B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5617/2010
U r t e i l v o m 11 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Juni 2010 / N (…).
E-5617/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein Syrer kur-
discher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Al Hasakah)
seine Heimat am 15. April 2004 und reiste in die Türkei, wo er während
viereinhalb Jahren gelebt habe. Am 17. November 2008 gelangte er unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz und stellte gleichentags
beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylge-
such. Das Bundesamt befragte ihn am 27. November 2008 summarisch
und am 11. Dezember 2008 eingehend zu seinen Asylgründen.
A.b
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, er sei Sympathisant der D._______ und habe für diese
(…). An Sylvester 2003/2004 habe er bei einem Freund gefeiert und laut
kurdische Musik gehört. Plötzlich seien Beamte gekommen und hätten
ihn und seine Freunde auf den Posten mitgenommen. Dort habe man ihm
vorgeworfen, für die D._______ zu arbeiten, und ihn aufgefordert, ein Do-
kument zu unterschreiben, in welchem er hätte bestätigen sollen, dass er
für sie arbeiten werde. Da er sich geweigert habe, das Dokument zu un-
terschreiben, sei er während zweier Wochen festgehalten und dabei ge-
schlagen worden. Am (…) März 2004 habe er in B._______ anlässlich ei-
nes Fussballmatches an einer kurdischen Demonstration teilgenommen
und das Denkmal von Hafiz Al Assad mit Steinen beworfen. Die Behörden
hätten ihn dabei fotografiert. Am nächsten Tag hätten sie zu Hause nach
ihm gefragt, und da er abwesend gewesen sei, seinen Vater für zehn Ta-
ge auf den Posten mitgenommen, wo sie ihm Fotos, wie er (der Be-
schwerdeführer) das erwähnte Denkmal mit Steinen bewerfe, gezeigt hät-
ten. Er sei gleich nach der Demonstration ins Dorf E._______ (arabisch
[…]) gegangen, wo er Freunde und einen Cousin seines Vaters habe, und
sei dort etwa einen Monat lang geblieben. Anschliessend habe er sich in
die Türkei begeben, wo er auch Verwandte habe. Er habe gehofft, dass
sich die Lage beruhige, habe indes erfahren, dass man fünf bis sechs
Monate nach seiner Ausreise zu Hause wieder nach ihm gefragt habe.
Die Eltern hätten gesagt, dass er ausgereist sei. Danach habe man nicht
mehr nach ihm gesucht. Nach vierein- halb Jahren illegalen Aufenthalts in
der Türkei habe er sich entschlossen, in die Schweiz zu kommen.
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Seite 3
A.c
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 ersuchte das BFM die Schweize-
rische Botschaft in Syrien (nachfolgend: die Botschaft) um Abklärung der
Fragen, ob der Beschwerdeführer einen syrischen Reisepass besitze, ob
er Syrien legal verlassen habe und ob er von den syrischen Behörden
gesucht werde.
A.d
Mit Schreiben vom 26. März 2009 teilte die Botschaft dem BFM mit, Ab-
klärungen ihres Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass der Beschwer-
deführer syrischer Staatsangehöriger sei und eine Identitätskarte besitze,
die in F._______ ausgestellt worden sei. Er sei am (...) August 2002 legal
bei G._______ aus Syrien in den Libanon ausgereist. Weiter werde er
von den syrischen Behörden nicht gesucht.
A.e
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2009 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer in Bezug auf die genannten Abklärungsergebnisse das
rechtliche Gehör.
A.f
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Juni 2009 nahm der Be-
schwerdeführer zu den Abklärungen der Botschaft Stellung. Darin machte
er im Wesentlichen geltend, dass seine Identitätskarte inzwischen in der
Schweiz angekommen sei und er sie erst jetzt einreichen könne (vgl. Bei-
lage). Ferner habe er nach dem (...) August 2002 unzählige Male legal die
syrisch-libanesische Grenze überquert habe, da er im Libanon viele
Freunde habe. Des Weiteren ersuchte er um Ansetzung einer Frist zur
Beschaffung von Beweismitteln und um weitere Abklärungen der Bot-
schaft bezüglich seiner Reisen in den Libanon. Er wolle beweisen, dass
er sich auch nach dem (...) August 2002 in Syrien aufgehalten habe. In
der Folge reichte er drei CDs ein, die das Video einer am 2. September
2003 stattgefundenen Hochzeit in Syrien enthielten, an welcher er als ge-
ladener Gast teilgenommen habe.
A.g
Mit Schreiben vom 2. Juli 2009 ersuchte das BFM die Botschaft um er-
gänzende Abklärungen, namentlich ob am (...) August 2002 tatsächlich
die letzte Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien registriert worden
sei.
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Seite 4
A.h
Mit Eingabe vom 30. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer eine CD mit
Aufnahmen einer Hochzeit im September 2003 in Syrien ein.
A.i
Gemäss Botschaftsbericht vom 9. September 2009 sei der Beschwerde-
führer am (…) Januar 2002 vom Libanon nach Syrien eingereist. Am (…)
Januar 2002 habe er Syrien in Richtung Libanon verlassen und sei am
(…) März 2002 aus Syrien in Richtung Libanon ausgereist; das letzte Mal
habe er Syrien in Richtung Libanon am (...) August 2002 verlassen.
A.j
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2009 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer zu diesen ergänzenden Abklärungsergebnissen das
rechtliche Gehör.
A.k
In seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2009 hielt der Beschwerdefüh-
rer daran fest, dass er vor und nach dem (...) August 2002 zahlreiche Ma-
le zwischen dem Libanon und Syrien hin- und hergependelt sei. Die Ab-
klärungsergebnisse der Botschaft seien unvollständig, was auch daraus
ersichtlich sei, dass zwischen den verschiedenen Ausreisedaten keine
Einreisedaten aufgeführt seien. Daraus könne geschlossen werden, dass
auch verschiedene Grenzübertritte nach dem (...) August 2002 fehlen
könnten. Ferner ersuchte er um Fristansetzung zur Einreichung weiterer
Beweismittel, die belegen sollten, dass er sich nach dem (...) August 2002
noch in Syrien aufgehalten habe.
A.l
Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2009 wurde ihm eine Frist von
dreissig Tagen angesetzt.
A.m
Mit Schreiben vom 18. November 2009 reichte der Beschwerdeführer
seinen Wählerausweis mit einem Stempel ein, wonach er an den Wahlen
im März 2003 teilgenommen habe. Ferner habe er noch im März 2004 ei-
nen neuen Ausweis beantragt, diesen aber wegen der Vorfälle in
B._______ nicht erhalten. Es müsste für die Botschaft möglich sein, die-
sen Antrag zu finden. Damit könne bewiesen werden, dass er sich im
Jahr 2004 noch in Syrien aufgehalten habe. Weiter wurden dem Schrei-
ben zwei Fotos, die den Beschwerdeführer bei einer Demonstration vom
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Seite 5
12. März 2009 (…) in Bern zeigen sollen, und ein Internetausdruck der
Webseite (…) beigelegt, wonach ein Foto von dieser Demonstration ver-
öffentlicht worden sei. Damit sei erstellt, dass bei ihm subjektive Nach-
fluchtgründe bestehen würden.
B.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2010 – eröffnet am 7. Juli 2010 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 6. August 2010 focht der Beschwerdeführer die Verfü-
gung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er
in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls.
Die Wegweisung sei unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens auf-
zuheben und im Falle einer Asylverweigerung und Wegweisung sei er in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Beschwer-
de sowie den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2010 hielt die zuständige Instruk-
tionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in er Schweiz abwarten, teilte dem Beschwerdeführer mit, über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Weiter wurde antrags-
gemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
Mit Vernehmlassung vom 17. August 2010 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur
Kenntnisnahme gebracht.
E-5617/2010
Seite 6
F.
Mit Schreiben vom 24. August 2010 reichte der Beschwerdeführer seinen
Antrag auf Ausstellung eines neuen Personalausweises vom (…) 2004,
eine CD mit der Hochzeit in Syrien vom (…) 2003, ein Foto eines im Ju-
li/August 2010 im Gefängnis umgebrachten Freundes sowie eine Bestäti-
gung über seine Fürsorgeabhängigkeit ein.
G.
Mit Verfügung vom 25. August 2011 forderte die Instruktionsrichterin das
BFM unter Hinweis auf die aktuelle Entwicklung der politischen und men-
schenrechtlichen Lage in Syrien auf, eine ergänzende Vernehmlassung
einzureichen.
H.
Mit Schreiben vom 1. September 2011 reichte der Beschwerdeführer wei-
tere Belege (Fotos, Facebookauszüge) zu seiner exilpolitischen Tätigkeit
ein.
I.
Mit Verfügung vom 14. September 2011 hob das BFM die Ziffern 1, 4 und
5 der angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2010 auf, stellte gestützt
auf Art. 3 und 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und ordnete we-
gen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs dessen vorläufige Aufnah-
me an.
J.
Mit Schreiben vom 16. September 2011 reichte der Rechtsvertreter seine
Kostennote ein.
K.
Angesichts der teilweisen Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfah-
rens wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. September
2011 angefragt, ob er an seiner Beschwerde festhalten wolle. Der Be-
schwerdeführer äusserte sich dazu innert gesetzter Frist nicht.
E-5617/2010
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1
Vorab rügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe die Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz. Am
E-5617/2010
Seite 8
4. Februar 2009 habe er schriftlich ein Gesuch um Akteneinsicht und um
Einräumung einer Frist zur Stellungnahme gestellt. Obwohl sich aus dem
Aktenverzeichnis ergebe, dass sich die Aktenlage nach der Einreichung
der Beweismittel am 19. November 2009 nicht mehr verändert habe und
damit eigentlich spruchreif gewesen sei, habe das BFM ihm die Akten
erst am 23. Juni 2010 zukommen lassen, also sechs Tage vor dem Erlass
der angefochtenen Verfügung. Somit habe die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer die Möglichkeit genommen, sich zu den Akten zu äussern
und allfällige Wiedersprüche aufzulösen sowie weitere Beweismittel zu
besorgen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, welche
auf Beschwerdeebene nicht mehr geheilt werden könne, weshalb die an-
gefochtene Verfügung kassiert werden müsse.
3.2 Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer wenig Zeit hatte, eine
gehörige Stellungnahme abzugeben. Allerdings trifft die Behörde keine
Pflicht, mit der Gewährung der Akteneinsicht eine solche einzuräumen,
da diese zwar die Parteien anzuhören hat, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs.
1 VwVG), der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör je-
doch nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht
aber die rechtliche Würdigung desselben beschlägt. Dem Betroffenen ist
somit in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich
Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzu-
räumen, es sei denn, die Behörde gedenke, sich in ihrem Entscheid auf
einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b S.113 f.), was in casu
nicht vorliegt. Die Vorinstanz hat daher mit dem nur wenige Tage nach
Gewährung der Akteneinsicht erfolgten Entscheid und der damit verbun-
denen faktischen Erschwerung einer Stellungnahme durch den Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör nicht verletzt (vgl. EMARK 2001 Nr.
8 Erw. 3, S. 52). Allerdings trifft es zu, wie es in der Beschwerde auch
weiter ausgeführt und im zuletzt erwähnten Grundsatzentscheid festge-
stellt wurde, dass ein solches Vorgehen - wenn es auch keine Rechtsver-
letzung darstellt - unter dem Aspekt der Verfahrensfairness nicht vollauf
zu befriedigen vermag.
4.
Mit Verfügung vom 14. September 2011 hat die Vorinstanz ihren Ent-
scheid vom 29. Juni 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen, dem
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und diesen
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (subjektive Nachflucht-
E-5617/2010
Seite 9
gründe) vorläufig aufgenommen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren
beschränkt sich somit nunmehr auf die Frage der Asylgewährung.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
6.
6.1
6.1.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begrün-
dung ab, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Ver-
folgung glaubhaft machen können. Die Abklärung der Botschaft habe er-
geben, dass er einen Pass besitze und letztmals am (…) August 2002 le-
gal aus Syrien in den Libanon gereist sei. Dieses Abklärungsergebnis
wecke erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zumal er
sich gemäss Botschaftsbericht im Jahre 2004, als er die Probleme mit
den syrischen Behörden geltend gemacht habe, gar nicht mehr in Syrien
aufgehalten habe. Die Behauptung des Rechtsvertreters, wonach das
Abklärungsergebnis der Botschaft unvollständig sei, da der Beschwerde-
führer auch nach dem (…) August 2002 unzählige Male von Syrien in den
Libanon und wieder zurückgereist sei, sei insofern höchst zweifelhaft, als
dass – selbst bei einer tatsächlich unvollständigen Auflistung der Ein- und
Ausreisedaten im Botschaftsbericht vom (…) September 2009 – zumin-
dest einige dieser angeblich zahlreichen Grenzübertritte des Gesuchstel-
E-5617/2010
Seite 10
lers erfasst sein müssten. Ob die eingereichten Beweismittel den tatsäch-
lichen späteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Syrien belegen
könnten, sei zudem fraglich. Die Dateien auf den CDs zur Hochzeit, an
welcher der Beschwerdeführer im Jahr 2003 als Gast gewesen sein soll,
hätten nicht geöffnet werden können. Der Wählerausweis enthalte zwar
tatsächlich einen Stempel, der aus dem Jahre 2003 datiere, ob es sich
dabei jedoch um ein echtes Dokument respektive um einen echten Stem-
pel handle, sei fraglich, da solche Dokumente gemäss gesicherten Er-
kenntnissen des BFM in Syrien leicht käuflich seien und ihr Beweiswert
deshalb als relativ gering einzustufen sei.
6.1.2 Was die Ereignisse vom 12. bis 15. März 2004 in B._______ betref-
fe, sei festzuhalten, dass dabei rund 40 Personen getötet und mehrere
hundert verletzt worden seien. Im Laufe der Unruhen seien landesweit
rund 2000 Personen verhaftet und befragt worden. Die Mehrheit der in-
haftierten Kurden seien nach wenigen Tagen wieder auf freien Fuss ge-
setzt worden. Es sei noch im April, September und Oktober 2004 zu einer
weiteren Verhaftungswelle gekommen, die im Zusammenhang mit den
Unruhen im März 2004 gestanden habe. Bis heute seien wegen der Un-
ruhen in B._______ drei Urteile gegen Kurden bekannt. Der Rest der
festgenommenen Kurden sei zum heutigen Zeitpunkt frei. Einige Fälle
seien noch vor Gericht hängig, die betroffenen Personen würden sich je-
doch nicht mehr in Haft befinden. Im März 2005 seien 312 Kurden am-
nestiert worden. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM müssten
die Teilnehmenden – abgesehen von deren Anführern – mit keinen asyl-
beachtlichen Verfolgungsmassnahmen mehr rechnen (vgl. auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-8107/2008 S. 7 vom 10. Februar
2009). Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, ein Anführer
der kurdischen Unruhen im März 2004 gewesen zu sein. Sollte er sich
tatsächlich zu jenem Zeitpunkt in Syrien aufgehalten haben, was wie
oben erörtert zweifelhaft sei, sei nicht ausgeschlossen, dass er von den
syrischen Behörden für seine Teilnahme an den Kundgebungen gesucht
worden sei. Es sei jedoch davon auszugehen, dass er zum heutigen Zeit-
punkt von den syrischen Behörden wegen seiner Aktivitäten im März
2004 nicht mehr gesucht werde.
6.1.3 Ferner habe der Beschwerdeführer wegen seines früheren Enga-
gements für die D._______ keinen begründeten Anlass zur Annahme,
dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft asylrelevanter Verfolgung durch die syrischen Behörden
ausgesetzt sein könnte, da er lediglich ein Sympathisant und kein offiziel-
E-5617/2010
Seite 11
les Mitglied gewesen sei und ausser (…) für die Partei keine Aktivitäten
ausgeführt habe.
6.2 In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer an seinen Ausfüh-
rungen fest und macht im Wesentlichen geltend, dass das BFM praktisch
nur auf das Ergebnis der Botschaftsabklärung abstelle und es unterlasse,
seine Vorbringen zuerst einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen und
dann zusammen mit den übrigen Beweismitteln dem Ergebnis der Bot-
schaftsabklärung gegenüberzustellen. Die Berichte der Botschaft würden
regelmässig sehr knapp ausfallen, so dass häufig nicht einmal klar sei,
was effektiv gemeint sei. Zudem unterlasse es die Botschaft, die Quellen
anzugeben und in nachvollziehbarer Weise darzulegen, wie der Vertrau-
ensanwalt zu seinen Feststellungen, wie beispielsweise, dass der Be-
schwerdeführer nicht gesucht werde, gekommen sei. So sei er zwar kein
Anführer der Unruhen gewesen, die syrischen Behörden würden ihn aber
verdächtigen, einer zu sein. Das BFM übersehe, dass er unmittelbar nach
den Unruhen von B._______ ausgereist sei, weshalb er nicht mit den
vom BFM beschriebenen Fällen verglichen werden könne. Ferner habe
die Botschaft lückenhafte Abklärungen bezüglich der Ein- und Ausreise
des Beschwerdeführers getätigt. So könne er am (…) Januar 2002 aus
dem Libanon nach Syrien eingereist sein, wenn er vorher aus Syrien
ausgereist sei. Über diese Ausreise scheine die Botschaft keine Informa-
tionen gefunden zu haben. Daher sei es nicht nachvollziehbar, weshalb
das BFM darauf beharre, dass die Ausreise vom (…) August 2002 die
letzte gewesen sei.
7.
7.1
Zunächst ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit den Ereignissen von B._______ vom (…) März 2004,
als anlässlich eines Fussballspiels zwischen einer kurdischen und einer
arabischen Mannschaft gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen sy-
rischen Sicherheitskräften und Angehörigen der kurdischen Volksgruppe
ausbrachen – falls er sich tatsächlich zu dieser Zeit in Syrien aufgehalten
hat – von den syrischen Behörden gesucht werden könnte. Auch ist
denkbar, dass sein Vater wegen ihm festgenommen und befragt wurde,
wobei festzuhalten ist, dass den Akten nicht entnommen werden kann,
dass dieser dabei misshandelt worden wäre.
E-5617/2010
Seite 12
7.2 Es ist aber festzustellen, dass der Beschwerdeführer, wie er selbst
sagte, nicht per Haftbefehl gesucht wurde (vgl. A7/12, Antwort 55). Zwar
gab er an, die Sicherheitskräfte hätten vier bis sechs Monate nach seiner
Ausreise bei ihm zu Hause nochmals nach ihm gesucht, danach aber
nicht mehr nach ihm gefragt. Auch der Umstand, dass er sich im
E._______, wo die Familie ein Haus habe und ein Verwandter von ihm
lebe, während eines Monats habe aufhalten und von dort aus sogar mit
seiner Familie telefonieren können, deutet darauf hin, dass keine intensi-
ve Suche nach ihm stattgefunden haben kann. Offensichtlich wurde das
Telefon bei ihm zu Hause nicht abgehört. Fragwürdig erscheint in diesem
Zusammenhang, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers, als er
mit ihnen telefoniert und dabei über die Festnahme des Vaters erfahren
habe, bereits über alles, was dem Vater auf dem Posten gesagt worden
sei und über die Fotos, die ihm gezeigt worden seien, im Bild gewesen
seien (vgl. A7/12, Antwort 36). Der Beschwerdeführer hat anscheinend
lediglich als einfacher Demonstrant an der Kundgebung teilgenommen.
Aus den Akten geht sodann hervor, dass er nur ein Sympathisant und
kein Mitglied der oppositionellen D._______ gewesen ist. Er hat nur (…)
organisiert (…). Damit hatte der Beschwerdeführer keine spezifische
Funktion inne, die zu einer besonderen Exponiertheit seiner Person ge-
führt haben könnte. Auch der Einwand in der Eingabe, wonach die Si-
cherheitskräfte ihn bereits wegen der kurdischen Volkszugehörigkeit als
subversiv betrachtet hätten, vermag diesbezüglich keine andere Ein-
schätzung herbeizuführen, soll er doch einige Monate zuvor ohne Aufla-
gen aus der Haft entlassen worden sein. Wäre er bereits früher als ver-
dächtige Person beim Geheimdienst aufgefallen, so wäre es ihm nicht
möglich gewesen, mehrmals Syrien legal zu verlassen und ohne Proble-
me wieder einzureisen.
7.3 Im vorliegenden Fall und mit Hinweis auf die Ausführungen des BFM,
wonach die Teilnehmenden an den Kurden-Unruhen vom März 2004, falls
überhaupt damals angeklagt, weitgehend amnestiert wurden, ist festzu-
halten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter Berück-
sichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien nicht zur Ein-
schätzung führen, es liege aus heutiger Sicht aufgrund von im Herkunfts-
staat vor der Ausreise Erlebtem (sog. Vorfluchtgründe; diese sind von den
subjektiven Nachfluchtgründen zu unterscheiden, welche im Rahmen der
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung des BFM vom
14. September 2011 berücksichtigt wurden, (vgl. vorstehend E. 4) eine
asylrechtlich relevante Gefährdungssituation vor.
E-5617/2010
Seite 13
7.4 Ergänzend ist zu erwähnen, dass die allgemeine Benachteiligung als
Kurde keine asylrechtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt.
7.5 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe kritisiert, dass die
Abklärungsergebnisse der Botschaft, wonach er in Syrien nicht gesucht
werde und letztmals das Land in Richtung Libanon am (…) August 2002
verlassen habe, mangelhaft beziehungsweise lückenhaft seien, kann die-
ser Auffassung nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist näm-
lich in grundsätzlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass es der Bot-
schaft in Syrien über Verbindungsleute möglich ist, eine behördliche Su-
che festzustellen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3167/10
vom 23. März 2012 E. 4.5 mit den dort zitierten Urteilen und E-166/2009
vom 16. Mai 2012 E. 6.8). Erfahrungsgemäss sind denn auch die aus den
Abklärungen durch die Botschaft resultierenden Ergebnisse grundsätzlich
korrekt, weshalb ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19
VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über
den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ein hoher Beweiswert zu attestie-
ren ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb keinen Anlass, die
Korrektheit des Abklärungsergebnisses grundsätzlich in Frage zu stellen.
In Bezug auf die Botschaftsantworten aus Syrien ist jedoch festzustellen,
dass diese in der Regel sehr knapp ausfallen, indem beispielsweise ohne
nähere Angaben erklärt wird, die fragliche Person werde von den syri-
schen Behörden nicht gesucht (bzw. wie im vorliegenden Fall: "N'est pas
recherché par les autorités syriennes"). Dabei wird weder erläutert, bei
welchen Behörden nachgeforscht wurde, noch ist klar, was genau mit
dem Begriff "gesucht" gemeint ist. Derartige rudimentäre Auskünfte ver-
mögen aber dann zu genügen, wenn den Akten – wie hier – keinerlei
konkrete Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung durch die Behörden
des Heimatlandes zu entnehmen sind (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3608/2010 vom 29. September 2010).
7.6 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu
Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asyl-
relevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG aufgrund von Vorfluchtgründen
nicht. Es erübrigt sich daher, auf die eingereichten Beweismittel näher
einzugehen, da sie - soweit nicht bereits durch die Vorinstanz berücksich-
tigt - zu keiner anderen Beurteilung führen können.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung,
soweit sie im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist (vgl. E. 4), Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist folglich abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären an sich reduzierte
Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwer-
deführer aber nach wie vor keiner Arbeit nachgeht und somit auch heute
als bedürftig gilt sowie die Vorbringen nicht aussichtslos erschienen, ist
das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen.
Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
10.
Nachdem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid hinsichtlich des
Bestehens der Flüchtlingseigenschaft teilweise in Wiedererwägung gezo-
gen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme als Flüchtling angeordnet hat, ist der Beschwerdeführer fak-
tisch mit seinen Beschwerdebegehren zu zwei Dritteln durchgedrungen.
Somit ist ihm eine angemessene, um ein Drittel reduzierte Parteientschä-
digung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Sein mandatierter Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 16. September
2011 eine Honorarnote eingereicht. Das darin ausgewiesene Honorar
(Stundensatz von Fr. 220.–) von total Fr. 1798.51 ist um einen Drittel zu
kürzen und dem Beschwerdeführer somit Fr. 1199.- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer
durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1199.– zu-
gesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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