B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5611/2015
Ur t e i l vom 6 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 1. Juni 2012 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Per-
son (nachfolgend Erstbefragung) vom 18. Juni 2012 und der Anhörung
(nachfolgend Zweitbefragung) vom 8. April 2014 machte sie im Wesentli-
chen geltend, sie stamme aus Eritrea, wo ihr Bruder im Militär gewesen
und nach einem Urlaub gesucht worden sei. Im Jahr 2000 sei sie für einen
Monat im Sudan gewesen, bevor sie 2012 erneut ausgereist sei.
B.
Am 4. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin einer Herkunftsanalyse un-
terzogen, welche mit Gutachten vom 3. August 2015 die eritreische Her-
kunft und den einmonatigen Aufenthalt im Jahr 2000 im Sudan bestätigt.
C.
Mit Verfügung vom 12. August 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
an.
D.
Mit Eingabe vom 10. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ziffer 1 der
angefochtenen Verfügung vom 12. August 2015 sei aufzuheben und sie sei
als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgelt-
liche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere die unterzeichnende Juris-
tin als amtliche Rechtsverbeiständnung beizuordnen. Von der Erhebung
eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1
(Flüchtlingseigenschaft) der angefochtenen Verfügung. Der Wegweisungs-
vollzug wurde bereits zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgescho-
ben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
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Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weswegen die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu prüfen sei. Um von
einer illegalen Ausreise auszugehen, reiche es nicht aus, sich auf die no-
torisch schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausrei-
segründe und -umstände glaubhaft darzutun.
4.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen. Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines
Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, sub-
stantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung
der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer
tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Ori-
ginalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaub-
haft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden,
widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei
der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurtei-
lung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sach-
verhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche
Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen.
Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente
überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, mit
Verweisen).
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4.3 Mit Blick auf die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung
kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Ergeb-
nis, dass die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens im vorlie-
genden Fall in Bezug auf die Ausreise aus Eritrea zu eng angewendet hat.
Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen und festzustellen, dass in Be-
zug auf die Ausreise die Gründe nicht überwiegen, die gegen die Richtig-
keit ihrer Sachverhaltsdarstellung sprechen.
So ist bekannt, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem
gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist und
Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven
Bedingungen und gegen Bezahlung von Geldbeträgen an wenige, loyal
beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Män-
ner bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von
der Visumserteilung ausgeschlossen sind (vgl. etwa Urteil BVGer E-
5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 mit weiteren Hinweisen). Die
Beschwerdeführerin gehört zum Personenkreis von Frauen unter 47 Jah-
ren. Dies entbindet sie jedoch nicht davon, die illegale Ausreise als subjek-
tiven Nachfluchtgrund zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Bereits das Gutachten von Lingua vom 3. August 2015 bestätigt die eritre-
ische Herkunft der Beschwerdeführerin und die Tatsache, dass sie vor Ort
sozialisiert wurde. In der vorinstanzlichen Verfügung geht es folgerichtig
nicht um die Frage, ob überhaupt eine Ausreise stattgefunden hat oder
nicht, sondern nur darum, ob diese illegal oder legal erfolgte. Die wenigen,
ihr seitens der Vorinstanz vorgeworfenen Widersprüche zur Ausreisemo-
dalität fallen nicht ins Gewicht. Ob sie im Verlauf des Verfahrens – und in
einem Abstand der Befragungen von zwei Jahren – das Fortbewegungs-
mittel anders benennt, kann ihr nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
Selbst die Kumulation mit dem einmaligen Widerspruch beim Ausreiseda-
tum, reicht nicht aus, um die Ausreise als legal zu betrachten. In einer Ge-
samtbetrachtung genügt es nicht, nur gestützt auf diese beiden kleinen Un-
gereimtheiten von einer legalen Ausreise auszugehen. Es überwiegen die
Elemente, welche die Ausreise als illegal erscheinen lassen. Folglich ist
von einer illegalen Ausreise der 35-jährigen Beschwerdeführerin aus Erit-
rea auszugehen, womit sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 54
AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG erfüllt.
5.
Es ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 54 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist
die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist in Ziffer 1
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aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin als
Flüchtling anzuerkennen. Der Wegweisungsvollzug ist damit unzulässig. In
Anwendung von Art. 62 Abs. 1 VwVG sind deshalb auch die Dispositiv-
Ziffern 4–7 (Wegweisungsgrund, Wirkung, Androhung und Auftrag zur Um-
setzung der vorläufigen Aufnahme) aufzuheben, damit die Vorinstanz dar-
über neu verfügen kann.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der
Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat
eine Kostennote in Höhe von Fr. 2'210.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) eingereicht. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführe-
rin diesen Betrag zu entrichten. Die Anträge auf unentgeltliche Rechts-
pflege, unentgeltliche Verbeiständung sowie Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses sind hiermit gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 12. August 2015 wird in Ziffer 1 und in den Ziffern 4–7
aufgehoben und das SEM angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flücht-
ling anzuerkennen und den Wegweisungsvollzug im Sinne der Erwägun-
gen neu zu verfügen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 2'210.– zugesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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