B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5607/2014
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Somalia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) betreffend B._______,
Eritrea, z.Zt. in Kenia;
Verfügung des BFM vom 19. September 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der somalische Beschwerdeführer am 29. November 2013 in der
Schweiz ein Asylgesuch stellte, welches mit Entscheid des BFM vom
19. März 2014 unter Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft gutge-
heissen wurde,
dass er mit Eingabe vom 4. Juli 2014 beim BFM ein "Gesuch um Famili-
enasyl gemäss Art. 51 AsylG" (SR 142.31]) für seine in Nairobi (Kenia)
lebende, eritreische Ehefrau stellte sowie die Zuerkennung ihrer Flücht-
lingseigenschaft und die Bewilligung ihrer Einreise beantragte,
dass er das Gesuch mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen
gemäss Art. 51 AsylG begründete, da sie zuvor in Nairobi gemeinsam ge-
lebt hätten, durch die Flucht getrennt worden seien, sich beide im Aus-
land befänden und die Absicht zur Wiederaufnahme des gemeinsamen
Familienlebens in der Schweiz hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. September 2014 die Bewilligung
der Einreise von B._______ verweigerte und deren Gesuch um Familien-
asyl ablehnte,
dass es in der Begründung unter Hinweis auf die Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts den Zweck von Art. 51 AsylG hervorhob, welcher in der
Wiedervereinigung vorbestandener Familiengemeinschaften bestehe,
dass die Ehe vorliegend am 1. Mai 2013 und somit mehrere Monate nach
der Ausreise des Beschwerdeführers aus Somalia in Kenia geschlossen
worden sei,
dass aus den Akten keine Hinweise ersichtlich seien, wonach der Be-
schwerdeführer und seine Frau vor seiner Ausreise aus Somalia in einem
gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und durch seine Flucht getrennt
worden wären, zumal er selber in seinem Asylverfahren zu Protokoll ge-
geben habe, sie hätten sich erst nach der Ausreise in Nairobi kennen ge-
lernt,
dass daher mangels vorbestandener Familiengemeinschaft die Voraus-
setzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 nicht erfüllt seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2014 gegen
diese Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
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erhoben hat und darin sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides, die Bewilligung der Einreise und die Gewährung des Famili-
enasyls zugunsten seiner Ehefrau beantragt,
dass er in der Begründung geltend macht, er und seine Frau hätten in
Somalia im selben Dorf gewohnt und sie seien bereits vor ihrer Flucht ein
Paar gewesen,
dass seine Frau einen Monat vor ihm nach Kenia geflüchtet sei und sie
nach fünfmonatigem Zusammenleben in Nairobi geheiratet hätten,
dass seine Frau bloss deshalb noch in Kenia sei, weil die Weiterreisekos-
ten nicht für beide hätten aufgebracht werden können,
dass somit die Behauptung des BFM, wonach sie nicht durch die Flucht
getrennt worden seien, unzutreffend sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 7. Oktober 2014
den Eingang der Beschwerde bestätigte und ein Rückkommen auf die
Beschwerde nach Prüfung der Akten in Aussicht stellte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass einer Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerken-
nung als Flüchtling stets die Prüfung der originären Flüchtlingseigen-
schaft, das heisst einer persönlichen Gefährdung nach Art. 3 AsylG, vor-
zugehen hat, sofern ein eigenes Asylgesuch der einzubeziehenden Per-
son vorliegt, beziehungsweise das Familiennachzugsgesuch nach Treu
und Glauben auch als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von alt
Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu verstehen ist (vgl. BVGE 2007/19),
dass vorliegend im Antrag Ziffer 2 des Gesuchs vom 4. Juli 2014 zwar die
Gewährung der originären Flüchtlingseigenschaft der "Gesuchsteller 2-4"
(recte: von B._______; vgl. auch S. 1 des Gesuchs) beantragt wurde, es
jedoch klar als "Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG" betitelt ist
und auch inhaltlich kein eigenes Asylgesuch von B._______ vorlag oder
nach Treu und Glauben aus den Akten erkennbar war, weshalb sich das
BFM zutreffend auf die Prüfung des Familienzusammenführungsgesuchs
im engeren Sinne (nach Art. 51 AsylG) beschränkt hat,
dass abgesehen davon einer Anhandnahme als originäres Asylgesuch
auch das offensichtlich fehlende höchstpersönliche Auftreten von
B._______ (vgl. dazu BVGE 2011/39, m.w.H.) und die mit Wirkung ab 29.
September 2012 aufgehobene Möglichkeit der Asylgesuchstellung aus
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dem Ausland (alt Art. 20 AsylG; vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 28. September 2012) entgegenstanden (vgl. dazu auch das Urteil
des Bundesverwaltungsgericht D-2210/2014 E. 5.3),
dass deshalb das BFM zutreffenderweise einzig das Gesuch um Famili-
enasyl gemäss Art. 51 AsylG (mit der prozessualen Rolle von B._______
als blosse Begünstigte) anhand nahm, was im Übrigen in der vorliegen-
den Beschwerde auch nicht beanstandet wird,
dass nach Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten von Flüchtlingen und ihre min-
derjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten,
sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen,
dass nach Art. 51 Abs. 4 AsylG anspruchsberechtigten Personen nach
Absatz 1 die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist, wenn sie durch die
Flucht getrennt wurden und sich im Ausland befinden,
dass zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
ist, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat
(vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Än-
derung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68), und der
Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG somit alleine die Wie-
dervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften ist (vgl.
BVGE 2012/32 E. 5.1 ff., sowie beispielhaft das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-6842/2011 vom 22. Mai 2012 E. 4.1 f.),
dass das BFM – ausgehend von der Annahme, es liege tatsächlich ein
Eheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ vor – of-
fensichtlich zurecht die Bewilligung der Einreise der letzteren verweigert
und das Gesuch um Familienasyl abgelehnt hat,
dass diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss
angefochtener Verfügung zu verweisen und darin kein Beanstandungspo-
tenzial zu erkennen ist,
dass der in der Beschwerde erhobene Einwand, wonach der Beschwer-
deführer und B._______ entgegen der Auffassung des BFM durchaus
durch die Flucht getrennt worden seien, auf die Behauptung abgestützt
wird, die beiden hätten bereits in Somalia im selben Dorf gewohnt und sie
seien mithin bereits vor ihrer (getrennt verlaufenen) Flucht nach Kenia ein
Paar gewesen,
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dass diese Behauptung aber – wie vom BFM zutreffend erkannt – nicht
nur unbewiesen, sondern klar aktenwidrig ist, da der Beschwerdeführer in
seinem Asylverfahren nie eine solche eheliche beziehungsweise eheähn-
liche Gemeinschaft oder auch nur eine irgendwie geartete Beziehung zu
B._______ in Somalia geltend machte, sondern unmissverständlich zu
Protokoll gab, seine Frau erst im gemeinsamen Englischkurs in Nairobi
kenngelernt (vgl. Akte A11 F40) und dort später geheiratet zu haben,
dass angesichts dieses Umstandes (Begründung der Lebensgemein-
schaft in einem Drittland, das weder Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch der Ehepartnerin ist) im Übrigen auch dahingestellt bleiben kann,
welche Auswirkungen die gemischte Nationalität des Ehepaares im hypo-
thetischen Fall einer vorbestandenen Lebensgemeinschaft im einen oder
anderen Heimatland der beiden gehabt hätte,
dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt und
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: