Abtei lung V
E-5610/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
A._______,
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
12. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5610/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 5. Oktober 2008 verliess, via Syrien, die Türkei und ihm un-
bekannte Länder in einem Lastwagen am 26. Oktober 2008 ohne
Kontrolle in die Schweiz gelangte, wo er am 30. Oktober 2008 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (EVZ) um Asyl
ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 3. November 2008 im EVZ
sowie der Anhörung am 29. April 2009 durch das BFM zu seinen Asyl -
gründen im Wesentlichen Folgendes ausführte,
dass er in C._______ (Autonome Region Kurdistan, Nordirak) geboren
worden und kurdischer Ethnie sei, hingegen seine Familie und er nach
der Machtübernahme der Kurden in C._______ im Jahr 1990
beziehungsweise 1991 aufgrund der Tätigkeit seines Vaters beim
Sicherheitsdienst des Baath-Regimes gezwungen gewesen seien,
nach D._______ (Provinz Ninawa, Nordirak) zu fliehen,
dass er bis zu seiner Ausreise ausschliesslich in D._______ gelebt
habe, wo er von ungefähr 1994 bis 1996 die Schule besucht und ab
1999 einen kleinen Laden betrieben habe,
dass sein Vater nach der Eroberung von D._______ durch die
Amerikaner am 1. April 2003 getötet worden sei,
dass in der Nachbarschaft des Beschwerdeführers eine christliche
Familie gewohnt habe, deren eine Sohn E._______ mit ihm befreundet
gewesen sei und der andere Sohn F._______. als Übersetzer für die
Amerikaner gearbeitet habe,
dass er ungefähr einen Monat vor seiner Ausreise von einem Araber,
der wahrscheinlich der Al-Qaida angehört habe, nach der christlichen
Familie gefragt und angewiesen worden sei, E._______. der Al-Qaida
auszuliefern,
dass der Araber ihn daraufhin beinahe täglich in seinem Laden be-
sucht und versucht habe, ihn mit finanziellen Mitteln zur Zusammen-
arbeit mit der Al-Qaida zu bewegen, was der Beschwerdeführer ver-
weigert habe,
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dass er auf Vorschlag seiner Mutter hin den älteren Sohn F._______
über die Absicht des Arabers, E._______ zu entführen, informiert
habe, worauf dieser mit seiner Familie nach C._______ gezogen sei
und dem Beschwerdeführer geraten habe, das Heimatland zu
verlassen, um der Rache der Al-Qaida zu entgehen,
dass die irakische Polizei in D._______ nicht fähig sei, Schutz vor
Terroristen zu gewähren,
dass er auch in Kurdistan nicht leben könne, weil er dort wegen der
"schlechten Taten" seines Vaters umgebracht würde, und er deshalb
mit der finanziellen Unterstützung von F._______ aus dem Heimatland
ausgereist sei und gemäss dessen Ratschlag die Schweiz als Zielland
gewählt habe,
dass er an der Anhörung durch das BFM anfügte, sein Name sei – wie
auch auf seiner Identitätskarte vermerkt – (...), während (...) sein
Stammesname sei,
dass er im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens als Beweismittel
seine irakische Identitätskarte zu den Akten gab, welche das BFM
intern analysierte und als Fälschung erkannte,
dass das BFM einen Sprachexperten damit beauftragte, eine "Lingua"-
Analyse zu erstellen, in deren Rahmen am 25. Mai 2009 ein tele-
fonisches Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt wurde,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juli 2009 Ge-
legenheit zur Stellungnahme zu den Resultaten der Prüfung der
Identitätskarte sowie der "Lingua"-Analyse gegeben wurde, wovon er
mit Schreiben vom 29. Juli 2009 Gebrauch machte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 12. August 2009 (Zustellung 13. August 2009) ablehnte, dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an-
ordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht ge-
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nügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht
erfülle,
dass die Vorinstanz aufgrund der "Lingua"-Analyse und einer Analyse
der Identitätskarte des Beschwerdeführers insbesondere dessen an-
gebliche Sozialisierung in D._______ als unglaubhaft bewertete, die
eingereichte Identitätskarte als gefälscht bezeichnete und folgerte,
dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben
höchstwahrscheinlich aus der Region C._______ stamme,
dass im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der
geltend gemachten Bedrohung durch die Al-Qaida erfahrungswidrig
seien und der allgemeinen Logik des Handelns widersprechen würden,
dass die Verfolgungssituation aufgrund der nicht abschliessend auf-
gezählten Ungereimtheiten als frei erfunden und der Beschwerde-
führer somit als unglaubwürdig zu qualifizieren sei,
dass die Wegweisung ferner die Regelfolge der Ablehnung des Asyl-
gesuchs darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungs-
vollzuges schliessen lassen könnten,
dass insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG (Grundsatz der
Nichtrückschiebung) nicht anwendbar und keine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erkennbar
sei,
dass weiter in den drei von der kurdischen Regionalregierung
kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya
keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die politische Lage
nicht dermassen angespannt sei, dass eine Rückführung dorthin als
generell unzumutbar betrachtet werden müsste,
dass der junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer
versucht habe, die Vorinstanz über seine wahre Herkunft zu täuschen,
weshalb davon auszugehen sei, dass er in den drei kurdischen
Provinzen über ein soziales Netz verfüge und sich der Wegweisungs-
vollzug somit auch als individuell zumutbar erweise,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2009
gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und die Aufhebung der
erstinstanzlichen Verfügung, die Gewährung des Asyls und
(eventualiter) die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hin-
sicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt,
dass er in der Begründung im Wesentlichen geltend macht, sein
Dialekt weise aufgrund der Sprechweise seiner in C._______ auf-
gewachsenen Mutter gewisse Eigenheiten dieser Region auf,
dass vor dem Hintergrund der ethnisch-religiösen Diversität der Stadt
D._______ rudimentäre Arabischkenntnisse ausreichen würden, um
mit Angehörigen anderer Ethnien zu kommunizieren,
dass die Vorinstanz die angebliche Fälschung seiner Identitätskarte
nicht durch die irakischen Behörden habe überprüfen lassen und ein
Bericht betreffend die Fälschungserkenntnis im ihm zur Akteneinsicht
übermittelten Dossier fehle,
dass sich die von ihm geschilderte Verfolgungssituation mit der sozio-
politischen Lage in D._______decke,
dass die irakischen Behörden nicht fähig seien, vor Terroristen Schutz
zu bieten und deshalb eine Fluchtalternative im Irak ausser Betracht
falle,
dass aufgrund der Vergangenheit seines Vaters auch eine Zuflucht bei
seinem Clan im Nordirak nicht in Frage komme,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
17. September 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies, an-
gesichts des Festhaltens an einer offensichtlich nicht wahrheits-
gemässen Herkunftsangabe und der Berufung auf ein gefälschtes
Identitätsdokument mutwillige Prozessführung feststellte und dem Be-
schwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 1'200.-- setzte,
dass die Instruktionsrichterin zur Begründung der Aussichtslosigkeit im
Wesentlichen Folgendes erwog (Zitat:),
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"dass vorab die beiden durchgeführten Dokumenten- und Herkunfts-
expertisen für das Bundesverwaltungsgericht einen seriösen,
fundierten und wissenschaftlichen Ansprüchen klar genügenden Ein-
druck hinterlassen und deren Ergebnisse im Übrigen dem Be-
schwerdeführer in Art, Form und Umfang rechtsgenüglich zur Kenntnis
gebracht worden sind,
dass das BFM in seinen Erwägungen mit einlässlicher und über-
zeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, der Beschwerde-
führer habe unwahre Herkunftsangaben gemacht, eine gefälschte
Identitätskarte eingereicht, den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die
Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht ge-
nügt und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt,
dass auf die Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung voll-
umfänglich verwiesen werden kann und darin kein Beanstandungs-
potenzial zu erblicken ist,
dass der Inhalt der Beschwerde die vorinstanzlichen Erkenntnisse of-
fensichtlich nicht umzustossen vermag,
dass die gegen das Ergebnis des „Lingua“-Gutachtens (Beschwerde-
begründung Ziff. 1.1.) und die gegen die Fälschungserkenntnis (Be-
schwerdebegründung Ziff. 1.2.) gerichteten Einwände nicht stichhaltig
sind und insbesondere festzustellen ist, dass die Dokumentenanalyse
durchaus als Actum A19 im Dossier vorhanden und im Aktenverzeich-
nis aufgeführt ist, die Edition jedoch unter zutreffendem Hinweis auf
Code „A“ (überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungs-
interessen gemäss Art. 27 VwVG) eingeschränkt worden ist,
dass die nachhaltig wirkenden Identitätszweifel durch das Aussagever-
halten in der Asylanhörung (substanzarme, ausweichende und tat-
sachenwidrige Antworten zu zahlreichen herkunftsrelevanten Fragen)
und durch den Umstand gestützt werden, wonach der Beschwerde-
führer in der Asylanhörung eine Berichtigung seines bis zu jenem Zeit -
punkt erfassten Namens verlangte (A10 S. 14), sich selber im gesam-
ten Fortgang des Verfahrens und bis zum heutigen Zeitpunkt aber wei-
terhin mit dem erstregistrierten und rubrizierten Namen zu erkennen
gab,
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dass mit den Ergebnissen der beiden Analysen die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers – diese sind untrennbar mit seinem angeblichen
Herkunftsort D._______verbunden – in sich zusammenfallen, das BFM
darüber hinaus aber dennoch zutreffend deren Unglaubhaftigkeit per
se erkannt hat,
dass auch die diesbezüglichen Kritikpunkte in der Beschwerde (vgl.
Beschwerdebegründung Ziff. 2.1.) nicht überzeugen und sich im We-
sentlichen in einer Darlegung soziopolitischer Aspekte erschöpfen,
dass sodann die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage des
Bestehens innerstaatlicher Ausweichmöglichkeiten (Beschwerde-
begründung Ziff. 3) angesichts der unwahren Identitäts- und ins-
besondere Herkunftsangaben keiner vertiefteren Prüfung zugänglich
sind,
dass die gesamten Akten und Umstände das klar überwiegend wahr-
scheinliche Bild eines eigentlichen Sachverhaltskonstrukts und einer
erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des seine ge-
setzliche Mitwirkungspflicht (Art. 8 insb. Abs. 1 AsylG) verletzenden
Beschwerdeführers zeichnen,
dass das BFM ferner die Wegweisungsanordnung und den Vollzug der
Wegweisung ebenfalls gesetzes- und praxiskonform erwogen hat, wo-
bei es – wie zuvor gesehen – sachverhaltlich zutreffend von einer Her -
kunft des Beschwerdeführers aus dem Nordirak (Region C._______)
ausgeht, wo dieser unbestrittenermassen über seinen „Clan“ (Be-
schwerdebegründung Ziff. 3.1.2.) und ein verwandtschaftliches Be-
ziehungsnetz verfügt",
dass der eingeforderte Kostenvorschuss am 1. Oktober 2009 frist-
gerecht geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Oktober 2009
zwecks Beleg seiner Herkunft aus D._______ die Kopie der
Lebensmittelkarte seiner Familie in D._______, den Personalausweis
seiner Mutter, seine Geburtsurkunde, den Mietvertrag eines
Gemüseladens in D._______ und eine Bestätigung des Amtes für
Immobilienregister sowie die Übersetzungen der genannten
Dokumente zu den Akten gab,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass gestützt auf Art. 33a Abs. 2 erster Satz VwVG das Urteil in
deutscher Sprache ergeht,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
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erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7
AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachver-
halts klar nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen
ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, die obige
zusammenfassende Darstellung derselben sowie auf die Erwägungen
in der zitierten Zwischenverfügung vom 17. September 2009 ver-
wiesen werden kann,
dass auch die Beschwerdevorbringen und die im Beschwerdeverfahren
eingereichten Beweismittel an der von der Vorinstanz zutreffend fest -
gestellten nachhaltig erschütterten Glaubwürdigkeit des Beschwerde-
führers nichts zu ändern vermögen,
dass sich die Argumente betreffend die behauptete Verfolgung durch
die Al-Qaida insbesondere auf allgemeine Aussagen zur Lage in
D._______ beschränken und die Behauptung, von Terroristen gesucht
zu werden, unsubstanziiert bleibt und nachgeschoben wirkt,
dass die eingereichten Beweismittel mehrheitlich älteren Datums sind
und aus der Eingabe nicht hervorgeht, wieso der Beschwerdeführer
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die Beweismittel erst während des Beschwerdeverfahrens eingereicht
hat, sich diesbezüglich jedoch eine Erklärung aufgedrängt hätte, zu-
mal er weder im Asylverfahren noch in der Beschwerdeeingabe
weitere Beweismittel in Aussicht gestellt hat,
dass in der Eingabe auch eine Erklärung beziehungsweise ein Beleg
betreffend die Übermittlung der Dokumente aus dem Irak fehlt,
dass die Beweismittel zudem teilweise lückenhaft sind – insbesondere
fehlen wesentliche Ausstellungsdaten – und weitere Ungereimtheiten
begründen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft
gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht,
2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi-
zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Nordirak noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner nach wie vor
aktuellen Praxis davon ausgeht, dass in den drei kurdischen Provinzen
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage
nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als
generell unzumutbar betrachtet werden müsste (Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/5 E. 7.5.8
S. 72),
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs hingegen voraussetzt,
dass die betroffene Person ursprünglich aus der Region stammt oder
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längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Ver-
wandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt (a.a.O.),
dass das BFM aufgrund der falschen Identitäts- und Herkunftsangaben
des Beschwerdeführers zu Recht von der Herkunft des Beschwerde-
führers aus der Region C._______ ausgeht und die Wegweisungs-
anordnung und den Vollzug der Wegweisung gesetzes- und praxis-
konform erwogen hat,
dass im Weiteren der junge, alleinstehende und gemäss Akten
gesunde Beschwerdeführer in C._______ geboren wurde und in der
dortigen Region unbestrittenermassen über ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz in Form seiner Familie mütterlicherseits und seines
Clans väterlicherseits verfügt,
dass sich die mit dem Beschwerdeführer befreundete christliche
Familie gemäss seinen eigenen Aussagen ebenfalls nach C._______
begeben hat und somit von einem weiteren dortigen sozialen An-
knüpfungspunkt ausgegangen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist und kein Anlass besteht, auf den weiteren Inhalt der Be-
schwerde näher einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Bundesver-
waltungsgerichts dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde auch unter Berücksichtigung der am
16. Oktober 2010 beigebrachten Dokumente nach wie vor als mutwillig
im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zu bezeichnen ist und erhöhte Verfahrens-
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kosten von Fr. 1'200.-- zu erheben sind, welche mit dem am
1. Oktober 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
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