Abtei lung V
E-5614/2006/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz)
Richter Walter Lang, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______,
Nepal,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5614/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimat-
land am 17. Mai 2005 und gelangte am 4. Juli 2005 in die Schweiz, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 8. Juli 2005 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch befragt.
Am 20. Juli 2005 führte das BFM eine direkte Anhörung zu den
Asylgründen durch.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er und andere Schüler seien seit Mai 2004 in der Schu-
le von Maoisten bedroht und zur Mitgliedschaft gezwungen worden. Er
sei zum Leiter einer Gruppe von fünf Schülern bestimmt worden und
habe Plakate kleben und bei der Organisation von Streiks und der
Schliessung von Schulen mithelfen müssen. Am 12./13. April 2005 sei
er von der Armee festgenommen und geschlagen worden. Nach zehn
Tagen sei er auf Intervention seines Vaters und des Schuldirektors hin
freigelassen worden. Ohne Erlaubnis der Sicherheitskräfte habe er das
Haus nicht verlassen dürfen. Er sei dann zu Hause geblieben und im-
mer wieder sowohl von den Maoisten als auch von den Sicherheits-
kräften aufgesucht worden. Schliesslich sei er unter Druck gesetzt
worden, am 15. Mai 2005 an einer Veranstaltung der Maoisten teilzu-
nehmen. Anlässlich dieser Veranstaltung sei es zu einer bewaffneten
Auseinandersetzung mit den Sicherheitskräften gekommen, wobei es
auf beiden Seiten viele Tote gegeben habe. Er habe fliehen können,
und als er am nächsten Tag nach Hause gekommen sei, habe er erfah-
ren, dass die Armee nach ihm gesucht habe und ihn töten wolle.
B.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2006 – eröffnet am 19. Juni 2006 – lehnte
das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 18. Juli 2006 Beschwerde bei der vormals zuständigen Schweize-
rischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei wegen Unzuläs-
Seite 2
E-5614/2006
sigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte der Be-
schwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Der Beschwerde waren folgende Beweismittel beigelegt: eine Bestäti-
gung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim "Internationaliste
Nepalese Solidarity Forum (INSF)" vom 3. Juli 2006, die Kopie seines
INSF-Ausweises vom 26. Dezember 2005, zwei Fotografien einer
Kundgebung in der Schweiz, das Original seiner Geburtsurkunde mit
Übersetzung, sowie ein Schulzeugnis im Original.
D.
Am 19. Juli 2006 bestätigte die ARK den Eingang der Beschwerde.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 25. Juli 2006 hielt die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies für den Entscheid
über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 9. August 2006 äusserte sich das BFM
zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführeres in der Schweiz,
hielt im Übrigen vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 29. November 2006 zur Kenntnis gebracht,
und es wurde ihm eine Frist bis zum 14. Dezember 2006 zur Einrei-
chung einer Stellungnahme gewährt. Der Beschwerdeführer verzichte-
te auf die Einreichung einer Stellungnahme.
Seite 3
E-5614/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 Abs. 1 AsylG, i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Seite 4
E-5614/2006
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz macht zur Begründung ihres ablehnenden Asylent-
scheids im Wesentlichen geltend, für die Bestimmung der Flüchtlings-
eigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Des-
halb setze die Asylgewährung voraus, dass ein Beschwerdeführer im
Zeitpunkt des Asylentscheids von asylrechtlich relevanter Verfolgung
bedroht sei und somit Schutz brauche. Ausserdem sei die Feststellung
der Identität eines Gesuchstellers eine unabdingbare und zentrale Vor-
aussetzung für die Abklärung von Asylvorbringen.
Der Beschwerdeführer habe, so dass BFM weiter, den schweizeri-
schen Asylbehörden weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass
übergeben, so dass die Identität, die effektiven Reisedaten sowie die
tatsächliche Reiseroute nicht feststünden. Sodann ergäben sich aus
den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemach-
ten Verfolgungssituation verschiedene Ungereimtheiten. Insbesondere
falle auf, dass seine Aussagen vage und unsubstanziiert geblieben
seien. Bei offensichtlich fehlender asylrechtlicher Relevanz könne in-
dessen darauf verzichtet werden, auf die Unglaubhaftigkeitselemente
in den Vorbringen des Beschwerdeführers vertieft einzugehen. Ange-
sichts der aktuellen Lage in Nepal sei nämlich zu betonen, dass sich
die Situation in seinem Heimatland seit der Ausreise massgeblich ver-
ändert habe. Die Maoisten würden seit dem Waffenstillstand Ende Ap-
ril 2006 von der nepalesischen Regierung nicht mehr als verbotene
Terrororganisation betrachtet und seien mit dieser an Friedensgesprä-
chen mitbeteiligt. Ende Mai 2006 habe die nepalesische Regierung die
inhaftierten Maoisten entlassen. Diese Entwicklung habe insgesamt zu
Seite 5
E-5614/2006
einer Entspannung und zu einer deutlichen Verbesserung der Men-
schenrechtssituation im ganzen Land geführt. Somit sei davon auszu-
gehen, dass für Personen, die trotz der veränderten Situation weiterhin
Bedrängungen durch die Maoisten befürchteten, die Möglichkeit beste-
he, sich diesen gestützt auf die in Nepal gewährte Niederlassungsfrei-
heit durch Wohnsitznahme in einem anderen Teil Nepals zu entziehen.
Sie seien demnach nicht auf den Schutz durch die Schweiz angewie-
sen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten demnach den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
stand.
Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Ausserdem qualifiziert das
BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer demgegenüber
aus, die Argumentation des BFM sei nicht nachvollziehbar. Er habe
anlässlich der Befragungen klar vorgebracht, wie er von den Maoisten
unter Druck gesetzt worden sei. Es sei allgemein bekannt, dass diese
die Zivilisten und Dorfbewohner für ihre personellen und finanziellen
Bedürfnisse angehen und unter Druck setzen würden.
Von einer Verbesserung der allgemeinen Situation in Nepal könne
nicht gesprochen werden. Immer wieder komme es zu Massenprotes-
ten und bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Maoisten und
der Polizei beziehungsweise dem Militär, die zu vielen Festnahmen,
Verletzten und Toten führen würden. Im Friedensprozess seien keine
deutlichen Fortschritte erkennbar, und es sei erneut mit Rückschlägen
und Waffengewalt zu rechnen.
Ausserdem sei er aktives Mitglied der Jugendorganisation INSF. Ziel
dieser Organisation sei es, im Exil lebende Nepalesen zu mobilisieren
und sie über die Ereignisse in Nepal zu informieren. Mit der Beschwer-
de werden ein Mitgliederausweis und ein Brief des INSF sowie zwei
Fotografien, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme einer Kund-
gebung in der Schweiz zeigen, zu den Akten gereicht. Seine exilpoliti-
schen Tätigkeiten seien somit bei der Entscheidfindung zu berücksich-
tigen.
Zudem legt der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde samt deren
Übersetzung und ein Schulzeugnis (beides im Original) ins Recht.
Seite 6
E-5614/2006
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2006 äussert sich die Vor-
instanz insbesondere zur geltend gemachten Mitgliedschaft des Be-
schwerdeführers beim INSF und dessen Teilnahme an Kundgebungen
und Versammlungen. Es sei generell festzuhalten, dass aufgrund der
Möglichkeit des Rechtsmissbrauchs die Anforderungen an die Annah-
me eines subjektiven Nachfluchtgrundes grundsätzlich hoch anzuset-
zen seien, da es nicht im Belieben einer asylsuchenden Person stehen
solle, die Flüchtlingseigenschaft durch unerwünschtes Verhalten im
Aufenthaltsstaat herbeizuführen. Somit sei bei der Beurteilung des
Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe ein strenger Massstab anzu-
wenden.
Die blosse Mitgliedschaft beim INSF oder auch allfällige gegen den
Heimatstaat gerichtete politische Aktivitäten in der Schweiz, vermöch-
ten für sich allein nicht zu genügen, um einen subjektiven Nachflucht-
grund im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. In jedem Fall müssten
konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, die darauf hinweisen würden,
dass der Heimatstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Akti-
vitäten des Beschwerdeführers im Ausland erfahren habe und ihn des-
halb verfolgen würde. Den Akten könne jedoch nichts Derartiges ent-
nommen werden. Es sei angesichts der verschiedenen in Europa
durchgeführten Aktionen nepalesischer Organisationen nicht davon
auszugehen, dass an solchen Veranstaltungen teilnehmende nepalesi-
sche Staatsangehörige identifiziert würden und mit Verfolgung zu rech-
nen hätten. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass sich der Be-
schwerdeführer speziell exponiert habe. Dass er bei dieser Sachlage
von den nepalesischen Behörden hätte identifiziert werden können,
müsse als sehr unwahrscheinlich gelten.
Im Übrigen hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
5.
Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass den Asylvorbrin-
gen des Beschwerdeführers die flüchtlings- und vollzugsrechtliche Re-
levanz abzusprechen ist. Die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend ge-
machten Verfolgung und der tatsächlichen Identität des Beschwerde-
führers kann damit letztlich offen bleiben.
5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Ausgangspunkt der Prüfung
ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht
vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der
Seite 7
E-5614/2006
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid sind zugunsten oder zulasten der gesuchstellenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
5.1.1 Das BFM hat zutreffend festgestellt, dass sich die allgemeine
Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich
verändert hat. Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesver-
waltungsgerichts tätige ARK hatte die Situation in Nepal ausführlich
beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschen-
rechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen
und Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und der Regie-
rung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli
2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4 und 4.3.5 S. 332 ff.).
5.1.2 Diese erfreuliche Entwicklung hat sich in der Folge weiter fortge-
setzt. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die
Maoisten ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten
sich die Maoisten am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Ab-
geordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verab-
schiedet. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament sei-
ne Auflösung, und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen
Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach
einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaff-
nung der Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der
verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor
dem Nepali Congress zur stärksten Kraft. Am 28. Mai 2008 kam die
verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen.
Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung
die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur
Republik. Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals,
König Gyanendra, seinen Palast in Kathmandu. Die verfassungsge-
bende Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran
Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik,
und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa
Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten.
Auch wenn Übergriffe der nach wie vor gewaltbereiten Young Commu-
nist League (YCL) sowie ethnische Spannungen in der Terai-Region
offenbar andauerten und die Gewaltakte beider vormaligen Konflikt-
Seite 8
E-5614/2006
parteien kaum gerichtlich geahndet wurden (vgl. hierzu etwa HUMAN
RIGHTS WATCH / Country Summary / Januar 2009), kann insgesamt eine
seit der Ausreise des Beschwerdeführers nachhaltig verbesserte
Situation vor Ort festgestellt werden.
5.2 In Anbetracht dieser vorstehend dargelegten Entwicklung geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer
– entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift – jedenfalls im
heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfol-
gung durch die Sicherheitskräfte besteht. Mit dem Machtwechsel be-
ziehungsweise der Regierungsbeteiligung dürfte auf Seiten der Maois-
ten auch kein Interesse mehr daran bestehen, den Beschwerdeführer
unter Druck zu setzen. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, auf
die Ausführungen in der Beschwerde weiter einzugehen, da sie im ak-
tuellen Zeitpunkt am Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern vermö-
gen.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
für den aktuellen Zeitpunkt keine Gründe nach Art. 3 AsylG – im Sinne
von Vorfluchtgründen – glaubhaft machen oder nachweisen kann.
6.
Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die geltend ge-
machte Mitgliedschaft beim INSF und die damit verbundene Teilnahme
an Kundgebungen und Versammlungen in der Schweiz einen Grund
für eine zukünftige Verfolgung durch die nepalesischen Behörden ge-
setzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver
Nachfluchtgründe erfüllt.
6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, mit
weiteren Hinweisen).
6.2 Diesbezüglich kann auf die nachvollziehbaren Ausführungen in
der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 9. August 2006 verwiesen
werden, welche hier zu bestätigen sind. So geht auch das Bundesver-
waltungsgericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer als Mit-
glied des INSF an den Kundgebungen und Versammlungen nicht spe-
Seite 9
E-5614/2006
ziell exponiert hat und somit nicht besonders aufgefallen ist. Auch auf
den beiden eingereichten Fotos ist der Beschwerdeführer kaum er-
kennbar, und es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund solcher
oder ähnlicher Bilder von den nepalesischen Behörden identifiziert
würde und mit Verfolgung zu rechnen hätte. Dass der Beschwerdefüh-
rer sich nach 2006 weiterhin exilpolitisch betätigt hat, ergibt sich aus
den Akten nicht.
7.
Nach dem Gesagten hat das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
Seite 10
E-5614/2006
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art.
5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Seite 11
E-5614/2006
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Wie bereits vorstehend in Erwägung 5 ausführlich dargelegt, hat sich
die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers
wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht der-
gestalt, als dass von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt
gesprochen werden muss, weshalb die Rückkehr nach Nepal als zu-
mutbar zu bezeichnen ist.
Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind
keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Es ist zwar möglich, dass er bei einer Rück-
kehr nach Nepal aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit
gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein wird. Indessen hat er die
prägenden Jahre in Nepal verbracht, wo er die Schule besucht und
später zu Hause im Haushalt mitgeholfen hat. Der Beschwerdeführer
ist vergleichsweise jung und leidet – soweit aus den Akten ersichtlich –
nicht an behandlungsbedürftigen Krankheiten. Überdies verfügt er in
seiner Heimat über ein familiäres und soziales Netz. Blosse soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölke-
rung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutref-
fende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Sodann
steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch zuzumuten, sich
im Bedarfsfall auch an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort
niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
Seite 12
E-5614/2006
bar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Gründe
für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Akten an die Vor-
instanz ergeben sich aus den Akten nicht. Die Beschwerde ist damit
abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen. Indessen konnte die Beschwerde zum Zeit-
punkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Auf-
grund der Akten ist zudem von der prozessualen Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen. Somit ist da Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuhei-
ssen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
E-5614/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahren-
skosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand:
Seite 14