B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5607/2015
Ur t e i l vom 2 7 . Sep t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. August 2015 / N (…).
E-5607/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer arabischer Ethnie
flog am 4. Januar 2012 von Damaskus nach C._______ und am Folgetag
nach Zürich. Er reiste am 5. Januar 2012 in Besitz eines gültigen spani-
schen Schengen-Visums in die Schweiz ein. Am 26. Juli 2012 ersuchte der
Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl in
der Schweiz. Die Befragung zur Person (nachfolgend: Befragung) fand am
16. August 2012 statt (SEM-Akten A5/12). Am 8. April 2014 wurde der Be-
schwerdeführer vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute:
Staatssekretariat für Migration [SEM]) zu den Gründen für sein Asylgesuch
angehört (nachfolgend: Anhörung; SEM-Akten A15/17).
A.b Anlässlich der Befragung vom 16. August 2012 erklärte der Beschwer-
deführer, ursprünglich habe er nach Spanien zu seiner dort lebenden (…)
weiterreisen wollen. Dann habe er seinen Reisepass in der Schweiz verlo-
ren und seit Januar 2012 ein Zimmer in einer Studentenwohnung gemietet.
Er habe in der Schweiz nicht unverzüglich ein Asylgesuch gestellt, da er
auf einen neuen Reisepass gewartet habe. In der syrischen Vertretung in
Genf habe er gemerkt, dass er in Syrien gesucht werde. Als sich der Be-
schwerdeführer wegen des verlorenen Reisepasses auf Anraten der Poli-
zei am 16. Juli 2012 beim Migrationsamt D._______ gemeldet habe, sei er
wegen illegalen Aufenthalts verhaftet worden. Derzeit wolle er nicht nach
Syrien zurückkehren, weil dort Krieg herrsche. Sobald die Situation wieder
stabil sei, werde er jedoch in seinen Heimatstaat zurückkehren.
Auf seine Probleme in Syrien angesprochen, berichtete der Beschwerde-
führer, er habe sich oft in E._______ aufgehalten. Als er einmal, am (…),
mit einem Fahrzeug des (…) von E._______ nach Syrien zurückgekehrt
sei, habe man ihm an der Grenze bürokratische Schwierigkeiten gemacht.
Einige Tage später sei er von einem Angehörigen der Falastin-Sektion in
Damaskus aufgesucht worden. Von diesem sei er auf seine Kontakte zu
den (…) Behörden und seine Reise nach E._______ angesprochen wor-
den. Ein Offizier namens F._______ habe den Beschwerdeführer angewie-
sen, er solle im Fernsehen und in der Öffentlichkeit auftreten und sagen,
der (…) habe die Unruhen in Syrien angezettelt sowie die (…) Behörden
unterstützten einen Komplott gegen Syrien. Der Beschwerdeführer habe
dies akzeptiert, da er – nach einem Aufenthalt auf der Falastin-Sektion vom
(…) – habe freikommen wollen. Er habe auch verschiedene Papiere unter-
zeichnen müssen, unter anderem, dass er sein Vermögen nicht bewegen
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dürfe beziehungsweise darauf verzichten werde, wenn er sich nicht an die
Abmachung halten werde. Er habe aber mit den syrischen Behörden nicht
tatsächlich kooperiert und am Flughafen einem Offizier etwas Geld gege-
ben, um im Januar 2012 ausreisen zu können.
A.c Bei der Anhörung am 8. April 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, er
habe aufgrund seiner Arbeit im Bereich von (…) – später habe er in diesem
Bereich eine eigene Firma gegründet, mit (…) Im- und Export betrieben
und (…) organisiert – sowohl zu (…) als auch zu syrischen Behörden gute
Kontakte gepflegt. Im Militär sei er zwar ein einfacher Soldat gewesen,
während des obligatorischen Militärdienstes habe er aber hochrangige Mi-
litärangehörige kennengelernt. Als er sich Ende (…) aufgrund einer Einla-
dung des (…) Vertreters in E._______ aufgehalten habe, sei Syrien aus
der arabischen Union ausgeschlossen und (…) in Syrien überfallen wor-
den. Bei seiner Rückreise nach Syrien habe es an der Grenze Probleme
mit der Einfuhr des (…) gegeben. Ein paar Tage später sei er von der Fa-
lastin-Abteilung des Nachrichtendienstes telefonisch vorgeladen worden.
Beim Verhör sei er gefragt worden, wie gross der Schaden (…) gewesen
sei. Er sei sich bewusst gewesen, dass syrische Bürger, die bei ausländi-
schen Vertretungen ein und aus gingen, beobachtet würden. Aufgrund sei-
ner guten Beziehungen habe er allerdings gedacht, es handle sich nur um
eine kurze Befragung. Stattdessen sei er vom (…) festgehalten worden,
wobei man ihn nie misshandelt, geschlagen oder entwürdigt habe; man
habe mit ihm nur diskutiert, er habe auch diverse Mitarbeiter dieser Abtei-
lung persönlich gekannt. Es sei die Rede gewesen von einem Komplott
gegen Syrien durch diverse arabische und andere Länder. Aufgrund seines
Zugangs zum Eigentum des (…), habe man ihn geheissen, dort drei Autos
mit Explosionsmaterialien vorzubereiten und im Fernsehen öffentlich zu er-
klären, er sei von E._______ zu einem Terroranschlag in Syrien beauftragt
worden, habe diesen aber dank seiner Loyalität zum Heimatland aufge-
deckt und nicht ausgeführt. Er habe dann Bedenkzeit erhalten, wobei man
ihn in einen sehr kleinen Raum gesteckt habe; er habe deswegen Prob-
leme mit den Knien. Auch habe er keinen Zugang zu einem WC gehabt. Er
sei zum Schluss gekommen, dass er diesen Auftrag nicht ausführen wolle.
Zum einen würden in Syrien diverse inszenierte Filme mit solchen Helden-
taten ausgestrahlt. Die Beteiligten würden dann aber als Agenten betrach-
tet und hingerichtet. Zum andern empfinde er gegenüber E._______ eine
grosse Loyalität. Der Amir (F._______) und weitere Offiziere hätten ihn
nach der Bedenkzeit sprechen wollen und er habe verlangt, nur mit dem
Amir zu sprechen; zwar seien die anderen Offiziere erstaunt gewesen, hät-
ten die zwei aber alleine gelassen, so dass er den Amir habe bestechen
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können. Daraufhin sei er aus der Haft entlassen worden. Am selben Tag
habe er dem Amir das Geld übergeben und ihn gefragt, ob er das Land
verlassen dürfe. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass der Name des Beschwer-
deführers an der Grenze nicht gemeldet sei. Der Offizier habe dafür ge-
sorgt, dass jemand am Flughafen dem Beschwerdeführer die Ausreise
ohne Schwierigkeiten ermögliche. Etwa sechs oder sieben Monate nach
seiner Ausreise habe er erfahren, dass ein Grossteil seines Eigentums ge-
stohlen worden sei.
B.
Mit Verfügung vom 21. August 2015 – eröffnet am 25. August 2015 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im We-
sentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder
nicht asylrelevant oder nicht glaubhaft. Auf die Begründung im Detail wird
– sofern entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
C.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 11. Septem-
ber 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er liess
beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flücht-
lingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu ge-
währen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Erlass der Prozesskosten er-
suchen.
Beigelegt war unter anderem eine Bestätigung des Sozialhilfebezugs.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2015 hiess das Bundes-
verwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
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zessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Auch lud es das SEM zur Vernehmlassung bis am 2. Oktober 2015
ein.
D.b Nach erstreckter Frist hielt das SEM mit Vernehmlassung vom 5. Ok-
tober 2015 vollumfänglich an seinem bisherigen Standpunkt fest und ver-
wies auf seine Erwägungen.
E.
Am 26. April 2016 stellte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des
Kantons D._______ ein Gesuch um Erteilung eines Rückreisevisums, da
seine Mutter krank sei und er sie in G._______ besuchen wolle. Am 8. April
2016 habe er seinen verlorenen syrischen Reisepass wiedergefunden.
Dies könne aus dem (nicht aktenkundigen) Polizeirapport der Polizeistation
H._______ entnommen werden. Das Gesuch wurde zuständigkeitshalber
dem SEM übermittelt. Am 3. Mai 2016 teilte das SEM dem Beschwerde-
führer nach Prüfung der Gesuchsunterlagen mit, die Voraussetzungen für
die Ausstellung des entsprechenden Dokuments seien nicht erfüllt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv
Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung).
Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
angeordnet hat, bildet der Wegweisungsvollzug nicht mehr Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seinen abschlägigen Entscheid im Flüchtlings-
und Asylpunkt im Wesentlichen einerseits damit, dass die vom Beschwer-
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deführer geltend gemachte Benachteiligung, soweit er sie aus dem Bürger-
krieg in Syrien ableite, keine Asylrelevanz entfalte. Andererseits erfüllten
seine Vorbringen zur geltend gemachten Verwicklung in einen Komplott
nicht die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG. So
widersprächen sich etwa seine Aussagen in wesentlichen Punkten und lie-
fen der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns zuwider.
5.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt in seiner Beschwer-
deeingabe insbesondere entgegen, die vom SEM erwähnten Widersprü-
che seien offensichtlich nicht vorhanden. Im Zuge seiner Flucht habe sich
der Beschwerdeführer dem geplanten Komplott widersetzt, was ihn unfrei-
willig zu einem Sympathisanten E._______ und einem Feind Syriens ge-
macht habe.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
6.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Gericht insofern mit dem Beschwerde-
führer einig geht, als er moniert, gewisse Widersprüche seien ihm vom
SEM zu Unrecht entgegengehalten worden. So ist etwa die Aussage bei
der Befragung, der Beschwerdeführer habe den vom syrischen Geheim-
dienst inszenierten öffentlichen Auftritt akzeptiert, weil er habe freikommen
wollen, nicht isoliert zu betrachten. Zu einem späteren Zeitpunkt bei der
Befragung erklärte der Beschwerdeführer nämlich, er habe nicht mit den
Behörden kooperiert. In der Anhörung führte er weiter aus, er habe die For-
derung des Geheimdienstes zum Schein akzeptiert, aber eine gesonderte
Vereinbarung mit dem ranghöchsten Offizier getroffen. Diese Aussagen
lassen sich ohne weiteres miteinander vereinbaren. Auch dass der Be-
schwerdeführer den bei der Befragung erwähnten Komplott erst bei der
Anhörung veranschaulichte, ist ihm nicht zur Last zu legen. Denn die Be-
fragung dient hauptsächlich der Feststellung der Identität des Beschwer-
deführers und der Eruierung des Reisewegs. Zu den Asylgründen durfte er
sich – mit Verweis auf eine weitere Gelegenheit zur Vertiefung bei der An-
hörung – lediglich summarisch äussern.
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Darüber hinaus fällt dem Gericht auf, dass das SEM in seiner Verfügung
sämtliche positiven Glaubhaftigkeitselemente der Sachverhaltsdarstellung
des Beschwerdeführers unberücksichtigt lässt. Dieser hat nämlich durch-
aus detailliert und anschaulich über seine Beziehungen zu (…) Vertretern
einerseits und zu syrischen Behörden andererseits berichtet. Indem das
SEM überhaupt nicht auf diese Punkte einging, nahm es eine nur selektive
Würdigung des zu beurteilenden Sachverhalts, den es überdies - wenn
auch gerade noch genügend, so doch äusserst knapp -festgestellt hat, vor
(vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.6.2 [als Referenzurteil publiziert]).
6.3 Demgegenüber konnte der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen
nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner - wegen des oben Gesag-
ten durchaus glaubhaften - guten Beziehungen zu (…) bei seiner Ausreise
aus dem Heimatstaat begründete Furcht vor einer asylrechtlich erhebli-
chen Gefährdung hatte. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, weshalb er -
nachdem er bereits während Jahren engste Beziehungen zu E._______
gepflegt habe, was auch syrischen Geheimdienstmitarbeitern bekannt ge-
wesen sei - gerade nach der Erfüllung des Komplottes mit einer Hinrichtung
als Agent hätte rechnen müssen. Nicht erhellend ist auch, weshalb die sy-
rischen Behörden - in Kenntnis der jahrelangen guten Beziehungen des
Beschwerdeführers zu E._______ - ihm ein derart hohes Mass an Ver-
trauen hätten entgegenbringen sollen, um ihn mit dem Komplott zu beauf-
tragen. Dass es dem Beschwerdeführer dann aber, zumal angesichts der
in Frage stehenden hohen Staatsinteressen, auch noch möglich gewesen
sein soll, sich mittels Bestechung eines einzigen Militäroffiziers loszukau-
fen und auch noch das Land über den Flughafen Damaskus zu verlassen,
ist keiner logischen Erklärung zugänglich. Nicht vereinbar ist dann auch die
Aussage des Beschwerdeführers bei der Anhörung, er habe keine Ahnung
gehabt was er für Papiere unterzeichnet habe (vgl. A15 F24, S. 9), mit sei-
ner früheren Angabe an der Befragung, er habe unterschriftlich bestätigen
müssen, dass er sein Geld auf der I._______-Bank (175‘000 bis 180‘000
Dollar) nicht bewegen dürfe und auf sein Fahrzeug und seine Wohnung
verzichte, wenn er sich nicht an die Abmachung halten würde (vgl. A5
F7.01, S. 9).
6.4 In einer Gesamtwürdigung vermag der Beschwerdeführer zwar gute
Beziehungen zu (…) einerseits und zu gewissen syrischen Behördenmit-
gliedern andererseits darzulegen, seine die konkreten Ausreise- und Asyl-
gründe betreffende Sachverhaltsdarstellung überzeugt jedoch nicht. Be-
zeichnenderweise gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung
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klar zu Protokoll, wegen des Krieges aus Syrien ausgereist zu sein und
danach wieder in sein Heimatland zurückkehren zu wollen (vgl. A5 F7.01,
S. 8). Gewisse grundsätzliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers gründen schliesslich im Umstand, wie er seinen syrischen
Pass mit dem gültigen Schengen-Visum kurz nach der Einreise in die
Schweiz im Schnee verloren haben will (vgl. A15 F39, S.12), um ihn dann
gut vier Jahre später, offenbar gerade rechtzeitig, um vor Ablauf ein Rück-
reisevisum zu beantragen, wieder aufzufinden (vgl. SEM-Akten, Schweize-
rische Reisedokumente).
7.
7.1 Unabhängig vom bisher Gesagten ist Folgendes festzuhalten: Die
Flüchtlingseigenschaft ist nur dann erfüllt, wenn sich die gesuchstellende
Person ausserhalb ihres Heimat- oder Herkunftslandes befindet und mit
diesem gebrochen hat. Das heisst, sie muss dieses Land wegen der Ver-
folgung verlassen haben oder während ihres Auslandaufenthaltes zur ver-
folgten Person geworden sein (sog. Nachfluchtgründe). Die staatliche Sou-
veränität des Verfolgerstaats steht dem völkerrechtlichen Schutz, den die
Flüchtlingskonvention vorsieht, so lange entgegen, als sich der Verfolgte
noch im Verfolgerstaat aufhält. Dass ein Bruch mit dem Verfolgerstaat er-
folgt sein muss, geht nicht aus der Flüchtlingsdefinition selbst hervor, son-
dern aus dem Ausschliessungsgrund der Unterschutzstellung (Art. 1C
Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Wer sich wieder unter den Schutz des Ver-
folgerstaates gestellt hat, ist ebenso wenig Flüchtling wie derjenige, der nie
aufgehört hat, diesen in Anspruch zu nehmen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.4 und 11.7f.).
7.2 Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 5. Januar 2012 in der Schweiz
und damit zwar ausserhalb seines Heimatstaates auf. Seinen Angaben zu-
folge betrat er aber die syrische Vertretung in Genf zwecks Ausstellung ei-
nes neuen Reisepasses. Damit bestanden damals zumindest starke Indi-
zien dafür, dass der Beschwerdeführer sich nach wie vor unter dem Schutz
seines Heimatstaates sah (vgl. STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.28). Sein Verhalten
unmittelbar nach der Einreise in die Schweiz entsprach jedenfalls in keiner
Weise demjenigen einer Person, die des subsidiären Schutzes bedarf.
Aber auch nach der angeblichen Erkenntnis auf der syrischen Vertretung
in Genf, wonach er in Syrien gesucht werde – wobei er dies von einer Dritt-
person erfahren habe und nicht sicher sei, ob er diese richtig verstanden
habe – sah er sich noch nicht veranlasst, die Schweiz um Schutz nachzu-
suchen, sondern wartete damit zu, bis man ihn, rund ein halbes Jahr nach
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seiner Einreise in die Schweiz, wegen illegalen Aufenthalts festnahm. Die
Erklärung des Beschwerdeführers, er sei zur Asylgesuchstellung gezwun-
gen gewesen, da er wegen illegalen Aufenthalts festgenommen und seine
Wegweisung verfügt worden sei sowie seine beschwerdeweise abgege-
bene Erklärung, er habe sich im Wissen um die gelungene Flucht nach
Europa und um genügend finanzielle Mittel in Sicherheit gefühlt, weshalb
er erst über ein halbes Jahr nach der Einreise in die Schweiz ein Asylbe-
gehren gestellt habe, lassen sich nicht mit dem Verhalten einer asylrecht-
lich erheblich verfolgten Person vereinbaren.
8.
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten und in einer Gesamtwürdigung
der Aktenlage festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen ist, asylrechtlich erhebliche Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Es ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus
dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat. Betreffend sei-
ner Gefährdung zum aktuellen Zeitpunkt ist festzuhalten, dass trotz der im
bereits erwähnten Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-5779/2013 vom 25.
Februar 2015 skizzierten Änderung der Lage in Syrien seit Ausbruch des
bewaffneten Konflikts im März 2011, der Beschwerdeführer keine Identifi-
zierung als Regimegegner hat glaubhaft machen können, weshalb das im
genannten Urteil festgestellte, von den staatlichen syrischen Sicherheits-
kräften ausgehende, brutale und rücksichtslose Vorgehen gegen tatsächli-
che oder vermeintliche Regimegegner (u.a. Verhaftung, Folter sowie will-
kürliche Tötung) sich nicht auf ihn übertragen lässt. Auch wurde in jenem
Urteil die nach Ausbruch des Bürgerkrieges geschilderte, repressive Situ-
ation in Syrien nicht dergestalt als objektiver Nachfluchtgrund definiert,
dass der Beschwerdeführer aus seinen Vorbringen in irgendeiner Weise
etwas zu seinen Gunsten ableiten kann. Folglich hat das SEM zu Recht
festgestellt, der Beschwerdeführer vermöge seine Flüchtlingseigenschaft
nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und hat demzufolge auch
zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit
Verfügung vom 17. September 2015 die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 65 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Della Batliner
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