B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5611/2014
Ur t e i l vom 3 0 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
(…),
Gastgeberin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch lic iur. Othman Bouslimi, (…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten von
B._______, C._______ und deren Kinder D._______,
E._______, F._______, G._______ und H._______ (Gesuch-
stellende);
Verfügung bzw. Einspracheentscheid des BFM vom 29. Au-
gust 2014 / (…).
E-5611/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 teilte die Beschwerdeführerin der
Schweizer Botschaft in der Türkei mit, dass ihr Bruder B._______ (nach-
folgend: Gesuchsteller) und seine Ehefrau C._______ (nachfolgend: Ge-
suchstellerin) sowie ihre Kinder D._______, E._______, F._______,
G._______ und H._______ unter schwierigen Bedingungen in Syrien leben
würden. Der Gesuchsteller habe zwölf Jahre lang für die Arbeiterpartei Kur-
distans (Partiya Karkerên Kurdistan; nachfolgend: PKK) an der türkisch-
irakischen Grenze gekämpft. Nach seinem Ausstieg aus der PKK, habe ihn
die Parteiführung noch während drei Jahren "beseitigen" wollen. Seit Be-
ginn des arabischen Frühlings versuche man ihn allerdings wieder als
Kämpfer zurückzugewinnen. Weiter befürchte die Beschwerdeführerin,
dass die türkische Regierung von der PKK-Vergangenheit des Gesuchstel-
lers Kenntnis erlange, weshalb sie im Rahmen des "Entscheids der
Schweizer Regierung" vom Familiennachzug zu Gunsten ihrer Angehöri-
gen in Syrien Gebrauch machen wolle (vgl. vorinstanzliche Akten act. 1, S.
1 bis 13). Ihrer Eingabe waren verschiedene syrische Personalausweise
mit deutschsprachiger Übersetzung sowie ihr eigener schweizerischer Auf-
enthaltsausweis mit B-Bewilligung beigelegt.
B.
Die Gesuchstellenden reichten am 8. November 2013 Gesuche um Ertei-
lung von Schengenvisa beziehungsweise von Visa aus humanitären Grün-
den bei der Schweizer Vertretung in Istanbul ein (vgl. act. 12, S. 51-89).
C.
Mit E-Mail vom 14. Januar 2014 (act. 11) teilte das BFM der Schweizer
Vertretung in Istanbul mit, dass nach Abklärungen mit den zuständigen
kantonalen Behörden im vorliegenden Fall die finanziellen Verhältnisse
und die Wohnsituation der Beschwerdeführerin für eine Beherbergung der
Gesuchstellenden ungenügend seien. Damit seien die Voraussetzungen
für die Erteilung eines Besuchervisums gestützt auf die Weisung des BFM
vom 4. September 2013 [Weisung "Erleichterte Erteilung von Besucher-
Visa für syrische Familienangehörige"; nachfolgend: Weisung Syrien] und
die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013 nicht
erfüllt. Die Botschaft in Istanbul wurde deshalb gebeten, die Visumsgesu-
che abzuweisen.
E-5611/2014
Seite 3
D.
Mit E-Mail vom 4. Februar 2014 erklärte eine Mitarbeiterin des Schweizeri-
schen Roten Kreuzes die subsidiäre Kostengarantie durch das Rote Kreuz
für die Finanzierung des Aufenthaltes der Gesuchstellenden in der
Schweiz. Im Anhang des E-Mails befand sich das entsprechende Schrei-
ben des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 28. Januar 2014 (vgl.
act. 14, S. 92).
E.
Die Schweizer Auslandvertretung lehnte die Visumsgesuche, der Aufforde-
rung des BFM entsprechend, antragsgemäss mit Schreiben vom 7. Feb-
ruar 2014 ab, mit der Begründung, dass die vorgelegten Informationen
über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht
glaubhaft seien (vgl. act. 13, S. 90 f.).
F.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 24. Februar 2014 beim
BFM Einsprache gegen diese Visumsverweigerung (vgl. act. 16, S. 95 f.).
Sie brachte erneut vor, dass die Gesuchstellenden aufgrund der Kriegswir-
ren aus Syrien in die Türkei geflohen seien. Ihr Bruder (der Gesuchsteller)
sei früher Mitglied bei der PKK gewesen. Seit seinem Ausstieg aus der PKK
stehe er unter grossem Druck. Sie sei zwar von der Sozialhilfe abhängig,
jedoch sei ein in der Schweiz ansässiger Verwandter von ihr bereit, seine
Unterkunft ebenfalls zur Verfügung zu stellen. Sodann komme gemäss bei-
gelegter Erklärung auch das Schweizerische Rote Kreuz subsidiär für die
mit einer Visumserteilung verbundenen Kosten auf. Die Voraussetzungen
für die erleichterte Gewährung eines humanitären Visums seien damit er-
füllt.
G.
Das BFM ersuchte [die kantonale Behörde] mit Schreiben vom 14. März
2014 um weitere Abklärungen rund um den in Frage stehenden Aufenthalt
der Gesuchstellenden in der Schweiz sowie zur wirtschaftlichen Situation
der Beschwerdeführerin (vgl. act. 17, S. 97 f.). [Die kantonale Behörde]
liess in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 24. März 2014 der
Fremdenkontrolle der Gemeinde (...) einen Fragenkatalog zur Klärung der
Verhältnisse zukommen (vgl. act. 18, S. 109 f.).
E-5611/2014
Seite 4
H.
Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin reichte sie bei der Fremdenkon-
trolle der Gemeinde (...) auf deren Aufforderung hin am 22. April 2014 di-
verse Unterlagen betreffend die private Gewährleistung des Aufenthaltes
ihrer Angehörigen ein (ein ergänzendes Schreiben zum Einreisegesuch mit
dem Hinweis auf die Anwendbarkeit der Weisung Syrien, eine Kostengut-
sprache des Roten Kreuzes, einen Mietvertrag der Beschwerdeführerin,
eine Bestätigung des Sozialdienstes (...) für die Beschwerdeführerin, einen
Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin).
I.
Mit E-Mail vom 17. März sowie 22. April 2014 bestätigte das Schweizeri-
sche Rote Kreuz gegenüber der Gemeinde (...) wie auch gegenüber dem
BFM abermals die bereits am 28. Januar 2014 erteilte Kostengutsprache
hinsichtlich der Finanzierung des Aufenthaltes der Gesuchstellenden in der
Schweiz (vgl. act. 18, S. 104 f., 116 f.).
J.
Mit Schreiben vom 28. April 2014 wies [die kantonale Behörde] das BFM
daraufhin hin, dass das Schweizerische Rote Kreuz die Kostengarantien
übernommen habe und den Gästen genügend Zimmer in der Schweiz zur
Verfügung gestellt würden (vgl. act. 18, S. 195). Die zur Abklärung der wirt-
schaftlichen Verhältnisse erhaltenen Einreisegesuchsunterlagen der Be-
schwerdeführerin wurden an das BFM retourniert.
K.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 – adressiert an die Schweizer Vertretung
in Istanbul und mit der Bitte um Aushändigung an den Gesuchsteller – er-
suchte das BFM den Gesuchsteller zwecks vollständiger Klärung des
Sachverhalts darum, zu seinen Verbindungen zur PKK und zur unmittelba-
ren, ernsthaften entsprechenden Gefährdung in der Türkei Stellung zu neh-
men. Eine Kopie dieses Schreibens ging an die Beschwerdeführerin sowie
an [die kantonale Behörde].
Gemäss Botschaft (Mitteilung der Botschaft an das BFM vom 12. Mai 2014,
act. 19, und vom 19. Mai 2014, act. 21) könne das Schreiben nur ausge-
händigt werden, falls sich der Gesuchsteller bei ihr melde. Ob das Schrei-
ben den Gesuchsteller schliesslich erreicht hat, geht aus den Akten nicht
hervor.
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Seite 5
L.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 erkundigte sich die Beschwerdeführerin
beim BFM nach dem Stand des Verfahrens (vgl. act. 22, S. 205).
M.
Am 8. Juli 2014 meldete sich auch das Schweizerische Rote Kreuz beim
BFM, um sich nach dem Verfahrensstand zu erkundigen (vgl. act. 24, S.
207 f.).
N.
Das BFM teilte der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2014 mit, der Gesuch-
steller habe bisher keine Stellungnahme zu den an ihn gerichteten Fragen
vom 14. Mai 2014 eingereicht. Der Beschwerdeführerin und dem Gesuch-
steller wurde erneut Frist bis zum 28. Juli 2014 zur Stellungnahme einge-
räumt, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der Aktenlage entschieden
würde (vgl. act. 23, S. 206).
O.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2014 nahm die Beschwerdeführerin – allerdings
bezogen auf Fragen betreffend die finanziellen Verhältnisse – Stellung und
teilte dem BFM mit Bedauern mit, dass es die Mitarbeiter des Gemeinde
(...) offenbar versäumt hätten, ihre Unterlagen an das BFM weiterzuleiten,
die sie bei der Gemeinde schon am 22. April 2014 eingereicht habe (vgl.
act. 25, S. 209 bis 236). Als Beilage zu ihrem Schreiben reichte die Be-
schwerdeführerin die fraglichen Unterlagen dem BFM erneut ein.
Bei den eingereichten Unterlagen handelte es sich um folgende Doku-
mente:
- Unterhaltsgarantien der Beschwerdeführerin, datierend vom 22. April
2014, Unterhaltsgarantien zu Gunsten der einzelnen Gesuchstellenden
(act. 25, S. 221 bis 234);
- einen tadellosen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 28. Novem-
ber 2013 lautend auf den Namen der Beschwerdeführerin (act. 25, S.
220);
- eine Bestätigung des Sozialdienstes (...) vom 28. November 2013,
dass die Beschwerdeführerin bisher nicht von der öffentliche Fürsorge
unterstützt wurde (act. 25, S. 219);
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Seite 6
- "Outbound Travel-Health Insurance Policy" – Erklärungen zu Gunsten
des Gesuchstellers und der Kinder, ausgestellt am 16. April 2014 durch
türkische Behörden (act. 25, S. 212 bis 218);
- eine Erklärung des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 28. Januar
2014 über die subsidiäre Kostengarantie zu Gunsten der Gesuchstel-
lenden in den Bereichen Unterbringung, Ersteinkleidung sowie huma-
nitärer Grundbedarf;
- ein undatiertes Schreiben der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis,
dass das Visumsgesuch zu Gunsten ihrer Angehörigen in der Türkei im
Rahmen der vom September bis Ende November 2013 gültigen Wei-
sung Syrien erfolge.
P.
Mit Verfügung des BFM vom 29. August 2014 – der Beschwerdeführerin
eröffnet am 1. September 2014 – wurde ihre Einsprache abgewiesen (act.
27, S. 239-242) mit der Begründung, die für die Visumerteilung erforderli-
chen Einreisevoraussetzungen von Art. 32 Visakodex (Verordnung [EG] Nr.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
über einen Visakodex der Gemeinschaft, Abl. L 243/1 vom 15.9.2009)
i.V.m. Art. 12 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und
die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) seien nicht erfüllt.
Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das BFM im
Wesentlichen aus, angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und
der Bürgerkriegssituation in der Herkunftsregion der Gesuchstellenden sei
eine fristgerechte Wiederausreise offensichtlich nicht gesichert, weshalb
eine Erteilung von Schengenvisa nicht in Frage komme. Ferner lägen keine
besonderen, insbesondere humanitären Gründe vor. So könne eine
Einreise im Rahmen eines so genannten Visums aus humanitären
Gründen nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten
Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und
Leben gefährdet ist. Befinde sich eine Person in einem Drittstaat, sei in der
Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe (vgl.
Weisung Nr. 322.126 des BFM vom 28. September 2012 "Visumsantrag
aus humanitären Gründen" [beziehungsweise überarbeitete Version
Weisung des BFM vom 25. Februar 2014]; nachfolgend: Weisung
humanitäres Visum). In casu bestehe gestützt auf die Aktenlage und die
länderspezifischen Kenntnisse eine solche Gefährdung nicht, da die
E-5611/2014
Seite 7
Gesuchstellenden sich in einem sicheren Drittstaat aufhielten. Eine
zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat drohe nicht und es
bestünden keine Hinweise, dass sie im Aufenthaltsstaat wegen der
Herkunft verfolgt oder schikaniert würden. In der Türkei hätten derzeit
Tausende syrische Flüchtlinge Schutz gefunden. Es lägen somit keine
besonderen, humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz
trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV).
Weiter sei festzuhalten, dass der Bruder der Beschwerdeführerin offenbar
während zwölf Jahren für die PKK an der türkisch-irakischen Grenze
gekämpft habe. Das BFM habe ihn mit Schreiben vom 14. Mai 2014 sowie
vom 8. Juli 2014 – mit Kopie an die Beschwerdeführerin –eingeladen,
schriftlich zu den gestellten Fragen betreffend die Verbindung zur PKK und
die Gefährdungssituation in der Türkei Stellung zu nehmen. Weder der
Bruder der Beschwerdeführerin noch die Beschwerdeführerin selbst hätten
sich hierzu vernehmen lassen. Damit sei die Beschwerdeführerin ihrer
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen (Art. 90 AuG).
Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihrem
Bruder um eine nach Art. 53 AsylG (SR 142.31) asylunwürdige Person
handeln könnte, zumal die wiederholte explizite Nachfrage des BFM
unbeantwortet geblieben sei. Das BFM schloss daraus auf gewichtige
Fernhaltegründe. Asylunwürdigkeit stehe der Erteilung eines humanitären
Visums selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit entgegen (vgl.
Urteil D-3367/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2014 E.
6). Aus denselben Gründen komme auch die Erteilung eines Visums
gestützt auf die vom EJPD am 29. November 2013 aufgehobene
Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige (Weisung Syrien vom
4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom
4. November 2013) nicht in Betracht.
Q.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 fristge-
recht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte
sinngemäss, das BFM sei anzuweisen, ihren Angehörigen Visa zur Ein-
reise in die Schweiz zu erteilen.
In ihrer Beschwerdebegründung führte sie aus, sie habe im Rahmen der
Weisung Syrien im Oktober 2013 einen Termin auf den 8. Oktober 2013 für
ihren Bruder bei der Schweizer Vertretung in Istanbul vereinbart zwecks
Einreichung von Visagesuchen für ihn und seine Familie. Es sei nicht ihre
E-5611/2014
Seite 8
Absicht gewesen, ein Gesuch für ein Visum aus humanitären Gründen im
Sinne der Weisung humanitäres Visum zu stellen. Indessen sei ihr Gesuch
– wie dies der Verfügung des BFM vom 29. August 2014 zu entnehmen sei
– vom BFM als solches behandelt worden. Der letzten Erwägung des BFM,
worin festgehalten wurde, dass die Weisung Syrien in casu nicht in Be-
tracht komme, hielt sie unter Verweis auf den Internet-Link der Medienmit-
teilung des BFM vom 4. September entgegen, dass diese falsch sei, da die
Gesuchstellenden am 8. Oktober 2013, und damit noch vor der Aufhebung
der Weisung Syrien am 29. November 2013 auf der Schweizer Botschaft
vorgesprochen hätten. Gemäss der Weisung Syrien seien keine besonde-
ren Voraussetzungen zu erfüllen, ausser, dass das Verwandtschaftsver-
hältnis klar sein müsse; dieses sei ihrerseits belegt worden. Sie sehe somit
kein Hindernis, welches gegen eine Einreisebewilligung spreche. Ange-
sichts dieser Sachlage erachte sie den Entscheid des BFM als ungerecht-
fertigt und unrechtmässig.
Hinsichtlich des Vorhalts des BFM, sie habe auf die gestellten Fragen nicht
geantwortet, wendete sie ein, dies treffe nicht zu. Sie habe die Frage zu
den finanziellen Verhältnissen sehr wohl beantwortet. Hierfür seien viel-
mehr die Mitarbeiter der Gemeinde (...) verantwortlich, welche offenbar ihre
am 22. April 2014 eingereichten Unterlagen nicht weitergeleitet hätten.
Dies habe sie erst bemerkt, als sie sich zwei Monate später mit Hilfe einer
Sozialarbeiterin des Roten Kreuzes (...) beim BFM nach dem aktuellen Ver-
fahrensstand erkundigt habe und ihr durch das BFM mitgeteilt worden sei,
dass die vom BFM gestellten Fragen noch unbeantwortet seien. Daraufhin
habe sie unverzüglich eine Kopie der bei der Gemeinde (...) eingereichten
Unterlagen an das BFM geschickt.
R.
Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2014 keine
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerdeschrift fest,
hielt an ihrem bisherigen Entscheid fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Das BFM führte aus, die Beschwerdeführerin habe es wiede-
rum unterlassen, zu den Vorbringen in seiner Verfügung vom 29. August
2014 und insbesondere zu seinen Schreiben vom 14. Mai und 8. Juli 2014
betreffend die Verbindung ihres Bruders zur PKK und die Gefährdungssi-
tuation der Gesuchstellenden in der Türkei ausführlich Stellung zu nehmen.
S.
Die Beschwerdeführerin nahm mit Replik vom 17. November 2014 Stellung
zu der Vernehmlassung und wies erneut darauf hin, dass im vorliegenden
E-5611/2014
Seite 9
Fall entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen die Anwendung der Wei-
sung Syrien und nicht der Weisung humanitäres Visum im Zentrum stehe.
Demnach sei auch die Einforderung von Reiseversicherungen und finanzi-
ellen Garantien durch das BFM, wie dies nach der Weisung humanitäres
Visum zutreffen würde, zu Unrecht erfolgt. Weiter räumte sie ein, es ver-
säumt zu haben, auf eine bestimmte Frage des BFM in seinem Schreiben
vom 8. Juli 2014 zu antworten. Dies liege aber daran, dass sie diese Fra-
gen in keinem der Schreiben vorgefunden habe. Auch ihrem Bruder sei
keine dieser Fragen durch die Schweizer Vertretung in Istanbul eröffnet
worden. Vielleicht sei das Schreiben vom 8. Juli 2014 verloren gegangen,
wofür sie sich entschuldige. Mit der der Replik beigelegten Kopie eines
handschriftlichen Schreibens des Gesuchstellers mit einer deutschsprachi-
gen Übersetzung (welches ihr gemäss Aktenlage am 15. November 2014
per E-Mail zugesandt worden sein dürfte) komme sie nun dieser Aufforde-
rung zur Beantwortung dieser Fragen nach.
In der entsprechenden Stellungnahme bringt der Gesuchsteller im Wesent-
lichen vor, er sei ab 1990 am Kampf der PKK beteiligt gewesen; nach der
Festnahme von Öcalan [d.h. im Jahr 1999] sei er aber aus der Partei aus-
getreten und habe sich fortan von der Politik ferngehalten; 2001 habe er
geheiratet und sei heute Vater von fünf Kindern. Sodann sei er zu Beginn
der Revolution in Syrien im Jahr 2011 aufgrund seiner PKK-Vergangenheit
durch die syrischen Behörden sehr unter Druck gesetzt worden. Seit dem
Machtwechsel in der kurdischen Region Syriens sei er schliesslich auch
durch die syrische PKK-Vertretung aufgefordert worden, wieder ihrer Partei
beizutreten, was ihn und seine Familie zur Flucht gezwungen habe.
T.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 2. April 2015 zu den im Rahmen
der Replik vorgebrachten Tatsachen hielt das SEM fest, es seien keine
neuen beziehungsweise bisher nicht genannten Gründe ersichtlich, welche
ein Zurückkommen auf seine angefochtene Verfügung vom 29. August
2014 geradezu gebieten würden. Der Stellungnahme des Bruders der Be-
schwerdeführerin seien – entgegen der Aufforderung in den Schreiben vom
14. Mai 2014 und 8. Juli 2014 – namentlich keine konkreten Angaben be-
treffend seine langjährigen Verbindungen zur PKK (Funktion, konkrete Tä-
tigkeiten) und die unmittelbare, ernsthafte Gefährdung in der Türkei zu ent-
nehmen. Das SEM verwies auf seine entsprechenden Erwägungen in der
Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E-5611/2014
Seite 10
Diese Vernehmlassung ist der Beschwerdeführerin bisher noch nicht zur
Kenntnis gebracht worden.
U.
Mit Eingabe vom 14. April 2015 zeigte der neu mandatierte Rechtsvertreter
dem Gericht an, mit der Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin
betraut worden zu sein, und reichte eine entsprechende Vollmacht zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen
die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. dazu Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG).
1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts ande-
res bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG), zumal sie als Gastgeberin der Gesuchstellenden in eige-
nem Namen gegen den ablehnenden Entscheid vom 7. Februar 2014 Ein-
sprache erhoben hat und Adressatin des angefochtenen Entscheids der
Vorinstanz ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Die zweite Vernehmlassung des SEM vom 2. April 2015 wurde der Be-
schwerdeführerin bisher nicht zur Kenntnisnahme zugestellt und zur Stel-
lungnahme unterbreitet. Auf eine entsprechende Anhörung kann vorlie-
gend angesichts des positiven Ausgangs des Verfahrens für die Beschwer-
deführerin verzichtet werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwvG). Ein
Exemplar der betreffenden Vernehmlassung wird der Beschwerdeführerin
mit dem Urteil zur Kenntnis gebracht.
E-5611/2014
Seite 11
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich vorliegend nach Art. 49 VwVG (vgl. zur Publikation vorgesehe-
nes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2872/2014 vom 10. Februar
2015, E.2).
4.
4.1 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Schengenvisums beziehungsweise eines
humanitären Visums zugrunde.
4.2 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist; die Visumspflicht beantwortet sich gemäss
Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Ver-
ordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung
der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind,
ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr.
610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).
4.3 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001. In casu erfüllen die Gesuchstellenden als Staatsangehörige
von Syrien die Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen
Schengenvisums nicht. Die Vorinstanz hat in ihrem Einspracheentscheid
zutreffend festgehalten, dass für die Gesuchstellenden in Anbetracht der
aktuellen schwierigen Lage im Heimatland eine fristgerechte Wiederaus-
reise nicht als gesichert erachtet werden könne, weshalb die Ausstellung
von Schengenvisa gestützt auf Art. 2 Ziff. 3 und Art. 32 Visakodex i.V.m.
Art. 12 VEV zu verweigern sei. Auf diese Erwägungen kann vorliegend ver-
wiesen werden; sie werden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestrit-
ten.
5.
5.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht gegeben, kann gemäss Art. 5
Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter
E-5611/2014
Seite 12
Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehö-
rigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder
Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflich-
tungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art.
2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
5.2 Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmungen wurde am 28. Septem-
ber 2012 vom EJPD in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung humanitäres Visum
(vgl. oben Bst. P.) erlassen, welche am 25. Februar 2014 überarbeitet
wurde.
5.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humani-
tären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereig-
nissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren indi-
viduellen Gefährdung gegeben sein. Befindet sich die Person bereits in ei-
nem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung
mehr besteht (vgl. ausführlich BVGE D-2872/2014 vom 10. Februar 2015
E. 4.1).
5.4 Vorliegend befinden sich die Gesuchstellenden in der Türkei. Die Vo-
rinstanz hat diesbezüglich zu Recht festgehalten, dass weder die allge-
meine Lage in der Türkei noch aus den Akten hervorgehende individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen
liessen. Es gebe somit keine qualifizierten Hinweise, dass sie im Aufent-
haltsstaat Türkei wegen ihrer Herkunft einer unmittelbaren, ernsthaften o-
der konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt seien.
5.5 Angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien" erliess das BFM
am 4. September 2013 die Weisung Syrien, um die erleichterte Visaertei-
lung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen. Auch bei dieser
Weisung handelt es sich um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für
ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche
neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwendung gelangt (vgl.
BVGE D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 4.2 m.w.H.).
E-5611/2014
Seite 13
Hinsichtlich des Adressatenkreises der Weisung Syrien legte das BFM fest,
dass es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Verwandte in auf- und abstei-
gender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und deren Kern-
familie) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz mit B- oder
C-Bewilligung leben würden oder bereits eingebürgert worden seien, han-
deln müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmitglieder im Aus-
land müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft sein oder
sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufhalten und erst
nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser Län-
der gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer ordentlichen Aufent-
haltsbewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Syrien).
Abweichend von den geltenden Visa-Bestimmungen müsse bei den Gesu-
chen aus diesem Personenkreis in Anbetracht der Lage in Syrien die frist-
gerechte Wiederausreise sowie der Nachweis einer persönlichen, unmit-
telbaren Gefährdung nicht vertieft geprüft werden. Auch seien die finanzi-
ellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht zu prü-
fen (Ziff. II Weisung Syrien).
5.6 Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch eine
neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, nachfolgend: Weisung Aufhe-
bung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem 29. No-
vember 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Ein-
reisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des
BFM zu behandeln seien. Namentlich könne ernsthaft und konkret am Leib
und Leben gefährdete Personen aus Syrien die Einreise weiterhin gestützt
auf die Weisung humanitäres Visum bewilligt werden.
Demgegenüber seien Gesuche von Personen, die sich vor dem 29. No-
vember 2013 angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visumgesuch
eingereicht hätten, weiterhin nach den Kriterien der Weisung vom 4. Sep-
tember 2013 und der Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013 zu
bearbeiten. Massgeblich seien die Kriterien der präzisierten Weisung vom
4. September 2013, namentlich dürfe im Drittstaat kein Aufenthaltstitel be-
stehen und die genügende Unterbringungskapazität beim Gastgeber
müsse nachweislich sichergestellt sein (vgl. Weisung Aufhebung Ziff. 2).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe, vorliegend
wäre die Weisung Syrien anzuwenden gewesen. Stattdessen habe das
E-5611/2014
Seite 14
BFM in seiner Verfügung zu Unrecht die Weisung humanitäres Visum her-
angezogen und den Sachverhalt unter dieser Weisung eingehend geprüft.
Dagegen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass die vom BFM in
seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Ertei-
lung eines Schengen-Visums respektive eines Visums gemäss der 'Wei-
sung humanitäres Visum' nicht gegeben seien. Entsprechend beschränkt
sich die nachfolgende Prüfung auf die Frage, ob das BFM in der letzten,
sehr kurzen Erwägung seines Entscheids die Bewilligung eines Visums
aus humanitären Gründen unter der Weisung Syrien zu Recht abgelehnt
hat.
7.
7.1 In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin ist – wie nachfolgend
aufgezeigt – festzustellen, dass die Weisung Syrien vorliegend zur Anwen-
dung gelangt.
7.1.1 Zunächst ist festzustellen, dass sowohl das am 2. Oktober 2013 ein-
gereichte Visumsgesuch der Beschwerdeführerin als auch die in Istanbul
durch die Gesuchstellenden eingereichten Visagesuche vom 8. November
2013 in den zeitlichen Anwendungsbereich der Weisung Syrien (4. Sep-
tember 2013 bis 29. November 2013, siehe oben E. 5.5 f.) fallen.
7.1.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Schwester des
Gesuchstellers. Gemäss der Weisung Syrien fallen auch Geschwister und
ihre Kernfamilie – wie dies vorliegend den Gesuchsteller und seine Familie
betrifft – in den Kreis der Begünstigten (vgl. oben E. 5.5 zweiter Absatz).
Die Verwandten in der Schweiz müssen im Besitz einer B- oder C-Bewilli-
gung oder in der Schweiz eingebürgert worden sein. Die Beschwerdefüh-
rerin erfüllt diese Voraussetzung; sie verfügt gemäss Aktenlage seit dem
22. Juni 2011 über eine B-Bewilligung in der Schweiz. Das geltend ge-
machte Verwandtschaftsverhältnis wurde in Übereinstimmung mit den An-
forderungen in der Weisung Syrien nachvollziehbar belegt und wird im Üb-
rigen durch die Vorinstanz auch nicht in Zweifel gezogen. Schliesslich hiel-
ten sich die Gesuchstellenden bei der Einreichung des Gesuches in Syri-
ens Nachbarstaat Türkei auf und sind ihren glaubhaften Ausführungen zu-
folge kurz vor Einreichung ihres Visumsgesuchs bei der Schweizer Vertre-
tung in Istanbul in die Türkei ausgereist (siehe undatiertes handschriftliches
Schreiben des Gesuchstellers als Beilage zur Replik).
7.1.3 Im Gegensatz zu den Anforderungen eines Schengenvisums muss
die fristgerechte Wiederausreise nicht belegt werden; anders als gemäss
E-5611/2014
Seite 15
der Weisung humanitäres Visum wird ferner auch der Nachweis einer per-
sönlichen, unmittelbaren Gefährdung bei der Visaerteilung nicht vertieft ge-
prüft (Weisung Syrien Ziff. II Bst. a); vielmehr richtete sich die Weisung Sy-
rien an Familienangehörige von in der Schweiz lebenden Syrern, die sich
bereits in einem Drittstaat aufhielten. Im Übrigen gelten gemäss Weisung
Syrien Ziff. II Bst. e die ordentlichen Einreisebestimmungen gemäss AuG,
wobei die finanziellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b
AuG nicht geprüft werden (Weisung Syrien Ziff. II Bst. c).
Soweit die Weisung des BFM vom 29. November 2013 (betreffend Aufhe-
bung der Weisung Syrien; vgl. oben E. 5.6) davon ausgeht, per 29. Novem-
ber 2013 bereits hängige Gesuche seien weiterhin gemäss der Weisung
Syrien zu behandeln, es müsse indessen eine genügende Aufnahmekapa-
zität beim Gastgeber sichergestellt sein (vgl. Ziff. 2 der Weisung vom 29.
November 2013), ist diesen Anforderungen an die Beherbergung und Un-
terhaltsgarantie vorliegend Genüge getan. Die Beschwerdeführerin hat un-
ter Einreichung diverser Unterlagen erklärt, über genügende Unterbrin-
gungsmöglichkeiten zu verfügen und für den Unterhalt ihrer Verwandten
aufzukommen. Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 erklärte das Schweize-
rische Rote Kreuz die subsidiäre Garantie zu Gunsten der Gesuchstellen-
den während ihres Aufenthalte in der Schweiz (act. 18 S. 189 f.).
7.2 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und
die Gesuchstellenden die Voraussetzungen gemäss Weisung Syrien erfül-
len und ihnen grundsätzlich ein Visum zu erteilen sowie die Einreise zu
bewilligen wäre.
8.
8.1 Zum Vorhalt des BFM in seiner ablehnenden Verfügung, der Gesuch-
steller beziehungsweise die Beschwerdeführerin seien ihrer Mitwirkungs-
pflicht nicht nachgekommen, indem sie die vom BFM gestellten Fragen zur
PKK-Vergangenheit des Gesuchstellers unbeantwortet gelassen hätten,
entgegnet die Beschwerdeführerin, sie habe diese Fragen in den entspre-
chenden beiden Schreiben nie vorgefunden. In der Stellungnahme der Be-
schwerdeführerin auf Beschwerdeebene fällt auf, dass sie diese Fragen
mit anderen Fragen, die das BFM im Laufe des vorinstanzlichen Verfah-
rens schriftlich an sie gerichtet hatte, verwechselt hat. Statt zur PKK-Ver-
gangenheit ihres Bruders Stellung zu nehmen, erkundigte sie sich bei der
Fremdenkontrolle der Gemeinde (...) nach ihren eingereichten Unterlagen
betreffend ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die Gestaltung des Auf-
E-5611/2014
Seite 16
enthalts ihrer Verwandten. Daraufhin habe sie diese Unterlagen unverzüg-
lich dem BFM nachgereicht. Es lässt sich hier offenkundig ein Missver-
ständnis seitens der Beschwerdeführerin feststellen. Dies ist nachvollzieh-
bar angesichts der Tatsache, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren zu
keinem Zeitpunkt über einen Rechtsvertreter verfügte und sich erst am 1.
Juli 2014 erstmals an eine Beratungsstelle, jene des Roten Kreuzes (...),
wandte, um sich mit ihrer Hilfe beim BFM nach dem Verfahrensstand zu
erkundigen. Hernach fehlte ihr – soweit aus den Akten ersichtlich – wieder
eine administrative oder juristische Unterstützung im Verfahren. Die Einga-
ben der Beschwerdeführerin weisen denn auch in weiten Teilen laienhaft
formulierte unvollständige deutsche Sätze auf. Vor diesem Hintergrund er-
scheint es naheliegend, dass die Beschwerdeführerin die jeweiligen
Schreiben missverstanden hatte.
8.2 Es ist des Weiteren festzustellen, dass das BFM es unterliess, die Be-
schwerdeführerin über dieses Missverständnis aufzuklären. Selbst als die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Juli 2014 offenkundig die fal-
schen Unterlagen dem BFM zustellte, hat das BFM davon abgesehen, sie
auf dieses Verfehlen aufmerksam zu machen. Stattdessen erliess es da-
raufhin seine Verfügung, ohne noch weitere Abklärungen zur PKK-Vergan-
genheit des Gesuchstellers zu treffen.
Das erste Schreiben des BFM vom 14. Mai 2014, welches an den Gesuch-
steller in Istanbul adressiert war, wurde der Beschwerdeführerin im Übrigen
lediglich als Kopie zugestellt, ohne dass an sie selber eine Aufforderung,
Fragen zu beantworten, festgehalten worden wäre. Dass sie nicht davon
ausgegangen ist, sie müsse auf dieses Schreiben selber antworten, ist
ebenfalls nachvollziehbar. Das Gericht hält den Vorwurf der Verletzung der
Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber nicht für ange-
bracht, da sie das zweite Schreiben des BFM, wie aus ihrer Antwort an das
BFM unmissverständlich klar wurde, falsch verstanden hatte.
Andererseits musste das BFM aufgrund der Aktenlage davon ausgehen,
dass die Zustellung an den Gesuchsteller durch die Schweizer Botschaft
sich problematisch gestalten könnte (vgl. act 19 und 21, oben Bst. K); die
Beschwerdeführerin wurde hierauf aber nicht aufmerksam gemacht. Auf-
grund der heutigen Aktenlage ist unklar, ob der Gesuchsteller die ihm un-
terbreiteten Fragen von der Botschaft überhaupt je zugestellt erhalten hat;
auch diesbezüglich kann mithin nicht von einer Vernachlässigung der Mit-
wirkung durch den Gesuchsteller gesprochen werden.
E-5611/2014
Seite 17
8.3 Ferner wird in der zweiten Vernehmlassung bemängelt, der Gesuch-
steller habe die wichtigen Fragen (Funktion, konkrete Tätigkeiten) nicht be-
antwortet. Auch dieser Vorwurf des BFM geht fehl, da diese Fragen gar
nicht gestellt wurden und weder die Beschwerdeführerin noch ihr Bruder
wissen konnten, dass die Fragen des BFM im Hinblick auf die PKK-Ver-
gangenheit sich hierauf beziehen würden. In seinem Schreiben vom 14.
Mai 2014 (act. 20, S. 199) warf das BFM lediglich die Frage auf, "welche
Verbindungen zwischen dem Gesuchsteller und der PKK bestanden hät-
ten".
Nachdem die Beschwerdeführerin aufgrund der ersten Vernehmlassung
des BFM auf ihr früheres Missverständnis, dass Fragen zur PKK und nicht
zu den finanziellen Verhältnissen unbeantwortet geblieben waren, auf-
merksam geworden war, hat sie sich umgehend mit ihrem Bruder in der
Türkei in Verbindung gesetzt und in der Folge eine Antwort betreffend die
Beziehungen ihres Bruders zur PKK eingereicht (vgl. oben Bst. S). Dass
der interessierende Sachverhalt betreffend Aktivitäten innerhalb der PKK
freilich weiterhin nicht hinreichend geklärt ist, ist allerdings der vagen und
letztlich unzulänglichen Fragestellung durch das BFM zuzuschreiben.
8.4 Erwähnt sei sodann, dass die am 14. März 2014 begonnenen vor-in-
stanzlichen Abklärungen zur wirtschaftlichen Situation der Beschwerdefüh-
rerin im Hinblick auf die Unterbringung und Unterstützung der Gesuchstel-
lenden in der Schweiz – nachdem eine Visumsgewährung gemäss der
Weisung Syrien in Frage stand – letztlich unnötig gewesen sind. Mit Schrei-
ben vom 28. Januar 2014 sowie mit E-Mails vom 4. Februar, 17. März und
22. März 2014 hatte das Schweizerische Rote Kreuz seine subsidiäre Kos-
tenübernahme gegenüber dem BFM bereits mehrmals ausdrücklich mitge-
teilt (vgl. oben Bst. D und I). Ebenso hatte die Beschwerdeführerin in ihrer
Einsprache vom 24. Februar 2014 (vgl. oben Bst. F) darauf hingewiesen,
dass eine entsprechende Kostengutsprache vorliege. Auch [die kantonale
Behörde] wies mit Schreiben vom 28. April 2014 das BFM daraufhin hin,
dass das Schweizerische Rote Kreuz die Kostengarantien übernommen
habe (vgl. Bst. J). Das BFM hätte somit erkennen können, dass hinsichtlich
der finanziellen Situation keine weiteren Abklärungen nötig gewesen wä-
ren. Diese Vorgehensweise des BFM erweist sich demnach als nicht sach-
gerecht und dürfte letztlich auch kausal gewesen sein für die Missverständ-
nisse, die bezüglich der einzureichenden Unterlagen entstanden sind. Das
Verfahren wurde ferner zu Lasten der Gesuchstellenden unnötigerweise in
die Länge gezogen.
E-5611/2014
Seite 18
8.5 Das Gericht gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass der Vor-
wurf des BFM, die Beschwerdeführerin sei ihren Mitwirkungspflichten nicht
nachgekommen, in Anbetracht der festgestellten Missverständnisse und
der fehlenden Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin unangemessen
streng ausgefallen ist. Das BFM hat darüber hinaus zur Auflösung dieser
Missverständnisse nichts unternommen und mit seinem Vorgehen in Kauf
genommen, relevante Aspekte des Sachverhalts – soweit die PKK-Vergan-
genheit des Gesuchstellers betreffend – unzulänglich abgeklärt zu belas-
sen (vgl. nachfolgend E. 9.5).
9.
9.1 Zu prüfen bleibt, ob das BFM in seiner Verfügung zu Recht die Asylun-
würdigkeit des Gesuchstellers festgestellt hat und gestützt darauf die Aus-
stellung der beantragten Visa – sowohl unter der Weisung humanitäres Vi-
sum als auch der Weisung Syrien – verweigerte. Gemäss der Vorinstanz
könne aufgrund der Aktenlage und angesichts der wiederholt unterlasse-
nen Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei der Sachverhaltsabklärung da-
von ausgegangen werden, dass es sich bei ihrem Bruder um eine nach Art.
53 AsylG asylunwürdige Person handle. Die Asylunwürdigkeit stehe der
Erteilung eines humanitären Visums praxisgemäss (das BFM zitierte das
Urteil D-3367/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2014 E.
6) selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit entgegen.
9.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher
Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere
Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG). Ge-
mäss Art. 53 AsylG bedingt die Asylunwürdigkeit – unter anderem – die
Begehung einer verwerflichen Handlung. Darunter sind diejenigen Delikte
zu subsumieren sind, welche gemäss allgemeinem Teil des schweizeri-
schen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB; abs-
trakte Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe) gelten, wobei
es irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als gemeinrechtliches oder
aber als politisches Delikt einzustufen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2 S.
564; BVGE 2011/10 E. 6 S. 131, jeweils mit weiteren Hinweisen).
Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im
Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt
die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst
die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person ei-
ner Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Dabei ist von einer
pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle
E-5611/2014
Seite 19
Tatbeitrag − zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil
am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtferti-
gungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind − zu ermitteln.
Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die
Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Mass-
nahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat
bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Straf-
rechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter im Zeitpunkt der Tatbege-
hung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der
Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10
E. 6 S. 132, BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f. S. 565, mit weiteren Hinweisen).
9.3 Diesem Beweismass vermögen die von der Vorinstanz – welcher in
diesem Zusammenhang die Beweislast obläge – angeführten Erwägungen
nicht zu genügen. Inwiefern schwerwiegende Gründe für die Annahme vor-
liegen würden, der Gesuchsteller habe für eine Asylunwürdigkeit relevante
Taten begangen, wird von der Vorinstanz nicht aufgezeigt; der blosse Hin-
weis auf eine angebliche Mitwirkungspflichtverletzung erweist sich demge-
genüber, wie oben dargelegt, als nicht gerechtfertigt. Ebenso lassen die
Erwägungen der Vorinstanz eine Verhältnismässigkeitsprüfung vermissen.
9.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich allein aus der Zugehörigkeit ei-
ner Person zur PKK noch nicht eine Asylunwürdigkeit ableiten lässt. Aus
den skizzierten Grundzügen der Praxis zur Asylunwürdigkeit ergibt sich zu-
nächst, dass die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extre-
mistisch aufzufassenden Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwür-
digkeit zu führen vermag (BVGE 2011/10 E. 6.1, 2011/29 E. 9.2.4; EMARK
1998 Nr. 12 E. 5, 2002 Nr. 9 E. 7c). Vielmehr ist zum einen zu prüfen, wel-
chen eigenen Tatbeitrag die betreffende Person selbst geleistet hat. Zum
anderen ist nach dem spezifischen Charakter der Organisation zu fragen.
Hinsichtlich der türkisch-kurdischen PKK verdeutlichte die ehemalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), dass bezüglich der soeben
genannten Kriterien eine differenzierte Betrachtungsweise erforderlich ist
(zum Folgenden EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c.). Dabei führte sie aus, dass der
PKK weder die blosse Charakterisierung als terroristische Organisation
(wodurch bereits die blosse Mitgliedschaft einer verwerflichen Handlung im
Sinne des Art. 53 AsylG gleichkäme) noch eine solche als reine Bürger-
kriegspartei (deren Kombattanten bezüglich ihrer Handlungen nicht nach
E-5611/2014
Seite 20
den Regeln des Strafrechts, sondern nach denjenigen des völkerrechtli-
chen Kriegsrechts zu beurteilen wären; vgl. auch EMARK 2006 Nr. 29, E.
7.5) gerecht werde. Zweifellos sei die PKK für eine Vielzahl von terroristi-
schen Aktionen inner- und ausserhalb der Türkei verantwortlich. Ebenso
stehe aber auch fest, dass deren politische Motivation und Kriegsführung
derjenigen einer (Bürger-)Kriegspartei entsprächen. Während des jahre-
langen Kampfes der PKK habe sich je nach Zeit, Ort, Angriffsziel, Methode,
den beteiligten Personen etc. der politische, kriegerische oder terroristi-
sche Aspekt in den Vordergrund geschoben. Die pauschale Qualifizierung
aller Taten der PKK als Kriegshandlungen mit der Konsequenz, dass diese
den Kombattanten nicht als Asylausschlussgrund entgegengehalten wer-
den könnten, erscheine angesichts der unterschiedlichen Phasen des
Kampfes und der dabei verwendeten Vielfalt der Mittel nicht als sachge-
recht. Aber auch ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei
der PKK – indem die PKK als kriminelle Organisation im Sinne von Art.
260ter StGB betrachtet würde, womit jedes ihrer Mitglieder allein durch
seine Zugehörigkeit strafbar wäre – rechtfertige sich nicht. Es bleibe der
individuelle Tatbeitrag zu ermitteln, zu welchem nicht nur die Schwere der
Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern ebenso das Motiv
des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe
zu zählen seien.
9.3.2 In diesem Zusammenhang erweist sich der relevante Sachverhalt,
wie oben ausgeführt, als nicht genügend erstellt. Welche Tatbeiträge der
Gesuchsteller innerhalb der PKK ausgeübt hat, lässt sich aufgrund der vor-
liegenden unvollständigen Abklärungen nicht zuverlässig beurteilen. Je-
denfalls lässt sich nach Auffassung des Gerichts die Würdigung des BFM,
der Gesuchsteller müsse als asylunwürdig gelten, aufgrund der vorliegen-
den dürftigen Anhaltspunkte nicht begründen.
Die PKK-Vergangenheit wurde bereits bei der Einreichung des Visumsge-
suchs offengelegt. Der Gesuchsteller sei ab 1990, somit als [Jugendlicher]
im Kampf der PKK beteiligt gewesen bis er im Jahr 1999 aus dieser Partei
ausgetreten sei und sich fortan von der Politik ferngehalten habe. Seine
ehemaligen Parteigenossen seien ihm nach seinem Austritt feindlich ge-
sinnt gewesen und hätten ihn "beseitigen" wollen. Es ist hier festzuhalten,
dass einzig der Umstand, dass der Gesuchsteller ab 1990 bis zur Fest-
nahme von Öcalan, d.h. im Februar 1999, als Kämpfer der PKK aufgetreten
sei, eine individuelle Verantwortlichkeit für die durch die PKK begangenen
Taten noch nicht zu begründen vermag. In den Akten sind namentlich keine
E-5611/2014
Seite 21
Anhaltspunkte zu finden, die die Vermutung zuliessen, dass der Gesuch-
steller eine Kaderfunktion bekleidet habe oder sonstwie als Kämpfer über-
durchschnittlich aufgefallen sei. Gemäss den Ausführungen des Gesuch-
stellers in seiner Stellungnahme habe er sich in seinen jungen Jahren, wie
damals alle anderen Jugendlichen in seinem Alter, sehr für das kurdische
Problem interessiert und sich von der jungen kurdischen Bewegung beein-
flussen lassen. Dies weist eher darauf hin, dass der Gesuchsteller – zum
Zeitpunkt des Beitritts zur PKK noch minderjährig – aufgrund der damali-
gen Umstände, namentlich angesichts ihrer Popularität und aufgrund sei-
ner altersbedingten Beeinflussbarkeit und Unerfahrenheit, diese Bewe-
gung unterstützte. Zu beachten ist sodann auch die Tatsache, dass er seit
seinem geltend gemachten Austritt im Jahre 1999, somit seit rund 16 Jah-
ren, keine Beziehung zu dieser Partei mehr gepflegt habe. Im Gegenteil
sei er in Syrien zuletzt durch Anhänger der PKK unter Druckausübung zum
Wiedereinstieg aufgefordert worden und habe sich diesem Ansinnen ent-
zogen.
Nach Auffassung des Gerichts liegen nach dem Gesagten einige Indizien
in den Akten vor, die gegen eine allfällige Asylunwürdigkeit des Gesuch-
stellers sprechen würden, zumal die Beteiligung des Gesuchstellers seinen
Angaben zufolge bereits über fünfzehn Jahre zurückliegt. Indessen kann
vorliegend mangels genauerer Angaben nicht abschliessend über die
Asylunwürdigkeit beurteilt werden. Ausschlaggebend im vorliegenden Kon-
text der Visumsverweigerung durch das BFM ist aber, dass eine Asylun-
würdigkeit des Gesuchstellers von der Vorinstanz nicht überzeugend auf-
gezeigt worden ist. Sofern die Gesuchsteller in der Schweiz nach ihrer Ein-
reise ein Asylgesuch einreichen sollten (vgl. hierzu Ziff. V der Weisung Sy-
rien), wäre im Rahmen des dannzumaligen Asylverfahrens der fragliche
Sachverhalt durch die Vorinstanz umfassend abzuklären.
In die Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Visumsverweigerung auf-
grund der allfälligen Asylunwürdigkeit des Gesuchstellers wäre sodann
auch die Tatsache einzubeziehen gewesen, dass der Entscheid des BFM
auch die Gesuchstellerin und die fünf Kinder betroffen hat; für diese Per-
sonen haben sich Fragen einer allfälligen Asylunwürdigkeit ohnehin nicht
gestellt.
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die in der
Weisung Syrien genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dass eine
Asylunwürdigkeit des Gesuchstellers der Visumserteilung entgegenstehen
E-5611/2014
Seite 22
würde, hat die Vorinstanz nicht aufzeigen können. Die Gesuchstellenden,
die sich nun seit ca. eineinhalb Jahren in der Türkei befinden, sind deshalb
in die Schweiz einreisen zu lassen.
Die Vorinstanz hat daher die Einsprache der Beschwerdeführerin zu Un-
recht abgewiesen. Das BFM hat der Beschwerdeführerin fälschlicherweise
vorgeworfen, ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen zu sein, da es
sich hier vielmehr um ein schwerwiegendes Missverständnis handelte, wel-
ches das BFM aufzuklären versäumte. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt
sich die vorinstanzliche Argumentation, es sei mangels Mitwirkung auf die
Asylunwürdigkeit zu schliessen, keineswegs. Die Beschwerde ist gutzu-
heissen und das SEM ist anzuweisen, den Gesuchstellenden gestützt auf
die Weisung Syrien ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2
Abs. 4 VEV zu erteilen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
11.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei eine Entschädigung für ihr durch die Vertretung vor Gericht erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden Verfahren bis
zum 2. April 2015 nicht vertreten (vgl. Mandatsanzeige vom 14. April 2015;
vgl. oben U.). Der neu bevollmächtigte Rechtsvertreter hat seit seiner Man-
datsaufnahme keine Eingabe eingereicht. Vorliegend ist gestützt auf die
Aktenlage nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ein Ver-
tretungsaufwand erwachsen ist, weshalb ihr keine Parteientschädigung zu-
zusprechen ist.
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid des BFM
vom 29. August 2014 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Gesuchstellenden Visa aus humanitären
Gründen zu erteilen und sie in die Schweiz einreisen zu lassen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM, die zuständige
kantonale Migrationsbehörde und die schweizerische Vertretung in Istan-
bul.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: