B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5613/2019
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 22. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 28. Juni 2016 und der An-
hörung vom 28. Februar 2019 machte er geltend, er sei ethnischer Tamile
aus B._______, Distrikt Jaffna, wo er aufgewachsen sei und gelebt habe.
Nach Abschluss seiner A-Levels habe er gearbeitet. Sein Vater habe wäh-
rend des Krieges Waren für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
transportiert. Für seinen Vater habe er im Jahr 2004 vier- bis fünfmal Pa-
kete in einer Schulmappe an angewiesene Orte gebracht. Später sei sein
Bruder den LTTE beigetreten und habe einen LTTE-Geheimdienstmitarbei-
ter kennengelernt. Beide seien nach Kriegsende rehabilitiert worden. Der
Geheimdienstmitarbeiter habe nach Entlassung aus der Rehabilitation zum
Geheimdienst der Sri Lanka Army (SLA) gewechselt. Beide hätten sich wei-
terhin getroffen, wobei es zwischen den beiden im Jahr 2015 zu einem
Streit gekommen sei. Daraufhin habe der Geheimdienstmitarbeiter der Ar-
mee alles über die Tätigkeiten der Familie des Beschwerdeführers für die
LTTE erzählt, woraufhin sein Bruder mehrmals vom Militär zur Befragung
mitgenommen und bedroht worden sei. Im April 2015 sei sein Bruder auf-
grund der Benachteiligungen untergetaucht. Er sei – wie sein Bruder –
mehrere Male mitgenommen und gefoltert worden. Ab Juni 2015 habe er
sich aus Angst vor dem Criminal Investigation Department (CID) ebenfalls
versteckt. Im (…) sei er verhaftet und erneut gefoltert worden. Gegen Be-
zahlung sei die Folter eingestellt worden. Aufgrund des Erlebten sei er ver-
gesslich geworden. Er habe vom Arzt Schlaftabletten erhalten, die er bis
heute einnehme. Im (…) habe das CID in der Nähe seines Hauses eine
Bombe gefunden, woraufhin sein Bruder beschuldigt worden sei, diese dort
versteckt zu haben. Zwei Tage später hätten ihm Leute des CID ein ge-
fälschtes Foto gezeigt, auf dem er in einer LTTE-Uniform zu sehen gewe-
sen sei. Daraufhin habe er aufgehört zu arbeiten und habe sich bei ver-
schiedenen Kollegen in Kaithady versteckt. Am (…) sei er legal mit seinem
eigenen Reisepass vom Flughafen Colombo mit Qatar Airways ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 19. September 2019 (zugestellt am 24. September
2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver-
fügung des SEM vom 19. September 2019 aufzuheben, die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und Asyl zu gewähren (Antrag 1.). Eventualiter sei
die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen (Antrag 2.).
Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu-
rückzuweisen (Antrag 3.). In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizuordnen (Anträge 4. f.). Es sei von Amtes wegen ein
medizinisches Gutachten über seinen psychischen und physischen Zu-
stand in Auftrag zu geben; eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis
zum Vorliegen eines durch ihn in Auftrag zu gebenden Gutachtens zu sis-
tieren (Antrag 6.). Im Falle der Rückweisung an die Vorinstanz zur Neube-
urteilung sei das SEM anzuweisen, ihn zu den tatsächlichen Asylgründen
unter Beizug von Fachpersonal erneut anzuhören (Antrag 7.). Im Falle der
materiellen Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz sei eine mündliche
Verhandlung anzusetzen und eine Parteibefragung durchzuführen (An-
trag 8.).
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 31. Oktober 2019 bestätigte der Instrukti-
onsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerde-
führer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
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Seite 4
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene formelle Rügen, die vorab zu
prüfen sind, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen kön-
nen. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft,
ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erken-
nen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
5.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass ei-
nes solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei-
zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ-
gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe-
der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
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Seite 5
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der
Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe
irgendeine dieser Pflichten verletzt. Der Beschwerdeführer rügt, die
Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie es unterlassen
habe, ein umfangreiches medizinisches Gutachten einzuholen, obwohl er
offensichtlich nicht im Stande gewesen sei, den Fragen in der Anhörung zu
folgen. Sein Rechtsvertreter habe zudem festgestellt, dass er aufgrund der
ihm zugefügten Misshandlungen nicht im Stande sei, ein sachgerechtes
Gespräch zu führen. Hierzu ist festzustellen, dass den Befragungsproto-
kollen keine entsprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen sind. Das Aus-
sageverhalten des Beschwerdeführers in den Befragungen lässt nicht da-
rauf schliessen, dass dieser nicht im Stande gewesen wäre, ein sachge-
rechtes Gespräch zu führen. Der anwesenden Hilfswerksvertretung ist
auch nichts dergleichen aufgefallen, ansonsten sie dies vermerkt hätte
(SEM-Akten A12 S. 17 Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung). Es
trifft zu, dass der Beschwerdeführer in den Befragungen ausführte unter
Vergesslichkeit, Schlafstörungen und manchmal unter Depression zu lei-
den. Den Akten sind indessen keine weiteren Hinweise auf gesundheitliche
Beschwerden zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat weder im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum gesundheitliche Beschwerden angemeldet
oder den Zentrumsarzt konsultiert noch hat er seit Einreichung seines Asyl-
gesuchs (22. Juni 2016) ärztliche Berichte eingereicht. Selbst auf Be-
schwerdeebene hätte er hierzu genügend Zeit gehabt. Dass er sich seit
seiner Einreise in die Schweiz – seit Juni 2016 – nie in ärztliche Behand-
lung begeben hat, untermauert die Schlussfolgerung, dass bei ihm keine
gravierenden Gesundheitsprobleme vorliegen. Seine Erklärung, er habe
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Seite 6
sich in der Schweiz nie medizinisch behandeln lassen, da er Angst habe,
ins Spital zu gehen, vermag nicht zu überzeugen (SEM-Akten A12 S6 f.).
Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte «University medical unit
discharge card» aus dem Jahr 2014 (SEM-Akten A13) lässt keinen ande-
ren Schluss zu. Neben der Tatsache, dass diese über fünf Jahre alt ist, ist
diese ohne Unterschrift oder Stempel versehen und lediglich von Hand
ausgefüllt. Zudem entspricht die Schreibweise des Namens nicht derjeni-
gen, wie sie der Beschwerdeführer auf dem selbst ausgefüllten Personali-
enblatt vermerkt hat (SEM-Akten A1). Aufgrund dieser Karte war die
Vorinstanz jedenfalls nicht gehalten, weitere medizinische Abklärungen zu
treffen. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung
dazu, ein ärztliches Gutachten einzuholen. Die Rüge, die Vorinstanz habe
das rechtliche Gehör verletzt, indem sie keine medizinischen Abklärungen
getroffen habe und den Beschwerdeführer nicht unter Beizug von medizi-
nischem Fachpersonal befragt habe, ist nach dem Gesagten unbegründet.
Schliesslich ist die Verfügung der Vorinstanz ausreichend begründet, zu-
mal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen
muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Be-
schwerde selbst. Die Vorinstanz hat sich im vorliegenden Verfahren mit
den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt. Auch ihre Er-
wägungen zum Vollzug der Wegweisung sind – wie unter Erwägung 11 zu
zeigen sein wird – nicht zu beanstanden. Der Begründungspflicht ist Ge-
nüge getan.
6.
6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amts-
grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
6.2 Die Rügen betreffend die rechtsfehlerhafte Sachverhaltsteststellung
sind ebenfalls unbegründet. Namentlich erweist sich – unter Berücksichti-
gung der Ausführungen unter Erwägung 5.2 – die Rüge als unbegründet,
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Seite 7
die Vorinstanz habe gegen den Grundsatz der Feststellung des Sachver-
halts verstossen, indem sie keine medizinischen Abklärungen getroffen
habe. Insofern der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers unzutreffend als unglaubhaft qualifi-
ziert, ist festzustellen, dass er hierbei die Frage der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung
der Sache vermengt. Alleine darin, dass die Vorinstanz aus sachlichen
Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchvorbringen gelangt als
vom Beschwerdeführer erwartet, liegt keine Verletzung der Untersu-
chungspflicht respektive keine ungenügende oder falsche Sachverhalts-
feststellung.
7.
Die formellen Rügen erweisen sich demnach insgesamt als unbegründet.
Es besteht kein Anlass zu Rückweisung der Sache an die Vorinstanz auf-
grund formeller Mängel. Zusätzliche Abklärungen – insbesondere ein me-
dizinisches Gutachten oder eine weitere Anhörung – würden weder zu
neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen noch wären sie im vorinstanz-
lichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswür-
digung ist somit festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachver-
haltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu
einem anderen Entscheid führen kann, weshalb die entsprechenden Be-
schwerdeanträge abzuweisen sind (Anträge 6 f.). Wie im Folgenden zu zei-
gen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung
der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
8.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
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Seite 8
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
9.
9.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermö-
gen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu
verweisen ist, die zum Schluss kam, die Aussagen des Beschwerdeführers
zu den zentralen Elementen seiner Fluchtgeschichte würden voneinander
abweichen. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von
den späteren Aussagen diametral abweichen, sind Widersprüche, die im
Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Die vorliegende Befragung zur Person ist
ausführlich ausgefallen, was bereits die 20 detaillierten Fragen zu den
Asylgründen zeigen (SEM-Akten A6, S. 8 f.). Die Richtig- und Vollständig-
keit seiner Aussagen hat der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt.
Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Aussagen aus der Befra-
gung zur Person nicht in die Prüfung der Glaubhaftigkeit miteinzubeziehen.
Der Beschwerdeführer hatte keine Verantwortung innerhalb den LTTE inne
und lebte seit seiner Geburt bis August 2015 an derselben Adresse in
B._______, wo er gemeldet war (SEM-Akten A6 S. 4). Zudem ist er mit
seinem eigenen Reisepass am Flughafen Colombo ausgereist (z. B. SEM-
Akten A6 S. 5 f.). Folglich kann ausgeschlossen werden, dass sein Name
auf der «Stop-List» der Behörden am Flughafen Colombo aufgeführt ist
und er zum Zeitpunkt seiner Ausreise von den sri-lankischen Behörden ge-
sucht wurde. Mithin fehlt seiner Fluchtgeschichte die Grundlage, die bereits
aus diesem Grund als unglaubhaft zu betrachten ist (vgl. zur Situation am
Flughafen Colombo und zur Ausreise mit eigenen Dokumenten: Urteile des
BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]
und statt vieler D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 5.3.2).
Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
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und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt sein wird. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbezüglich fest,
bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindung zur LTTE
und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifi-
zieren, da sie unter bestimmten Umständen bereits für sich alleine genom-
men zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegen-
über würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangs-
weise respektive begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermögen. Jegliche glaubhaft gemachten
Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung
sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfall-
prüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht
werden müsse (Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5
[als Referenzurteil publiziert]).
Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung vor seiner
Ausreise glaubhaft geltend machen beziehungsweise nicht glaubhaft dar-
tun, dass er, sein Vater oder sein Bruder aufgrund der Nähe zu den LTTE
ernsthafte Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden gehabt hätten.
Auch andere Risikofaktoren im Sinne der erwähnten bundesverwaltungs-
gerichtlichen Rechtsprechung sind nicht ersichtlich. Neben seiner legalen
Ausreise hat der Beschwerdeführer in Colombo im Jahr (…) eigenständig
seinen sri-lankischen Reisepass beantragt (SEM-Akten A6 S. 5), weswe-
gen ebenfalls nicht davon auszugehen ist, dass er auf der „Stop-List“ steht.
Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen könnten. Alleine aus der tamilischen Ethnie, einer vor-
gebrachten Rehabilitierung eines Bruders und der mittlerweile (…) Landes-
abwesenheit kann er jedenfalls keine Gefährdung seiner Person ableiten.
Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den weitschweifigen Beschwer-
deausführungen mit Verweisen auf Urteile und Berichte. Es erübrigt sich
auf diese weiter einzugehen, da sie nicht geeignet sind, zu einer anderen
Einschätzung zu führen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt. An dieser Schlussfolgerung kann eine weitere Parteibefragung
nichts ändern, weshalb der entsprechende Beschwerdeantrag (Antrag 8.)
abzuweisen und auf eine solche in antizipierter Beweiswürdigung zu ver-
zichten ist.
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Seite 10
10.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung ausgeführt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung finde und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar seien. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 12.2 f. [als Referenzurteil publiziert]). Auch der Europäische Ge-
richtshof für Menschenrechte (EGMR) hat – wie vom SEM zutreffend er-
wähnt – wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei,
zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behand-
lung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden
(vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürch-
ten, die über einen sogenannten „Backgroundcheck“ (Befragung und Über-
prüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder
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Seite 11
dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung
ist zulässig.
11.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls
zutreffend bejaht. Ihre Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden. Der
bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE
ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder
Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt
auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation rund um
die Absetzung des Parlaments durch Präsident Sirisena und dem Ent-
scheid des Supreme Court in Sri Lanka, welcher die Suspendierung des
Parlaments wieder aufhob. Auch die weitschweifigen Beschwerdeausfüh-
rungen zur Lage vor Ort und die hierbei insbesondere angeführten An-
schläge vom 21. April 2019 in Colombo, Batticaloa und Negombo, zu wel-
chen sich die Terrormiliz Islamischer Staat (IS) bekannte und die gleichen-
tags zur Ausrufung des Ausnahmezustands durch die sri-lankische Regie-
rung führten (vgl. NEUE ZÜRCHER ZEITUNG vom 29. April 2019: 15 Leichen
nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt – was wir über die
Anschläge vom Ostersonntag wissen,
schlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgeru-
fen am 11. November 2019; vgl. NEUE ZÜRCHER ZEITUNG vom 23. April
2019: Anschlagsserie in Sri Lanka – Angeblich steht die Terrormiliz Islami-
scher Staat hinter dem Anschlag,
in-sri-lanka-steht-der-is-hinter-dem-anschlag-ld.1476769, abgerufen am
11. November 2019), vermögen an der Einschätzung, wonach nicht von
einer in Sri Lanka herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen
ist, nichts zu ändern.
Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug zumutbar, wenn das
Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz
eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aus-
sichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht wer-
den kann (vgl. Urteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2
und D- 3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 [als Referenzurteil publi-
ziert]).
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Der Beschwerdeführer verfügt über A-Levels und Berufserfahrung vor Ort,
wo unter anderem seine Brüder und Eltern leben (z. B. SEM-Akten A6
S. 5). Mithin verfügt er über ein tragfähiges Beziehungsnetz, auf dessen
Hilfe er – sofern überhaupt notwendig – bei einer Reintegration zurückgrei-
fen kann. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegen-
gestellt. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sind we-
der belegt noch geeignet, an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
etwas zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als
auch in individueller Hinsicht zumutbar.
11.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
11.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Der entsprechende
Eventualantrag ist abzuweisen.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach
dem Gesagten besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz. Der entsprechende Subeventualantrag (Antrag 3.) und der An-
trag betreffend Anweisung an die Vorinstanz im Falle der Rückweisung
(Antrag 7.) sind abzuweisen.
13.
13.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a
Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch
nicht stattzugeben ist.
13.2 Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.
E-5613/2019
Seite 13
13.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5613/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: