B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5614/2018
Ur t e i l vom 3 1 . Ok to be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Rajeevan Linganathan,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 8. Mai 2018 (E-2178/2016) / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der tamilische Gesuchsteller sei am (…) 2013 aus Sri Lanka ausge-
reist. Am 6. August 2014 sei er über Italien in die Schweiz eingereist, wo er
tags darauf um Asyl nachsuchte. An der Befragung vom 15. August 2014
und den Anhörungen vom 17. Juni 2015 und 21. Januar 2016 brachte er
zur Begründung seines Asylgesuchs vor, dass er bereits in den Jahren
2006/2007 Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt habe. Eben-
falls im Jahr 2007 sei er von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
zwangsrekrutiert worden. Im (…) 2009 habe er sich mit anderen Zivilisten
der Armee gestellt, woraufhin er in ein Flüchtlingslager gebracht worden
sei. Nach (…) Tagen sei ihm die Flucht gelungen und er sei mit einem Boot
nach Indien geflohen. Erst nachdem sein Vater ihm gesagt habe, die Lage
in Sri Lanka habe sich beruhigt, sei er im (…) 2013 wieder zurückgekehrt.
Doch noch am Strand von B._______ sei er aufgegriffen und in ein Camp
gebracht worden, wo man ihn befragt und misshandelt habe. Nachdem er
wegen einer Verletzung in ein Spital gebracht worden sei, habe er fliehen
können und erneut das Land verlassen.
A.b Mit Verfügung vom 8. März 2016 hielt das SEM fest, der Gesuchsteller
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Der Ent-
scheid wurde dahingehend begründet, dass die Vorbringen des Gesuch-
stellers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG
[SR 142.31]) und Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) nicht genügen würden.
A.c Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 8. April 2016 Be-
schwerde, welche nach einem Schriftenwechsel vom Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil E-2178/2016 vom 8. Mai 2018 abgewiesen wurde. Den
Erwägungen des SEM seien keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt
worden, welche dessen Argumentation widerlegen könnten.
B.
Mit Eingabe vom 29. August 2018 reichte der mandatierte Rechtsvertreter
bei der Vorinstanz ein Schreiben mit dem Titel „Qualifiziertes Wiedererwä-
gungsgesuch, eventualiter Revisionsgesuch“ ein. Dieses wurde am 1. Ok-
tober 2018 vom SEM zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht
zur weiteren Bearbeitung überwiesen (Art. 8 Abs. 1 VwVG).
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Mit dem Gesuch vom 29. August 2018 wurde unter Einreichung von Be-
weismitteln eventualiter um Revision des Urteils des Bundesverwaltungs-
gerichts E-2178 /2016 vom 8. Mai 2018 ersucht.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Gesuchsteller, der Vollzug
der Wegweisung sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme auszu-
setzen, dem Rechtsvertreter sei Einsicht in die Asylakten zu gewähren und
es sei eine Nachfrist für eine Ergänzung des Gesuchs anzusetzen. Ferner
seien im Rahmen einer botschaftlichen Abklärung die Echtheit respektive
Authentizität der eingereichten Beweismittel festzustellen und eine Befra-
gung mit den Eltern des Gesuchstellers durchzuführen.
C.
Am 2. Oktober 2018 verfügte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf
Art. 56 VwVG die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung
des Gesuchstellers.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).
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1.4 Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um
Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte
geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Mit dem Gesuch vom 29. August 2018 wurde eine Anzeige – einge-
reicht am (…) 2017 bei der Human Rights Commission of Sri Lanka (No.
[…]) – mit Datum vom (…) 2017 und ein Schreiben des Parlamentsmit-
glieds C._______ vom (…) 2018 als Beweismittel eingereicht. Da diese vor
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2018 datieren, hat
das SEM die Eingabe zu Recht dem Bundesverwaltungsgericht zur Be-
handlung als Revisionsgesuch überwiesen. Auf die Ziff. 1 und 2 der An-
träge (die Verfügung des SEM sei aufzuheben und im wiederaufgenomme-
nen Verfahren die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, Asyl zu gewähren
und eventualiter ein Wegweisungsvollzugshindernis festzustellen) ist man-
gels revisionsrechtlicher Relevanz nicht weiter einzugehen.
2.2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall
eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m.
Art. 67 Abs. 3 VwVG). Vorliegend beruft sich der Gesuchsteller implizit auf
den Revisionsgrund von bisher nicht bekannten Tatsachen oder Beweis-
mitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).
Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Kenntnis der nachträglich er-
fahrenen Tatsachen oder des aufgefundenen Beweismittels einzureichen
(Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Der Vater des Gesuchstellers reichte am (…)
2017 eine Klage bei der Human Rights Commission of Sri Lanka ein. Der
Brief des Parlamentariers ist auf den (…) 2018 datiert. Nach Erhalt des
Urteils vom 8. Mai 2018 habe der Gesuchsteller seinen Vater über seine
Rückkehr informiert. Dabei habe er erfahren, dass sein Vater einige ent-
scheidende Vorfälle und wichtige Beweismittel nicht mitgeteilt respektive
weitergeleitet habe. Die Beweismittel seien am (…) 2018 per DHL in Sri
Lanka aufgegeben worden. Wann der Gesuchsteller genau Kenntnis von
den Beweismitteln hatte, bleibt unklar. Indes ist offensichtlich, dass er be-
reits vor dem (…) 2018 Gewissheit über die Dokumente hatte. In Anbe-
tracht der nachfolgenden Erwägungen kann indes die Frage der Fristein-
haltung (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) vorliegend offen bleiben; daher ist auf
das Revisionsgesuch einzutreten.
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3.
Der Antrag, die Akten der Vorinstanz seien dem Gesuchsteller zuzustellen
und es sei eine Frist für eine Ergänzung des Revisionsgesuchs anzuset-
zen, ist abzuweisen. Gemäss der Beschwerde vom 8. April 2016 waren die
Verfahrensakten des SEM dem Gesuchsteller damals bekannt. Mit den Ak-
ten des Beschwerdeverfahrens und im Zusammenhang mit der vorliegen-
den Eingabe dürfte der Gesuchsteller vertraut sein. Weitere – nach Erge-
hen des Urteils vom 8. Mai 2018 – in den vorinstanzlichen Akten liegende
Unterlagen (z.B. Neuansetzung der Ausreisefrist; Einladung betreffend
Ausreisevorbereitung) sind für das vorliegende Verfahren nicht relevant.
4.
4.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich so-
genannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfäl-
lung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausge-
schlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei
bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Ent-
deckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die be-
reits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist
eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erbli-
cken (vgl. zum Ganzen MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47).
Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht
möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor-
beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen.
Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unter-
lassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH
ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 123 N 8). Revisionsweise einge-
reichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich,
wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind,
dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren be-
kannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewie-
sen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Ver-
fahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt
nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen
führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rah-
men eines Revisionsverfahrens kein Raum.
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Seite 6
4.2 Im Revisionsgesuch wurde ausgeführt, dass der Vater des Gesuchstel-
lers während des Beschwerdeverfahrens durch Mitglieder des Staatsappa-
rates aufgesucht, geschlagen und gefoltert worden sei. Die Beamten hät-
ten sich so Informationen über den Aufenthaltsort und den Reisepass des
Gesuchstellers besorgen wollen. Daher habe der Vater am (…) 2017
(recte: […] 2017) Anzeige bei der Human Rights Commission of Sri Lanka
in Jaffna erstattet. Den ins Recht gelegten Beweismitteln sei zu entneh-
men, dass der Gesuchsteller wegen seiner früheren Tätigkeit für die LTTE
immer noch gesucht werde.
In der Anzeigebestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka
vom (…) 2017 wurde einerseits festgehalten, dass der Gesuchsteller – vor
seiner Flucht nach Indien im (…) 2009 – bei den LTTE gedient habe. An-
derseits sei der Vater des Gesuchstellers jüngst von den Behörden aufge-
sucht, nach seinem Sohn befragt und misshandelt worden. Diese ist als
Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, welches die Human Rights Com-
mission of Sri Lanka gestützt auf Aussagen des Vaters verfasst hat. Es gibt
keine Hinweise darauf, dass die Kommission sich beispielsweise auf
frühere Aussagen berufen hätte, welche die Objektivität bekräftigen wür-
den. Auch das Schreiben von C._______ stützt sich lediglich auf Aussagen
des Vaters, weshalb dieses ebenfalls als Gefälligkeitsschreiben gelten
muss. Beide vermögen somit die im Urteil vom 8. Mai 2018 festgestellte
Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe des Gesuchstellers nicht umzustos-
sen. Auch erstaunt, dass der Vater angeblich seinen Sohn (Gesuchsteller)
über diese Ereignisse nicht habe informieren wollen, um ihn zu schonen,
nachdem frühere Behelligungen des Vaters durch Sicherheitskräfte offen-
bar jeweils mitgeteilt worden seien (vgl. Beschwerdeeingabe vom 8. April
2016 Ziff. 18 und 22). Die angeführten Ereignisse werden zudem weder in
zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht näher umschrieben. Damit mangelt
es den eingereichten Beweismitteln und den neu angeführten Tatsachen
an der verlangten Erheblichkeit, weshalb der Gesuchsteller daraus nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
4.3 Folglich ist auch der Antrag, die Echtheit der Beweismittel durch die
schweizerische Botschaft in Colombo abklären und eine Befragung der El-
tern durchführen zu lassen, abzuweisen. Es wird nicht bestritten, dass die
Human Rights Commission of Sri Lanka sowie der Parlamentarier
C._______ das jeweilige Dokument verfasst haben. Jedoch beruhen diese
Schreiben auf subjektive Angaben des Vaters des Gesuchstellers und sind
daher nicht geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides
E-2178/2016 vom 8. Mai 2018 zu ändern.
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5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
E-2178/2016 vom 8. Mai 2018 ist demzufolge abzuweisen. Mit dem vorlie-
genden Urteil fällt der am 2. Oktober 2018 angeordnete Vollzugsstopp da-
hin.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 68 Abs. 2
VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5614/2018
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: