B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5610/2014
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 29. Juli 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit an die Schweizer Vertretung in
Khartum (Sudan) gerichtetem, in englischer Sprache abgefassten,
Schreiben vom 21. Februar 2011 und vom 13. September 2011
sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung
von Asyl für sich, seine Ehefrau (Jahrgang […]), seinen Sohn aus einer
früheren Beziehung (Jahrgang […]), die fünf gemeinsamen Kinder
(Jahrgänge […]) und die beiden Kinder der Ehefrau aus einer früheren
Beziehung (Jahrgänge […]). Mit handschriftlich verfasstem Schreiben vom
23. Oktober 2012 wurde die Geburt des sechsten gemeinsamen Kindes im
(…) mitgeteilt. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass ein naher
Vewandter ("close relative") der Familie in der Schweiz lebe.
Zur Begründung des Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei
eritreischer Staatsangehöriger und im Dorf B._______geboren. Im Jahr
1969 sei er nach C._______ gezogen und habe dort angefangen zu
arbeiten. 1975 sei er zweimal von Soldaten der äthiopischen Armee
angegriffen worden, wobei er beim ersten Mal für 24 Stunden in Haft
gewesen sei und beim zweiten Mal seine zwei Begleiter erschossen
worden seien. Er habe nur entkommen können, weil man auch ihn "tot
glaubte". Aufgrund dieser Ereignisse sei er in sein Heimatdorf
zurückgekehrt. Nach zwei Jahren sei er von einer Partei des ertreiischen
Unabhängigkeitskrieges, namentlich der "Eritrean Liberation Front" (ELF),
zwangsrekrutiert worden. Am 28. August 1980 hätten Kampfhandlungen
zwischen der ELF und einer Splittergruppe der ELF, der "Eritrean People's
Liberation Front" (EPLF), stattgefunden, und der Beschwerdeführer sei
dabei bei der EPLF in Kriegsgefangenschaft geraten, habe aber später
fliehen können. Im August 1981 sei die ELF von der EPLF besiegt worden
und die Mitglieder der ELF seien ins sudanesische Exil gezwungen
worden. Er sei im Sudan als Flüchtling anerkannt worden und habe danach
im Flüchtlingslager in D._______ gelebt. Im Jahr 1985 sei er von
sudanesischen Sicherheitskräften verhaftet worden, da ein EPLF
Repräsentant ihn verdächtigt habe, das Büro der EPLF ausgeraubt und
eine Waffe gestohlen zu haben. Er sei während fünf Tagen inhaftiert
gewesen und man habe ihn verhört und misshandelt. Der damalige
Anzeiger sei heute ein Repräsentant der eritreischen Botschaft in Khartum.
Er befürchte deshalb, nach Eritrea deportiert zu werden, sollte der Anzeiger
ihn jemals finden.
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Seite 3
B.
Dem Beschwerdeführer wurde vom damaligen BFM (Bundesamt für
Migration, heute: SEM) mittels Zwischenverfügung vom 9. März 2014
mitgeteilt, die Schweizer Botschaft in Khartum habe mit Schreiben vom
23. März 2010 darüber informiert, dass ab Sommer 2009 das
Arbeitsvolumen namentlich im konsularischen Bereich stark zugenommen
habe. Die grosse eritreische Diaspora im Sudan und die Anzahl an täglich
neu eingereichten Asylgesuchen lasse dieses Volumen zusätzlich
ansteigen. Deshalb sei die Schweizer Botschaft aufgrund des begrenzten
Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheits-
technischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen
von Asylsuchenden durchzuführen. Dem BFM erscheine die Begründung
der Schweizer Botschaft zum Verzicht auf eine Befragung überzeugend;
das vom Beschwerdeführer eingereichte schriftliche Asylgesuch lasse
indes noch einige Fragen offen, die im Rahmen der Sachverhaltsabklärung
schriftlich zu beantworten seien. Er wurde deshalb darum ersucht, einen
detaillierten Fragenkatalog zu beantworten und erhielt gleichzeitig die
Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Ablehnung des Asylgesuches und der
Verweigerung der Einreise in die Schweiz zu äussern.
Die vom Beschwerdeführer in seinen Asylgesuchen vom 21. Februar 2011
und vom 13. September 2011 (beziehungsweise im Mitteilungsschreiben
vom 23. Oktober 2012) aufgeführten Familienmitglieder fanden indes
allesamt keine Erwähnung.
C.
Der Beschwerdeführer ergänzte sein Asylgesuch mit Schreiben vom
26. Juni 2014 in strukturierter Weise.
Darin wurden die Personalien seiner Ehefrau, seiner sieben Kinder und
und diejenigen seiner beiden Stiefkinder erneut im Detail aufgeführt.
Betreffend der Grund für sein Schutzersuchen erwähnte er zudem, dass
zu Anfang die ELF im Sudan ein anerkanntes Büro gehabt habe und er ein
aktives Mitglied gewesen sei. Seit dieses Büro 2008 geschlossen worden
sei, habe er nicht mehr "in Frieden leben können". So seien zivil gekleidete
unbekannnte Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten sich wie
Polizisten aufgeführt oder er sei telefonisch zu bestimmten Orten "gerufen"
worden, wo man ihn sodann bedroht habe. Seit dem 13. September 2009
habe er Probleme. An jenem Tag hätten unbekannte Personen ihn zu
einem unbekannten Ort mitgenommen und ihn dort wegen des Verdachts,
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Mitglied der Oppostionspartei "Eritrean People's Democratic Party" zu sein,
verhört. Er habe eine Mitgliedschaft abgestritten; von diesem Tag an hätten
aber Unbekannte ihn angerufen und bedroht. Am 24. Februar 2010 und am
7. April 2011 habe er zudem mit seinem "Dreiradfahrzeug"
("threewheeldrive"), mit welchem er den Lebensunterhalt für seine Familie
und sich generiere (wohl durch Transport von Personen oder Waren),
jeweils einen Unfall gehabt, die jeweiligen Unfallverursacher hätten ihn
indes nicht für seine medizinischen Ausgaben und sonstigen Schäden
kompensiert, da er als Flüchtling keine Rechte geltend machen könne.
Seither sei er arbeitslos und hege keine Hoffnung mehr für sein Leben und
dasjenige seiner Kinder. In seiner Verzweiflung habe er das UNHCR um
Notfallhilfe angefragt, indes keine erhalten.
D.
Das damalige BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
29. Juli 2014 die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
Diese Verfügung wurde ihm am 24. August 2014 durch die Schweizer
Vertretung in Khartum eröffnet. Die Verfügung richtete sich einzig an den
Beschwerdeführer. Die Familienmitglieder wurden weder im Sachverhalt
noch in den Erwägungen erwähnt.
E.
Mit in englischer Sprache abgefasster, undatierter, Eingabe wurde
dagegen Beschwerde erhoben. Die Rechtsmittelschrift ging am
16. September 2014 bei der Schweizer Vertretung in Khartum ein, welche
sie an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Darin beantragte der
Beschwerdeführer sinngemäss, dass die angefochtene Verfügung
aufzuheben, ihm und seiner Familie die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen und das Asylgesuch gutzuheissen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann in-
dessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet wer-
den, zumal der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinnge-
mässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und
ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht und in der Form akzeptiert eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorlie-
gende Entscheid in deutscher Sprache.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
4.1 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben wor-
den, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind
– was vorliegend der Fall ist –, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in
der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur
Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359).
4.2 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG konnte ein Asylgesuch im Ausland bei
einer Schweizer Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht
an das BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweizer
Vertretung hatte mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befra-
gung durchzuführen (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrens-
fragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich war, wurde die
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asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine persönliche Befra-
gung oder schriftliche Sachverhaltsabklärung konnte sich indes erübrigen,
wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs er-
stellt war, wobei jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid
der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewäh-
ren war und das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen hatte
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5).
4.3 Das damalige BFM begründete in seiner Zwischenverfügung vom
9. März 2014 den Verzicht auf eine Befragung und forderte den Beschwer-
deführer im Hinblick auf die vollständige Erfassung des Sachverhaltes zur
Beantwortung eines detaillierten Fragekataloges – welcher Hinweise auf
die Entscheidgrundlage der Vorinstanz lieferte – auf. Gleichzeitig erteilte
es ihm im Hinblick auf die allfällige negative Beurteilung des Asylgesuchs
und der Einreisebewilligung die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Betreffend dem Asylverfahren des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz
somit den verfahrensrechtlichen Anforderungen soweit Genüge getan.
5.
Das BFM kann ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asylge-
such ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Es kann den Asylsuchen-
den gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sach-
verhalts bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohn-
sitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszurei-
sen. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG nament-
lich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie
die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilli-
gung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prü-
fung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3
S. 126).
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Seite 7
6.
6.1 Zur Begründung seines abschlägigen Entscheides führte das SEM im
Wesentlichen aus, es könne aufgrund des vollständig erstellten
Sachverhaltes davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare
Gefährdung des Beschwerdeführers vorliege, welche seine Einreise in die
Schweiz als notwendig erscheinen lasse. So seien den Akten keine
glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf schliessen
lassen würden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise
aus Eritrea von einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen sei.
Seinen eigenen Angaben zufolge habe er Eritrea verlassen, weil die EPLF
die ELF "gestürzt" und aus dem eritreischen Gebiet vertrieben habe. Es
könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine
konkrete und zielgerichtete Verfolgung durch die ertreischen Behörden
gehandelt habe. Damit würde sich eine Prüfung der weiteren
Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im
asylrechtlichen Auslandsverfahren erübrigen (mit Hinweis auf das Urteil
E-6893/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2012, E. 6.4).
Der Beschwerdeführer würde somit den zusätzlichen subsidären Schutz
der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs 2 AsylG nicht benötigen und es sei ihm
zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.
6.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen die geltend gemach-
ten Asylgründe entgegen (vgl. Prozessgeschichte Bstn. A und C). Zudem
macht er geltend, dass er um die vom SEM erwähnte Hilfe durch das UN-
HCR und das CRO ("Commissioner for Refugees Office") ersucht habe,
ihm indes nie solche gewährt worden sei. Schliesslich hätten sie das
Flüchtlingslager aufgrund der Gefahr für Entführungen und der dortigen
schlechten Bedingungen verlassen.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der Aktenlage
gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG fest, dass
die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt hat. Diese umfasst als Aus-
fluss des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nämlich, dass die verfü-
gende Behörde die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt,
was sich entsprechend in der Begründung des Entscheides niederschla-
gen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Abfassung der Begründung soll
es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sach-
gerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene
als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein
Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2; zur Begründungsdichte BGE
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112 Ia 110; BVGE 2008/47 E. 3.2. S. 674 f.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S.
256; 2006 Nr. 4 E. 5 S. 44 ff.; 2004 Nr. 38 E. 7 S. 265). Das SEM hat es
indessen in seinem Entscheid unterlassen, auch nur ansatzweise die gel-
tend gemachte individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im aktuel-
len Zeitpunkt zu berücksichtigen, und somit diesem die Möglichkeit nicht
eröffnet, seinen Entscheid sachgerecht anzufechten. Ausgangspunkt für
die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die vorliegend
massgebliche entsprechende Gefährdung, ist zwar die Frage nach der im
Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch
im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls
wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2013/21 E. 9.2; 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1; 2008/34 E. 7.1; 2008/12
E. 5.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 f.). Eine Heilung dieser Gehörs-
verletzung aus prozessökonomischen Gründen (vgl. zu diesen BVGE
2008/47 E. 3.3.4, mit weiteren Hinweisen) kommt indes vorliegend auf-
grund der nachfolgenden von der Vorinstanz begangenen Verfahrensfehler
nicht in Frage.
7.
7.1 Sodann stellt das Gericht nach Würdigung der gesamten Aktenlage zu-
nächst fest, dass – obschon der Beschwerdeführer die Ehefrau, die beiden
Stiefkinder, den Sohn aus erster Ehe sowie die sechs gemeinsamen Kinder
sowohl in den Asylgesuchen vom 21. Februar 2011 und vom
13. September 2011 beziehungsweise im Mitteilungsschreiben vom
23. Oktober 2012 als auch im strukturierten Antwortschreiben vom 26. Juni
2014 aufführte, und damit implizit in sein Asylgesuch miteinbezog – das
SEM die Familienangehörigen des Beschwerdeführers weder in der
Zwischenverfügung vom 9. März 2014 noch in der angefochtenen
Verfügung erwähnte. Es behandelte somit ihr (in Vertretung eingreichtes)
Asylgesuch ohne Begründung einfach nicht.
7.2 In Bezug auf die Ehefrau, deren Kinder aus erster Ehe (beide im
Zeitpunkt der Asylgesuchstellung im Jahr 2011 bereits volljährig) und
seines erstgeborenen Sohnes (Jahrgang 1995) muss zudem festgestellt
werden, dass gemäss der Rechtsprechung die Initiierung eines
Asylverfahrens aus dem Ausland durch die urteilsfähige (mündige oder
unmündige) Person höchstpersönlich zu erfolgen hat und damit
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vertretungsfeindlich ist. Ein persönlicher Antrag im Sinne einer
Willensäusserung, dass sie die Schweiz wegen einer asylrelvanten
Verfolgung um Schutz durch Asyl ersuchen, ist deshalb notwendig.
Gemäss der geltenden Rechtsprechung kann ein derartiger
Verfahrensmangel indes im vorinstanzlichen Verfahren behoben werden,
beispielsweise indem der Inhalt eines vertretungsweise eingereichten
Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch
Einreichung einer persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten
Stellungnahme zum Fragenkatalog im Falle des Verzichts auf eine
Befragung bestätigt wird. Die Heilung des Mangels muss aber zwingend
vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides erfolgen (vgl. BVGE
2011/39 E. 4.3.2).
Vorliegend sind die Familienangehörgen im gesamten erstinstanzlichen
Verfahren nie in irgendeiner Weise persönlich vor einer schweizerischen
Asylbehörde im In- oder Ausland aufgetreten, folglich steht nicht fest, ob
sie überhaupt ein ihrer Intention entsprechendes Asylgesuch stellen
wollten und wollen. Indem es das SEM versäumt hat, die Ehefrau, deren
Kinder aus erster Ehe und den erstgeborenen Sohn des
Beschwerdeführers in der Zwischenverfügung vom 9. März 2014
aufzufordern, eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete
Stellungnahme zum Fragenkatalog einzureichen, hat es den urteilsfähigen
Familienangehörigen des Beschwerdeführers die Gelegenheit zur Heilung
des oben genannten Verfahrensmangels verwehrt und damit ihren
Anspruch auf Behandlung des Asylgesuchs verletzt (vgl. Art. 18 AsylG),
was im Ergebnis auf eine Verletzung des in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten
Verbots der Rechtsverweigerung hinausläuft. Zudem hat das SEM damit
entgegen seiner Verpflichtung zur Erhebung des vollständigen
Sachverhaltes (vgl. Art. 12 VwVG) gehandelt. Diese groben
Verfahrensfehler führen zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rücküberweisung an die Vorinstanz (vgl. BVGE 2011/39).
7.3 Indes bleibt es im vorliegenden Fall nicht, wie in BVGE 2011/39
E. 4.3.2. festgehalten, dem SEM überlassen, über das weitere Vorgehen
zu befinden. Vielmehr ist es ihm verwehrt, den Beschwerdeführer
(Vertreter seiner Familienangehörigen) eine Mitteilung betreffend die
Nichtanhandnahme des Asylgesuchs seiner Familienangehörigen infolge
fehlender höchstpersönlicher Einreichung zu machen. Dies, da das SEM
im erstinstanzlichen Verfahren entgegen der Faktenlage das Vorliegen
eines Asylgesuches der Familienangehörigen, auch wenn dieses
offenkundig mit einem Verfahrensfehler behaftet war, schlichtwegs
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Seite 10
negierte und eine erneute Asylgesuchseinreichung zum derzeitigen
Zeitpunkt nicht mehr möglich ist.
7.4 Die am 16. September 2014 bei der Schweizer Vertretung in Khartum
eingegangene Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die
vorinstanzliche Verfügung vom 29. Juli 2014 aufzuheben. Die Sache ist an
die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, dass das SEM das
Asylverfahren der Familienanghörigen unter Behebung der festgestellten
Mängel aufzunehmen und einer Entscheidung zuzuführen hat. Gleichzeitig
hat es in Bezug auf den Beschwerdeführer in der neuen Verfügung die
festgestellte Verletzung der Begründungspflicht (vgl. E. 6.3 oben) zu
beheben. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet im vorliegenden Urteil
ausdrücklich darauf, die materielle Begründung des SEM (vgl. E. 6.1 oben)
einer selbstständigen materiellen Prüfung zu unterziehen. Bei dieser Sach-
lage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers
im Einzelnen einzugehen, zumal diese nicht entscheidwesentlich sind.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben grundsätzlich An-
spruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen im Beschwerdeverfah-
ren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Indes sind dem vor dem Gericht nicht vertretenen
Beschwerdeführer keine Vertretungskosten erwachsen und auch sonst
dürften keine verhältnismässig hohe Kosten entstanden sein, weshalb ihm
trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des SEM vom 29. Juli 2014 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Aufnahme des Verfahrens und zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer
Vertretung in Khartum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan