B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5613/2015
Ur t e i l vom 2 6 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ukraine,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. August 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem erwachsenen Sohn
B._______ am (…) 2015 mittels eines Schengen-Visums auf dem Luftweg
in die Schweiz einreiste,
dass sie eigenen Angaben zufolge bereits zum vierten Mal in der Schweiz
ihre hier lebende Tochter und deren Familie besuche (was auch aus den
Einträgen ihres Reisepasses hervorgeht, wonach die entsprechenden Visa
jeweils zum Zweck des Familienbesuchs in der Schweiz ausgestellt wur-
den und das letzte Schengen-Visum vom (…) 2014 bis zum (…) 2015 gültig
war),
dass die Beschwerdeführerin noch vor Ablauf ihres letzten Schengen-
Visums mit Schreiben an das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ vom 30. April 2015 ein Asylgesuch stellte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im EVZ C._______ vom 8. Mai 2015
sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 8. Juli 2015 zu Protokoll gab,
ukrainische Staatsbürgerin russischer Ethnie zu sein und zuletzt mit ihrem
Sohn B._______ in D._______ gelebt zu haben,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, an ihrem Wohnort herrsche Krieg zwischen der
ukrainischen Armee und den pro-russischen Separatisten, die anhaltenden
Gefechte und unzähligen Bombardierungen würden sie in Lebensgefahr
bringen und ihr Haus sei beschädigt worden, weshalb sie dort in ständiger
Angst gelebt habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. August 2015 das Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch
ablehnte sowie die Wegweisung unter Anordnung des Vollzuges verfügte,
dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, gegenwärtig sei
ein relativ kleines Gebiet in der Ostukraine von einem militärischen Konflikt
zwischen ukrainischen Sicherheitskräften und den Separatisten betroffen,
dass gemäss ständiger Praxis alleine aufgrund einer solchen Situation den
davon Betroffenen kein Asyl gewährt werde, wenn – wie bei der Beschwer-
deführerin – nicht von einer gezielten Verfolgung aus den in Art. 3 AsylG
genannten Gründen auszugehen sei,
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dass im Weiteren keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass ihr im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen
würde und zudem weder die in der Ukraine herrschende politische Situa-
tion noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sprechen würden,
dass der Beschwerdeführerin aufgrund der verfassungsmässig garantier-
ten Niederlassungsfreiheit die Möglichkeit offen stehe, den Wohnort inner-
halb des von der Regierung kontrollierten Gebiets frei zu wählen und selbst
wenn sie in der Westukraine keine Verwandte hätte, sie sich als intern ver-
triebene Person (IDP) registrieren lassen könnte und ihr dadurch staatliche
Hilfe gewährt würde,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin vor diesem Hin-
tergrund als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen sei,
dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid mit Eingabe vom 11. Sep-
tember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und sinngemäss be-
antragte, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren,
dass sie als Begründung im Wesentlichen ausführte, sie spreche nur Rus-
sisch und würde im ukrainisch-sprachigen Landesteil als Feindin betrach-
tet, insbesondere auch deswegen, weil ihr Sohn von den ukrainischen Be-
hörden gesucht werde,
dass sie in formeller Hinsicht rügt, es seien in den beiden Befragungspro-
tokollen erhebliche Fehler festzustellen, welche entweder auf eine mangel-
hafte Übersetzung oder auf ein Fehlverständnis ihrer Angaben zurückzu-
führen seien,
dass sie mit ergänzender Eingabe vom 15. September 2015 (Datum Post-
stempel) beantragte, es sei ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zu
erteilen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15. September
2015 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass das Gericht mit Zwischenverfügung vom 22. September 2015 die Be-
schwerdeführerin aufforderte, bis spätestens zum 7. Oktober 2015 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen,
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dass der geforderte Kostenvorschuss am 6. Oktober 2015 fristgerecht ge-
leistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Feh-
lern in den Befragungsprotokollen vorab festzuhalten ist, dass sie am Ende
der jeweiligen Befragungen nach erfolgter Rückübersetzung schriftlich die
Richtigkeit ihrer Aussagen bestätigte (vgl. Protokoll der Befragung zur Per-
son [BzP] S. 7, Protokoll der einlässlichen Anhörung S. 11),
dass sie insbesondere die Frage, wie sie die Dolmetscherin verstehe bzw.
verstanden habe, mit "très bien" und "normal, gut" beantwortete (vgl. Pro-
tokoll BzP S. 7, Protokoll Anhörung S. 1), keine Hinweise auf sprachliche
Missverständnisse ersichtlich sind und auch seitens der Hilfswerksvertre-
tung keine Einwände vorgebracht wurden, weshalb sich die Beschwerde-
führerin grundsätzlich bei ihren protokollierten Aussagen behaften lassen
muss,
dass deshalb beispielsweise das Beschwerdevorbringen, ihr Ehemann sei
durch Schläge von ukrainischen Soldaten getötet worden (vgl. Beschwerde
S. 2) unglaubhaft ist, nachdem die Beschwerdeführerin bei der BzP zu Pro-
tokoll gegeben hatte, ihr Mann sei im Jahr (…) an den Folgen einer Erkran-
kung verstorben (vgl. Protokoll BzP S. 7: "Des suites de maladie, il avait
l[…]"),
dass die übrigen in der Beschwerde aufgezählten Berichtigungen der an-
geblich falsch protokollierten Aussagen vorliegend keine Entscheidrele-
vanz aufweisen und sich auch die vorgebrachten Zweifel an den Franzö-
sischkenntnissen der Dolmetscherin nach dem oben Gesagten als unbe-
gründet erweisen,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz im Fall der Beschwerdeführerin zutreffend ausführte,
sie werde nicht gezielt und nicht aus einem in Art. 3 AsylG erwähnten
Grund verfolgt, sondern die Bedrohungssituation stehe mit dem an ihrem
Wohnort herrschenden militärischen Konflikt in Zusammenhang, wovon die
ganze Bevölkerung betroffen sei,
dass die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie selbst und ihre Familie in
besonderem Masse Ziel der Bedrohungen und Angriffe durch den ost-
ukrainischen Konflikt gewesen sei, mit "Natürlich nicht" beantwortete und
erklärte, dass die gesamte Bevölkerung unter diesen Gefahren und Bedro-
hungen des Krieges leiden würde (vgl. Protokoll Anhörung S. 6 F 37 f.),
dass sie sodann die Frage, ob ihr Sohn in den fraglichen Kampfhandlungen
irgendwie beteiligt gewesen sei, mit "Nein, nein" beantwortete (vgl. Proto-
koll Anhörung S. 8 F55),
dass der Sohn der Beschwerdeführerin ein selbständiges Asylgesuch in
der Schweiz eingereicht hat (N […]) und sein Verfahren mit Urteil
D-6045/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2015
zweitinstanzlich rechtskräftig abgeschlossen wurde, wobei das Gericht
zum Schluss kam, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das
Bestehen einer drohenden asylrelevanten Verfolgung im Heimatstaat ver-
neinte,
dass vor diesem Hintergrund die auf Beschwerdeebene geltend gemachte
behördliche Suche nach ihrem Sohn als offensichtlich unglaubhaft zu qua-
lifizieren ist, weil dieses Vorbringen ohne plausiblen Grund nachgeschoben
worden ist,
dass die diesbezügliche Erklärungen "ich habe mich nicht getraut" und "ich
wollte nicht riskieren, dass die ukrainischen Behörden von ihren diesbe-
zügliche Aussagen in der Schweiz erfahren" keineswegs zu überzeugen
vermögen, nachdem die Beschwerdeführerin zu Beginn der Befragungen
ordnungsgemäss auf die vertrauliche Behandlung ihrer Aussagen hinge-
wiesen wurde,
dass die Beschwerdeführerin ferner vorbrachte, dass sie und ihr Sohn nicht
geplant hätten, in der Schweiz zu bleiben, sondern lediglich anlässlich des
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Geburtstages ihres Enkelkindes in die Schweiz gekommen seien (vgl. Pro-
tokoll Anhörung S. 5 F 34),
dass sie nicht gedacht hätten, "dass es so komme" und sie sich an die
Schweizer Behörden gewandt hätten, weil ihre Angehörigen in der Schweiz
ihnen gesagt hätten, dass sie "sie nicht mehr in den Krieg zurückgehen […]
lassen" würden (vgl. a.a.O. S. 5 F 34 und S. 10 F 66),
dass diese Aussagen den Eindruck vermitteln, dass die Beschwerde
führerin ihren Heimatstaat nicht wegen einer Verfolgungssituation, sondern
primär zum Besuch ihrer Angehörigen in der Schweiz verliess,
dass nach dem Gesagten keine drohende Gefahr einer unmittelbaren, kon-
kreten und gezielten Verfolgung gegenüber der Beschwerdeführerin fest-
gestellt werden kann und sie, soweit sie im Sinne einer Reflexverfolgung
an die Vorbringen ihres Sohnes anknüpft, daraus angesichts seines rechts-
kräftig abschlägig beurteilten Asylgesuchs nichts zu ihren Gunsten ableiten
kann,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in der Ukraine nicht landesweit durch Krieg, Bür-
gerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist,
weshalb sich der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich als zumut-
bar erweist,
dass die Beschwerdeführerin zwar aus D._______ und somit aus der Kon-
fliktzone stammt, es ihr aber offensteht und auch zuzumuten ist, sich in
einem anderen Teil der Ukraine niederzulassen (vgl. die Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts E-6923/2015 und E-6925/2015 vom 4. November
2015 sowie D-4249/2015 vom 1. Oktober 2015 in ähnlich gelagerten Kons-
tellationen),
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dass das SEM in seiner Verfügung somit zu Recht auf die Niederlassungs-
möglichkeit ausserhalb des Konfliktgebiets hingewiesen hat und das Argu-
ment der Beschwerdeführerin, sie würde als Russischsprechende im ukra-
inisch-sprachigen Teil ihres Heimatlandes diskriminiert, nicht überzeugt, da
sie sich auch an einem Ort im konfliktfreien östlichen Landesteil mit hohem
russischsprachigen Bevölkerungsanteil niederlassen könnte,
dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs auch in individueller Sicht zu bejahen ist,
dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr auf die Hilfe ihres jungen,
gesunden und gut ausgebildeten Sohnes – dessen Wegweisungsvollzug
ebenso als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt wurde (vgl. Urteil
D-6045/2015 des Bundesverwaltungsgericht vom 13. November 2015) –
zählen kann und sie dadurch in der Lage sein wird, sich auch im Rahmen
einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative eine Existenz aufzubauen,
dass das SEM richtigerweise auf die Möglichkeit hinweist, sich als intern
Vertriebene registrieren zu lassen und staatliche Unterstützung zu bean-
spruchen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entspre-
chenden Erwägungen zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin nötigenfalls zweifellos auch weiterhin auf die
finanzielle Unterstützung ihrer Tochter bzw. ihres Schwiegersohnes in der
Schweiz zählen kann und ferner über ein verwandtschaftliches Bezie-
hungsnetz im Heimatstaat verfügt, womit kein Anlass zur Annahme be-
steht, sie würde durch den Wegweisungsvollzug einer existenzgefährden-
den Situation ausgesetzt,
dass sich aus den Akten entsprechend auch keine individuellen Vollzugs-
hindernisse im Sinne einer konkreten Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG ergeben,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), da die Beschwerdeführerin über gültige Reisepapiere
verfügt und es andernfalls ihr obliegen würde, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit
dem am 6. Oktober 2015 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
Versand: