Abtei lung V
E-5612/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._____, geboren (...), Somalia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5612/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Somalia eigenen Angaben zufolge zusam-
men mit seiner Ehefrau (...) am 30. August 2008 verlassen hat und am
2. Oktober 2008 von Frankreich her kommend in die Schweiz gelangt
ist, wo er gleichentags im B._____ um Asyl nachgesucht hat,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 17. Oktober 2008 und der
direkten Anhörung vom 23. Dezember 2009 zur Begründung seines
Asylgesuchs geltend machte, er sei somalischer Staatsangehöriger
und gehöre dem Clan der C._____ an mit letztem Wohnsitz in Moga-
dischu, wo er geboren und aufgewachsen sei,
dass er eine zweijährige Ausbildung zum Krankenpfleger absolviert
und zuletzt als Händler gearbeitet habe,
dass er seine erste Ehefrau Anfang 2007 im Krieg verloren habe und
seit Januar 2008 mit seiner jetzigen Ehefrau verheiratet sei,
dass er im Jahr 1995 wegen seiner Clanzugehörigkeit die Stelle als
Krankenpfleger beim IKRK (Internationales Komitee vom Roten Kreuz)
verloren habe und der Clan der D._____l ihn gezwungen habe, als
Krankenpfleger Zwangsdienst für deren Kriegsherrn (...) zu leisten,
dass er seit 1995 bei der (...), einer Organsiation seiner Clanfamilie,
tätig gewesen und im Jahr (...) geworden sei,
dass im Januar und im Februar 2008 Aktivisten der al-Shabaab („die
Jugend“, eine aus dem radikalen und militanten Flügel der „Union isla -
mischer Gerichte“ hervorgegangene islamistische militante Bewegung,
Anm. BVGer) die (...) zur Aufgabe ihrer Tätigkeiten angehalten und
Drohungen bei deren Büro angeheftet hätten,
dass die (...) diese Drohungen ignoriert habe und es deshalb im (...)
2008 zu einer bewaffneten Auseinandersetzung gekommen sei, in de-
ren Verlauf sein Vater und sein Bruder getötet worden seien,
dass er Schussverletzungen davongetragen habe und seither sowohl
von der al-Shabaab als auch von Mitgliedern des (...)-Clans gesucht
werde, weil sein Bruder bei einem Schusswechsel einen Angehörigen
dieses Clans erschossen habe,
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dass der Beschwerdeführer sich aufgrund dieser Ereignisse und der
Diskriminierung seines Clans zur Ausreise entschlossen habe,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verwei-
sen ist,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am (...) 2009 die ge-
meinsame Tochter (...) zur Welt brachte,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zwei Ge-
burtsurkunden, eine Heiratsurkunde, sein Berufszeugnis (ausgstellt
von der Krankenpflegerschule in [...]) und einen Bericht der Augen-
klinik des Universitätsspitals Zürich vom 12. März 2009 betreffend
seine Person zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juli 2010 - eröffnet am 7. Juli
2010 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht lingsei-
genschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz anordnete und ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufnahm,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten einerseits den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit und anderseits denjenigen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zu genügen, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Tätigkeit bei der
(...) und zur Verfolgung durch die al-Shabaab keine konkreten An-
gaben gemacht, sondern auf entsprechende Fragen jeweils abwei-
chend geantwortet habe und nicht in der Lage gewesen sei, in nach-
vollziehbarer Weise seine persönliche Betroffenheit zu begründen,
dass seine diesbezüglichen Schilderungen jegliche Realkennzeichen
vermissen liessen und den Eindruck vermittelten, er habe die geltend
gemachten Ereignisse nicht selber erlebt,
dass er sich zudem hinsichtlich des Zeitpunkts des Angriffs der al-
Shabaab widersprochen habe, indem er dieses Ereignis bei der Kurz-
befragung auf den (...) 2008 und bei der Anhörung zuerst auf den (...)
2008 und später auf den (...) 2008 datiert habe,
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dass auch die Nachstellungen seitens des (...)-Clans unglaubhaft sei-
en, zumal er dieses Vorbringen erst bei der Anhörung geltend gemacht
und bei der Kurzbefragung auf entsprechende Fragen ausdrücklich
verneint habe, über die Verfolgung durch die al-Shabaab hinaus-
gehende Probleme mit der Übergangsregierung, äthiopischen Solda-
ten, Milizen, der Union der Islamischen Gerichte, Clans oder den Be-
hörden gehabt zu haben,
dass davon auszugehen sei, dass er diese Verfolgung bereits bei der
Kurzbefragung geltend gemacht hätte, sollte er sie tatsächlich erlebt
haben,
dass darüber hinaus seine diesbezüglichen Vorbringen bei der Anhö-
rung sehr vage ausgefallen seien und deshalb nicht zu überzeugen
vermöchten,
dass der eingereichte Bericht der Augenklinik des Universitätsspitals
Zürich nicht geeignet sei, die geltend gemachte Verfolgung zu be-
legen, zumal er lediglich bestätige, dass der Beschwerdeführer irgend-
wann einmal am Auge verletzt worden sei,
dass es dem Beschwerdeführer mit den geltend gemachten weiteren
Ereignissen (Verlust der Arbeitsstelle im Jahr 1995, Leistung von
Zwangsarbeit, Bürgerkrieg und Diskriminierung aufgrund seiner Clan-
zugehörigkeit) mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs zur erst
Jahre später erfolgten Ausreise respektive mangels Erfüllens der von
der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht gelinge, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes darzutun,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylge-
suchs und deren Vollzug zulässig sei,
dass angesichts der aktuellen Situation in Nordsomalia für den Be-
schwerdeführer die Möglichkeit offenstehen könnte, sich in einem an-
deren Landesteil niederzulassen,
dass indessen der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei, weil
der Wegweisungsvollzug in den Herkunfts- beziehungsweise Heimat-
staat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung
der Aktenlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzumutbar sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 6. August
2010 in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewäh-
rung von Asyl sowie in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragt,
dass er gleichzeitig zur Stützung seiner Vorbringen Kopien seines Mit-
gliederausweises der (...) und eines Flugblatts der al-Shabaab mit
Drohungen gegen die Mitglieder der (...) sowie eine Abrechnung der
Asyl-Organisation Zürich vom 3. August 2010 betreffend Auszahlung
von Unterstützungsleistungen einreichte,
dass er am 9. August 2010 den Mitgliederausweis der (...) und das
Flugblatt der al-Shabaab im Original samt Zustellcouvert aus Somalia
zu den Akten reichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nach-
folgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten einerseits den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit und anderseits denjenigen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht standzuhalten,
dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass sich die Aus-
führungen in der Beschwerde darauf beschränken, die Authentizität
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der Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne
indessen in stichhaltiger und vollständiger Weise zu den von der Vor-
instanz zu Recht aufgezeigten Unstimmigkeiten Stellung zu nehmen,
dass Einwände zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Unstim-
migkeiten hinsichtlich des Zeitpunkts des Angriffs der al-Shabaab auf
das Büro der (...) gänzlich unterbleiben und eine Durchsicht der Be-
fragungsprotokolle die diesbezüglichen Aussagen des Beschwer-
deführers in der Tat als wenig substanziiert und ohne Realkennzeich-
en erscheinen lassen,
dass die Entgegnung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei
bei der Kurzbefragung unter Verweis auf die Anhörung zu seinen
Asylgründen dazu angehalten worden, seine Verfolgungsvorbringen
nicht so detailliert zu schildern, nicht geeignet ist, die geltend
gemachten Nachstellungen durch den (...)-Clan glaubhafter
erscheinen zu lassen,
dass zwar gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen)
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3, deren
Rechtsprechung vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht übernom-
men wird, den Aussagen im Empfangszentrum zu den Ausreisegrün-
den angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur
ein beschränkter Beweiswert zukommt,
dass aber Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen dann herangezogen werden dürfen, wenn klare Aussagen
im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung
von den späteren Aussagen in der Befragung beim Bundesamt diamet-
ral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen,
welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in
der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden,
dass es dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nicht gelingt,
mit den auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Dokumenten
(Mitgliederausweis der [...] und Flugblatt der al-Shabaab) eine andere
Beurteilung herbeizuführen,
dass solche Dokumente in Somalia bekanntlich problemlos käuflich
erworben werden können und angesichts der Aussage des Be-
schwerdeführers bei der Anhörung, er habe sich nach dem Angriff der
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al-Shabaab verletzt zur Polizeistation begeben und sei mit Polizei-
beamten an den Tatort zurückgekehrt (Akten BFM A18/19 S. 11),
sowie in Beschwerde, er habe die Beweismittel von einem Vertreter
der Übergangsregierung erhalten, nicht nachvollziehbar ist, dass er
keine behördliche Bestätigung des Vorfalls respektive Todesurkunden
seines Vaters und seines Bruders eingereicht hat, obwohl ihm dies
zumutbar und auch möglich gewesen wäre,
dass zwar weite Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen
Kräften der Übergangsregierung und der verschiedenen Milizen sowie
Clans betroffen sind und die davon ausgehende Unsicherheit die ge-
samte Bevölkerung betrifft,
dass aber gemäss Praxis und Rechtsprechung allein aufgrund einer
bürgerkriegsbedingten Situation respektive einer Diskriminierung we-
gen der Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan den Betroffenen
nicht Asyl gewährt wird,
dass es sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt, auf die
weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil
diese mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet sind, eine andere Be-
urteilung herbeizuführen,
dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
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bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass das BFM der aktuellen Situation in Somalia mit der Anordnung
der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen
hat, weshalb sich vorliegend Ausführungen zu allfälligen Vollzugshin-
dernissen erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instrukti-
on der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
hinfällig geworden ist,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbe-
sehen der nachgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen und bei diesem
Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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