Abtei lung V
E-5615/2006
stw/kae/gon/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J u l i 2 0 1 0
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______,Tunesien,
vertreten durch Afra Weidmann, Hardturmstrasse 338,
8005 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl; Verfügung des BFM vom 15. November 2006
N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5615/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Tunesien nach eige-
nen Angaben von B._______ aus mit einem Fischerboot. Nach einem
Umstieg auf ein anderes Boot habe er C._______ erreicht, von wo aus
er von einem Tunesier mit dem Auto in die Stadt D._______ geführt
worden sei. Von dort aus sei er mit dem Zug via E._______ in die
Schweiz gelangt, wo er am 30. Mai 2005 in der Empfangsstelle (heute:
Empfangs- und Verfahrenszentrum) Vallorbe ein Asylgesuch stellte.
Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton (...) zugeteilt.
B.
Anlässlich der summarischen Befragungen vom 1. Juni 2005 und der
einlässlichen Anhörung durch das BFM vom 9. Juni 2005 machte der
Beschwerdeführer folgende Angaben:
Er sei Tunesier arabischer Ethnie und muslimischen Glaubens und
stamme aus dem Dorf F._______ in der Nähe der Stadt G._______. Er
sei sowohl Mitglied der verbotenen Ennahda-Partei als auch der
tunesischen Studentengewerkschaft (UGET) gewesen. Dabei habe er
Plakate angeschlagen sowie an Demonstrationen und Versammlungen
teilgenommen. Am (...) habe er an einer von der UGET organisierten
Studentendemonstration auf dem Universitätsgelände teilgenommen
und sei gleichentags zusammen mit etwa 20 anderen durch die
Sicherheitskräfte verhaftet worden. Er sei während zweier Wochen
verhört worden, danach habe man ihn ins Gefängnis nach H._______
überstellt. Die Verhafteten seien der versuchten Brandstiftung eines
öffentlichen Gebäudes und eines Autos sowie der Fabrikation und des
Verteilens von Molotowcocktails beschuldigt worden. Nach seiner
definitiven Verurteilung am (...) hätten sie ihn auf freien Fuss gesetzt,
da er die ihm auferlegte Haftdauer bis dahin schon verbüsst habe. Er
sei in der darauf folgenden Zeit durch die Sicherheitskräfte aufgesucht
und überwacht worden und sei auch aufgefordert worden, als
Informant für die tunesische Regierung tätig zu sein, was er jedoch
immer abgelehnt habe. Sein Philosophiestudium habe er im Jahre
1999 mit dem Lizentiat abschliessen können. Daraufhin habe er sich
an der Universität in I._______ in der literarisch-humanistischen
Fakultät eingeschrieben und habe dort während zweier Jahre studiert,
ohne allerdings einen Abschluss zu machen. In der Folge sei er im
Jahr 2003 nach G._______ zu seiner Familie zurückgekehrt. Bereits
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im Jahr 2000 habe er ein Dossier zusammengestellt und beim
Justizministerium (...) eingereicht mit der Absicht, wieder in den Besitz
der ihm entzogenen bürgerlichen Rechte zu gelangen. Anfang Mai
2005 hätten die Mitglieder des "Centre de la garde nationale" unter der
Führung ihres Chefs begonnen, bei den früheren politischen
Gefangenen Hausdurchsuchungen durchzuführen. Bei ihm selbst sei
zwar keine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, jedoch habe ihm
dieser Chef mit Gefängnis gedroht, falls er nicht bereit sei, mit seinen
Leuten zusammenzuarbeiten und seine Kontakte zu ehemaligen politi -
schen Gefangenen abzubrechen. Die Summe von Druck und Überwa-
chung seitens der Sicherheitskräfte, die Hoffnungslosigkeit wegen sei-
nes noch immer nicht behandelten Begehrens um Wiederherstellung
seiner Bürgerrechte, seine Erschöpfung zufolge ständigen Wartens
sowie negative Vorzeichen politischer Natur hätten ihn im Jahr 2005
zum Verlassen seines Heimatlandes veranlasst.
Im Verlaufe des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer folgende
Dokumente zu den Akten:
– ein tunesischer Identitätsausweis Nr. (...);
– ein tunesischer Führerausweis vom (...);
– ein Entlassungsschein des Gefängnisses in K._______ vom (...),
wonach der Beschwerdeführer seine Strafe verbüsst habe;
– eine schriftliche Bestätigung der "Nahdah Party of Tunisia" in
London vom 20. Juni 2005, wonach der Beschwerdeführer Mit-
glied ihrer Bewegung sei und bei einer Rückkehr nach Tunesien
mit hoher Wahrscheinlichkeit inhaftiert und gefoltert werde;
– eine Bestätigung des tunesischen Anwaltes des Beschwerde-
führers vom 21. Juni 2005, dass er am (...) einen Re-
habilitationsantrag an die tunesischen Behörden gestellt habe,
dieser jedoch bis anhin ohne Antwort geblieben sei;
– eine Fotokopie des tunesischen Urteils vom (...);
– ein Auszug aus dem in Frankreich erschienenen Buch (...), in
welchem der Beschwerdeführer namentlich erwähnt wird;
– Fotokopien des Baccaleureat-Diploms vom (...) und des
Abschlussdiploms der philosophischen Fakultät der (...)-
universität in L._______ vom 15. Juni 1999, jeweils mit Über-
setzungen ins Französische.
C.
Mit Datum vom 25. August 2006 gewährte das BFM dem Be-
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schwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichtein-
tretensentscheid aufgrund des damaligen Art. 32 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31; in der Fassung
vom 1. Januar 2008, AS 1999 2262, aufgehoben per 31. Dezember
2007), da durch das französische Amt für den Schutz von Flüchtlingen
und Staatenlosen (OFPRA) in Erfahrung gebracht wurde, dass der
Beschwerdeführer in Frankreich ein Erstasylgesuch gestellt hatte.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. September 2006 räumte
der Beschwerdeführer ein, seinen Aufenthalt in Frankreich verschwie-
gen und dementsprechend den Reiseweg und das Ausreisedatum zeit -
lich angepasst zu haben, und machte im Hinblick auf einen möglichen
Nichteintretensentscheid insbesondere geltend, bei einer Rückschie-
bung nach Frankreich drohe ihm eine Kettenabschiebung, da Frank-
reich auch effektiv gefährdete Leute nach Tunesien ausschaffe.
D.
Am 25. Oktober 2006 heiratete der Beschwerdeführer die Tunesierin
M._______, welcher mit Verfügung des BFM vom 20. Juli 2005 Asyl
erteilt worden war. (Die amtliche Trauungsmitteilung ging beim BFM
am 6. November 2006 ein).
E.
Mit Verfügung vom 15. November 2006, eröffnet am 16. November
2006, wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an; gleichzeitig aner-
kannte es ihn als Flüchtling an und verfügte wegen Unzulässigkeit des
Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme.
Zur Begründung machte es im Wesentlichen geltend, die geschilderten
Ereignisse in den Jahren 1991/92 würden vom BFM nicht angezweifelt.
In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer sich nach seinem
Gefängnisaufenthalt über 10 Jahre lang mehr oder weniger unbehelligt
in Tunesien aufgehalten habe, sei aber davon auszugehen, dass der
zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang unterbrochen sei. Aus
dem Dossier und aus frei zugänglichen Quellen sei jedoch ersichtlich,
dass sich der Beschwerdeführer im Verlaufe seines Aufenthalts in
Frankreich an diversen Aktionen für die Einhaltung der Menschen-
rechte in Tunesien sowie für die Befreiung der politischen Gefangenen
eingesetzt habe. Aufgrund der Intensität seiner exilpolitischen Tätigkeit
habe er begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach
Tunesien und werde deshalb als Flüchtling anerkannt. Vom Asyl werde
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er allerdings ausgeschlossen, da er erst durch das Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimatstaat Flüchtling geworden sei.
Die Frage nach einem Einbezug ins Asyl der Ehefrau des Beschwer-
deführers wurde im angefochtenen Entscheid nicht beantwortet, und
es fand nicht einmal die Eheschliessung im Sachverhalt Erwähnung.
F.
Ein Gesuch des Beschwerdeführers um Kantonswechsel wurde mit
Verfügung des BFM vom 22. November 2006 gutgeheissen. Der Be-
schwerdeführer wurde neu dem Kanton N._______, dem
Wohnsitzkanton seiner Ehefrau, zugeteilt.
G.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. Dezember 2006 erhob
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Ver-
fügung vom 15. November 2006 Beschwerde und beantragte, die an-
gefochtene Verfügung sei mit Ausnahme der Dispositivziffer 1 aufzu-
heben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Die Rechtsvertreterin verwies
ergänzend auf einen eigenen Text des Beschwerdeführers vom 13. De-
zember 2006, den sie der Beschwerde beilegte. In prozessualer Hin-
sicht wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gestellt.
Der Beschwerde wurden unter anderem zwei Internetausdrucke, eine
Bedürftigkeitsbestätigung und die Kostennote beigelegt.
H.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2007 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2007 hielt das BFM an der
angefochtenen Verfügung und ihrer Begründung fest.
J.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 bewilligte das BFM das Gesuch
vom 22. Oktober 2008 um Einbezug des am 2. Oktober 2008 gebo-
renen gemeinsamen Sohnes O._______ in die Flüchtlingseigenschaft
und ins Asyl seiner Mutter.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hängi-
gen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwend-
bar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl.
3.1 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
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Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlin-
gen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt
und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegenspre-
chen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Ein allfälliger Einbezug in die Flüchtlings-
eigenschaft einer solchermassen umschriebenen Person erfolgt erst,
wenn nach den einschlägigen Bestimmungen festgestellt worden ist,
dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht
selbständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 5 und 37 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]).
3.4 Von der Asylerteilung wird ein Flüchtling ausgeschlossen, wenn
einer der vier gesetzlichen Asylausschlussgründe (Art. 52 - 55 AsylG:
Aufnahme einer sich im Ausland befindenden Person durch einen
Drittstaat, Asylunwürdigkeit, selbständige Erfüllung der Flüchtlings-
eigenschaft allein wegen subjektiver Nachfluchtgründe, Ausnahme-
situationen in der Schweiz) erfüllt ist.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 3 AsylG und macht
geltend, wegen seiner politischen Anschauungen begründete Furcht
vor Verfolgung zu haben.
4.1.1 Er bringt im Wesentlichen vor, er sei seit 1988 Mitglied bei der
Ennahda sowie bei der UGET gewesen und habe in diesem Rahmen
an einer Demonstration teilgenommen. Er sei deswegen am gleichen
Tag von den Sicherheitskräften verhaftet worden und habe ein Jahr im
Gefängnis in P._______ verbracht. Nach seiner Verurteilung durch das
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Berufungsgericht in P._______ am (...) habe man ihn aus der Haft
entlassen, da er die festgesetzte Strafe, welche weniger als ein Jahr
betragen habe, bis dahin schon verbüsst gehabt habe. In der Folge
habe er in Q._______ sein Studium der Philosophie beendet und sei
danach für seine weitere Ausbildung nach I._______ gezogen. Im
Jahre 2003 sei er nach F._______ zurückgekehrt, da seine Familie
dort gewohnt habe. Er sei während dieser Zeit mit unterschiedlicher
Intensität überwacht worden. Die Behörden hätten ihn auch
aufgefordert, als Informant für sie tätig zu sein. Im Frühling 2005
beziehungsweise – nachdem er eingestanden hat, dass er sein
Heimatland bereits zwei Jahre früher verlassen und am 16. April 2003
in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hat, welches in letzter Instanz
am 21. April 2005 abgewiesen worden ist – im Jahre 2003 habe er sich
dazu entschlossen, das Land zu verlassen, da er aufgrund der
vermehrten Kontrollen und Hausdurchsuchungen in seiner Umgebung
Angst bekommen habe.
Die UGET gebe es unterdessen nicht mehr; sie habe sich aufgelöst,
nachdem sie von der Regierung verboten und in der Folge durch die
Sicherheitsbeamten attackiert worden sei. Ein grosser Teil der Führer
der Bewegung sei inhaftiert worden. Auch sei er kein Mitglied der
Ennahda mehr, da diese in den Jahren 1990/91 zerschlagen worden
sei und ein grosser Teil der Mitglieder inhaftiert worden seien. Die
Bewegung existiere heute lediglich noch im Ausland. Er persönlich sei
nach seiner Freilassung aufgrund seiner systematischen Überwachung
nicht mehr politisch aktiv gewesen (A 2 S. 4 f.; A 11, S. 4 ff.).
4.1.2 Der Wahrheitsgehalt der geschilderten Ereignisse im Zusam-
menhang mit der Mitgliedschaft bei der Ennahda und der UGET sowie
der damit zusammenhängenden Verhaftung wurden durch das BFM,
auch angesichts der diversen eingereichten Beweismittel, nicht in Fra-
ge gestellt. Auch das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Vorbringen
des Beschwerdeführers als glaubhaft: Dieser hat die Ereignisse
schlüssig und widerspruchsfrei geschildert und ausreichend doku-
mentiert.
Das BFM ging aber davon aus, es bestehe kein zeitlicher und sach-
licher Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen in den Jahren
1991/92 und der Ausreise des Beschwerdeführers aus Tunesien im
Jahr 2003, und der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Ausreise
nicht verfolgt gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Ein-
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schätzung. Auch wenn sich keine starre Grenze festsetzen lässt, wann
der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, kann fest-
gehalten werden, dass dieser nach asylrechtlicher Literatur und Praxis
nach einer Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten als unterbrochen
gelten müsste (vgl. BVGE E-4115/2006 vom 18. September 2009
E. 4.2.5). Der Beschwerdeführer hat nach seiner Entlassung seine
Studien in Q._______ und in I._______ vollenden können, und es
wurde ihm im Jahre (...) von offizieller Seite ein Pass ausgestellt. Der
jeweilige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, der sich nach eigenen
Angaben nach seiner Entlassung nicht mehr politisch betätig hat, war
den Behörden grundsätzlich bekannt. Vom Beschwerdeführer werden
nach seiner Haftentlassung keine ernsthaften
Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht. Es kann davon
ausgegangen werden, dass das Interesse der Behörden am
Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten für die Ennahda sowie
der UGET im Zeitpunkt seiner Ausreise gering gewesen ist. Dass ihm
aufgrund der Ereignisse in den Jahren 1991/92 bei seiner Ausreise
Verfolgung drohte, stellt sich somit als nicht glaubhaft gemacht dar.
4.1.3 Daran vermag auch nichts zu ändern, falls der Beschwerde-
führer – wie er geltend macht – auch nach seiner Verhaftung immer
wieder durch Sicherheitskräfte aufgesucht worden ist, sich in perio-
dischen Abständen auf dem Polizeiposten melden musste und seine
Eingabe auf Wiederherstellung seiner vollen Bürgerrechte von der zu-
ständigen Behörde bis dato nicht behandelt worden ist. Auch wenn
dies für den Beschwerdeführer sicherlich eine belastende Situation
war, erwuchsen ihm aus solchen Behelligungen und Schikanen man-
gels Erreichens der erforderlichen Intensität der Eingriffe keine ernst -
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG.
4.1.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
im Zeitpunkt der Ausreise aus Tunesien keine begründete Furcht im
Sinne von Art. 3 AsylG haben musste.
4.2
Mit Verfügung vom 15. November 2006 hat das BFM das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe bejaht und den Beschwerdeführer in der
Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Als Begründung führte
es im Wesentlichen aus, die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerde-
führers sei sowohl aufgrund des Dossiers wie auch aufgrund frei zu-
gänglicher Quellen erstellt. Die Intensität der exilpolitischen Tätigkeiten
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des Beschwerdeführers in Europa lasse im gegebenen Kontext eine
Verfolgung im Falle seiner Rückkehr als wahrscheinlich erscheinen.
4.2.1 Tatsächlich findet man den Namen des Beschwerdeführers ohne
grösseren Aufwand über die betreffenden Suchmaschinen auf ver-
schiedenen Seiten im Internet. Das Bundesverwaltungsgericht erach-
tet es somit als richtig und angebracht, den Beschwerdeführer auf-
grund seiner aktuellen, nach der Ausreise entstandenen Gefährdung
im Heimatland als Flüchtling anzuerkennen – und dies obwohl die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift
vom 15. Dezember 2006 explizit geltend macht, es sei festzustellen,
dass Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) beim Beschwerde-
führer nicht zutreffe, und es sei nicht davon auszugehen, der Be-
schwerdeführer habe sich in Frankreich derart hervorgetan, dass er
aus diesem Grunde bei den tunesischen Behörden bekannt wäre.
4.2.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
gilt teilweise das Dispositionsprinzip: Die Parteien entscheiden über
die Einleitung, den Gegenstand und die Beendigung eines Verfahrens.
Dieser Grundsatz wird durch das Offizialprinzip eingeschränkt, indem
das Gericht nur in beschränktem Rahmen an die Parteibegehren ge-
bunden ist. Es kann folglich einer Partei durchaus auch mehr zuge-
sprochen werden, als sie in ihrer Beschwerde verlangt (reformatio in
melius, Art. 62 Abs. 1 VwVG). Hingegen darf eine Änderung zu Un-
gunsten einer beschwerdeführenden Partei (reformatio in peius) nur
erfolgen, wenn die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachver-
haltes beruht (Art. 62 Abs. 2 VwVG).
4.2.3 Die angefochtene Verfügung verletzt hinsichtlich der Feststel -
lung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zufolge
subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt, kein Bundesrecht. Der Sachver-
halt ist weder unrichtig noch unvollständig abgeklärt, und er ist bezüg-
lich der angesprochenen Feststellung auch nicht rechtlich falsch ge-
würdigt worden. Auch wenn das vorinstanzliche Dossier tatsächlich nur
sehr wenig über die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers
enthält, können über diesen sehr leicht über die entsprechenden
Suchmaschinen im Internet Informationen gefunden werden. Es kann
davon ausgegangen werden, dass jemand, der in Tunesien eine
Gefängnisstrafe wegen einer regimekritischen politischen Aktion ver-
büsst hat und somit auch in den entsprechenden Registern vermerkt
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ist, unter erhöhter Beobachtung steht. Bei einer Rückkehr wäre es für
die tunesischen Behörden weder schwierig noch besonders aufwen-
dig, sich über die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu
informieren. Dass diese stattgefunden haben, wird in der persönlichen
Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2006 im Gegen-
satz zu den Behauptungen der Rechtsvertreterin auch durchaus
bestätigt (vgl. Ziff. 10 und 11).
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt keinen Anlass, weshalb es die
Feststellung des BFM, dass der Beschwerdeführer wegen subjektiver
Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, derogieren sollte.
4.3 Mit der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft in der eigenen Person
entfällt die Prüfung, ob der Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigen-
schaft seiner Ehefrau einzubeziehen wäre.
5.
Nachdem festgestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft eigenständig erfüllt, ist zu prüfen, ob dies auch
– entsprechend der Regel von Art. 2 Abs. 1 AsylG – zur Asylge-
währung führt oder ob Ausschlussgründe vorliegen.
5.1 Das Vorhandensein valabler subjektiver Nachfluchtgründe führt
einerseits zur Anerkennung als Flüchtling und stellt anderseits gemäss
Art. 54 AsylG auch gleichzeitig einen Asylausschlussgrund dar. Dieser
in der eigenen Person verwirklichte Grund zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft würde mithin nicht zur Asylerteilung führen,
sondern würde nur – entsprechend dem Entscheid der Vorinstanz –
die vorläufige Aufnahme als Flüchtling bewirken.
5.2
5.2.1 Das BFM hat während hängigem Asylverfahren Kenntnis davon
erhalten, dass der Beschwerdeführer eine Tunesierin mit Flüchtlings-
status in der Schweiz geheiratet hat. Aus dieser Kenntnisnahme hat
die Vorinstanz aber keinerlei rechtlichen Folgerungen gezogen: Es hat
die Verheiratung nicht einmal in der angefochtenen Verfügung und sei-
ner Vernehmlassung vom 31. Januar 2007 erwähnt, geschweige denn,
den Einbezug vorgenommen oder in begründeter Form verweigert.
5.2.2 Dem BFM hätte die Pflicht oblegen, von Amtes wegen dieses im
Asylverfahren neu aufgetauchte gesetzliche Motiv für eine Anerken-
nung als Flüchtling zu thematisieren und darüber Beschluss zu fassen.
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Die Unterlassung der Vorinstanz müsste an sich die Kassation der an-
gefochtenen Verfügung zu Folge haben, da der Sachverhalt nicht voll -
ständig ermittelt wurde und entsprechend aufgrund eines unvollständig
ermittelten Sachverhalts verfügt worden ist.
Aus prozessökonomischen Gründen hat der Gesetzgeber die Verwal-
tungsbeschwerde und damit auch die Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet (vgl. Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG): Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG
darf eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz nur aus-
nahmsweise erfolgen, so etwa, wenn weitere Tatsachen festgestellt
werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen
ist. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder einer Kas-
sation wird sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer
Verfahrensvorschrift orientieren, wobei bei einer leichten und nachteil -
losen Heilbarkeit die Kassation vermieden werden kann. Vorliegend
hat das BFM einen Sachverhalt – die Verheiratung – nicht als für die
Entscheidfindung relevant erkannt und die von Amtes wegen vorzu-
nehmende Rechtsanwendung unterlassen. Da es sich dabei kaum um
Absicht, sondern um ein Versehen der Vorinstanz handeln dürfte – und
damit eine Kassation aus erzieherischen Gründen unnötig erscheint –
und da der relevante Sachverhalt aufgrund der Akten klar erstellt ist,
ist von einer Rückweisung abzusehen, zumal die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt zugunsten des Beschwer-
deführers ausfallen wird und diesem somit der Verlust einer Instanz
nicht zum Nachteil gereicht.
5.2.3 Die Heirat des Beschwerdeführers mit der tunesischen Staats-
angehörigen M._______ erfolgte gemäss Auszug aus dem
schweizerischen Zivilstandsregister am 25. Oktober 2006. M._______
wurde vom BFM am 20. Juli 2005 als Flüchtling anerkannt aufgrund
des selbständigen Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft, und es wurde
ihr Asyl erteilt. Sie verfügt auch heute noch über diesen Status.
Nach der Regel von Art. 51 AsylG wird ein Ehegatte in die Flüchtlings -
eigenschaft und ins Asyl seines Partners einbezogen, wenn keine be-
sonderen Umstände dagegensprechen. Solche Umstände, die einem
Einbezug entgegenstehen könnten, oder gesetzliche Asylausschluss-
gründe – der Ausschlussgrund der subjektiven Nachfluchtgründe kann
bei dieser gesetzlichen Basis der Asylerteilung nicht greifen – sind aus
den Akten nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer, der die Flüchtlings-
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eigenschaft selbständig erfüllt, ist mithin ins Asyl seiner Ehefrau einzu-
beziehen.
5.3 Die Beschwerde ist mithin bezüglich der Asylerteilung gutzuheis-
sen und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl – so ge-
nanntes Familienasyl – zu erteilen.
6.
Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich des Antrags auf Asylerteilung
durchgedrungen. Dass diese nur eine vom Asylstatus seiner Ehefrau
abgeleitete und nicht die Folge der selbständigen Erfüllung der Flücht -
lingseigenschaft ist, ändert nichts daran, dass ein vollständiges Ob-
siegen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren erfolgt ist.
6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Ent-
schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten zusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers reichte keine Honorarnote zu den Akten. Das Bundesverwaltungs-
gericht verzichtet auf die Einholung einer Honorarnote und setzt die
Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal ausser der Ein-
reichung der Beschwerdeschrift keine prozessualen Aufwendungen er-
folgt sind und diese Prozesshandlung hinsichtlich des verursachten
Aufwandes leicht abzuschätzen ist. Unter Berücksichtigung der Bemes-
sungsgrundsätze der Art. 7 ff. VGKE und des Umstandes, dass die
Gutheissung nicht wegen, sondern vielmehr trotz der Argumentation
der Rechtsvertreterin erfolgt ist, ist dem Beschwerdeführer eine Par-
teientschädigung von Fr. 200.– zuzusprechen und das BFM zu deren
Bezahlung zu verpflichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, dem
Beschwerdeführer Asyl (Familienasyl) zu erteilen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 200.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
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