B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5615/2019
Ur t e i l vom 1 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
vertreten durch lic. iur. Patrik Eggenberger,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am (…) September 2019 in der Schweiz
um Asyl. Die Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass er am (…) Novem-
ber 2011 in der Schweiz bereits ein Asylgesuch eingereicht hatte, welches
mit Verfügung vom 12. Februar 2013 abgelehnt worden war. Zudem stellte
sich in der Personalienaufnahme (PA) heraus, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner im Jahre 2015 erfolgten Heirat mit einer spanischen
Staatsangehörigen einen bis zum (…) Februar 2020 gültigen spanischen
Aufenthaltstitel besitzt.
Anlässlich der Dublin-Gesprächs vom 4. Oktober 2019 wurde dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretens-
entscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Spanien gewährt,
welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs
zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates
wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er bestätigte, einen bis Feb-
ruar 2020 gültigen Aufenthaltstitel für Spanien zu besitzen. Jedoch werde
er von seiner dort wohnhaften Familie bedroht, weshalb er in Spanien um
sein Leben fürchte, und er habe Angst, sein Gesicht zu verlieren. Ausser-
dem lebe seine Ehefrau in der Schweiz und sei im Besitz einer Niederlas-
sungsbewilligung C. Er wolle deshalb nicht nach Spanien zurückkehren.
B.
Am 8. Oktober 2019 ersuchte die Vorinstanz die spanischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO.
Diesem Gesuch wurde am 14. Oktober 2019 entsprochen.
C.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 (eröffnet am 18. Oktober 2019) trat
die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
nach Spanien, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig stellte
sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine
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aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer.
D.
Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2019 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 16. Oktober 2019
sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei
die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung.
E.
Am 28. Oktober 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug
der Überstellung nach Spanien gestützt auf Art. 56 VwVG superproviso-
risch aus.
F.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
28. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Durchführung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der
betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zuge-
stimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Bei sogenannten Aufnahmeverfahren (engl.: take charge) sind die in
Art. 8–15 Dublin-III-VO genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rang-
folge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1
Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in
dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt
hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Falls ein Mitgliedstaat jedoch
dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel erteilt hat, wird die Zuständigkeit
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auf diesen Mitgliedstaat übertragen (Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-VO; FILZWIE-
SER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K1 zu Art. 19). Besitzt der
Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, ist der Mitgliedstaat, der den
Aufenthaltstitel ausgestellt hat, gemäss Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO für die
Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Im Rahmen ei-
nes Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber
grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt
(vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine asylsuchende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 Dublin-III-VO
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz ge-
stellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck
der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die be-
troffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
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Seite 6
5.
5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerde-
führer vor seiner Einreise in die Schweiz in Spanien aufgehalten hatte. An-
lässlich seines Dublin-Gesprächs vom 30. September 2019 führte er aus,
für Spanien eine bis Februar 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung zu besit-
zen. Das SEM ersuchte die spanischen Behörden am 8. Oktober 2019 um
Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-
VO. Die spanischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am
14. Oktober 2019 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdefüh-
rers ist somit gegeben.
Der Beschwerdeführer bestreitet auf Beschwerdeebene die Anwendbarkeit
der Dublin-III-VO mit dem Argument, er werde in Spanien verfolgt. Der Mit-
gliedstaat, der nach den Vorbringen eines Antragsstellers Verfolgerstaat
sei, könne gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
nicht zuständig sein für die Prüfung des Asylgesuchs.
Im Unterschied zu den von ihm zitierten Urteilen des Bundesverwaltungs-
gerichts macht der Beschwerdeführer vorliegend weder eine staatliche,
noch eine quasistaatliche Verfolgung geltend. Hingegen behauptet er, von
seiner Familie bedroht zu werden, ohne dies näher auszuführen. Er macht
nicht geltend, den Schutz der spanischen Behörden in Anspruch genom-
men zu haben und bringt auch nicht vor, seine Verwandten würden unter
quasi-behördlichem Schutz stehen. Zudem bestehen keine Hinweise da-
rauf, dass der spanische Staat nicht schutzfähig oder schutzwillig ist. Bei
dieser Ausgangslage kann der Beschwerdeführer aus den angerufenen Ur-
teilen des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Die Dublin-III-VO ist anzuwenden.
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
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0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es ist davon auszugehen, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nicht gerechtfertigt.
5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt hinsichtlich sei-
ner Ehe mit der spanischen Staatsangehörigen, welche in der Schweiz mit
Niederlassung C wohnhaft sei, sei zu wenig abgeklärt worden. Sein Hin-
weis, er habe mit seiner Frau in der Schweiz zusammengelebt, sei nicht
beachtet worden. Damit macht er implizit eine mögliche Verletzung von Art.
8 EMRK geltend. Könnte sich der Beschwerdeführer auf einen Anspruch
aus Art. 8 EMRK berufen, würden sich daraus – abweichend von Art. 3
Abs. 1 Dublin-III-VO – zwingende Gründe für die Ausübung der Ermes-
sensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
ergeben (vgl. BVGE 2013/24 E. 5).
Der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK ist im Dublin-Verfah-
ren zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht;
geschützt wird nach Lehre und Praxis nicht de jure existierendes, sondern
vielmehr de facto bestehendes Familienleben (vgl. etwa ACHERMANN/CA-
RONI in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 6.27 m.w.H.). Die Praxis nennt
in diesem Zusammenhang etwa das gemeinsame Wohnen respektive der
gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Sta-
bilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner an-
einander als relevante Faktoren (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-2466/2019 vom 28. Mai 2019 E. 4.5.2 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer wurde anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 4. Ok-
tober 2019 aufgefordert, Unterlagen betreffend seine Eheschliessung ein-
zureichen. Seither ist er dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Auch
auf Beschwerdeebene hat er keine Nachweise dafür erbracht, dass es sich
bei seiner Ehe um eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Be-
ziehung im Sinne von Art. 8 EMRK handelt. Dem Beschwerdeführer ist eine
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vom 14. Januar bis 13. April 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung im Rah-
men des Familiennachzuges ausgestellt worden. Er reiste jedoch nicht in
die Schweiz ein. Die Vorinstanz ist deshalb zur zutreffenden Einschätzung
gelangt, dass die geltend gemachte Beziehung nicht in den Schutzbereich
von Art. 8 EMRK fällt. Somit bleibt die Zuständigkeit Spaniens bestehen.
Im Weiteren ist der Beschwerdeführer erneut darauf hinzuweisen, dass es
ihm nach wie vor freisteht, von Spanien aus nochmals ein Gesuch um Fa-
miliennachzug zu stellen.
Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 4. Oktober 2019 erwähnte der Be-
schwerdeführer gesundheitliche Probleme. Es gehe ihm mental nicht gut
und er habe von seinem Arzt (…) und (…) erhalten. Eine zwangsweise
Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur
ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies
ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem
fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todes-
nähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen
müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom
EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.).
Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer
konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstel-
lung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszu-
stand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtspre-
chung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch
nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von
einer Überstellung abgesehen werden müsste.
Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Spanien über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet,
den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumin-
dest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von
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Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu
machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit beson-
deren Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe
(einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung)
zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise
vor, wonach Spanien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische
Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit
dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den me-
dizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der
Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die spani-
schen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen me-
dizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
Weiter hat der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzuneh-
men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Spanien würden in seinem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr
laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Spanien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
Der Beschwerdeführer hat weiter keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Spanien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei
einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übri-
gen nötigenfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihm zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
Darüber hinaus kommt der Vorinstanz bei der Ausübung des Selbstein-
trittsrechts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a
Abs. 3 AsylV1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind
keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art.
106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Nach dem
Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln
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von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass
die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.4 Somit bleibt Spanien der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Spa-
nien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29
Dublin-III-VO aufzunehmen.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Spanien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. Art. 65 Abs.
1 und 2 VwVG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Be-
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schwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehen-
den Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer
gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt.
10.
Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 28. Oktober 2019 verfügte Voll-
zugsstopp dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Annina Mondgenast
Versand: