Abtei lung V
E-5613/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, Nepal,
vertreten durch Karin Wiesner, Advokatin, Gysin & Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juni
2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5613/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 29. Juni 2005 (15. Asadh 2062) und gelangte am 5.
Juli 2005 in die Schweiz, wo er noch gleichentags um Asyl nach-
suchte. Am 12. Juli 2005 fand in Basel die Empfangszentrums-
befragung statt, und am 25. Juli 2005 erfolgte die direkte Anhörung zu
den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Be-
schwerdeführer dabei geltend, er stamme aus B._______ (Distrikt
Myagdi). Während Jahren seien Maoisten regelmässig in seinen Laden
gekommen und hätten Geld und Lebensmittel verlangt. Die Familie sei
deshalb mehrmals von Sicherheitskräften belästigt und geschlagen
worden und sein Haus sei durchsucht worden. Am 20. März 2004 (7.
Chaitra 2060) sei er mit vielen anderen Personen zusammen von
Maoisten entführt und als Träger eingesetzt worden. Anlässlich eines
längeren Gefechts zwischen den Maoisten und Soldaten habe er in
derselben Nacht fliehen können. Er habe erfahren, dass der Vater seit
dem erwähnten Gefecht verschollen sei und die Armee darüber
informiert worden sei, dass er bei den Maoisten gewesen sei und man
ihn deswegen erschiessen wolle. Er habe sich versteckt gehalten und
dabei erfahren, dass sowohl Soldaten als auch Maoisten die Mutter
belästigt hätten und ihn suchen würden. Aus diesen Gründen habe er
in der Folge sein Heimatland verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2006 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug.
C.
Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) gerichteter Beschwerde vom 17. Juli 2006 liess der Beschwer-
deführer beantragen, die Verfügung des BFM vom 13. Juni 2006 sei
vollumfänglich aufzuheben, und das Asylgesuch sei gutzuheissen.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung bis auf
weiteres weder zulässig noch zumutbar sei, und er sei vorläufig aufzu-
nehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbei-
ständung mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu bewilligen.
Auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sei zu verzichten.
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Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu
bewilligen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2006 wies der damals zuständige
Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. August 2006
die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Situation in Nepal habe sich
seit der Ausreise des Beschwerdeführers massgeblich verändert. Es
sei davon auszugehen, dass für Personen, welche verdächtigt würden,
die Maoisten unterstützt zu haben, aufgrund der zwischenzeitlich
eingetretenen politischen Lage keine begründete Furcht vor Verfolgung
mehr bestehe. Sodann bestehe für Personen, welche trotz der
veränderten Situation weiterhin Bedrängungen durch die Maoisten
befürchten würden, die Möglichkeit, sich diesen durch Wohnsitznahme
in einem anderen Teil Nepals zu entziehen. Sie seien nicht auf den
Schutz durch die Schweiz angewiesen.
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4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung
von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf fehlende Flüchtlingseigen-
schaft geschlossen und dem Beschwerdeführer fälschlicherweise kein
Asyl gewährt worden sei. Die Ausführungen in der Beschwerde, worin
im Wesentlichen - unter Beilegung von zwei Internetauszügen und
eines Zeitungsartikels datierend vom Juni 2006 - die Lage in Nepal
aufgezeigt und auf einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerde-
führers bei einer Rückkehr in das Heimatland beharrt wird, vermögen
jedoch an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen des BFM nichts zu
ändern. Das BFM stellte zutreffend fest, dass sich die allgemeine Lage
in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich ver-
ändert hat und gestützt darauf keine begründete Furcht des
Beschwerdeführers vor Verfolgung anzunehmen ist. Die als Vorgänger-
organisation des Bundesverwaltungsgerichts tätige ARK beurteilte in
EMARK 2006 Nr. 31 die allgemeine Situation in Nepal ausführlich.
Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21.
November 2006 unterzeichneten die Regierung und die kommunis-
tischen Rebellen (Maobaadi) ein Friedensabkommen. Gemäss diesem
Vertrag beteiligten sich die Rebellen am Übergangsparlament und
stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im Dezember 2006 wurde die
Interimsverfassung verabschiedet. Die Neubestellung des Parlaments
zog sich indes in die Länge. Dies deshalb, weil die Parteien und die
Maobaadi übereingekommen waren, die Rebellen erst Einsitz in die
Regierung nehmen zu lassen, nachdem deren Entwaffnung erfolgt sei.
Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflö-
sung und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parla-
ments, welchem 83 Abgeordnete der Maoistischen Kommunistischen
Partei und damit nur gerade zwei weniger als der stärksten Fraktion
(Nepal Congress) angehörten. Nach einigen Verzögerungen wurde am
16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Rebellen begonnen. Am 10.
April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung.
Dabei errangen die ehemaligen Rebellen einen deutlichen Sieg. Sie
werden deshalb sehr wahrscheinlich die erste Regierung der neuen
Republik stellen und ihren Führer Prachanda zum Ministerpräsidenten
machen (vgl. Die nepalesische Konstituante stark von den Maoisten
geprägt; NZZ Online, International, 15. April 2008). Am 28. Mai 2008
kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung
zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die
Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das
Land zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online,
International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der ehemalige
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Monarch von Nepal das Regierungsgebäude (vgl. Nepals Ex-Monarch
zieht aus; NZZ Online, International, 12. Juni 2008). In Anbetracht
dieser vorstehend dargelegten Entwicklung geht das Bundesverwal-
tungsgericht in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwä-
gungen davon aus, dass für den Beschwerdeführer im heutigen Zeit-
punkt keine begründete Furcht vor einer künftiger Verfolgung besteht.
Es kann darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen in der Be-
schwerde im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis offensichtlich
ebenso wenig zu ändern vermögen wie die zu den Akten gereichten
Dokumente. Die erhobene Rüge erfolgte nach dem Gesagten zu
Unrecht.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die
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allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.5 Wie bereits vorstehend unter Ziffer 4.2 ausführlich dargelegt, hat
sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerde-
führers wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit
nicht dergestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt ge-
sprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als
zumutbar zu bezeichnen ist.
6.6 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers
sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprechen. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund
seiner dreijährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten
konfrontiert werden könnte. Indes hat der - soweit den Akten zu ent-
nehmen ist - gesunde Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im
Jahre 2005, mithin (...) Jahre, in seinem Heimatstaat gelebt und ist
dort in der Landwirtschaft und als Besitzer eines Gemischtwaren-
ladens tätig gewesen. Zudem lebt - eigenen Angaben zufolge - die
Mutter des Beschwerdeführers in C._______. Bei dieser Sachlage ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
sein Heimatland nicht auf sich allein gestellt ist, was ihm eine
Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im All-
gemeinen betroffen ist, genügen zudem nicht, um eine Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin
zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und 1994 Nr.
19 E. 6b S. 148 f.). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und
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ist ihm auch zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen
Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar.
6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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