Abtei lung V
E-5615/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______,
Kamerun,
Beschwerdeführer
vertreten durch:
1. Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
und
2. Nnoko Stanley Ngaaje,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. August 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5615/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. Juni 2007 am Flughafen Zürich-
Kloten um Asyl nachsuchte und ihm mit Verfügung des BFM vom
selben Tag die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert wurde,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits am 5. Juli 2006 am
Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachgesucht hatte, und das BFM ihr
mit Verfügung vom 17. Juli 2006 die Einreise in die Schweiz zwecks
Durchführung eines Asylverfahrens bewilligt hatte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 25. Juni 2007 in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung
sowie den sofort vollstreckbaren Wegweisungsvollzug anordnete und
einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende
Wirkung entzog,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 27. Juni
2007 durch seinen Rechtsvertreter in Kamerun anfechten liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
2. Juli 2007 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde guthiess und das BFM mit Verfügung vom
4. Juli 2007 seinen Entscheid vom 25. Juli 2007 im Rahmen des Ver-
nehmlassungsverfahrens wiedererwägungsweise aufhob und dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung
eines Asylverfahrens bewilligte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Abschreibungsverfügung vom
13. Juli 2007 die damalige Beschwerde als gegenstandslos geworden
abschrieb,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 18. Juli 2007 sowie
der direkten Anhörung vom 13. August 2008 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus
C._______, sei Angehöriger der englischsprachigen Minderheit und
habe sich als Schriftsteller kritisch über die Regierung geäussert,
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dass er im Jahr 2004 unter dem Pseudonym A._______ ein Buch
veröffentlicht habe, in dem er sich mit der Korruption in Kamerun
auseinandergesetzt habe,
dass das Buch in Läden, durch Freunde und durch seine Ehefrau ver-
kauft worden sei,
dass die Polizei ihn, wie er im August 2004 erfahren habe, als Autor
des Buches ermittelt habe,
dass die Sicherheitskräfte jedoch erst Ende 2005 ernsthaft nach ihm
zu suchen begonnen hätten,
dass er daher C._______ verlassen und sich nach D._______
begeben habe, wo er sich bei einem Freund versteckt und erfahren
habe, dass seine Ehefrau drei Mal von der Polizei festgenommen,
misshandelt und nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden sei,
worauf sein Anwalt die Ausreise seiner Ehefrau organisiert habe,
dass er sich weiterhin in D._______ versteckt gehalten und sich dann
zur Ausreise nach Kanada entschieden habe, ihm indessen in Zürich
aufgrund der Weiterflug nach Kanada verweigert worden sei, weshalb
er in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen eine
Vielzahl von Beweismitteln zu den Akten reichte, darunter unter
anderem die Kopie des Buches (...),
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 15. August 2008 – eröffnet am 19. August 2008 – erneut ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. August 2008 ebenfalls das
Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Aus-
führungen des Beschwerdeführers und diejenigen seiner Ehefrau
würden sich in eklatanter Weise widersprechen,
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dass die zahlreichen eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien,
eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers glaub-
haft zu machen oder zu belegen,
dass die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers weiter dadurch
untergraben werde, dass er gemäss eigenen Angaben sein Heimat-
land vor seiner Ausreise in die Schweiz nie verlassen habe, indessen
bei ihm Fotos gefunden worden seien, auf denen er offensichtlich in
einem europäischen Land zu sehen sei,
dass es ausserdem realitätsfremd erscheine, wenn der Beschwerde-
führer durch das Austauschen des Namensteils A._______ durch
A._______ die Behörden über die Urheberschaft des Buches zu
täuschen versucht habe, zumal auf dem Buchumschlag ein Foto des
Beschwerdeführers abgedruckt sei,
dass ausserdem keineswegs feststehe, ob der Beschwerdeführer tat-
sächlich der Autor des Buches sei,
dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zu-
lässig, zumutbar und möglich erweise,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Telefaxeingabe
vom 4. September 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
23. September 2008 festhielt, der Beschwerdeführer könne den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und die Akten der Vor-
instanz zur Gewährung der beantragten Akteneinsicht zustellte,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Gewährung der Aktenein-
sicht durch die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober
2008 den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist eine vollständige
Beschwerdeverbesserung einzureichen,
dass der Beschwerdeführer innert Frist die verlangte Beschwerdever-
besserung einreichte und mit dieser die Kopie eines "mandat de
comparution" sowie die Kopie eines "mandat d'arrêt" als Beweismittel
zu den Akten reichte,
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dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers und dessen
Ehefrau aufgelöst ist und die Ehegatten in Scheidung leben, den Akten
jedoch nicht zu entnehmen ist, ob die Ehe bereits geschieden ist,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 18. November
2008, am 5. März 2009 (vorab per Telefax) und am 4. Mai 2009 (vorab
per Telefax) weitere Eingaben zu den Akten reichte und mit Eingabe
vom 25. Mai 2009 die Kopie eines Strafurteils gegen den Be-
schwerdeführer ins Recht legte,
dass sich mit Telefaxeingabe vom 26. Mai 2009 Dr. iur. René Bussien
als (neuer) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auswies, eine
Vollmacht zu den Akten reichte und um Einsicht in die vollständigen
Verfahrensakten ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungs-
gerichts mit Schreiben vom 11. Juni 2009 an den neuen Rechtsver-
treter auf das bereits bestehende Mandatsverhältnis mit einem Be-
vollmächtigten hinwies, welches nicht widerrufen worden sei, und fest-
hielt, dass Mitteilungen des Gerichts der zuerst bevollmächtigten
Person zuzustellen seien, dieser auch bereits Einsicht in die ent-
scheidwesentlichen Akten gewährt worden sei, weshalb bezüglich
Einsicht in die Akten der andere Rechtsvertreter zu kontaktieren sei,
dass der neue Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. Juni 2009 eine
"Power of Attorney" des bisherigen Rechtsvertreters sowie erneut die
Kopie eines Strafurteils gegen den Beschwerdeführer zu den Akten
reichte,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
15. Juli 2009 über die zwischenzeitlich durch das Kreisgericht (...)
angeordnete Beistandschaft für den Sohn des Beschwerdeführers
informierte und darauf hinwies, dass die Beziehung des Vaters zu
seinem Sohn tatsächlich gelebt werde,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 6. Januar
2010 auf die formellen Fälschungsmerkmale in den beiden während
des Beschwerdeverfahrens eingereichten Formularen "mandat de
comparution" und "mandat d'arrêt" hinwies und dem Beschwerdeführer
dazu das rechtliche Gehör gewährte,
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dass der Beschwerdeführer innert Frist seine Stellungnahme zu den
Akten reichte und das Einholen der Dokumente im Original von Amtes
wegen bei den zuständigen kamerunischen Behörden beantragte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das vorliegende Verfahren insbesondere wegen des ge-
meinsamen Kindes mit demjenigen der Ehefrau des Beschwerde-
führers in zeitlicher Hinsicht zu koordinieren ist,
dass mit separatem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
heutigen Tag die Beschwerde der Ehefrau und des Kindes des Be-
schwerdeführers vollumfänglich abgewiesen wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
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zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind,
wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers vorab auf die ausführlichen, nachvollziehbaren und voll-
umfänglich zu bestätigenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Ver-
fügung verwiesen werden kann,
dass es sich bei den auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichten
Beweismitteln, namentlich dem "mandat de comparution" und dem
"mandat d'arrêt" offensichtlich um Fälschungen beziehungsweise Ver-
fälschungen handelt, welche die vom BFM festgestellte Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers weiter bestätigen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme ohne Angabe von
Gründen vorbrachte, die Annahme, es handle sich um gefälschte oder
verfälschte Dokumente, sei falsch,
dass diese Aussage in keiner Weise geeignet ist, die offensichtlichen
Fälschungsmerkmale in den eingereichten Dokumenten (Radierungen,
Überschreibungen, Unterbruch und teilweise handschriftliche Er-
gänzung der Pünktchenlinien) zu erklären,
dass der Antrag auf Edition der besagten Dokumente im Original ab-
zuweisen ist,
dass es sich vielmehr rechtfertigt, die als Fälschungen erkannten
Dokumente – die Kopien des "mandat de comparution" und des
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"mandat d'arrêt" – in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG ein-
zuziehen,
dass sich unter den gegebenen Umständen der Schluss aufdrängt,
dass es sich auch beim eingereichten angeblichen Strafurteil gegen
den Beschwerdeführer um ein konstruiertes Beweismittel handelt,
zumal auch dieses Dokument nur in Form einer Fotokopie zu den
Akten gereicht worden ist,
dass vorliegend darauf verzichtet werden kann auf die weiteren Vor-
bringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass zu prüfen bleibt, ob sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) berufen kann und der Wegweisungsvoll-
zug aus diesem Grund unzulässig wäre,
dass gemäss Art. 8 EMRK das "Familienleben" geschützt wird und der
Familienbegriff zweifellos den Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und
das aus dieser Verbindung entstandene Kind umfasst,
dass sich gemäss ständiger Praxis des Schweizerischen Bundes-
gerichts jedoch nur auf Art. 8 EMRK berufen kann, wer in der Schweiz
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, nicht aber wenn das
Anwesenheitsrecht nur befristet ist (vgl. bereits BGE 115 Ib 100),
dass die Ehegatten in Scheidung leben, sich die Ehefrau des Be-
schwerdeführers im vorzeitigen Strafvollzug befindet und das ge-
meinsame Kind bei einer Pflegefamilie untergebracht ist,
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dass der Beschwerdeführer zwar in seiner Eingabe vom 15. Juli 2009
geltend macht, die Beziehung zum Sohn sei intakt und werde tatsäch-
lich gelebt, dies aber in keiner Weise näher substanziiert oder gar be-
legt wird,
dass abgesehen davon die Plicht, während der Haftzeit in der Schweiz
zu verbleiben, nicht als "gefestigtes Anwesenheitsrecht" im Sinn der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt und somit der Weg-
weisungsvollzug des sich nicht in Haft befindlichen Ehegatten und der
Kinder Art. 8 EMRK ohnehin nicht verletzt (vgl. EMARK 2002 Nr. 7 E.
5b),
dass sich somit der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers auch
unter Berücksichtigung der Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als zu-
lässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer insbesondere um einen jungen
und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Mann handelt, der
zwar keinen Beruf erlernt hat, indessen in Kamerun Land besitzt und
auf einer Plantage gearbeitet hat,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf gefälschte Be-
weismittel abgestützt hat und dieses Verhalten als mutwillige Prozess-
führung im Sinn von Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu qualifizieren ist, weshalb die
Kosten zu erhöhen und auf Fr. 1'200.-- festzusetzen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die gefälschten Beweismittel ("mandat de comparution" und "mandat
d'arrêt") werden eingezogen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand:
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