B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5608/2018
Ur t e i l vom 1 9 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Advokat Ozan Polatli,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der kurdische Beschwerdeführer stellte am 29. August 2015 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 15. Septem-
ber 2015 fand seine Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am
9. März 2016 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1
AsylG (SR 142.31) statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er
stamme aus C._______, Provinz Dohuk. Er habe dort mit zwei Freunden
als Taxifahrer gearbeitet. Im Auftrag dieser Freunde habe er im Zeitraum
vom (…) oder (…) 2015 bis (…) 2015 wiederholt, ein- oder zweimal pro
Woche, Angehörige der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) transportiert. Die-
se hätten ihm behördliche Dokumente gezeigt, wonach sie die Erlaubnis
zum Aufenthalt im Nordirak gehabt hätten. Am (…) 2015 seien seine bei-
den Freunde vom "Asayesh" (Inlandsgeheimdienst des Kurdish Regional
Government, KRG; Anmerkung des Gerichts) festgenommen worden. Er
gehe davon aus, dass die Bestätigungen, welche die von ihnen transpor-
tierten PKK-Mitglieder ihnen gezeigt hätten, gefälscht gewesen seien.
Seine Kollegen seien gefoltert worden und hätten den Behörden seinen
Namen preisgegeben. Dies habe er erfahren, weil andere befreundete
Taxifahrer ihm berichtet hätten, dass seine Autonummer an den Kontroll-
punkten zur Fahndung ausgeschrieben sei. Er habe aus diesem Grund
befürchtet, ebenfalls festgenommen zu werden. Am (…) 2015 habe er zu
Fuss illegal die Grenze zur Türkei überquert. Am Tag nach seiner Ausreise
sei sein Auto beschlagnahmt worden. Am 11. August 2015 habe er Istanbul
verlassen und sei von einem Schlepper durch mehrere ihm unbekannte
Länder in die Schweiz gebracht worden.
C.
Mit Verfügung vom 29. August 2018 (eröffnet am 31. August 2018) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 1. Oktober 2018 er-
hob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er wegen
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Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen, subeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Haft-
befehl des Untersuchungsgerichts C._______ vom (…) 2015 in Kopie in-
klusive Übersetzung sowie einen Auszug eines Berichts von
Amnesty International sowie zwei Medienberichte über die Situation der
Kurden im Irak und von irakischen Flüchtlingen ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2018 forderte der Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführer zur Leistung eines Vorschusses innert Frist auf,
unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 11. Oktober 2018 fristge-
recht einbezahlt.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. Oktober 2018 wurde das SEM zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung eingeladen.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2018 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 21. November 2018 machte der Beschwerdeführer von
dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 7. November 2018 eingeräumten
Recht zur Replik Gebrauch und liess an seinen Rechtsbegehren festhal-
ten.
H.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 setzte der damalige Rechtsvertre-
ter das Bundesverwaltungsgericht davon in Kenntnis, dass er den Be-
schwerdeführer nicht mehr vertrete.
Advokat Ozan Polatli informierte das Gericht mit Eingabe vom 20. Dezem-
ber 2018 unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht darüber, dass er
vom Beschwerdeführer mit dessen Rechtsvertretung beauftragt worden
sei, und ersuchte um Aktensicht sowie die Gewährung einer Frist zur Be-
schwerdeergänzung.
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I.
Der Instruktionsrichter wies mit Instruktionsverfügung vom 28. Dezember
2018 die Gesuche um Einsicht in die Verfahrensakten sowie um eine Nach-
frist zur Beschwerdeergänzung ab.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit, er habe von der vorherigen Rechtsvertretung nur un-
vollständige Verfahrensakten erhalten und stellte eine Beschwerdeergän-
zung nach Erhalt der vollständigen Akten in Aussicht.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 kam der Instruktionsrichter teilweise
auf seine Instruktionsverfügung vom 28. Dezember 2018 zurück und liess
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Kopien der Akten des SEM
sowie der BVGer-Akten zukommen.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. April 2019 teilte der Be-
schwerdeführer mit, es werde an den bisher gestellten Rechtsbegehren
festgehalten, ergänzte die Beschwerdebegründung, und reichte weitere
Beweismittel ein (mehrere Fotos, Arbeitsvertrag vom (…) 2018, Bestäti-
gung des Besuchs eines Sprachkurses der (…) vom 20. Juli 2018).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine sol-
che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, wes-
halb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, aufgrund
der unsubstanziierten und nicht schlüssigen Darlegungen des Beschwer-
deführers sei die von ihm vorgebrachte staatliche Verfolgung als unglaub-
haft zu erachten. Er habe widersprüchliche Angaben zu den Umständen
seiner Transporte mutmasslicher PKK-Mitglieder gemacht und es bleibe
offen, weshalb diese Fahrten hätten illegal sein sollen. Gemäss seinen
Aussagen habe der Beschwerdeführer nie Probleme beim Passieren von
Kontrollposten gehabt, und es habe niemand Kenntnis von diesen Fahrten
gehabt. Er habe nicht schlüssig herzuleiten vermocht, dass er von den Be-
hörden gesucht werde. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörden mit
einer öffentlichen Ausschreibung riskiert hätten, ihn vorzuwarnen. Eben-
falls nicht überzeugend sei, dass er nach der Verhaftung seiner Freunde
noch eine Woche im Irak verblieben sei und in dieser Zeit nicht versucht
habe, sein zur Fahndung ausgeschriebenes Auto loszuwerden. Bis zu sei-
ner Ausreise sei er nicht mit dem Geheimdienst im Kontakt gewesen. Seine
Vorbringen würden in Kernpunkten nur auf Aussagen Dritter und subjekti-
ven Befürchtungen beruhen, und es mangle seinen Schilderungen an Ein-
zelheiten und persönlichen Wahrnehmungen. Demnach seien seinen Aus-
führungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ein
gezieltes Verfolgungsinteresse der nordirakischen Behörden an seiner
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Person bestehe, beziehungsweise dass er asylrelevanten Nachteile erlit-
ten habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten.
Im Weiteren würden sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder
Behandlung drohe. Der Beschwerdeführer stamme aus der nordirakischen
Provinz Dohuk. Für die einheimische kurdische Bevölkerung in der KRG-
Region sei – auch unter Berücksichtigung der grossen Flüchtlingswelle seit
dem Jahr 2014 sowie der Unruhen und Turbulenzen im Zusammenhang
mit dem Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017 – nicht von
einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen.
Es herrsche in diesem Gebiet keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem
würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer verfüge in C._______
über ein familiäres Beziehungsnetz sowie über eine Schulbildung und be-
rufliche Erfahrung.
3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerdeeingabe auf
den Standpunkt, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als un-
glaubhaft erachtet. Er habe schlüssig, plausibel und substanziiert darge-
legt, weshalb er aufgrund seiner Tätigkeit als Taxifahrer ins Visier der iraki-
schen Sicherheitskräfte geraten sei. Das SEM habe in der angefochtenen
Verfügung mehrfach seine protokollierten Aussagen anlässlich der Befra-
gungen falsch wiedergegeben und auf unzulässige Weise interpretiert.
Er habe von Anfang an gewusst, dass die erwähnten Fahrgäste, die er
transportiert habe, PKK-Mitglieder gewesen seien. Da diese Personen, wie
sich herausgestellt habe, nicht über eine echte Aufenthaltserlaubnis verfügt
hätten, seien diese Fahrten illegal gewesen. Er habe sich somit gegebe-
nenfalls der Unterstützung und des Sympathisierens mit der PKK schuldig
gemacht. Die Aussagen in der angefochtenen Verfügung, es habe niemand
von den Transporten gewusst und er habe nie Probleme an Kontrollposten
gehabt, sei falsch. Zumindest seine Freunde hätten Kenntnis von den
Transporten gehabt, und er habe nie ausgesagt, dass er bei den genann-
ten Fahrten Kontrollposten passiert habe. Dass er nicht kontrolliert worden
sei, sei nicht ungewöhnlich, da eine Taxifahrt nicht per se zum schwer-
wiegenden Verdacht einer illegalen Handlung führe. Er habe nicht nur von
einer, sondern von mehreren Personen erfahren, dass sein Kontrollschild
zur Fahndung ausgeschrieben sei. Dass er sich nicht persönlich von der
Ausschreibung überzeugt habe, könne ihm nicht angelastet werden. Eine
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derartige Meldung gesuchter Fahrzeuge an die Kontrollposten sei nicht un-
üblich. Der vorliegende Haftbefehl zeige, dass der Inlandsgeheimdienst ein
Verfahren gegen ihn eingeleitet habe.
Die Argumentation der Vorinstanz, er habe sich zwischen der Verhaftung
seiner Kollegen und seiner Ausreise nicht darum bemüht, sein Auto los-
zuwerden, sei eine blosse Behauptung. Er habe keine diesbezüglichen
Aussagen zu Protokoll gegeben. Er werde von den irakischen Behörden
gesucht und er müsse mit einer Verhaftung und einer Gefängnisstrafe rech-
nen. Aus diesen Gründen sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
und Asyl zu gewähren. Es drohe ihm wegen der Beförderung von PKK-
Mitgliedern eine Gefährdung seines Lebens und seiner Freiheit bezie-
hungsweise eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung.
Der Sicherheitsdienst Asayesh sowie die kurdischen Sicherheitskräfte wür-
den in mehrfacher Hinsicht das Recht auf ein faires Verfahren missachten.
Der Vollzug der Wegweisung sei demnach unzulässig.
Im Weiteren habe die Vorinstanz verkannt, dass sich die Sicherheits- und
Menschenrechtslage im KRG-Gebiet zunehmend zuspitze. Sie stehe we-
gen der hohen Zahl an Flüchtlingen und den innenpolitischen Spannungen
vor dem Zusammenbruch. Es liege daher eine konkrete Gefährdung im
Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG vor, und der Wegweisungsvollzug erweise sich
folglich als unzumutbar.
3.3 In ihrer Vernehmlassung argumentierte die Vorinstanz namentlich, es
sei nicht nachvollziehbar und wenig schlüssig, dass der Beschwerdeführer,
obwohl er angeblich von Anfang an gewusst habe, dass es sich bei seinen
Fahrgästen um PKK-Mitglieder gehandelt habe, sich den mit den Fahrten
verbundenen Risiken nicht bewusst gewesen sei und keine Zweifel an den
von diesen Personen vorgezeigten Papieren gehabt habe. Den im Be-
schwerdeverfahren eingereichten Haftbefehl habe er im erstinstanzlichen
Verfahren nicht erwähnt, obwohl er ausgesagt habe, stets mit seiner Fami-
lie im Irak in Kontakt zu stehen. Vielmehr habe er verneint, je angeklagt
worden zu sein.
3.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik aus, die Vorinstanz ver-
möge nicht zu begründen, weshalb er Zweifel an den ihm von seinen Fahr-
gästen vorgelegten Papieren hätte haben sollen. Die Annahme, diese
seien zweifelhafter Natur gewesen, sei rein spekulativ. Es sei davon aus-
zugehen, dass diese Bewilligungen täuschend echt ausgesehen hätten, so
dass er zum Schluss gekommen sei, die Transporte seien legal. Er habe
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den Haftbefehl nicht früher einreichen können, da seine Familie ihn zu-
nächst nicht über diesen in Kenntnis gesetzt habe, um ihn nicht unnötig in
Aufruhr zu versetzen. Zu Recht habe er verneint, je angeklagt, verhaftet
oder verurteilt worden zu sein. Überdies sei die Korrektheit des Haftbefehls
von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt worden. Durch diesen sei belegt,
dass er im Heimatstaat verfolgt werde.
3.5 In der ergänzenden Eingabe vom 18. April 2019 wurde namentlich aus-
geführt, die irakischen Behörden hätten ihn vermutlich öffentlich zur Fahn-
dung ausgeschrieben, weil sie davon ausgegangen seien, er werde in Un-
kenntnis der Ausschreibung an einem der vielen Kontrollposten festgenom-
men. Er sei ausgereist, sobald er von der Ausschreibung seines Kontroll-
schilds erfahren habe. Dass er als Taxifahrer verfolgt werde, sei willkürlich.
Es sei nicht seine Aufgabe gewesen, vor jeder Fahrt zu überprüfen, ob
seine Fahrgäste Verbrechen begangen hätten. Sein Vater habe eine Kopie
des Haftbefehls von einem ihm bekannten Geheimdienstmitarbeiter erhal-
ten. Er habe ihn nicht vorher darüber in Kenntnis gesetzt, weil die telefoni-
sche Kommunikation durch den irakischen Geheimdienst überwacht werde
und seine Eltern eigentlich keine Kenntnis des Haftbefehls hätten haben
dürfen. Sein Vater habe ihm dieses Dokument übermittelt, nachdem er ihn
darüber informiert habe, dass die Vorinstanz sein Asylgesuch abgelehnt
habe, weil man ihm die Verfolgung nicht geglaubt habe. Nach dem Ergehen
des Haftbefehls sei er mehrmals von Angehörigen der Sicherheitskräfte bei
seiner Familie in C._______ gesucht worden, was durch die der Beschwer-
deergänzung beigelegten Fotos dokumentiert werde. Die Sicherheitslage
in C._______ sei wegen des Erscheinens des sogenannten Islamischen
Staates (IS) äusserst instabil. Schliesslich habe er sich in der Schweiz in
beruflicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht bestens integriert.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 9
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan-
ziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen
stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö-
rung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü-
che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in
die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1
S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung
im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
5.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprüfung
gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss,
dass die vom Beschwerdeführer behauptete Gefährdung als unglaubhaft
zu erachten ist.
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Seite 10
5.2.1 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich generell
als unsubstanziiert und vage. Gemäss seinen Aussagen bei der Anhörung
handelt es sich um blosse Vermutungen, dass die von ihm und seinen
Freunden transportierten PKK-Mitglieder keine gültige Aufenthaltserlaub-
nis gehabt hätten, sowie dass seine Freunde aus diesem Grund verhaftet
worden seien und seinen Namen unter Folter preisgegeben hätten (vgl.
SEM-Akten A11 F82 f., F92). Er vermochte keine stichhaltigen und plau-
siblen Anhaltspunkte für diese Annahmen vorzubringen. Die Erklärung des
Beschwerdeführers, er habe von anderen Taxifahrern erfahren, dass sein
Auto bei den Kontrollposten zur Fahndung ausgeschrieben worden sei,
wurde von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft bezeichnet. Es ist
offensichtlich realitätsfremd, dass die nordirakischen Sicherheitskräfte
Fahndungen so ausschreiben, dass sie für unbeteiligte Dritte einsehbar
sind, würden sie doch durch eine solche Vorgehensweise ihre Suchbemü-
hungen erheblich gefährden. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaub-
haft darzulegen vermag, dass er aus asylrechtlich relevanten Gründen
durch die nordirakischen Behörden gesucht wird, rechtfertigen sich auch
begründete Zweifel an der behaupteten Beschlagnahmung seines Fahr-
zeugs sowie der mehrmaligen Suche nach ihm zu Hause nach seiner Aus-
reise.
5.2.2 Auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, die behauptete Verfol-
gung durch die nordirakischen Behörden zu belegen. Der Haftbefehl liegt
nur in Form einer Kopie vor, welcher aufgrund der leichten Manipulierbar-
keit ein reduzierter Beweiswert beizumessen ist. Zudem fällt auf, dass ein
Teil der Angaben zum Grund für die Fahndung auf diesem Dokument ab-
gedeckt ist, was die Zweifel an dessen Authentizität erhärtet. Schliesslich
vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel zu begründen, aus wel-
chem Grund er den angeblich am (…) 2015 ausgestellten Haftbefehl nicht
schon im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens eingereicht hat. Seine Er-
klärung, seine Familie habe ihn darüber zunächst nicht informiert, um ihn
nicht zu beunruhigen, muss als lebensfremde Schutzbehauptung bewertet
werden. Ebenso wenig überzeugend ist das Vorbringen, sein Vater habe
ihn darüber nicht informieren können, weil "die Telekommunikation" vom
Geheimdienst überwacht werde – dies auch angesichts der Tatsache, dass
er ihm das Dokument schliesslich doch per Whatsapp übermittelt haben
soll.
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Den eingereichten Fotos kann in Bezug auf die behauptete Suche nach
dem Beschwerdeführer ebenfalls kein Beweiswert beigemessen werden.
Selbst wenn es sich bei der Person, die auf diesen zusammen mit mehre-
ren Uniformierten zu sehen ist, tatsächlich um seinen Vater handeln sollte,
ist diesen Aufnahmen nicht zu entnehmen, wann sie entstanden und aus
welchem Grund die uniformierten Personen vorsprachen. Ein Zusammen-
hang dieser Aufnahmen mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verfolgung ist somit nicht erkennbar.
5.2.3 Bei diesem Ergebnis kann die Frage offenbleiben, ob die weiteren in
der angefochtenen Verfügung erwähnten Ungereimtheiten dem Beschwer-
deführer von der Vorinstanz berechtigterweise vorgehalten wurden.
5.3 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass sich den Akten auch unter Berücksichtigung
des reduzierten Beweismassstabs des Glaubhaftmachens keine konkreten
Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführer be-
gründete Furcht hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft asylrelevante Nachteile zu erleiden.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein
Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 12
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Seite 13
7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Bereits in BVGE 2008/5 hatte das Bundesverwaltungsgericht
festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung eines Kurden in dieses
Gebiet nicht generell unzulässig sei und hat diese Einschätzung seither
beibehalten (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-1477/2018 vom 10. August
2018 E. 7.3.4).
7.2.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
damit als zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 In konstanter Praxis geht das Gericht davon aus, dass ein Wegwei-
sungsvollzug in die kurdischen Provinzen im Nordirak (KRG-Region) dann
zumutbar ist, wenn die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region
stammen, oder eine längere Zeit dort gelebt haben und über ein soziales
Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Bezie-
hungen zu den herrschenden Parteien verfügen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5,
insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8, Referenzurteil des BVGer E-3737/2015
vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5).
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Diese Einschätzung hat grundsätzlich nach wie vor Gültigkeit, wobei den
begünstigenden individuellen Faktoren – insbesondere denjenigen eines
tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – angesichts der Belastung der
behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally
Displaced Persons" [IDPs]) besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl.
etwa Urteil des BVGer E-7215/2018 vom 12. Dezember 2019 E. 7.1
m.w.H.).
7.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich – soweit aktenkundig – um
einen jungen, alleinstehenden und gesunden kurdischen Mann. Er stammt
aus C._______, Provinz Dohuk, wo er bis zu seiner Ausreise lebte und über
ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (Eltern, Geschwister). Gemäss sei-
nen Angaben steht er nach wie vor mit seinen Angehörigen in Kontakt, und
es darf angenommen werden, dass er auf deren Unterstützung zählen
kann. Der Beschwerdeführer hat zudem mehrjährige Berufserfahrung, un-
ter anderem als Taxifahrer, sammeln können. Es ist kann somit davon aus-
gegangen werden, dass es ihm möglich sein wird, sich bei seiner Rückkehr
in den Nordirak sowohl sozial als auch wirtschaftlich zu reintegrieren. Den
Akten sind keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, dass er in
eine existenzielle Notlage geraten könnte.
7.3.4 Hinsichtlich der geltend gemachten und mit mehreren Dokumenten
belegten Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in der Schweiz
ist darauf hinzuweisen, dass eine weit fortgeschrittene Integration nach Ge-
setz und Praxis höchstens indirekt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit
des Vollzugs eine Rolle spielen kann, nämlich wenn die betreffende Person
in der Schweiz derart verwurzelt ist, dass bei Durchführung des Vollzugs
(reziprok) eine Entwurzelung im Heimatstaat zu erwarten ist (vgl. zu dieser
vorab für Kinder und Jugendliche entwickelten Praxis insbes. BVGE
2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Für das Vorliegen einer der-
artigen Situation des im Erwachsenenalter aus dem Heimatstaat aus-
gereisten Beschwerdeführers ergeben sich aus den Akten ebenfalls keine
Hinweise.
7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Begleichung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain