B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5607/2017
Ur t e i l vom 1 7 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren am (…),
die Ehefrau B._______, geboren am (…),
beide Ukraine,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. September 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 31. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. September 2017 – eröffnet am
25. September 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und sinngemäss beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben
und sich für ihre Asylverfahren zuständig zu erklären,
dass sie in prozessualer Hinsicht sinngemäss darum ersuchten, der Be-
schwerde sei aufschiebende Wirkung einzuräumen unter Anweisung der
Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens abzusehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfü-
gung vom 17. September 2012 gestützt auf Art. 56 VwVG den Wegwei-
sungsvollzug per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Oktober 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis)
ergab, dass den Beschwerdeführenden von Italien ein vom 21. März 2017
bis am 18. April 2017 gültiges Visum ausgestellt worden war,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am 6. April 2017 in Liechtenstein und
am 28. Juli 2017 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatten,
dass das SEM die italienischen Behörden am 4. September 2017 um Über-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens am 19. September 2017 implizit anerkann-
ten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, von Italien ein Visum er-
halten zu haben beziehungsweise dort, nach ihrer Rückführung von Liech-
tenstein, ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und dass auch die grund-
sätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
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konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen – die italienischen
Behörden seien nicht in der Lage für angemessene Aufenthaltsbedingun-
gen zu sorgen, ein Landsmann habe ihnen gedroht, sie zu beseitigen, soll-
ten sie in Italien bleiben und der generell respektlose Umgang der italieni-
schen Behörden mit Asylsuchenden – implizit die Anwendung von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführenden zwar ausführlich berichtet haben, wie sie
nach ihrer Rückführung aus Liechtenstein Schwierigkeiten hatten mit dem
Zugang zum italienischen Asylverfahren und der Aufnahme ins italienische
Versorgungssystem (vgl. C8/7f. F5.02 und C9/8f. F8.01),
dass nicht bestritten werden soll, dass es in Italien diesbezüglich zu Eng-
pässen kommen kann, die Beschwerdeführenden aber trotz dieser
Schwierigkeiten angehalten sind, sich erneut um Aufnahme in das italieni-
sche Asylverfahren zu bemühen und sich betreffend Unterbringung erneut
an die zuständigen Behörden und die vor Ort tätigen karitativen Organisa-
tionen zu wenden, und dass nicht davon ausgegangen wird, der Zugang
werde ihnen dauerhaft verweigert,
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dass sie zudem die Möglichkeit haben, sich bei allfälligen Problemen mit
Privaten oder bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren
an die zuständigen italienischen Polizei- und Justizbehörden zu wenden,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass auch unter Berücksichtigung der Kritik in der Beschwerdeschrift an
den Zuständen in Italien und des Berichtes der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH; Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktuellen Situation
von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rück-
kehrenden in Italien, Bern, August 2016), in dem die Mängel des italieni-
schen Unterbringungssystems beleuchtet werden, nicht von der Annahme
auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die
eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im
Sinne von Art. 4 EU–Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. auch Urteil
des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] Tarakhel ge-
gen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, § 114
f.),
dass die Beschwerdeführenden sich an der BzP als grundsätzlich gesund
(mit Ausnahme der Angabe von [...] beim Beschwerdeführer und […] bei
der Beschwerdeführerin, was wohl als Bagatellbeschwerden qualifiziert
werden müsste) bezeichneten und in der Beschwerde keine gesundheitli-
chen Beeinträchtigungen vorbringen,
dass die Beschwerdeführenden somit grundsätzlich nicht zu den beson-
ders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des
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EGMR (Urteil a.a.O; siehe auch BVGE 2016/2) gehören, deren Rücküber-
stellung eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hin-
sichtlich der Unterbringung erfordern könnte, auch wenn sie mit gewissen
Schwierigkeiten bei der Unterbringung konfrontiert würden (vgl. SFH,
a.a.O., S. 66, m.w.H.),
dass die Vorinstanz somit zu Recht feststellte, es lägen vorliegend keine
begründeten Anhaltspunkte dafür vor, wonach die Beschwerdeführenden
bei einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten wür-
den,
dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (nament-
lich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311], Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem
Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergibt, dass die
Überstellung vorliegend zu einer Verletzung des internationalen Rechts zu
führen vermöchte,
dass dem Bundesverwaltungsgericht im Übrigen in diesem Zusammen-
hang hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM keine Beurteilungs-
kompetenz mehr zukommt (vgl. BVGE 2015/9),
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nur eingreift, wenn das SEM
das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet
oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der
Fall ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass an dieser Stelle nochmals festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der am 4. Oktober 2017 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp mit der
vorliegenden Abweisung der Beschwerde hinfällig wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan