B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5611/2017
Ur t e i l vom 1 3 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia, wohnhaft in Addis Abeba, Äthiopien,
handelnd durch B._______,
vertreten durch MLaw Benedikt Homberger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 30. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Mutter der Beschwerdeführerin, B._______ (nachfolgend: M.), reichte
am 17. November 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Sie machte im
Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei am 10. August 2008 bei einem
(…)unfall ums Leben gekommen und im gleichen Jahr sei auch ihr Vater
von Unbekannten getötet worden. Wegen der Mittellosigkeit nach dem Tod
des Ehegatten, der plötzlichen Verarmung der Familie und dem Krieg habe
sie Somalia am 5. November 2008 verlassen, ihre beiden Kinder seien mit
der Schwester und der Mutter im Heimatland verblieben. Nach ihrer Aus-
reise seien Mutter, Schwester und Kinder nach C._______ im Westen von
Mogadischu geflohen.
B.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 verneinte die Vorinstanz das Vorlie-
gen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbar-
keit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Auf An-
weisung gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1425/2014 vom
6. August 2014 wurde M. mit Verfügung des SEM vom 20. August 2014 die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihr Asyl gewährt. Ihre beiden in So-
malia geborenen und im Jahre 2015 in die Schweiz nachgereisten Kinder
wurden mit Verfügung des SEM vom 8. Juni 2016 in ihre Flüchtlingseigen-
schaft einbezogen und erhielten Asyl.
C.
Mit Eingabe vom 26. April 2017 wurde beim SEM zugunsten der in Addis
Abeba wohnhaften Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und
Abs. 4 AsylG (SR 142.31) um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von
M. und um Gewährung von Asyl sowie um deren Einreisebewilligung in die
Schweiz ersucht. Im Wesentlichen machte M. geltend, nach dem tödlichen
(…)unfall ihres Ehemannes (vom 10. August 2008) habe sie ihre jüngste
Tochter (die Beschwerdeführerin) der Schwester ihres Ehemannes zur ih-
rer Einschätzung nach sichereren Versorgung anvertraut. Die Schwägerin
habe damals zusammen mit der Beschwerdeführerin die Flucht nach Je-
men angetreten. Kurze Zeit danach habe M. von einem Schiffsunglück ver-
nommen, bei dem viele somalische Flüchtlinge ums Leben gekommen
seien und sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin unter den
Opfern sei, da sie lange Zeit nichts mehr von ihr gehört habe. Aufgrund der
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ausgebrochenen Konflikte seien die Schwägerin und die Beschwerdefüh-
rerin im Jahre 2016 aus Jemen nach Somalia zurückgekehrt und hätten
sich auf die Suche nach M. gemacht. Der Schwägerin sei es in der Folge
gelungen, mit der in Äthiopien lebenden Schwester von M. Kontakt aufzu-
nehmen. Die Beschwerdeführerin lebe aktuell bei einer Frau in Addis Ab-
eba, die auch die Schwester von M. beherbergt habe.
D.
Mit Verfügung vom 30. August 2017 bewilligte das SEM die Einreise der
Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, M. habe die Verant-
wortung für Ihre Tochter ihrer Schwägerin übergeben, damit besser für jene
gesorgt werden könne. Es sei festzustellen, dass die Trennung von M. und
ihrer Tochter damit freiwillig und deshalb nicht aufgrund der Flucht erfolgt
sei. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an einer vorbestanden Familien-
gemeinschaft zwischen M. und der Beschwerdeführerin. M. und die Ge-
schwister der Beschwerdeführerin hätten diese bei den Anhörungen zu ih-
ren Asylgesuchen mit keinem Wort erwähnt, obwohl hätte erwartet werden
können, dass M. bei gewissen Passagen der Anhörung auf ihre Tochter zu
sprechen gekommen wäre. Dass M. jahrelang gedacht habe, ihre Tochter
sei tot, vermöge an den Zweifeln der Glaubhaftigkeit einer vorbestandenen
Familiengemeinschaft nichts zu ändern. Diesbezüglich sei zu erwähnen,
dass M. gemäss eigenen Aussagen ihre Tochter der Schwägerin nach dem
(…)unfall ihres Ehemannes am 10. Oktober 2008 übergeben habe. Die
BzP habe am 2. Dezember 2008 und damit nur knapp zwei Monate – und
nicht mehrere Jahre – nach diesem (…)unfall stattgefunden. M. sei deshalb
zum Zeitpunkt der BzP nicht davon ausgegangen, dass ihre Tochter seit
Jahren tot gewesen sei.
E.
Mit Beschwerdeeingabe vom 2. Oktober 2017 an das Bundesverwaltungs-
gericht wurde beantragt, der Entscheid des SEM vom 30. August 2017 sei
aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin in die
Flüchtlingseigenschaft von M. einzubeziehen und ihr die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes beziehungsweise zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um unentgeltliche Rechtspflege, um Bestellung eines amtlichen An-
waltes in der Person des Rechtsvertreters und um Verzicht der Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht.
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F.
Am 5. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und verzichtete auf die Einforderung eines Kostenvorschusses.
Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Anwaltes wurde abgewiesen. In
der Verfügung wurde festgehalten, dass mit der Beschwerde als Beweis-
mittel bei Bedarf ein DNA-Gutachten offeriert werde, aus dieser Offerte je-
doch nicht zweifelsfrei hervorgehe, ob die Beschwerdeführerin selbst be-
reits ein entsprechendes Gutachten in Auftrag gegeben habe. Weiter
wurde festgestellt, insbesondere der Antrag auf hinreichende Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes im Zusammenhang mit der Verifizie-
rung, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um die leibliche Tochter von
M. handelt, erscheine begründet, da der betreffende Sachumstand von ent-
scheidrelevanter Bedeutung sein dürfte. Abgesehen davon dürfe das SEM
gehalten gewesen sein, die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
von der Beschwerdeführerin angebotene DNA-Analyse zur Erstellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes durchführen zu lassen. Die Vorinstanz
wurde ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2017 führte das SEM im Wesentli-
chen aus, es habe das Familienzusammenführungsgesuch abgelehnt, weil
es Zweifel an einer vorbestandenen gelebten und intakten Familienge-
meinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und M. gehabt habe und
(demnach) keine Trennung durch Flucht vorgelegen habe. Als Indiz dafür
sei zu werten, dass M. und die Geschwister der Beschwerdeführerin diese
bei den Anhörungen zu ihren Asylgesuchen nicht erwähnt hätten. Das Ab-
stammungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin als Tochter zu M.
werde nicht angezweifelt.
I.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführerin die
Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht. Zudem wurde sie ange-
halten, allenfalls bereits selbst getroffene Vorkehrungen im Zusammen-
hang mit einem DNA-Gutachten innert Frist offenzulegen.
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J.
Mit Eingabe vom 9. November 2017 wurde vom Rechtsvertreter aktenkun-
dig gemacht, dass ein „Privatauftrag zur Abstammungsbegutachtung“ beim
Kantonsspital St. Gallen in Auftrag gegeben wurde. Er ersuchte um Fristan-
setzung zur Einreichung des Abstammungsgutachtens, eventuell um Sis-
tierung des Verfahrens bis zur Fertigstellung der Begutachtung. Zudem
wies er darauf hin, dass der Name der Beschwerdeführerin gemäss dem
Familiennamen ihres verstorbenen Vaters anzupassen sei.
K.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2017
wurde festgestellt, dass das Gesuch um Ansetzung einer angemessenen
Frist zur Einreichung des Abstammungsgutachtens, eventualiter um Sistie-
rung des Verfahrens bis zur Fertigstellung der Begutachtung als hinfällig
betrachtet werde. Zudem wurde mitgeteilt, dass der Name der Beschwer-
deführerin im vorliegenden Verfahren entsprechend angepasst werde.
L.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 teilte der Rechtsvertreter mit, die Un-
terlagen zur DNA-Probenentnahme seien am 21. November 2017 an die
Schweizer Vertretung in Addis Abeba geschickt worden, eine Einladung der
Beschwerdeführerin durch die Botschaft sei jedoch noch nicht erfolgt. Zu-
dem wurde um eine zeitnahe Entscheidung im vorliegenden Verfahren er-
sucht.
M.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 liess der Rechtsvertreter insbesondere be-
antragen, die Vorinstanz sei anzuweisen, ein Abstammungsgutachten be-
treffend M. und der Beschwerdeführerin anzuordnen, falls die vorliegende
Beschwerde nicht ohnehin aufgrund des aktuell erstellten Sachverhaltes
gutgeheissen werden könne.
N.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest,
aufgrund der Aktenlage sei zu schliessen, dass die beschwerdeführende
Partei die ihr zumutbare Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Einholung eines
DNA-Profils nachgekommen sei und sie nach wie vor gewillt sei, den ent-
sprechenden Beweis anzubieten. Dem Gericht erscheine aufgrund der ak-
tuellen Aktenlage die Beweiserhebung eines DNA-Profils zur Erstellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes als zumindest tauglich. Entspre-
chend wurde das SEM angewiesen, innert Frist selbst die Massnahmen zu
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treffen oder der Beschwerdeführerin beziehungsweise dem Rechtsvertre-
ter alle notwendigen Unterlagen zuzustellen, um die Einholung der Erhe-
bung eines DNA-Profils der Beschwerdeführerin sicherzustellen.
O.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 an den Rechtsvertreter kam das SEM der
Anweisung in dem Sinne nach, als es ihm alle notwendigen Verfahrens-
schritte mitteilte, um die Einholung der Erhebung eines DNA-Profils der
Beschwerdeführerin sicherstellen zu können.
P.
Mit Eingabe vom 2. August 2018 reichte der Rechtsvertreter die notwendi-
gen Unterlagen der Erstellung eines DNA-Profils der Beschwerdeführerin
und einen darauf gestützten Untersuchungsbericht des Instituts für Rechts-
medizin St. Gallen vom 30. Juli 2018 zu den Akten.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2018 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, die Auswertung des eingereichten Untersuchungsbe-
richts des Instituts für Rechtsmedizin komme zum Schluss, das Mutter-
schaftsverhältnis von M. zur Beschwerdeführerin habe als praktisch erwie-
sen zu gelten. Es dürfe nicht von der Hand zu weisen sein, dass der im
vorliegenden Verfahren deutlich zum Ausdruck gekommene Wunsch von
M., sich mit ihrer leiblichen minderjährigen Tochter familiär zu vereinigen,
unter den Schutz des Instituts des Familienasyls zu fallen habe. Vor diesem
Hintergrund erscheine es angezeigt, dem SEM die Beschwerdesache auch
unter Hinweis auf Art. 58 VwVG in einem weiteren Schriftenwechsel zur
Stellungnahme zu unterbreiten.
R.
Mit weiterer Vernehmlassung vom 21. August 2018 hielt das SEM daran
fest, dass vorliegend keine Trennung von M. und der Beschwerdeführerin
durch Flucht vorliege. M. und auch die Geschwister hätten ihre Tochter be-
ziehungsweise Schwester bei ihren Befragungen während ihres Asylver-
fahrens mit keinem Wort erwähnt. Dies überrasche insbesondere, als die
Übergabe der Tochter an die Schwägerin nur zwei Monate vor der ersten
Befragung geschehen sein solle. Das SEM gewichte diesen Umstand der-
art, als dass davon auszugehen sei, dass vor der Flucht keine schützens-
werte Beziehung zwischen M. und ihrer Tochter bestanden habe. Das Ab-
stammungsverhältnis lasse ebenfalls keine andere Einschätzung zu, zu-
mal es keine gelebte Beziehung zu begründen vermöge.
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S.
Mit Schreiben vom 22. August 2018 gab das Bundesverwaltungsgericht
dem Rechtsvertreter die Vernehmlassung zur Kenntnis.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
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zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Dass eine Be-
schwerde in objektiver Hinsicht offensichtlich begründet erscheint, kann
sich auch erst im Verlaufe eines Beschwerdeverfahrens nach erfolgten
Schriftenwechseln erweisen. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – Ehegat-
ten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge aner-
kannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen spre-
chen. Mit dem sogenannten „Familienasyl“ erhalten die Angehörigen der
Kernfamilie die gleiche Rechtsstellung und damit auch denselben flücht-
lingsrechtlichen Schutz wie der nachziehende anerkannte Flüchtling
(vgl. SPESCHA et al., in: Migrationsrecht, Kommentar, 4. Aufl. 2015, N. 1 zu
Art. 51 AsylG). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die
Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf
Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Bewilligung der Ein-
reise zwecks Gewährung von Familienasyl dient der Wiederherstellung
von Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden, hinge-
gen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von been-
deten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2). Sofern nicht schon be-
sondere Umstände im Sinn von Art. 51 Abs. 1 AsylG gegen eine Familien-
vereinigung in der Schweiz sprechen (vgl. dazu beispielsweise
BVGE 2012/32 E. 5.2–5.4), ist die Einreise in die Schweiz gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nur zu bewilligen, wenn eine Familiengemein-
schaft bestanden hat, welche durch die Flucht getrennt wurde; vorbehalten
bleibt der Familiennachzug gemäss den Vorschriften des AuG (SR 142.20)
(vgl. BGE 139 I 330 E. 1.3.2–1.4.1).
5.
5.1 Das Gericht hielt es entgegen der Ansicht des SEM im vorliegenden
Verfahren als notwendig und entscheidend, das Abstammungsverhältnis
zwischen M. und der Beschwerdeführerin zu verifizieren. Zwar ist der An-
sicht des SEM insoweit zu folgen, als es schwer nachvollziehbar erschei-
nen muss, wenn M. und die Geschwister im Verlaufe ihrer Asylverfahren
im Rahmen der Befragungen und der Anhörungen die Beschwerdeführerin
nicht erwähnt haben und dies als Indiz gegen eine Familiengemeinschaft
gewertet werden kann. Auf die einzelnen in der angefochtenen Verfügung
angeführten entsprechenden Vorbehalte kann verwiesen werden. Auch
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vermag die Begründung, M. habe ihre Tochter aufgrund eines vermeintli-
chen Unfalltodes nicht erwähnt, das Gericht nicht vollends zu überzeugen.
Die Gründe für das entsprechende Aussageverhalten müssen dem Gericht
verborgen bleiben. Daraus jedoch, wie die Vorinstanz, den definitiven
Schluss zu ziehen, es hätte zwischen M. und ihrer Tochter vor der Ausreise
von M. keine gelebte Beziehung bestanden, ist offenkundig nicht statthaft.
Aufgrund der Aktenlage sind keine gesicherten Anhaltspunkte gegeben,
wonach die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt vom 20. Februar 2007
bis kurz vor der Ausreise von M. aus Somalia vom 5. November 2008 und
somit bis zu ihrem Lebensalter von einem Jahr und acht Monaten nicht mit
M. zusammengelebt haben soll. Jedenfalls spricht allein von Natur aus die
leibliche Mutter-Kind-Beziehung in diesem Lebensabschnitt des Kindes
deutlich für eine gelebte Gemeinschaft. M. machte in ihrem Asylgesuch
geltend, sich aufgrund der – durch den Todesfall ihres Ehemannes vom
10. August 2008 bedingten – Mittellosigkeit, der plötzlichen Verarmung der
Familie und der kriegerischen Ereignissen entschlossen zu haben, ihr Hei-
matland zu verlassen (Akten SEM A15/14, F46-F47). Im September 2008
habe sie ihrem in Schweden wohnhaften Schwager, der ihre Ausreise fi-
nanziert habe, ihren Entschluss mitgeteilt (A15/14, F68). Am 20. Oktober
2008 habe sie ihren Wohnort und am 5. November 2008 ihr Heimatland
verlassen (A1/11, S.6). Die Trennung von der Beschwerdeführerin steht
damit in hinreichender Zeitnähe mit der Flucht aus dem Heimatland. Die in
der angefochtenen Verfügung vertretene Ansicht, die Trennung sei freiwillig
und somit nicht aufgrund der Flucht erfolgt, kann nicht geschützt werden.
Das rechtlich anzuerkennende und aufgrund faktischer Natur mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit vor der Flucht bestandene Mutter-Kind-Verhält-
nis wurde demnach durch die Flucht von M. aus ihrem Heimatland ge-
trennt.
5.2 Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1
und Abs. 4 AsylG als erfüllt zu betrachten. Es sprechen keine besonderen
Umstände dagegen.
5.3 Somit ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Ver-
fügung des SEM vom 30. August 2017 ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist
anzuweisen, die derivative Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG anzuerkennen und ihr in der Schweiz
Asyl zu gewähren, wozu ihre Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist
(Art. 51 Abs. 4 AsylG). Bei dieser Sachlage ist auf den Eventualantrag, die
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Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, nicht ein-
zugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der
Honorarnote vom 2. August 2018 ausgewiesene Vertretungsaufwand von
14.8 Stunden (versehentlich mit Total 30.95 Std. angegeben) erscheint als
überhöht und ist deshalb auf das objektiv Notwendige zu kürzen. In Be-
rücksichtigung des gesamten Prozessverlaufes ist der Beschwerdeführerin
zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2240.– (inklusive
Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Einreise der Beschwerdeführerin in
die Schweiz zu bewilligen, ihre derivative Flüchtlingseigenschaft anzuer-
kennen und ihr Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2240.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: