B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5609/2014
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Eritrea,
p.A. Schweizerische Botschaft in Khartum,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 14. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 1, eritreische Staatsangehörige tigrinischer Eth-
nie christlichen Glaubens (orthodox), wohnhaft in Khartum, ersuchte für
sich und ihre vier Kinder (Beschwerdeführende 2-5) mit schriftlicher Ein-
gabe vom 6. August 2012 (bei der Schweizerischen Botschaft eingegan-
gen) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von
Asyl. Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie im Wesentlichen gel-
tend, im Sudan keine Arbeitsberechtigung zu haben, weder Kultus- noch
Bewegungsfreiheit zu geniessen, als Verkäuferin von (…) und (…) zum
Leben zu wenig zu verdienen und Angst davor zu haben, nach Eritrea
deportiert zu werden. Zu den Hintergründen und der Vorgeschichte ihrer
Gesuchsgründe führte sie aus, im Jahre 1989 von Eritrea, wo sie von
Geburt an gelebt habe, wegen des damaligen Krieges in den Sudan ge-
flohen zu sein, wo sie zunächst im Flüchtlingslager Shegerab, später in
Khartum gelebt habe. Im Jahre 1998 habe sie dort einen Landsmann ge-
heiratet und in der Folge von diesem drei Kinder geboren (die Beschwer-
deführenden 2-4). Am 10. Mai 2005 sei die Familie wegen der schwieri-
gen Lebensbedingungen im Sudan nach Eritrea zurückgekehrt, wo das
vierte Kind (Beschwerdeführer 5) zur Welt gekommen sei. Am 15. Juni
2006 sei der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführenden in den Mili-
tärdienst eingezogen worden. Seine monatlichen Geldzahlungen hätten
zum Leben kaum gereicht. Als sie dann ausgeblieben seien, habe sie
sich am 1. Juni 2009 an die Militäreinheit ihres Ehemannes gewandt und
sich nach den ausgebliebenen Zahlungen erkundigt. Dort sei ihr mitgeteilt
worden, dass man nicht wisse, wo sich ihr Ehemann befinde, und seien
ihr die Geldzahlungen verwehrt worden. Darauf habe sie sich entschlos-
sen, Eritrea erneut zu verlassen, und sei mit ihren Kindern am 27. De-
zember 2009 erneut in den Sudan ausgereist. Dort habe sie sich vom
Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR)
als Flüchtling registrieren lassen und sei erneut dem Flüchtlingslager
Shegerab zugeteilt worden. Nach zwei Monaten sei sie zusammen mit ih-
ren Kindern nach Khartum umgezogen.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2013 teilte das BFM der Be-
schwerdeführerin 1 mit, im Auslandverfahren seien Asylsuchende zwar in
der Regel durch eine Schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen, da
die Schweizerische Vertretung in Khartum dazu aus sicherheitstechni-
schen sowie räumlichen Gründen aber nicht mehr in der Lage sei, wür-
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den die noch offenen entscheidrelevanten Fragen schriftlich gestellt.
Gleichzeitig setzte es der Beschwerdeführerin 1 Frist zur Beantwortung
der schriftlich gestellten Fragen, welche sie mit Eingabe vom 1. Juni 2104
(Eingang bei der Schweizerischen Botschaft) beantwortete.
C.
Mit Verfügung vom 14. August 2014 – eröffnet gemäss Empfangsbestäti-
gung am 28. August 2014 – verweigerte das BFM den Beschwerdefüh-
renden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab.
D.
Mit handschriftlicher englischsprachiger Eingabe vom 18. September
2014 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft) erhoben die Be-
schwerdeführenden dagegen Beschwerde und beantragten sinngemäss,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getre-
ten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland
vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
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worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
1.4 Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes sind in ei-
ner Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch -
abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Be-
schwerdeschrift ist vorliegend zwar nicht in einer der erwähnten Sprachen
verfasst; aus verfahrensökonomischen Gründen ist die Beschwerde aber
in der vorliegenden Form entgegenzunehmen. Der vorliegende Entscheid
ergeht in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
1.5 Das Beschwerde ist frist- und im Übrigen auch formgerecht einge-
reicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwer-
de ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Überschreiten und Missbrauch von Ermessen) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2
AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen dazu ermächtigen, Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes zu bewilligen, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen.
5.3 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein wei-
ter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglich-
keit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Be-
tracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilli-
gung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin
die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE
2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128).
5.4 Gemäss neuerer Rechtsprechung schliesst indes im Auslandverfah-
ren das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjekti-
ven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus.
Demzufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person,
die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der
Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte
(vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7.1 f. S. 519 f.).
6.
Das BFM verweigerte die Einreisebewilligung mit der Begründung, die
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Abklärung des Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerde-
führenden in der Schweiz nicht; aufgrund des vollständig erstellten Sach-
verhalts könne vielmehr davon ausgegangen werden, dass keine unmit-
telbare Gefährdung vorliege, welche die Anwesenheit in der Schweiz als
notwendig erscheinen lasse. Aus den Akten ergäben sich keine konkreten
Hinweise oder glaubhaft gemachte Anhaltspunkte dafür, dass die Be-
schwerdeführenden zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea ernstzuneh-
mende Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt oder ihnen dort solche
gedroht hätten. In Bezug auf die vorgebrachte erste Ausreise aus Eritrea
im Jahre 1989 hält das BFM fest, dass kriegerische Auseinandersetzun-
gen eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu begründen ver-
möchten und dass die Beschwerdeführenden ausserdem im Jahre 2004
wieder nach Eritrea zurückgekehrt seien und dort seither fünf Jahre ge-
lebt hätten. In Bezug auf die zweite Ausreise am 27. Dezember 2009
stellte das BFM fest, dass auch aus finanziellen oder sozialen Problemen
keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden könne. Da
sie einen rein informativen Kontakt mit den eritreischen Behörden ge-
schildert und sich nach diesem Kontakt noch fünf Monate ohne Übergriffe
seitens der eritreischen Behörden im Lande aufgehalten habe, sei es ihr
nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung darzulegen. Ferner stellte
es fest, dass sie keine Verfolgungsgefahr für ihre Kinder geltend gemacht
habe und nicht von einreiserelevanten Problemen im Sudan auszugehen
sei. Auch wenn davon ausgegangen werden könne, dass sie Eritrea ille-
gal verlassen hätten, handle es sich dabei um einen subjektiven Nach-
fluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG, was die Asylgewährung aus-
schliesse. Im Hinblick auf die auszusprechende Wegweisung könne keine
Einreisebewilligung erteilt werden. Deshalb erübrige sich die Prüfung der
weiteren Voraussetzungen einer Einreisebewilligung.
7.
Die Beschwerdeführenden bekräftigen auf Beschwerdeebene im Wesent-
lichen ihre bisherigen Vorbringen und machen weitere Schwierigkeiten im
Sudan geltend. Mit den Erwägungen der Vorinstanz, in welchen diese zu
Recht und mit zutreffender Begründung das Fehlen von Vorfluchtgründen
festgestellt hat, setzen sie sich dagegen nicht auseinander. Daher kann
ohne weiteren Begründungsaufwand und unter Verweis auf die vo-
rinstanzlichen Ausführungen (vgl. E. 6) das Fehlen von Vorfluchtgründen
festgestellt werden, zumal die Beschwerdeführerin 1 in ihren Schreiben
vom 6. August 2012, vom 1. Juni 2014 sowie vom 18. September 2014
eindringlich beschreibt, dass sie Eritrea aus finanziellen Gründen verlas-
sen habe, wobei die Situation bereits mit den regelmässigen Zahlungen
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von "Taschengeld" hart gewesen sei, aber mit dem Wegfallen dieser Zah-
lungen infolge Verschwindens ihres Ehemannes unerträglich geworden
sei. Eine asylrelevante Verfolgung im Sudan, wo sie Zuflucht gefunden
haben, liegt aufgrund der Akten ebenfalls keine vor. Das BFM liess offen,
ob die Beschwerdeführenden illegal aus Eritrea ausgereist waren und
damit einen subjektiven Nachfluchtgrund geschaffen hätten. Zutreffend
stellte es hingegen fest, dass, wenn lediglich subjektive Nachfluchtgründe
vorliegen, die Einreise wegen des entsprechenden Asylausschlussgrun-
des trotz des allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft von Asylsu-
chenden, die sich im Ausland aufhalten, gemäss BVGE 2012/26 E. 7 zu
verweigern sei. Soweit die Beschwerdeführenden eine allfällige Verfol-
gungsgefahr durch sogenannte Republikflucht geschaffen haben, ist ih-
nen die Einreise in die Schweiz folglich mangels Vorfluchtgründe – unge-
achtet ihrer Lebensumstände im Sudan und des allfälligen Bestehens der
Flüchtlingseigenschaft – dennoch zu verweigern.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten gemäss Art. 63
Abs. 1 VwVG den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben
von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Vertretung in Khartum.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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