Abtei lung V
E-5608/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______,
Nepal,
vertreten durch Dr. Hans R. Grendelmeier,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 8. Juni 2006 / N_______ .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5608/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 23. Mai 2005 (10.2.2062) und gelangte am 27. Juni
2005 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 4.
Juli 2005 fand in Kreuzlingen die Empfangszentrumsbefragung statt,
und am 14. Juli 2006 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asyl-
gründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerde-
führer dabei geltend, er sei Landwirt und Student und stamme aus
dem Distrikt B._______. Im Shrawan 2059 (Juli 2002) habe er sein
Studium an der (...) begonnen. Am 10. Magh 2059 (24. Januar 2003)
sei er Mitglied der Studentenunion der Maoisten geworden und habe
für diese Organisation Propagandaarbeiten verrichten sowie
Spendengelder einsammeln müssen. Am 27. Mangshir 2060 (13.
Dezember 2003) sei er von der Polizei verhaftet und während 10
Tagen festgehalten worden, wobei er gefoltert worden sei und weitere
Namen von Angehörigen der Studentenunion habe bekannt geben
müssen. Zudem habe er sich schriftlich verpflichten müssen, keine
weiteren Aktivitäten für die Maoisten durchzuführen. Nach seiner Frei-
lassung sei er jedoch weiterhin gezwungen worden, Geldsammlungen
für die Maoisten durchzuführen. Bei einer solchen Aktion in der Region
von C._______ seien am 6. Manghsir 2061 (21. November 2004) zwei
Maoisten erschossen worden. Er habe daher befürchtet, ebenfalls von
den nepalesischen Behörden gesucht zu werden. Bis zu seiner Aus-
reise habe er sich in verschiedenen Orten versteckt gehalten.
B.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2006 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und deren Vollzug.
C.
Mit Beschwerde an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) vom 12. Juli 2006 liess der Beschwerdeführer be-
antragen, es sei ihm in Gutheissung der Beschwerde die Flüchtlings-
eigenschaft zuzuerkennen und das Asylgesuch gutzuheissen. Mit der
Beschwerde wurden eine Bestätigung des Chefs des Campus vom
1.6.2060, eine Studentenlegitimationskarte, eine Bestätigung der "All
Nepal National Free Student Union (Revolutionary)", eine Mitglieder-
Seite 2
E-5608/2006
karte dieser Gruppierung, ein Computerausdruck sowie ein Ausschnitt
aus der Zeitung "Die Tageszeitung" vom 19. Juni 2006 jeweilen in
Kopie zu den Akten gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2006 setzte der damals zustän-
dige Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer Frist zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--. Das mit Eingabe vom 7.
August 2006 gestellte Gesuch um Erstreckung der gesetzten Frist um
14 Tage wies der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 15.
August 2006 unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist ab. Am 15.
August 2006 wurde der erhobene Kostenvorschuss geleistet.
E.
Am 8. September 2006 beantragte das BFM in seiner Vernehmlassung
die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 12. September 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
Seite 3
E-5608/2006
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Die
Situation im Heimatstaat habe sich massgeblich verändert. Es sei
davon auszugehen, dass für Personen, welche die Maoisten in dem
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umfang unterstützt hätten,
keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr bestehe.
Seite 4
E-5608/2006
4.2 Das BFM stellte zutreffend fest, dass sich die allgemeine Lage in
Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert
hat. Die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts
tätige ARK beurteilte in EMARK 2006 Nr. 31 die allgemeine Situation
in Nepal ausführlich. Seither hat sich die Lage weiter wesentlich ver-
bessert. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und
die kommunistischen Rebellen (Maobaadi) ein Friedensabkommen.
Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Rebellen am Übergangs-
parlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im Dezember 2006
wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Die Neubeststellung des
Parlaments zog sich indes in die Länge. Dies deshalb, weil die Par-
teien und die Maobaadi übereingekommen waren, die Rebellen erst
Einsitz in die Regierung nehmen zu lassen, nachdem deren Entwaff-
nung erfolgt sei. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangs-
parlament seine Auflösung und es erfolgte die Neubestellung des inte-
rimistischen Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoistischen
Kommunistischen Partei und damit nur gerade zwei weniger als der
stärksten Fraktion (Nepal Congress) angehörten. Nach einigen Verzö-
gerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Rebel-
len begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungs-
gebenden Versammlung. Dabei errangen die ehemaligen Rebellen
einen deutlichen Sieg. Sie werden deshalb sehr wahrscheinlich die
erste Regierung der neuen Republik stellen und ihren Führer
Prachanda zum Ministerpräsidenten machen (vgl. Die nepalesische
Konstituante stark von den Maoisten geprägt; NZZ Online, Inter-
national, 15. April 2008). Am 28. Mai 2008 kam die verfassungs-
gebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu
Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung die fast
240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik (vgl.
Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online, International, 29. Mai
2008). Am 11. Juni 2008 verliess der ehemalige Monarch von Nepal
das Regierungsgebäude (vgl. Nepals Ex-Monarch zieht aus; NZZ
Online, International, 12. Juni 2008). In Anbetracht dieser vorstehend
dargelegten Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon
aus, dass für den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt keine be-
gründete Furcht vor einer künftiger Verfolgung besteht. Es kann da-
rauf verzichtet werden, auf die Ausführungen in der Beschwerde im
Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis offensichtlich ebenso
wenig zu ändern vermögen wie die in Kopie zu den Akten gereichten
Dokumente, zumal diese lediglich den von der Vorinstanz nicht ange-
zweifelten Sachverhalt untermauern.
Seite 5
E-5608/2006
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Seite 6
E-5608/2006
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Seite 7
E-5608/2006
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Wie bereits vorstehend unter Ziffer 4.2 ausführlich dargelegt, hat sich
die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers
wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht der-
gestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen
werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als zumutbar
zu bezeichnen ist.
6.5 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers
sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprechen. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund
seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten
konfrontiert werden könnte. Indes hat der ― soweit den Akten zu
entnehmen ist ― gesunde Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im
Jahre 2005, mithin fast (...) Jahre, in seinem Heimatstaat gelebt und
ist dort unter anderem in der Landwirtschaft tätig gewesen. Zudem
leben seine Eltern nach wie vor in seinem Heimatdorf und seine zwei
Schwestern im selben Distrikt B._______ respektive im Distrikt
D._______. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches
ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung
im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin
zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und 1994 Nr.
19 E. 6b S. 148 f.). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und
ist ihm auch zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen
Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
Seite 8
E-5608/2006
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 15. August 2006
geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-5608/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
Seite 10