B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5612/2014
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 26. August 2014 / N (…).
E-5612/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am
(...) legal unter Verwendung ihres Reisepasses. Sie sei im Auto mit ihren
Geschwistern nach Libanon gefahren und von dort per Flugzeug via Is-
tanbul am 27. Juni 2014 in die Schweiz gereist, wo sie am 1. Juli 2014
um Asyl nachsuchte. Am 22. Juli 2014 wurde sie zur Person und summa-
risch zu den Gesuchsgründen befragt, am 20. August 2014 erfolgte die
Anhörung zu den Asylgründen.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte sie vor, sie habe Syrien
wegen des Bürgerkrieges verlassen. Ihre Brüder würden aus verschiede-
nen Gründen gesucht. Sie selbst sei nicht politisch aktiv gewesen und
habe persönlich keine Probleme mit den Behörden oder irgendwelchen
Gruppierungen gehabt. Anlässlich der Anhörung führte sie aus, ihr Vater
sei wegen seiner politischen Aktivitäten ermordet worden. Auch ihre Brü-
der seien politisch aktiv gewesen und deshalb geflohen. Wenn die Behör-
den zu ihnen nach Hause gekommen wären und ihren Vater und ihren
Bruder dort nicht angetroffen hätten, hätte sie an deren Stelle mitgenom-
men werden können. Auf Anregung einer Nachbarin habe sie als Näherin
von zu Hause aus gearbeitet. Einmal sei ihre Mutter nicht zu Hause ge-
wesen, als die Frau, welche ihnen jeweils die Arbeit gebracht habe, ge-
kommen sei. Die Beschwerdeführerin habe sie dennoch hereingebeten.
Die Frau habe festgestellt, dass nie Männer in ihrem Haus seien, und ha-
be das Foto des verstorbenen Vaters gesehen. Die Beschwerdeführerin
habe ihr gesagt, ihre Brüder seien geflohen, ihr Vater sei ermordet wor-
den und die Regierung sei schlecht. Später habe sich herausgestellt,
dass diese Frau vom Geheimdienst gewesen sei. Drei Tage später hätten
drei unbekannte Männer sie aufgesucht, um das Haus zu durchsuchen.
Eine Nachbarin, welche für die Behörden gearbeitet habe, habe dies ver-
hindern können, sie jedoch gewarnt, ihre Zunge zu hüten. Darauf habe
sich die Beschwerdeführerin nicht mehr getraut, aus dem Haus zu gehen,
und ihre in der Schweiz lebende Tante habe ihr und ihren Geschwistern
vorgeschlagen, in die Schweiz zu fliehen.
A.c Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 26. August 2014 fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr
Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
ihre vorläufige Aufnahme an.
E-5612/2014
Seite 3
B.
Die Beschwerdeführerin liess der Vorinstanz mit Telefax vom 1. Oktober
2014 mitteilen, sie habe erst durch den Migrationsdienst vom angefoch-
tenen Entscheid erfahren, und bat um Zustellung des Entscheides, Mittei-
lung des Eröffnungsdatums und Gewährung von Akteneinsicht.
Gleichentags erhob sie beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung seien
aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur
vertieften Abklärung der Fluchtgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Sie behielt sich vor, die Beschwerde nach Ein-
sicht in die vorinstanzlichen Akten ergänzend zu begründen und bei allen-
falls verpasster Beschwerdefrist zurückzuziehen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie die Kopie einer Bestätigung,
wonach sie staatenlose Kurdin (Ajnabi) gewesen sei, Fotos und ein Flug-
blatt einer Demonstration vom 26. September 2014 ein. Am 6. Oktober
2014 übermittelte sie eine Fürsorgebestätigung vom (…).
C.
Nach mehrmaliger Nachfrage trafen die vorinstanzlichen Akten am 27. Ok-
tober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2014 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, der Beschwerdeführerin sei bisher keine Akteneinsicht gewährt
worden, und sandte die Akten an die Vorinstanz mit der Aufforderung, die
beantragte Akteneinsicht zu gewähren. Der Beschwerdeführerin gab er
Gelegenheit, bis zum 13. November 2014 eine Beschwerdeergänzung
einzureichen oder die Beschwerde allenfalls zurückzuziehen.
E.
Nach gewährter Akteneinsicht reichte die Beschwerdeführerin am 13. No-
vember 2014 eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher sie vollumfäng-
lich an ihren Rechtsbegehren festhielt. Sie reichte einen Auszug aus ei-
nem Bericht des UNHCR vom 22. Oktober 2013 ein und kündigte an, im
Laufe der nächsten Tage weitere Beweismittel zu ihrer Verfolgungssituati-
on nachzureichen.
E-5612/2014
Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 20. November 2014 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts-
verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Fürsprecher Christian Wyss wurde der Beschwerdeführerin an-
tragsgemäss als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
G.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2014,
welche der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2014 zur Kenntnis ge-
bracht wurde, ohne weitere Ausführungen vollumfänglich an ihren Erwä-
gungen fest.
H.
Der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin reichte am 17. Dezember
2014 seine Kostennote ein.
I.
Am 22. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin mehrere Fotos und ein
Flugblatt von Newroz-Feiern zu den Akten.
Mit ebenfalls vom 22. Mai 2015 datierender Eingabe (Poststempel: 7. Juli
2015) reichte sie Fotos einer gegen die iranische Regierung gerichteten
kurdischen Protestkundgebung vom 15. Mai 2015 in Bern ein.
J.
J.a Der Instruktionsrichter gewährte der Beschwerdeführerin mit Verfü-
gung vom 29. Dezember 2015 das rechtliche Gehör zu den aus der Kon-
sultation der Asylakten ihrer Mutter und ihrer Geschwister resultierenden
Feststellungen.
J.b Am 13. Januar 2016 nahm sie hierzu vorläufig Stellung, reichte eine
von den Familienangehörigen unterzeichnete Einverständniserklärung ein
und ersuchte um Zustellung deren Befragungsprotokollen sowie um Ver-
längerung der Frist zur Stellungnahme
J.c Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 verlängerte der Instruktionsrichter
die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 29. Januar 2016
und stellte der Beschwerdeführerin die Befragungsprotokolle ihrer Mutter
und der Geschwister antragsgemäss in Kopie zu.
Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge keine Stellungnahme ein.
E-5612/2014
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive
BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die angefochtene Verfügung hat gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG i.V.m.
Art. 12 Abs. 1 AsylG (Zustellungsfiktion bei unterlassener Abholung innert
siebentägiger Frist) als am 4. September 2014 zugestellt zu gelten. Die
Beschwerdeerhebung vom 1. Oktober 2014 erfolgte somit fristgerecht.
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die formgerecht (Art. 52
Abs. 1 VwVG) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
E-5612/2014
Seite 6
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer angefochtenen Verfügung
aus, die Beschwerdeführerin mache geltend, sie habe Syrien wegen des
Bürgerkrieges verlassen. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allge-
meiner Gewalt erlittene Nachteile stellten jedoch keine Verfolgung im
Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen
würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Grün-
de zu treffen. Dieses Vorbringen halte den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht stand.
Das erst an der Anhörung geäusserte Vorbringen, eine Offiziersassis-
tentin des Nachrichtendienstes sei zu ihnen nach Hause gekommen und
kurz darauf hätten drei unbekannte Männer das Haus durchsuchen wol-
len, sei als nachgeschoben zu betrachten. Denn die Beschwerdeführerin
habe an der Befragung zur Person erklärt, Syrien alleine wegen der bür-
gerkriegsähnlichen allgemeinen Lage verlassen zu haben, und habe auf
eingehende Nachfragen erklärt, nie konkrete Probleme mit den syrischen
Behörden gehabt zu haben und nie politisch aktiv gewesen zu sein. Die-
ses Vorbringen werde ihr deshalb nicht geglaubt. Zudem habe sie keine
zeitlichen Angaben dazu machen können, wann die Patrouille bei ihr vor-
stellig geworden sei. Ihre Darstellung sei nicht hinreichend begründet
respektive zu wenig konkret, als dass sie geglaubt werden könne.
Schliesslich sei unglaubhaft, dass die Patrouille unverrichteter Dinge wie-
der abgezogen und nicht wiedergekommen sei. Es wären entsprechende
Schritte zu erwarten gewesen, wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich
im Visier der Behörden gewesen wäre. Da sich das vorgebrachte behörd-
liche Vorgehen nicht logisch erschliesse, werde es nicht geglaubt.
4.2 In der Beschwerde wird entgegengehalten, die Beschwerdeführerin
stamme aus einer politisch exponierten Kurdenfamilie. Ihr Vater sei in der
E-5612/2014
Seite 7
kurdischen Unabhängigkeitspartei sehr aktiv gewesen und aus politi-
schen Gründen gefangen genommen worden. Er sei im syrischen Ge-
fängnis gestorben. Ihre Brüder seien ebenfalls verfolgt worden und hätten
das Land verlassen müssen. Ohne selbst eigentliche Parteiämter beklei-
det oder Parteifunktionen wahrgenommen zu haben, sei sie ins Visier des
syrischen Sicherheitsdienstes geraten. Im (...) hätten Geheimdienstleute
beziehungsweise Polizisten in Zivil versucht, sie festzunehmen. Nachdem
sie von der Fahndung nach ihr erfahren habe, habe sie sich bei Bekann-
ten in einem anderen Stadtteil versteckt und sich schliesslich in den Liba-
non begeben, um einer Festnahme zu entgehen.
Sie sei persönlich verfolgt worden, weil sie aus einer politisch aktiven Fa-
milie stamme. Sie selber habe sich angesichts der Verfolgung ihrer Fami-
lie (Vater, Tante) politisch zurückgehalten, sei aber dennoch wegen ihrer
Familienzugehörigkeit zu "bekannten Staatsfeinden" ins Visier der Si-
cherheitskräfte geraten.
Die Vorinstanz behaupte zu Unrecht, sie habe im ersten Interview keine
echten Fluchtgründe angesprochen. Damals habe sie angegeben, dass
sie aus einer politisch bekannten Familie stamme und ihre Brüder aus
verschiedenen Gründen gesucht worden seien. Sie sei angehalten wor-
den, nur das Wichtigste zu sagen, Details könne sie bei der zweiten Be-
fragung ergänzen. Es sei nicht nachgefragt worden, welcher Art die politi-
schen Probleme ihres Vaters und ihrer Brüder gewesen seien, oder inwie-
fern sie davon betroffen gewesen sei. Die Ausführungen in der Anhörung
seien damit nicht nachgeschoben, sondern stellten eine Konkretisierung
ihrer Vorbringen dar. Die Festnahme von Familienangehörigen zwecks
Erpressung von politisch unliebsamen Personen sei in Syrien üblich ge-
worden. Auch der eingereichte Bericht des UNHCR bezeichne die Famili-
enmitglieder von Regierungsgegnern als gefährdet.
Die lange freie Schilderung des Besuchs der Patrouille enthalte sehr viele
Details, welche die Gefühlslage der Beschwerdeführerin präzise wieder-
geben würden. Ein Realkennzeichen sei auch die im Bericht spürbare Er-
leichterung im Moment, als die Nachbarin mit dem Vorzeigen ihres Aus-
weises die Patrouille in Schach habe halten können. Dann wieder werde
die Panik spürbar, als die Beschwerdeführerin erkannt habe, dass die
Nachbarin dank einer höheren Funktion im Sicherheitssystem diese Auto-
rität gegenüber der Patrouille gehabt habe. Die Frau, welche ihnen Heim-
arbeit vergeben habe, heisse B._______, habe als Informantin für den
Geheimdienst gearbeitet und die Hausdurchsuchung veranlasst. Dass sie
E-5612/2014
Seite 8
keine zeitlichen Angaben zum Besuch jener Patrouille habe machen kön-
nen, stelle die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht in Frage. Sie sei
durch die Erinnerung wie "stuporisiert" gewesen und habe sich in jenem
Moment einfach nicht erinnern können. Gerade die Tatsache, dass sie in
der Angst kein Datum habe nennen können, unterstreiche die Realität der
geschilderten Vorfälle.
Nach dem Vorfall sei sie möglichst nicht mehr an der gleichen Adresse
geblieben, sondern habe sich bei Bekannten und Verwandten versteckt.
Dies gehe aus der Befragung nicht klar hervor, da sie mit "zu Hause" im
Kreis der Familie meine, aber nicht an der gleichen Adresse. Es sei des-
halb zu keinem weiteren Vorfall gekommen. Daraus könne aber nicht ge-
schlossen werden, dass keine Gefährdung bestanden habe. Es sei davon
auszugehen, dass die sehr unauffälligen Umzüge im Quartier erfolgreich
gewesen seien und eine Verhaftung der Beschwerdeführerin für die Si-
cherheitskräfte keine Priorität gehabt habe. Der Vorwurf der Unglaubhaf-
tigkeit sei mithin verfehlt und verletze das rechtliche Gehör, weil die Vor-
instanz keine konkreten Anschlussfragen zu diesem Vorfall gestellt und
die Aussagen nicht mit denjenigen der übrigen Familienmitglieder vergli-
chen habe. Dies sei mit der von Amtes wegen zu erfolgenden Abklärung
des Sachverhaltes nicht vereinbar. Darum sei auch die Begründung,
weshalb die Schilderung unglaubhaft sein solle, verkürzt und nicht nach-
vollziehbar. Erst die Hilfswerksvertretung habe ein bisschen konkretere
Fragen gestellt. Der Zusammenhang zwischen der Tötung ihres Vaters,
der Aktivitäten ihrer Brüder und ihrer eigenen Gefährdung sei jedoch nicht
erfragt worden. In der Schweiz sei die Familie eng mit der Yekiti-Partei
verbunden, welcher Partei die Familie auch in Syrien angehört habe.
Die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer Verwandtschaft mit Exponenten
der Yekiti-Partei und ihrer unbedachten Äusserung über den Tod ihres Va-
ters persönlich, ernsthaft, unmittelbar und konkret politisch gefährdet ge-
wesen. Auch wenn sie sich während einiger Monate nach der Haussu-
chung vor Verfolgung habe schützen können, sei die Gefahr akut geblie-
ben, so dass mittelfristig nur eine Flucht ins Ausland Schutz vor Verfol-
gung und Verhaftung habe bieten können. Sie erfülle daher die Flücht-
lingseigenschaft.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es der Be-
E-5612/2014
Seite 9
schwerdeführerin nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im
Heimatstaat glaubhaft zu machen.
5.1.1 Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird gemäss stän-
diger Rechtsprechung vorausgesetzt, dass die betreffende Person einer
konkreten, gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt war oder be-
gründete Furcht hat, Opfer einer solchen zu werden. Gezielte, von asyl-
rechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile bestehen
dann, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Ein-
schränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausge-
setzt ist, sondern darüber hinaus als Individuum wegen ihrer politischen
oder religiösen Überzeugung oder ihrer Eigenart, Zugehörigkeit oder Her-
kunft in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. BVGE
2008/12 E. 7, 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Die geltend gemachten, aufgrund
der Bürgerkriegssituation erlittenen Nachteile stellen keine gezielte Ver-
folgung dar und sind daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin zu begründen.
5.1.2 Es ist auch nach den Ausführungen in der Beschwerde nicht nach-
vollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin erst anlässlich der Anhörung
geltend machte, sie sei wegen einer unbedachten Äusserung gegenüber
einer Informantin des Geheimdienstes von drei unbekannten Männern zu
Hause aufgesucht respektive verfolgt worden. In der Befragung zur Per-
son gab sie auf die Frage nach ihren Ausreisegründen lediglich an, sie
habe Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen, und ihre Brüder würden
aus verschiedenen Gründen gesucht. Nach diesem äusserst kurzen
freien Bericht bestätigte sie auf Nachfrage, ob sie damit alle ihre Asyl-
gründe habe aufzählen können, dass dies die Gründe seien. Ihre drei
Brüder seien auch Flüchtlinge (vgl. Akten SEM A3/11 S. 6 f.). Bei der ers-
ten summarischen Befragung zu den Ausreisegründen besteht naturge-
mäss wenig Raum für ausführende Schilderungen von Details. Dennoch
wird von den Asylsuchenden erwartet, dass sie die Gründe, weshalb sie
ihr Heimat- oder Herkunftsland verlassen haben, im Kern benennen. Da-
zu wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich aufgefordert, und sie hätte
zweifellos hinreichend Gelegenheit gehabt, auf die geltend gemachte Ver-
folgung hinzuweisen. Sie deutete eine solche jedoch nicht einmal an,
sondern verneinte ausdrücklich die Frage, ob sie je einmal konkrete Prob-
leme mit den Behörden ihres Heimatstaates gehabt habe, und ergänzte,
nur ihr Vater und ihre Brüder hätten solche Probleme gehabt (vgl. A3/11
S. 7). Sie hat damit auch nicht implizit eigene Probleme angedeutet, we-
der im Zusammenhang mit einer unbedachten Äusserung noch in Anbe-
E-5612/2014
Seite 10
tracht der Zugehörigkeit zu einer politisch bekannten Familie. Den ent-
sprechenden Ausführungen in der Beschwerde kann nicht gefolgt wer-
den. Die geltend gemachte persönliche Verfolgung wurde von der Vor-
instanz richtigerweise als nachgeschoben qualifiziert.
Auf Beschwerdeebene wurde neu vorgebracht, die Geheimdienstleute
oder Polizisten in Zivil hätten die Beschwerdeführerin festnehmen wollen.
Sie sei nach dem Vorfall möglichst nicht mehr an der gleichen Adresse
geblieben, sondern habe sich bei Bekannten und Verwandten in einem
anderen Stadtteil versteckt. Dies gehe aus der Befragung nicht klar her-
vor, da sie mit "zu Hause" im Kreis der Familie gemeint habe, aber nicht
an der gleichen Adresse. Diese Angaben können mit den Aussagen der
Beschwerdeführerin nicht in Übereinstimmung gebracht werden. Auch in
der Anhörung hatte sie ausgesagt, man habe sie festnehmen wollen, und
nie davon gesprochen, sie habe sich versteckt, weil man sie gesucht ha-
be. Vielmehr gab sie an, sie sei nach dem angeblichen Vorfall nicht mehr
nach draussen gegangen (vgl. A10/16 S. 9 und 11). Auf die Frage, ob
nach dem Vorfall bis zu ihrer Ausreise noch etwas passiert sei, antwortete
sie, nein, sie seien die ganze Zeit zu Hause gewesen (vgl. A10/16 S. 11).
Die Behauptung in der Beschwerde, mit "zu Hause" habe sie nicht ihre
Adresse, sondern den Kreis der Familie gemeint, ist vor diesem Hinter-
grund gänzlich abwegig. Diese gesteigerten respektive neuen Vorbringen
sind auf Beschwerdeebene nachgeschoben worden und widersprechen
den bisherigen Angaben. In den Befragungs- und Anhörungsprotokollen
ihrer Mutter (N […], A3/10 und A18/11) und ihrer Schwestern C._______
(N […], A6/9 und A15/10) und D._______ (N […], A12/11 und A19/8) fin-
det sich kein Hinweis auf eine Suche nach der Beschwerdeführerin oder
darauf, dass diese sich hätte verstecken und mehrmals den Aufenthalts-
ort wechseln müssen. Die Schwester D._______, welche bis zur gemein-
samen Ausreise in der Obhut der Beschwerdeführerin war, gab in ihrer
Anhörung an, in den letzten Monaten in Syrien habe es keine besonderen
Veränderungen gegeben, ausser dass die Mutter nicht mehr dort gewe-
sen sei (vgl. N […], 19/8 F33). Ihre vier Monate früher ausgereiste Mutter
erwähnte zwar in der Anhörung, als ihr Ehemann bereits nicht mehr bei
ihnen gewesen sei, seien noch einmal Leute vorbeigekommen und hätten
jemanden von der Familie mitnehmen wollen, als sie nicht zu Hause ge-
wesen sei. Ihre Nachbarin habe dies verhindern können (vgl. N […],
A18/11 F52 f.). Sie machte jedoch nicht geltend, der Besuch hätte explizit
der Beschwerdeführerin gegolten. Diese Vorbringen können nach dem
Gesagten nicht geglaubt werden.
E-5612/2014
Seite 11
5.1.3 Weiter ist anzumerken, dass die Schilderungen der Beschwerdefüh-
rerin, wonach die Patrouille sie dank dem Eingreifen der Nachbarin in
Ruhe gelassen habe und sie in der Folge nie mehr zu Hause aufgesucht,
behördlich behelligt oder vorgeladen worden sei, den Schluss nahelegen,
die Behörden hätten das auf sie bezogene Verfolgungsinteresse – wenn
es denn je vorhanden gewesen wäre – verloren.
5.1.4 An dieser Einschätzung vermag der Umstand nichts zu ändern,
dass sie an der Anhörung die geltend gemachte Situation beim Besuch
der Geheimdienst- oder Polizeipatrouille relativ anschaulich beschrieben
und ihr Gefühl von Angst sowie die körperliche Reaktion des Zitterns er-
wähnt hat. Auch wenn solche Realkennzeichen – ob sie an der Anhörung
bei dieser Thematik gleichsam in eine Schockstarre verfallen ist, bleibe
dahingestellt – auf ein tatsächlich erlebtes Ereignis hindeuten, kann an-
gesichts der Tatsache, dass sie eine persönliche Verfolgung zunächst
ausdrücklich verneint hat und den eigenen Angaben in der Anhörung zu-
folge nach dem Besuch durch die Patrouille nie wieder aufgesucht wor-
den ist, daraus nicht geschlossen werden, das geschilderte Ereignis habe
tatsächlich so stattgefunden und es sei dabei um ihre Person gegangen.
5.1.5 Soweit in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
gerügt wurde mit der Begründung, es seien zum geschilderten Vorfall
keine konkreten Anschlussfragen gestellt und ihre Aussagen nicht mit
denjenigen ihrer Familienmitglieder verglichen worden, ist zunächst zu
konstatieren, dass in der Anhörung sehr wohl Anschlussfragen gestellt
wurden (vgl. A10/16 S. 10 ff.); dabei wurde insbesondere mehrmals da-
nach gefragt, ob es nach dem vorgebrachten Ereignis zu weiteren Vorfäl-
len gekommen sei (vgl. A10/16 S. 11 F30, F32, F34 f. und S. 13 F52).
Ausserdem ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Behörde den
Sachverhalt gemäss Art. 12 VwVG wohl von Amtes wegen feststellt, der
Untersuchungsgrundsatz seine Grenze jedoch an der Mitwirkungspflicht
der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die
Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an
der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die
Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen
und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen
Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Eine Gehörsverletzung ist
nach dem Gesagten nicht ersichtlich.
5.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihre Brüder seien aus ver-
schiedenen Gründen gesucht worden und deshalb geflohen, so dass in
E-5612/2014
Seite 12
ihrer Familie nur noch die Frauen und Kinder zu Hause gewesen seien.
Sie brachte vor, sie sei auch wegen ihrer Verwandtschaft mit Exponenten
der Yekiti-Partei gefährdet. Es ist daher zu prüfen, ob sie begründete
Furcht vor einer Reflexverfolgung hat.
5.2.1 Unter Reflexverfolgung sind ernsthafte behördliche Behelligungen
von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Be-
hörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft wer-
den oder schlechthin von deren politischen Exponiertheit auf die Gesin-
nung der Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfol-
gung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuch-
te Personen zu erlangen oder Geständnisse von Inhaftierten zu erzwin-
gen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt sodann grundsätz-
lich vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise
von der um Asyl nachsuchenden Person subjektiv zu befürchten ist, die
Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft verwirklichen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren, 3. Aufl. 1999, S. 72 f. und 77 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, 1990, S. 137 f. und 144 ff.). Das UNHCR hält in der
dritten aktualisierten Fassung seiner Erwägungen zum Schutzbedarf von
Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, fest, bei Fami-
lienangehörigen und anderweitig Nahestehenden von Personen mit den
aufgeführten Risikoprofilen sei es je nach den Umständen des Einzelfalls
wahrscheinlich, dass auch sie internationalen Flüchtlingsschutz benötigen
würden (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with regard
to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, 27. Oktober 2014,
, abgerufen am 27. Novem-
ber 2015; zur möglichen Reflexverfolgung von Familienangehörigen von
Yekiti-Mitgliedern vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der [vormali-
gen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 8).
5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits festgestellt, dass die Be-
schwerdeführerin nicht glaubhaft darzutun vermochte, von konkreten, ge-
gen sie gerichteten Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen zu sein
(vgl. vorn E. 5.1). Aufgrund der Aussage ihrer Mutter (vgl. N […], A18/11
F52 f.) kann aber angenommen werden, dass tatsächlich einmal Behör-
denmitglieder zu ihr nach Hause kamen, als sie mit ihren Geschwistern
alleine dort waren. Es ergibt sich indes weder aus ihren eigenen Aussa-
gen noch aus denjenigen ihrer Mutter, dass dieser Besuch im Zusam-
menhang mit der Suche nach ihren Brüdern erfolgt wäre. Offenbar han-
delte es sich um einen einmaligen Vorfall. Aus den Befragungen der Be-
E-5612/2014
Seite 13
schwerdeführerin, ihrer Mutter und ihrer Geschwister geht übereinstim-
mend hervor, dass sie darunter gelitten haben, dass nach und nach alle
(erwachsenen) Männer der Familie fortgegangen (oder, im Fall des Fami-
lienvaters, gestorben) waren und die Frauen alleine zu Hause gewesen
seien, weshalb sie Angst gehabt hätten. Dies ist angesichts der Lage in
Syrien nachvollziehbar. Es ist aber aufgrund der Akten nicht ersichtlich
und wird nicht konkret geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin
zwecks Verfolgung ihrer Brüder als Druckmittel benutzt worden oder Re-
flexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit drohende Übergriffe konnten nicht glaubhaft dargetan
werden. Die blosse Mutmassung, es hätte zu Verfolgung kommen kön-
nen, reicht für die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr nicht aus.
5.2.3 Die geltend gemachte Furcht vor einer Reflexverfolgung kann nach
dem Gesagten nicht als objektiv begründet betrachtet werden.
5.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Ver-
halten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zu-
künftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und des-
halb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft er-
füllt. Dabei kann es sich angesichts der Situation und ständigen Entwick-
lung in Syrien nur um grundsätzliche, abstrakte und hypothetische Erwä-
gungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem
Sicherheitsapparat ebenso völlig offen wie der Zeitpunkt einer allfälligen
Rückkehr der Beschwerdeführerin.
5.3.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen. Der am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Abs. 4 von Art. 3
AsylG bestimmt, dass Personen, welche Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge seien;
diese einschränkende Formulierung wurde vom Gesetzgeber allerdings
durch den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert, wenn
nicht gar neutralisiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Diese neue Geset-
zesbestimmung gilt gemäss Art. 1 der Übergangsbestimmungen des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 betreffend die Änderung vom 14. Dezember
E-5612/2014
Seite 14
2012 grundsätzlich für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Ver-
fahren und mithin auch im vorliegenden Verfahren.
Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begrün-
deten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder
Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im
Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlings-
rechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 und EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die
Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei
grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die
heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeind-
lich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem kürzlich ergangenen
Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 () in Be-
zug auf die Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von exil-
politisch aktiven syrischen Staatsangehörigen erwogen, es sei grundsätz-
lich unbestritten, dass die Geheimdienste des syrischen Regimes von
Bashar al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten nachrichten-
dienstlich tätig seien mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizie-
ren und oppositionelle Gruppierungen zu bespitzeln und zu unterwan-
dern. Syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Her-
kunft würden nach längerem Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise
regelmässig durch syrische Sicherheitskräfte verhört und bei Verdacht auf
oppositionelle Exilaktivitäten an einen der Geheimdienste überstellt. Das
Bundesverwaltungsgericht könne vor diesem Hintergrund nicht aus-
schliessen, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines
Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staa-
tenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, insbesondere wenn
sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit –
aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositio-
nellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung ge-
bracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Aus-
land aktiv seien und gezielt Informationen sammelten, vermöge jedoch
nicht die Annahme zu rechtfertigen, aufgrund geheimdienstlicher Informa-
tionen über exilpolitische Tätigkeiten würden regimekritische Personen im
Falle der Rückkehr nach Syrien zwangsläufig in asylrechtlich relevantem
Ausmass zur Rechenschaft gezogen. Damit die Furcht vor Verfolgung als
begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit
E-5612/2014
Seite 15
hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zu-
liessen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syri-
schen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Ele-
ment namentlich identifiziert und registriert worden sei. Die Rechtspre-
chung geht diesbezüglich davon aus, dass sich die syrischen Geheim-
dienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrig-
profilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen
wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betref-
fende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzu-
friedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen
Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht
ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Er-
kennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist
vielmehr eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit
des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öf-
fentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dieser wer-
de vom syrischen Regime als potenzielle Bedrohung wahrgenommen
(vgl. a.a.O., E. 6.3.1 f., m.w.H.).
Im erwähnten Referenzurteil wird sodann ausgeführt, das Regime von
Bashar al-Assad sei im Verlauf des Bürgerkriegs militärisch und wirt-
schaftlich unter Druck geraten und habe die Kontrolle über weite Landes-
teile verloren. Gleichzeitig gehe es aber in dem ihm verbliebenen Ein-
flussgebiet mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächli-
che und vermeintliche Regimegegner vor. Entsprechend sei anzuneh-
men, dass aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter
dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse
solcher verhört würden und von Verhaftung, Folterung und willkürlicher
Tötung betroffen wären, falls sie für Regimegegner gehalten würden. Al-
lerdings sei unklar, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheim-
dienste ihre Tätigkeit in den Ländern Europas nach Ausbruch des Bürger-
kriegs in Syrien weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu ak-
tuell noch in der Lage seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Akti-
vitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland in den letzten Jahren in
den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt seien
und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht
mehr ungehindert ausüben könnten. Angesichts der grossen Zahl von
Personen, die seit Ausbruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet sei-
en, sei es wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über
die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche
regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger
E-5612/2014
Seite 16
oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu
überwachen. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich die syri-
schen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfes des Regimes
primär auf die Situation in Syrien konzentrierten. Das Bundesverwaltungs-
gericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass die syrischen Geheim-
dienste im Ausland nicht flächendeckend überwachen, sondern sich auf
eine selektive und gezielte Überwachung der im Ausland lebenden Oppo-
sition fokussieren. Die Annahme, jemand habe die Aufmerksamkeit der
syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf ei-
ne begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten
schliessen lasse, rechtfertigt sich somit nur, wenn diese Person sich in
besonderem Mass exponiert und aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. a.a.O., E. 6.3.3 ff., m.w.H.).
5.3.3 In der Beschwerde wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin ver-
leugne ihre politischen Wurzeln nicht und habe in der Schweiz an einer
kurdischen Kundgebung zu Syrien teilgenommen. Sie pflege Beziehun-
gen zur syrischen Kurdenpartei in der Schweiz. In der Eingabe vom
22. Mai 2015 führte sie aus, sie habe an Newroz-Feierlichkeiten in
E._______ und in F._______ teilgenommen, und sei in E._______ als
Rednerin aufgetreten. Die eingereichten Fotos würden ihre politisch-
parteiliche Verwurzelung belegen, welche in der Schweiz nicht in jenem
Mass geschaffen werden könne, ohne in der Heimat vorbestanden zu ha-
ben. Ausserdem habe sie sich an einer Protestkundgebung gegen die
iranische Regierung beteiligt.
Die Beschwerdeführerin präzisierte nicht, ob sie im geschlossenen Kreis
oder in einer gewissen Öffentlichkeit als Rednerin auftrat. Sie machte
auch nicht geltend, es sei um eine Rede mit politischen Inhalten gegan-
gen. Eine exponierte exilpolitische Tätigkeit, welche sich von der Masse
abheben beziehungsweise überhaupt ihre Identifizierung ermöglichen
würde und für die syrischen Geheim- und Sicherheitsdienste von Interes-
se sein könnte, ist aufgrund der eingereichten Fotos nicht anzunehmen.
5.3.4 Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Syrien verlassen
und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, führt sodann nicht zur An-
nahme, sie hätte bei einer (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behand-
lung zu befürchten (vgl. a.a.O. E. 6.4.3). Zwar ist aufgrund ihrer längeren
Landesabwesenheit für den Fall einer Wiedereinreise nach Syrien im ge-
genwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, sie würde einer Befragung
E-5612/2014
Seite 17
durch die heimatlichen Behörden unterzogen. Da sie jedoch eine Vorver-
folgung nicht glaubhaft machen konnte und somit vor dem Verlassen Sy-
riens nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten
sein dürfte, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden sie als
staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wä-
re, dass sie bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten
hätte. Vielmehr ist wie dargelegt (vgl. E. 5.3.1 vorstehend) davon auszu-
gehen, dass die im Ausland tätigen syrischen Geheimdienste ihr Augen-
merk auf diejenigen Personen richten, welche in exponierter Weise den
syrischen Behörden als politisch missliebig und in staatsgefährdender
Weise aufgefallen sind, was bei der Beschwerdeführerin nicht zutrifft.
5.3.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be-
schwerdeführerin die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjekti-
ven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass
keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, wes-
halb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.1 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.2 Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen wer-
den kann, die Beschwerdeführerin wäre zum heutigen Zeitpunkt in Syrien
nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich un-
ter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach
der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bür-
gerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefähr-
det sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in
E-5612/2014
Seite 18
Syrien wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten der Beschwerdeführe-
rin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr jedoch die unentgeltli-
che Prozessführung gewährt wurde, ist auf Kostenauflage zu verzichten.
Nachdem der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter als amtlicher Bei-
stand beigeordnet wurde, ist diesem eine angemessene Entschädigung
auszurichten. Der in der Kostennote geltend gemachte Aufwand erscheint
angemessen. Dem Rechtsvertreter wird für die unentgeltliche Verbeistän-
dung ein Honorar von Fr. 2790.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueran-
teil) ausgerichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5612/2014
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse
ein Honorar von Fr. 2790.35 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub
Versand: