B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5617/2015
Ur t e i l vom 2 1 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi,
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner Rechtsbera-
tungsstelle für Menschen in Not, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 11. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat Eritrea eigenen Anga-
ben zufolge im April 2013 in Richtung Sudan, von wo aus er über Libyen
und Italien am 25. April 2014 illegal in die Schweiz einreiste. Gleichentags
reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch ein.
Dort gab er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Mai 2014
an, im Jahre (…) geboren und somit minderjährig zu sein.
B.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 informierte das BFM den Migrationsdienst
des Kantons Bern, dem der Beschwerdeführer für das weitere Verfahren
zugewiesen worden war, dass es sich bei diesem um eine unbegleitete
minderjährige Person handle. Ferner bat es die kantonale Behörde um Ein-
leitung der für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) vorgesehe-
nen Schutzmassnahmen.
C.
Mit Vollmacht vom 16. Oktober 2014 mandatierte der Beschwerdeführer
Frau Anna-Katarina Strub „zur Vertretung in Sachen Asyl“.
D.
Das BFM hörte den Beschwerdeführer, begleitet von seiner Rechtsvertre-
terin, am 20. November 2014 vertieft zu den Asylgründen an
E.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger (Ethnie der
Saho) und er habe mit seinen Eltern und Geschwistern bis im Jahr (…) in
B._______ (Eritrea) gelebt. Im gleichen Jahr hätten Soldaten seinen Vater
zu Hause abgeholt. Seine Mutter, welche dem Vater am nächsten Tag Klei-
der habe vorbeibringen wollen, sei nicht mehr zurückgekehrt. Seither habe
er seine Eltern nicht mehr gesehen. Ein Onkel väterlicherseits habe sich
nach dem Verschwinden seiner Eltern um ihn und seine beiden Geschwis-
ter gekümmert, mit ihm seien sie schliesslich im Jahr (…) nach C._______
(Eritrea) gezogen. Der Umstand, dass seine Eltern verschwunden seien,
seine Schwester im Jahr (…) das Land verlassen habe und seine beiden
Kollegen in den Militärdienst eingezogen worden seien, habe bei ihm die
Angst ausgelöst, selber in den Militärdienst eingezogen zu werden. Auf-
grund dessen habe er den Entschluss gefasst, Eritrea zu verlassen. Eines
Tages sei er mit einem Freund spontan in Richtung Sudan aufgebrochen.
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Seite 3
F.
Mit Verfügung vom 11. August 2015 – eröffnet am 12. August 2015 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete
es die vorläufige Aufnahme an.
G.
Mit Eingabe vom 10. September 2015 liess der Beschwerdeführer, han-
delnd durch seine Rechtsvertreterin, gegen den Entscheid vom 11. August
2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer
als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei die Angelegenheit zur rechts-
genüglichen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren, die Unterzeichnende sei ihm als amtliche
Rechtsbeiständin beizuordnen und es sei von der Erhebung eines Kosten-
vorschusses abzusehen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 hiess die Instruktions-
richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG (SR 142.31) gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig gab sie
dem SEM die Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
I.
Nach einmalig gewährter Fristverlängerung hielt die Vorinstanz in ihrer Ver-
nehmlassung vom 28. Oktober 2015 – nebst zusätzlichen Ausführungen –
an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Instruktionsrichterin gab dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 29. Oktober 2015 Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Ver-
nehmlassung einzureichen.
J.
Nach einmalig gewährter Fristverlängerung nahm der Beschwerdeführer
mit Replik vom 26. November 2015 zur Vernehmlassung der Vorinstanz
Stellung.
E-5617/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet – aufgrund der Rechtsbe-
gehren und deren Begründung – nur die Frage der Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft zufolge illegaler Ausreise. Der Wegweisungsvollzug
ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer
wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig aufgenommen hat.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
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Seite 5
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom
3. Februar 2015, E. 5.3).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
(CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
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Seite 6
rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die Ver-
letzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts.
5.1.1 Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, die Anhörung vom
20. November 2014 habe sich nicht von einer Befragung einer erwachse-
nen Person unterschieden, obwohl er zum Zeitpunkt der Befragung noch
minderjährig gewesen sei. So sei kein vertrauensvolles Klima geschaffen
worden, die sonst üblichen einleitenden Fragen zur Befindlichkeit, den Le-
bensumständen sowie nach allfälligen Kontakten mit der Familie seien
nicht gestellt worden. Er sei zudem gesiezt worden und insbesondere bei
den Fragen betreffend illegale Ausreise fehle es an einer differenzierten
Fragestellung. Zudem seien ihm diesbezüglich gerade mal zehn Fragen
gestellt worden, obwohl in Anbetracht der grossen Bedeutung der näheren
Umstände eine viel detailliertere und umfassendere Abklärung hätte erfol-
gen sollen.
5.1.2 Des Weiteren habe der Sachverhalt wegen der eingeschränkten
sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers, sich in Tigrinya auszu-
drücken, nur mangelhaft abgeklärt werden können. Schliesslich hätte ein
Missverständnis geklärt werden können, wäre ihm diesbezüglich das recht-
liche Gehör gewährt worden.
5.1.3 In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2015 hält die Vorinstanz
an ihrem Standpunkt fest. Ergänzend wird festgestellt, die Anhörung sei
kindgerecht erfolgt. So seien dem Beschwerdeführer einfache und klare
Fragen gestellt worden, Fachausdrücke seien vermieden und bei Ver-
ständnisproblemen seien die Fragen anders gestellt worden. Zudem seien
ihm weit über zehn Fragen bezüglich der Ausreisegründe gestellt worden.
5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
5.2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) haben Personen, die minderjährige asylsuchende
Personen anhören, den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rech-
nung zu tragen.
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5.2.2 Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/30 festgestellt hat,
sind bei der Anhörung eines minderjährigen Asylsuchenden spezifische
Faktoren zu berücksichtigen: Alter; Reifegrad, Komplexität der Vorbringen,
besondere verfahrensrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Beweis-
werts der Vorbringen. Das SEM hat Massnahmen zu treffen, damit sich das
Kind wohl fühlt (vgl. a.a.O. E. 2.3.2). Zudem sind speziell bei unbegleiteten
Minderjährigen besondere Anforderungen an die Form der Fragestellung
und an den Rhythmus der Befragung zu knüpfen, wobei die vom UNHCR
formulierten Direktiven und Empfehlungen insbesondere bei der Anhörung
von unbegleiteten Minderjährigen heranzuziehen sind (vgl. a.a.O.
E. 2.3.3). Insbesondere hat das SEM bei der Befragung von Minderjähri-
gen für eine bereits zu Beginn der Anhörung entspannte Atmosphäre zu
sorgen und ein Klima des Vertrauens zu schaffen, das wiederum dem Kind
ermöglichen soll, sich frei über das Erlebte auszudrücken (vgl. a.a.O.
E. 2.3.3.2).
5.2.3 In den vorliegenden Akten bestehen keine Hinweise darauf, dass das
Bundesverwaltungsgericht Zweifel hegen müsste, dass die für die Anhö-
rung des Beschwerdeführers beauftragte Befragerin in Befragungstechnik
von Minderjährigen nicht geschult war. Der Beschwerdeführer konnte sich
sehr ausführlich und frei zu seinen Asylgründen äussern, ohne dass er da-
bei unterbrochen wurde. Es wurden ihm mehrere, einfach formulierte per-
sönliche Fragen zu seiner Familie, zum Verschwinden seiner Eltern, seinen
Kontakten, seinem Heimatland und der Ausreise gestellt, wobei eine einfa-
che Sprache gewählt, jeweils nur eine Frage auf einmal und in zusammen-
hängender Weise gestellt wurde. Der Beschwerdeführer zeigte überdies
keine Mühe, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Zudem erhielt auch
die Hilfswerksvertreterin Gelegenheit, dem Beschwerdeführer ergänzende
Fragen zu stellen. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers machte
sodann keine Bemerkungen, dass die Anhörung den Bedürfnissen des Be-
schwerdeführers nicht gerecht geworden wäre. Im Weiteren wies auch die
anwesende Hilfswerksvertreterin nur auf die angeblichen Übersetzungs-
fehler hin und machte keine Bemerkungen in Richtung nicht kindgerechter
Anhörung. Schliesslich kann dem Protokoll auch entnommen werden, dass
während der knapp vierstündigen Befragung eine Pause eingelegt wurde.
Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass die mit der Anhörung
des Beschwerdeführers beauftragte Befragerin dessen besondere Anlie-
gen im Sinne der hiervor gemachten Feststellungen beachtete. Daran ver-
mag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Befragerin den Be-
schwerdeführer während der Anhörung siezte. Das Ebengesagte gilt umso
mehr, als der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zum Zeitpunkt
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der Anhörung bereits siebzehn Jahre alt war und seine Vorbringen keine
erhöhte Komplexität erkennen lassen. Damit entsprach die Vorinstanz den
Anforderungen an eine kinds- beziehungsweise altersgerechte Anhörung
und konnte davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seine persönli-
chen Asylgründe vortragen konnte.
5.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes
verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Un-
tersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwir-
kungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der
Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr
Begehren eingeleitet haben. Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann
sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vor-
bringen der Partei zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise ab-
zunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergän-
zende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser
Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten be-
stehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlung von Amtes wegen beseitigt
werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sach-
verhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen
(vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die
Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde lie-
gende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen
Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitge-
genstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen
Prozessmaximen, 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-36/2008 vom 30. November 2011 E. 5.1).
5.3.2 Festzustellen ist, dass sich das SEM auf die wesentlichen Argumente
des Beschwerdeführers beschränkte, sich in der angefochtenen Verfügung
mit seinen Vorbringen differenziert auseinandersetzte und zum Ergebnis
kam, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe und die illegale Ausreise
im Wesentlichen nicht glaubhaft seien. Die zentralen Elemente seiner
Schilderungen wurden dabei in der Verfügung gewürdigt, so dass für den
Beschwerdeführer ersichtlich war, von welchen Überlegungen sich die Vo-
rinstanz bei der Entscheidfindung leiten liess, und eine sachgerechte An-
fechtung der Verfügung für ihn möglich war.
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5.3.3 Die Rüge, wonach der Sachverhalt, infolge unzureichender sprachli-
cher Fähigkeiten des Beschwerdeführers, nur mangelhaft habe abgeklärt
werden können, geht fehl. Der Beschwerdeführer gab an der BzP und an
der Anhörung mehrmals an, die Dolmetscherin „gut“ verstanden zu haben.
Die protokollierten Aussagen wurden von ihm nach der Rückübersetzung
zudem unterschriftlich als korrekt bezeichnet. Weiter sind den Befragungs-
protokollen auch keine wesentlichen Verständigungsschwierigkeiten zu
entnehmen. Der Beschwerdeführer hat auf alle Fragen verständlich und
klar geantwortet und selbst bei den Fragen nach der Verständigung hat er
mehrmals angegeben, er verstehe die Dolmetscherin. Schliesslich brachte
auch seine Rechtsvertreterin während oder am Ende der Anhörung keine
diesbezüglichen Anmerkungen an.
5.3.4 Weiter ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den rechts-
erheblichen Sachverhalt noch vertiefter hätte abklären sollen, wo dem Be-
schwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 20. November 2014 zu sei-
nen Ausreisegründen doch weit mehr als – wie in der Beschwerdeeingabe
geltend gemacht – zehn Fragen gestellt wurden und dieser abschliessend
auch erklärte, dass er alles für sein Asylgesuch Wesentliche habe sagen
können. Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass
sich im heutigen Zeitpunkt die Beurteilung der Frage, ob die illegale Aus-
reise des Beschwerdeführers von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft
erachtet wurde, erübrigt (vgl. nachstehend E. 6).
5.3.5 Die Frage, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerde-
führers verletzt hat, indem sie ihn nicht direkt auf den vermeintlichen Wi-
derspruch betreffend seine Freunde D._______ und E._______ angespro-
chen hat, kann an dieser Stelle offen bleiben, denn auch eine nicht beson-
ders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahms-
weise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält,
sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt
wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung
ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von ei-
ner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und so-
weit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un-
nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffe-
nen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu verein-
baren wären (vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2, m.w.H., vgl. auch BVGE
2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Im vorliegenden Fall kann – wenn überhaupt –
von einem geringfügigen Mangel ausgegangen werden, der im Rahmen
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Seite 10
des Beschwerdeverfahrens als geheilt betrachtet werden kann. Auch
würde eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer
unnötigen Verzögerung führen.
5.4 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen erweisen sich
nach dem Gesagten als unbegründet. Damit besteht keine Veranlassung,
die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb das entsprechende Be-
gehren abzuweisen ist.
6.
6.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers infolge illegaler Ausreise zu Recht verneint hat.
6.2 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Wesentli-
chen mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
nicht glaubhaft, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Der Vollständigkeit halber hielt die Vorinstanz dennoch fest, dass zwischen
dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschwinden seiner El-
tern und seiner eigenen Ausreise weder ein sachlicher noch ein zeitlicher
Zusammengang bestehen würde und er mit der Rekrutierung seiner
Freunde auch keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung zum Ausdruck
gebracht habe.
6.3 Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Aus-
reise führt die Vorinstanz aus, infolge unglaubhafter Schilderungen zu den
Ausreisegründen, zum Reiseweg und zu den Reiseumständen sei an sei-
ner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Aus der Unglaubhaftigkeit seiner Aussa-
gen könne zwar nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden, es ge-
nüge jedoch auch nicht, sich auf die notorisch schwierige Ausreise zu be-
rufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und –umstände glaubhaft dar-
zutun. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er Eritrea auf legale Weise
verlassen habe.
6.4 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, seine Ausführungen zu den Ausreisegründen seien glaubhaft. Dazu
ergänzt er die in den Befragungen gemachten Aussagen und erklärt, dass
seine Ausführungen zu der illegalen Ausreise nachvollziehbar seien und
auch aus den Akten keine Widersprüche erkennbar seien, welche gegen
seine Glaubwürdigkeit sprechen würden. Bei der Prüfung der von der
Vorinstanz aufgeführten, angeblichen Unglaubwürdigkeitselementen sei
zudem zu würdigen, dass sich die eingeschränkten sprachlichen
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Seite 11
Fähigkeiten des Beschwerdeführers massgeblich auf die Anhörung
ausgewirkt hätten.
6.5 Gemäss langjähriger, bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbe-
hörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen
kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Aus-
reise des Beschwerdeführers verzichtet werden.
6.6 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Referen-
zurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage, ob Eritreerinnen
und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer
Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Nach einer umfassenden Ana-
lyse aller zur Verfügung stehenden Länderinformationen befand das Ge-
richt, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und
vom SEM zu Recht angepasst worden war. Es änderte seine Praxis hin-
sichtlich der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
und kam zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise
allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr
bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgungsgefahr führen könnten (ausführlich dazu das Urteil
D-7898/2015 E. 4.6–5.1).
Das Gericht kam im eben genannten Urteil wie erwähnt zum Schluss, dass
nicht nur, aber auch für Minderjährige allein aufgrund einer illegalen Aus-
reise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung an-
genommen werden kann.
6.6.1 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Ausreise minderjährig.
Weder verweigerte er den Nationaldienst noch desertierte er. Gemäss ei-
genen Aussagen wurde er auch noch nie von den Behörden oder von Po-
lizisten kontaktiert. Auch sonst liegen keine Hinweise vor, welche eine
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung erkennen lassen. Nachdem der
Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen An-
knüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils aufweist, ist vorlie-
gend nicht von einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung auszuge-
hen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz stellt keine Verletzung
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Seite 12
von Bundesrecht dar. Die erhobene Rüge erweist sich somit als unbegrün-
det.
7.
Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann. Die Vorinstanz verneinte da-
her zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
9.2 Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im
Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom
23. September 2015 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubri-
zierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bun-
desverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m.
Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter ohne
Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.– bis 150.– entschädigt
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote ein-
gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu be-
stimmen sind. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin zu Lasten des Bundesver-
waltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 900.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5617/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 900.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
Versand: