanziierungslast zukommt (Art. 8
AsylG),
dass allfällige Untersuchungsmassnahmen der armenischen Behörden
in Bezug auf den vom Beschwerdeführer belauschten Mord als rechts-
Seite 10
E-5607/2009
staatlich legitimen Zielen dienende Massnahmen einzustufen seien,
weshalb sie nicht asylbeachtlich sind,
dass mit dieser Feststellung auch dem Vorbringen in der Beschwerde-
schrift, wonach der Beschwerdeführer durch seine Ausreise subjektive
Nachfluchtgründe geschaffen habe, die Grundlage entzogen ist,
dass nach dem Gesagten selbst bei Wahrunterstellung der geltend ge-
machten Verfolgung durch den armenischen Staat deren Asylrelevanz
zu verneinen wäre,
dass sich aus den vorstehenden Erwägungen die Erkenntnis ergibt, es
bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E.
2.1),
dass sich die weitgehend pauschalen Ausführungen in der Beschwer-
deschrift an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
Seite 11
E-5607/2009
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinis-
cher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
Seite 12
E-5607/2009
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die prozessua-
len Anträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, An-
ordnung eines Schriftenwechsels der Parteien und Gewährung eines
Replikrechts) gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
E-5607/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
Seite 14