Abtei lung V
E-5615/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._____, geboren (...),
und deren Tochter
B._____, geboren (...), Somalia,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung.
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-5615/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin Somalia eigenen Angaben zufolge zu-
sammen mit ihrem Ehemann (...) am 30. August 2008 verlassen hat
und am 2. Oktober 2008 von Frankreich her kommend in die Schweiz
gelangt ist, wo sie gleichentags im C._____ um Asyl nachgesucht hat,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 17. Oktober 2008 und der
direkten Anhörung vom 23. Dezember 2009 zur Begründung ihres
Asylgesuchs geltend machte, sie sei somalische Staatsangehörige
und gehöre dem Clan der D._____ mit letztem Wohnsitz in Moga-
dischu an, wo sie geboren und aufgewachsen sei,
dass sie nach dem Tod ihres ersten Ehemannes, der Anfang 2007 von
Leuten des (...)-Clans getötet worden sei, bei ihrer Familie gelebt und
(...) verkauft habe, bevor sie im Januar 2008 die Ehe mit ihrem jetzigen
Ehemann eingegangen sei,
dass sie im Dezember 2007 in der Hütte, wo sie (...) verkauft habe,
von Angehörigen des Clans der (...) ein erstes Mal und in der Nacht
zum 20. August 2008 ein zweites Mal zu Hause (...) sei,
dass am darauffolgenden Morgen Aktivisten der al-Shabaab („die Ju-
gend“, eine aus dem radikalen und militanten Flügel der „Union isla -
mischer Gerichte“ hervorgegangene islamistische militante Bewegung,
Anm. BVGer) vorstellig geworden seien, sich nach dem Verbleib ihres
Ehemannes erkundigt und sie geschlagen sowie bedroht hätten,
dass sie sich aufgrund dieser Ereignisse und wegen der allgemeinen
schlechten Sicherheits- und Wirtschaftslage in Somalia zur Ausreise
mit ihrem Ehemann entschlossen habe,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verwei-
sen ist,
dass die Beschwerdeführerin am 29. September 2009 die gemeinsame
Tochter (...) zur Welt brachte,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juli 2010 - eröffnet am 7. Juli
2010 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht lingsei-
genschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der
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Schweiz anordnete und sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufnahm,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin vermöchten einerseits den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit und anderseits denjenigen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zu genügen, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei,
dass sich die Beschwerdeführerin in zentralen Punkten ihrer Asylvor-
bringen widersprochen habe,
dass sie bei der Kurzbefragung geltend gemacht habe, wegen ihres
Ehemannes ein erstes Mal im Jahr 2007 und ein zweites Mal kurz vor
ihrer Ausreise im Jahr 2008 von der al-Shabaab massiv bedroht wor-
den zu sein, sowie auf Nachfrage, aus welchem Grund sie bereits vor
ihrer Eheschliessung im Januar 2008 bedroht worden sei, ausgesagt
habe, sie sei lediglich im Jahr 2008 von al-Shabaab bedroht worden,
beim Vorfall im Jahr 2007 seien es andere Leute gewesen,
dass sie im Widerspruch dazu bei der Anhörung von drei massiven
Vorfällen gesprochen habe: zuerst sei sie im Dezember 2007 von
Leuten des Abgal Clans (...), danach sei sie in der Nacht vom 19. auf
den 20. August 2008 zu Hause von unbekannten Männern (...) und
wenige Stunden später von Aktivisten der al-Shabaab bedroht worden,
dass sie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs bei der
Anhörung nicht in der Lage gewesen sei, diese Unstimmigkeiten auf-
zulösen,
dass ihre Vorbringen zudem oberflächlich sowie unsubstanziiert ge-
blieben seien und die Beschwerdeführerin die wegen ihres Eheman-
nes erfolgte Verfolgung durch die al-Shabaab und die angegebenen
(...) äusserst stereotyp geschildert habe,
dass sie auch auf Nachfragen hin nicht imstande gewesen sei, die gel-
tend gemachten Vorkommnisse überzeugend darzulegen,
dass ihre diesbezüglichen Schilderungen jegliche Realkennzeichen
vermissen liessen und in keiner Art und Weise den Eindruck vermit-
telten, sie habe die geltend gemachten Ereignisse tatsächlich erlebt,
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dass hinsichtlich der weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie
habe Somalia verlassen, weil es immer wieder Plünderungen, Raub-
überfälle, willkürliche Ermordungen, Unterdrückungen, Diskriminie-
rungen und Hungersnot gegeben habe und zudem im Krieg ihr erster
Ehemann getötet worden sei, festzustellen sei, dass gegenwärtig wei-
te Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Über-
gangsregierung und verschiedenen Milizen betroffen seien,
dass die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge die-
ses Konflikts in Teilen des Landes herrsche, die gesamte Bevölkerung
Somalias in gleichem Masse treffe,
dass indessen gemäss gefestigter Praxis und Rechtsprechung eine
bürgerkriegsähnliche Situation nicht zur Gewährung von Asyl führe,
sondern bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zu würdigen sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylge-
suchs und deren Vollzug zulässig sei,
dass angesichts der aktuellen Situation in Nordsomalia für die Be-
schwerdeführerin die Möglichkeit offenstehen könnte, sich in einem
anderen Landesteil niederzulassen,
dass indessen die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen sei, weil
der Wegweisungsvollzug in den Herkunfts- beziehungsweise Heimat-
staat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung
der Aktenlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzumutbar sei,
dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann am
3. August 2010 mitteilte, die angeordnete vorläufige Aufnahme gelte
auch für ihre am 29. September 2009 in der Schweiz geborene Toch-
ter,
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 6. August
2010 in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewäh-
rung von Asy sowie in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragte,
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dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nach-
folgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
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kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin vermöchten einerseits den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit und anderseits denjenigen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht standzuhalten,
dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass sich die Aus-
führungen in der Beschwerde darauf beschränken, die Authentizität
der Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne
indessen in stichhaltiger und vollständiger Weise zu den von der Vor-
instanz zu Recht aufgezeigten Unstimmigkeiten Stellung zu nehmen,
dass insbesondere das Vorbringen, das Bundesamt werfe der Be-
schwerdeführerin vor, bei der Kurzbefragung nichts von den (...)
erzählt zu haben, nicht zutrifft, und sich die Behauptung, diese habe
bei der zweiten Anhörung gesagt, sie sei im Jahr 2007 von ihr
unbekannten Männern und erst im Jahr 2008 von Angehörigen der al-
Shabaab (...), nach einer Durchsicht des Protokolls als aktenwidrig
erweist (vgl. Akten BFM A19/15 S. 4, 7 und 9),
dass sich die Beschwerdeführerin zudem auch hinsichtlich der (...)
vom Dezember 2007 widersprochen hat, indem sie bei der Anhörung
zuerst anführte, es seien Angehörige des (...)-Clans ge-wesen (A19/15
S. 4), und später geltend machte, sie wisse nicht, wer die Männer
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gewesen seien, eine Nachbarsfrau habe ihr jedoch nach dem Vorfall
erzählt, dass es Angehörige des (...)-Clans gewesen seien (A19/15 S.
7),
dass zwar weite Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräf-
ten der Übergangsregierung und der verschiedenen Milizen sowie
Clans betroffen sind und die davon ausgehende Unsicherheit die ge-
samte Bevölkerung betrifft,
dass aber gemäss Praxis und Rechtsprechung allein aufgrund einer
bürgerkriegsbedingten Situation den Betroffenen nicht Asyl gewährt
wird,
dass es sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt, auf die
weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil
diese mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet sind, eine andere Be-
urteilung herbeizuführen,
dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass das BFM der aktuellen Situation in Somalia mit der Anordnung
der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin Rechnung getragen
hat, weshalb sich vorliegend Ausführungen zu allfälligen Vollzugs-
hindernissen erübrigen,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instrukti-
on der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
hinfällig geworden ist,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuwei-
sen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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