Abtei lung V
E-5609/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5609/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie aus der Provinz Aleppo,
eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 27. März 2008 auf dem
Landweg über die Türkei verliess, am 11. April 2008 in die Schweiz
gelangte und am 14. April 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er am 29. April 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
(Befragung zur Person [BZP]) und am 19. Mai 2008 vom BFM zu sei-
nem Asylgesuch angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe mit den syri-
schen Behörden immer Probleme gehabt und seit dem Jahre (...) für
die Demokratische Kurdische Partei (PDKS) insbesondere in dem Sin-
ne gearbeitet, als er Parteiangehörige chauffiert habe,
dass er am (...) mit zwei Freunden unterwegs gewesen sei, die in
einem Dorf Parteipublikationen und Zeitungen verteilt hätten, wobei er
als Chauffeur im Fahrzeug geblieben sei,
dass ihn eine Person um Mitfahrgelegenheit angesprochen und er er-
widert habe, er sei beruflich unterwegs und müsse andere Leute wie-
der mitnehmen,
dass er und seine Freunde kurz darauf von Angehörigen des
Kriminalsicherheitsdienstes und des Politischen Sicherheitsdienstes
angehalten und verhaftet worden seien,
dass er (...) in Haft verblieben und am (...) freigelassen worden sei,
dass er am (...), als er mit zwei Freunden unterwegs gewesen sei, die
für die Partei Spendengelder gesammelt hätten, erneut festgenommen
worden und für (...) in Haft verblieben sei,
dass er während der Haft täglich gefoltert und unter dem Vorwurf, für
eine kurdische Partei tätig zu sein, wiederholt einvernommen worden
sei,
dass am (...) anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten die Behörden
eingeschritten seien, er sich jedoch rechtzeitig habe absetzen können
und sich zu einem Cousin in ein anderes Dorf geflüchtet habe, wo er
auch die kommende Nacht verbracht habe,
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dass - wie ihm einer seiner Brüder mitgeteilt habe - ihn am nächsten
Tag frühmorgens Beamte des Kriminalsicherheitsdienstes und des
Staatsicherheitsdienstes zu Hause gesucht und an seiner Stelle einen
anderen Bruder mitgenommen hätten,
dass er sich die nächsten fünf Tage wiederum in einem anderen Dorf
versteckt hielt, bis die Ausreise aus seinem Heimatland organisiert ge-
wesen sei,
dass bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers im Einzelnen auf
die Akten verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. September 2008
beim BFM Beweismittel einreichte (vgl. act. A10/6 und A11), so Foto-
grafien von seiner Teilnahme an der Newroz-Veranstaltung vom
(...) und - um zu dokumentieren, dass er seinen politischen Aktivitäten
in der Schweiz treu geblieben sei - seiner Teilnahme an einer
Kundgebung vom (...) vor dem französischen Konsulat in Zürich,
dass er bei der Vorinstanz im Weiteren ein Schreiben der Kurdisch-De-
mokratischen Partei in Syrien/Organisation Schweiz vom (...)
einreichte, das bestätigen soll, dass er sich in Syrien in seiner
Herkunftsprovinz als Parteimitglied der "al-Party" engagiert habe,
dass das BFM die Schweizer Botschaft in Damaskus am 10. Oktober
2008 um die Vornahme von Abklärungen im Heimatland des Be-
schwerdeführers ersuchte,
dass die Schweizer Botschaft am 14. Dezember 2008 das Ergebnis ih-
rer Abklärungen dem BFM übermittelte,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Dezember 2008
vom BFM schriftlich das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Bot-
schaftsabklärung gewährt wurde und er mit Schreiben vom 22. Januar
2009 hiezu Stellung nahm,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. August 2009 - eröffnet am 6. Au-
gust 2009 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug verfügte,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
lebensfremden Angaben des Beschwerdeführers zu zentralen Elemen-
ten seiner angeblichen Gefährdungssituation würden zum Schluss füh-
ren, dass er sich mit diesen Vorbringen auf einen konstruierten Sach-
verhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes beziehen müsse,
dass nicht geglaubt werden könne, dass er wegen seiner politischen
Aktivitäten für die PDKS in Syrien verfolgt und gesucht würde,
dass auf die diesbezüglichen Erwägungen im Einzelnen, soweit ent-
scheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das BFM im Weiteren ausführte, entgegen den Angaben des Be-
schwerdeführers werde im Botschaftsbericht festgestellt, dass er einen
syrischen Reisepass besitze und zudem offenbar am (...) von
Jordanien herkommend nach Syrien eingereist sei,
dass den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus zufolge
der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden nicht gesucht wer-
de,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu den Abklärungsergebnissen habe verlauten lassen, er habe
nie einen syrischen Reisepass besessen und könne sich dieses Abklä-
rungsresultat nicht erklären und vorgebracht habe, er habe im Jahr (...)
lediglich einen Passantrag gestellt, der jedoch wegen seiner poli-
tischen Aktivitäten abgelehnt worden sei,
dass das BFM hiezu feststellte, es gebe keinen Grund, an den zuver-
lässigen Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung zu zweifeln
und zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur
Person erklärt, in Syrien nie einen Pass gehabt und beantragt zu ha-
ben, während er nun behaupte, im Jahr (...) erfolglos einen Pass be-
antragt zu haben,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zudem bestreite, jemals in Jordanien gewesen zu sein,
dass er bezüglich der behördlichen Suche anlässlich des rechtlichen
Gehörs eingeräumt habe, es sei sehr wohl möglich, dass er in Syrien
offiziell nicht gesucht werde und nicht zur Fahndung ausgeschrieben
sei, jedoch wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bei
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einer Rückkehr nach Syrien ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu
sein,
dass das BFM zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe ge-
genüber den Schweizer Asylbehörden keine wahrheitsgemässen An-
gaben zum Besitz von Reisepapieren und zu allfälligen Drittstaatauf-
enthalten gemacht und weiter könne in Würdigung der gesamten Ak-
tenlage davon ausgegangen werden, dass in Syrien nichts gegen ihn
vorliege,
dass das BFM schliesslich erwog, der Beschwerdeführer könne aus
seinem exilpolitischen Engagement in der Schweiz, das gestützt auf
die Aktenlage kein überdurchschnittliches Profil und dadurch auch kein
erhöhtes Risiko für eine mögliche Wahrnehmung und Registrierung
durch den syrischen Geheimdienst aufweise, keine begründete Furcht
vor einer asylrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien ab-
leiten,
dass auf die Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz folge und vorliegend keine Gründe gegen einen
Vollzug der Wegweisung sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2009 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und beantragen lässt, die Verfügung des BFM vom 6. August
2008 (recte 5. August 2009) sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und es sei ihm
Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig und unzumutbar ist
und er sei deshalb in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsver-
treters ersucht,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist
und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11. September
2009 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 AsylG und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der umfassenden Entscheidbegründung der ange-
fochtenen Verfügung zu Recht und im Resultat überzeugend dargelegt
hat, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen
Aspekten unglaubhaft ausgefallen sind,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die zwar ausführlich gehaltene Beschwerde die Erwägungen des
BFM in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht zu entkräften vermag und
nicht zu einer anderen Beurteilung führen kann,
dass in Erinnerung zu rufen ist, dass asylsuchende Personen die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen (Art. 7 AsylG) und nicht die Asylbehörden den Nachweis für die
Unrichtigkeit des zur Begründung des Asylgesuches geltend gemach-
ten Sachverhalts zu erbringen haben,
dass der Sachverhalt aufgrund der ausführlichen Anhörungen des Be-
schwerdeführers, seiner schriftlichen Eingaben und der Botschaftsab-
klärung hinreichend erstellt ist und dem Einwand in der Rechtsmitte-
leingabe, wonach der Wortschatz des Beschwerdeführers aufgrund
seiner geringen Schulbildung auf Begriffe seines Altages beschränkt
sei und er sich nicht gewohnt sei, detaillierte und präzise Ausführun-
gen zu machen, vorliegend kein entscheidwesentliches Gewicht beige-
messen werden kann,
dass die weiteren Einwände in der Rechtsmitteleingabe, wonach der
Beschwerdeführer entgegen der Feststellung des BFM nicht vorge-
bracht habe, im Jahre (...) beim Verteilen von Parteipublikationen und
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im (...) beim Sammeln von Spendengeldern ertappt worden zu sein,
sondern hierbei jeweils nur als Chauffeur der die Aktionen
ausführenden Personen tätig gewesen sei, weshalb ihm die syrischen
Behörden auch nichts Verbotenes hätten vorhalten und nachweisen
können, nicht zu überzeugen vermögen und angesichts der Vorbringen
des Beschwerdeführers befremdlich anmuten,
dass er bezüglich der geltend gemachten Vorfälle im Jahre (...) und
(...) ausdrücklich zu Protokoll gegeben hat, er sei zusammen mit sei-
nen beiden Parteifreunden angehalten und verhaftet (A1/10 S. 5) be-
ziehungsweise mit ihnen zusammen mit verbundenen Augen abgeführt
und geschlagen worden (A1/10 S. 6) und somit aus Sicht der syrischen
Behörden klarerweise von einer "Tätergemeinschaft" hätte ausgegan-
gen werden müssen,
dass sich der Beschwerdeführer denn auch selbst als Teil dieser Akti-
onsgemeinschaft gesehen hat, wenn er ausführte, "Ich habe die Par-
tei-Publikationen und Zeitungen verteilt" (A1/10 S. 5) und "Ich verteilte
zusammen mit zwei Kollegen Flugblätter und kurdische Kalender"
(A5/14 F37) und weiter vorbrachte, "Wir wollten uns bei dem alten
Mann treffen, um über die finanzielle Unterstützung der Partei zu re-
den" (A5/14 F73) und "Wir waren bei ihm und wollten seinen Geldan-
teil für die Partei abholen" (A5/14 F79),
dass nach dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers - könnte es
als glaubhaft erachtet werden - demnach nicht nachvollziehbar er-
scheinen würde, dass die syrischen Sicherheitskräfte gegen ihn nur ei-
nen Generalverdacht gehegt hätten (A5/14 F76) und ihm nichts Kon-
kretes hätten anhaben können und auch die entsprechenden Ausfüh-
rungen in der Rechtsmitteleingabe nicht überzeugen,
dass in der Rechtsmitteleingabe dem BFM zu Recht vorgehalten wird,
dass es im Zusammenhang mit den Erwägungen jeweils fälschlicher-
weise von (...) Haft gesprochen hat und der Beschwerdeführer für das
Jahr (...) eine (...) Haft und für das Jahr (...) eine Haft von (...) Tagen
geltend gemacht hat, dieser redaktionelle Fehler des BFM jedoch nicht
von entscheidwesentlicher Bedeutung sein kann,
dass ungeachtet dessen die Einschätzung des BFM zu bestätigen ist,
wonach - könnte man den geltend gemachten Inhaftierungen folgen -
es im syrischen Kontext unwahrscheinlich wirke, dass der angeblich
politisch schon vorbelastete Beschwerdeführer ohne weiteres aus der
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Haft im Jahre (...) entlassen worden wäre, ohne dass er weiter ge-
hende Massnahmen, so etwa einem Strafverfahren, unterworfen
worden wäre,
dass in Würdigung der gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht davon ausgegangen werden kann, die syrischen Sicherheitsbe-
hörden hätten in flüchtlingsrechtlich relevanter Hinsicht ein ernsthaftes
Interesse am Beschwerdeführer,
dass es im Weiteren kaum nachvollziehbar erscheinen muss, wenn der
Beschwerdeführer in Anbetracht der angeblichen grausamen Erlebnis-
se nicht weiss, in welchem Ort sich das ihm namentlich bekannte Ge-
fängnis, in dem er zweimal inhaftiert worden sei, befindet (A5/14 F 83),
und die Erklärung, er sei jeweils mit verbundenen Augen dorthin ge-
führt worden, ins Leere stösst,
dass das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auch die Einschät-
zung des BFM teilt, wonach kein Grund ersichtlich ist, an den zuver-
lässigen Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung zu zweifeln,
dass keine Anhaltspunkte bestehen, aufgrund derer sich generelle
Zweifel an der Zuverlässigkeit der Abklärungen der Schweizerischen
Vertretung in Damaskus ergeben könnten (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-487/2009 vom 8. April 2009 mit den Verweisen auf
die Urteile D-7124/2008 vom 16. Januar 2009, D-1246/2009 vom
10. März 2009, E-823/2009 vom 13. März 2009),
dass der Beschwerdeführer auch nicht nur ansatzweise Hinweise er-
bringen kann, wonach die Abklärungen vorliegend nicht den Tatsachen
entsprechen würden und vor diesem Hintergrund allein der Umstand,
dass in pauschalen Unterstellungen die Zuverlässigkeit und Unabhän-
gigkeit der Informationsbeschaffung durch die Schweizer Vertretung
und die Abklärungsergebnisse der Botschaft vollumfänglich bestritten
werden, nicht sachdienlich erscheint,
dass das BFM zu Recht zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer
habe gegenüber den Schweizer Asylbehörden keine wahrheitsgemä-
ssen Angaben zum Besitz von Reisepapieren und zu allfälligen Dritt-
staataufenthalten gemacht und weiter könne in Würdigung der gesam-
ten Aktenlage davon ausgegangen werden, dass in Syrien nichts ge-
gen ihn vorliege,
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dass bei dieser Sachlage auf die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe nicht näher einzugehen ist, da sie in entscheid-
wesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der gesamten Akten und
Umstände nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen
vermag, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien verfolgt war
oder begründete Furcht vor ihm drohenden, ernsthaften Nachteilen he-
gen musste,
dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre
Ausreise aus dem Heimatstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (vgl. Art. 54
AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer in glaubhaft gemachter Weise in der
Schweiz exilpolitischen Tätigkeiten widmet,
dass in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss der Antrag gestellt wird,
der Beschwerdeführer sei zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten zusätz-
lich anzuhören,
dass der Beschwerdeführer seine exilpolitischen Aktivitäten hinrei-
chend umschreibt und diese teilweise durch die eingereichten Beweis-
mittel belegt, weshalb der diesbezügliche Sachverhalt als rechtsge-
nüglich erstellt erscheint und sich weitere Abklärungen dazu erübrigen
sowie die in Aussicht gestellten Unterlagen, wonach er anlässlich von
Demonstrationen fotografiert und gefilmt worden sei und diese Filme
ins Internet gestellt worden seien, nicht abzuwarten sind,
dass aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers sein Engage-
ment nicht über die blosse Teilnahme an Kundgebungen,
Demonstrationen und regelmässigen Treffen der Partei hinausgehen,
dass insgesamt gesehen ist nicht von einem solchen Mass an exilpoli-
tischer Tätigkeit in der Schweiz auszugehen ist, dass er deswegen den
Behörden seines Heimatstaates aufgefallen sein müsste,
dass der Umstand, wonach exilpolitische Aktivitäten syrischer Staats-
angehöriger von den syrischen Behörden beobachtet werden, für sich
allein genommen nicht ausreicht, um eine begründete Verfolgungs-
furcht glaubhaft zu machen,
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dass dafür zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische
Möglichkeiten - vorliegen müssten, dass der Beschwerdeführer tat-
sächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive
als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert
wurde,
dass derartige konkrete und glaubhafte Hinweise vorliegend nicht be-
stehen,
dass selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers
den syrischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden
sollte, erscheint es angesichts der Art seines Engagements als un-
wahrscheinlich, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte,
dass er exilpolitisch keine Führungsposition innehat, nicht exponiert
tätig ist und weder Verantwortung noch besonders wichtige Aufgaben
übernommen hat,
dass ihm somit keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG zuerkannt werden können,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt zutreffend festgestellt hat, er würde die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen und sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat dro-
hende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass auf die auch diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint,
dass sich die Beschwerdebegehren - wie vorstehend aufgezeigt - als
aussichtslos erwiesen haben, weshalb schon deshalb, das heisst ohne
Prüfung der Bedürftigkeit, das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege abzuweisen und die Kosten von Fr. 600.− (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass bei dieser Sachlage auch das Gesuch um Beiordnung eines un-
entgeltlichen Rechtsvertreters abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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