B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5618/2010
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, aus Syrien,
vertreten durch lic. iur. LLM Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Juni 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 2. November
2009 in die Schweiz einreiste und am 4. November 2009 schriftlich durch
seinen damaligen Rechtsvertreter sowie am 5. November 2009 mündlich
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich seiner schriftlichen Eingabe vom 4. November 2009,
der Kurzbefragung vom 18. November 2009 im EVZ und der Anhörung
vom 9. Dezember 2009 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes
geltend machte,
dass er ethnischer Kurde sei und aus B._______ (Provinz Al-Hassake)
stamme, wo er in der Landwirtschaft und hauptsächlich als (…) gearbeitet
habe,
dass er aufgrund seiner Eigenschaft als Kurde und Ajanib (in Syrien re-
gistrierter staatenloser Kurde), wegen seiner Sympathie und Aktivitäten
zugunsten der Yekiti-Partei und wegen eines verbal und tätlich ausgetra-
genen Streits vom Juni 2009 mit einem privaten Auftraggeber, der – wie
sich herausstellen sollte – gleichzeitig einflussreicher Angehöriger des po-
litischen Sicherheitsdienstes sei, behördlich verfolgt werde,
dass er im Zusammenhang mit den Ereignissen vom März 2004 in Ka-
mishli festgenommen, gefoltert und mehrere Monate inhaftiert sowie auf-
grund einer gegen den Erlass kurdenfeindlicher Gesetzesartikel gerichte-
ten Demonstrationsteilnahme vom 2. November 2008 in Damaskus be-
hördlich gesucht worden sei,
dass er sich aufgrund der Ereignisse vom November 2008 und vom Juni
2009 bei Verwandten versteckt gehalten und das Land schliesslich am
1. August 2009 illegal in Richtung Türkei verlassen habe, um auf dem
Landweg über eine ihm unbekannte Route versteckt in die Schweiz zu
gelangen, (…),
dass er als Beweismittel im Verlaufe des Verfahrens seinen Führeraus-
weis sowie seinen Ajanib-Ausweis (Auszug aus dem syrischen Auslän-
derregister) vorlegte,
dass das BFM die Schweizer Botschaft in Damaskus am 24. Dezember
2009 um Abklärungen betreffend die Staatsbürgerschaft des Beschwer-
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deführers, den Besitz eines Passes, die Legalität und Umstände seiner
Ausreise und eine allfällige behördliche Suche nach ihm ersuchte,
dass die Botschaft in ihrem Antwortschreiben vom (…) 2010 dem BFM
das Abklärungsergebnis mitteilte, wonach der Beschwerdeführer nicht sy-
rischer Staatsbürger sei, keine Bewegungseinträge in den syrischen
Migrationsregistern über ihn bestünden und er durch die syrischen Be-
hörden nicht gesucht werde,
dass der Beschwerdeführer mit fristgerecht eingereichter Stellungnahme
vom 1. März 2010 die mangelhafte Methodik und Qualität der Botschafts-
anfrage beziehungsweise -antwort beanstandete, deren Nachbesserung
verlangte, seine Verfolgungssituation bekräftigte und darüber hinaus die
Generierung eines objektiven Nachfluchtgrundes durch die Botschaftsan-
frage geltend machte,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Juni 2010 das Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylge-
such vom 5. (recte: 4.) November 2009 ablehnte sowie dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt seine Verfügung damit begründete, die Schilderun-
gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaft-
machung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3
AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, die Weg-
weisung sei die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides und der
Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und mög-
lich,
dass die Verfolgungsvorbringen deshalb in ihrem Wahrheitsgehalt zwei-
felhaft erschienen, weil der Beschwerdeführer die Festnahme und Folter
vom Jahre 2004 im EVZ im Gegensatz zur schriftlichen Eingabe vom
4. November 2009 und zur Anhörung nicht erwähnt habe und weil zudem
gemäss öffentlich zugänglichen Quellen im Zusammenhang mit den da-
maligen Ereignissen nur Rädelsführer längere Zeit in Haft geblieben und
die meisten anderen Festgenommen nach wenigen Tagen freigelassen
worden seien,
dass er ferner sein eigenes Verhalten und das Verhalten der Behörden
ihm gegenüber in den Jahren nach den Ereignissen vom März 2004 so-
wie den ausreiseauslösenden Vorfall (Ereignis vom November 2008 be-
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ziehungsweise Streit vom Juni 2009) widersprüchlich und ungereimt dar-
gelegt habe und er auch nicht nachvollziehbar habe erklären können,
wieso er den Namen des (…) Grundbesitzers nicht kenne,
dass ebenso das Ergebnis der Botschaftsabklärung gegen eine behördli-
che Suche des Beschwerdeführers spreche und die in der Stellungnahme
geäusserte Kritik an der Abklärungsmethode und -qualität sowie die Be-
hauptung entstandener objektiver Nachfluchtgründe haltlos seien,
dass schliesslich die schwierige Lage der kurdischen Bevölkerungsmin-
derheit und die Nachteile, mit denen Ajanib in Syrien konfrontiert seien
(insb. Verweigerung der Staatsbürgerschaft, weitere eingeschränkte
staatsbürgerliche und gewerbliche Rechte, Schikanen, wirtschaftliche
Benachteiligung) nicht von asylerheblicher Intensität seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides
darstelle und keine hinreichenden Anhaltspunkte gegen die Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszumachen
seien, zumal eine illegale Ausreise von den syrischen Behörden lediglich
als gemeinrechtliches und mit Busse geahndetes Vergehen betrachtet
werde und in Syrien derzeit keine Kriegslage oder eine Situation allge-
meiner Gewalt herrsche,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2010 (und Ergän-
zung vom 5. Oktober 2010) gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und darin deren Aufhebung, die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsfest-
stellung und zur Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung von Asyl un-
ter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Feststel-
lung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges
sowie seiner Staatenlosigkeit und schliesslich in prozessualer Hinsicht die
Einräumung der Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kosten-
note vor Gutheissung der Beschwerde beantragt,
dass er in der Begründung vorab die vorinstanzlich erkannten Widersprü-
che und Ungereimtheiten als das rechtliche Gehör und die Begründungs-
pflicht verletzend bezeichnet, weil ihm vor Erlass der Verfügung keine Ge-
legenheit zur Ausräumung der ihm nun vorgehaltenen Unglaubhaftig-
keitselemente gewährt worden sei und die in seiner Stellungnahme vom
1. März 2010 zur Methodik und zu den Hintergründen der Botschaftsab-
klärung aufgeworfenen kritischen Fragen unbeantwortet geblieben seien,
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was eine diesbezüglich sachgerechte Beschwerde- und Beweisführung
verunmögliche,
dass das BFM weiter bei der Sachverhaltsfeststellung und -würdigung
dem Umstand keine Rechnung getragen habe, dass er Analphabet sei,
nur eine geringe Schulbildung genossen habe und ihm als posttrauma-
tisch belastungsgestörtem Folteropfer strukturierte Gedankenwiederga-
ben schwer fielen,
dass das BFM zudem eine allfällige, auf den in der Schweiz lebenden
Bruder bezogene Reflexverfolgung nicht abgeklärt habe,
dass für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen
werden sollte, die erwähnten formellen Mängel vom Bundesverwaltungs-
gericht zu beheben seien, dies mittels Durchführung einer weiteren Anhö-
rung, Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, weitergehende Offen-
legung der Botschaftsabklärung und Einräumung der Möglichkeit zur Ge-
genbeweisführung sowie mittels Abklärung einer allfälligen Reflexverfol-
gung,
dass die vorinstanzlich erkannten Widersprüche und Ungereimtheiten im
Übrigen durch das Foltertrauma, den Analphabetismus und die unstruktu-
rierten Denkmuster erklärbar seien, die Botschaftsantwort zudem einen
Nachfluchtgrund geschaffen habe und das Abklärungsergebnis (Staaten-
losigkeit, fehlender Beweis über legale Ausreise) ein starkes Glaubhaftig-
keitsindiz darstelle,
dass gleichsam die Feststellung einer nicht asylrelevanten Benachteili-
gung als Ajanib angesichts der genügend intensiven Schikanen, Diskrimi-
nierungen und Menschenrechtsverletzungen gegenüber Angehörigen
dieser sozialen Gruppe unzutreffend sei,
dass sich der Beschwerdeführer in der weiteren Beschwerdebegründung
gegen die vorinstanzlich festgestellte Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges wendet und dabei insbesondere die vielschichtig kritische
Situation der staatenlosen Kurden in Syrien hervorhebt,
dass er als Beweismittel einen vom 8. September 2010 datierenden Be-
richt der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend die Frage der
Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen in Syrien zu den Akten gab,
welcher seine diesbezüglich gemachten Beanstandungen stütze,
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dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
18. August 2010 das Spruchgremium im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren kommuniziert, der legitime Aufenthalt des Beschwerdeführers wäh-
rend des Beschwerdeverfahrens festgestellt und weitere Instruktions-
massnahmen auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt wurden,
dass der Beschwerdeführer am (…) 2011 eine Schweizer Bürgerin gehei-
ratet hat und am (…) 2011 in den Besitz einer ausländerrechtlichen Auf-
enthaltsbewilligung B gelangt ist,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 5. April 2011 Gelegenheit erhielt, seine Beschwerde
zurückzuziehen, wobei er darauf aufmerksam gemacht wurde (Zitat:),
"dass die Beschwerde somit betreffend die Wegweisung und deren Voll-
zug als gegenstandslos geworden abzuschreiben sein wird,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich einzig noch mit
der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewäh-
rung des Asyls zu befassen haben wird,
dass diesbezüglich nach einer summarischen Aktenprüfung von geringen
Erfolgsaussichten der Beschwerde auszugehen ist, welche Einschätzung
im Übrigen auch aus dem Umstand ersichtlich wird, dass sich das Bun-
desverwaltungsgericht bislang nicht zur Einholung einer Vernehmlassung
bei der Vorinstanz veranlasst gesehen hat,
dass daher die betreffenden vorinstanzlichen Erkenntnisse gemäss Ver-
fügung vom 29. Juni 2010 (dort E. I) aller Voraussicht nach zu bestätigen
sein werden und die Gegenargumente gemäss Beschwerdeschrift nicht
stichhaltig erscheinen",
dass der Beschwerdeführer mit fristgerecht eingegangenem Schreiben
vom 19. April 2011 erklärte, an der Beschwerde betreffend Flüchtlingsei-
genschaft und Asyl festhalten zu wollen, wogegen er bestätigte, dass die
Beschwerde im Übrigen gegenstandslos geworden sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines neu mandatierten
Rechtsvertreters vom 13. Juli 2011 auf die eskalierende und von Gewalt
geprägte Situation in Syrien aufmerksam machte und aufgrund dessen
das Bundesverwaltungsgericht um Einholung einer Vernehmlassung beim
BFM ersuchte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Zwischenverfü-
gung vom 17. Oktober 2013 unter Hinweis auf die zwischenzeitlichen
Veränderungen der Situation in Syrien und auf den in materieller Hinsicht
auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl reduzierten Verfahrensge-
genstand zur Vernehmlassung bis zum 6. November 2013 einlud,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2013 unter Verwei-
sung auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen die Abweisung
der Beschwerde beantragt, wobei es unter Hinweis auf die Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts im Besonderen an der Rechtmässigkeit der
durchgeführten Botschaftsabklärung und ebenso an der Vollständigkeit
und Richtigkeit des festgestellten Sachverhalts festhält, ferner die auf ei-
ne Verletzung des rechtlichen Gehörs abzielenden Beanstandungen zu-
rückweist, im Weiteren die gegen die Unglaubhaftigkeitserkenntnisse ge-
machten Einwände als untauglich bezeichnet und insbesondere die gel-
tend gemachte posttraumatische Belastungsstörung als reine, auf Be-
schwerdestufe bezeichnenderweise erstmals vorgebrachte und bislang in
keiner Form erstellte Parteibehauptung betrachtet,
dass für den weiteren Inhalt der protokollierten Schilderungen, der einge-
reichten Rechtsschriften und Beweismittel und der vom BFM bezie-
hungsweise vom Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Sache
getroffenen (Zwischen-)Entscheidungen auf die Akten zu verweisen ist,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerde, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 5. April
2011 angekündigt, betreffend die Wegweisung und deren Vollzug infolge
Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung B als gegen-
standslos geworden abzuschreiben ist und die Beschwerdeanträge Zif-
fern 4 und 5 somit keiner Beurteilung mehr bedürfen,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG, in Anbetracht des materiellen
Ausgangs des vorliegenden Verfahrens (Kassation) und aus prozessöko-
nomischen Gründen auf die Fortsetzung des Schriftenwechsels mittels
Zustellung der Vernehmlassung zur Replik zu verzichten ist und diese
dem Beschwerdeführer als Beilage zum vorliegenden Urteil zur Kenntnis
zu bringen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung –
sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in der Vernehmlassung
– zur Erkenntnis gelangt ist, die Schilderungen des Beschwerdeführers
betreffend seine Vorfluchtgründe und die illegale Ausreise würden den
Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl be-
gründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlings-
rechtliche Beachtlichkeit nicht genügen,
dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann, darin nach Prüfung
der Akten kein materielles oder formelles Beanstandungspotenzial zu er-
blicken ist und die auf Beschwerdestufe vorgelegte Gegenargumentation,
wie im Ansatz bereits in der Zwischenverfügung vom 5. April 2011 er-
kannt, unbehelflich ist,
dass sich eingehendere Erörterungen hierzu im vorliegenden Verfahren
angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigen,
dass rechtserhebliche Sachverhaltsveränderungen, die sich erst nach Er-
gehen des angefochtenen Entscheides zugetragen haben, im Beschwer-
deverfahren zu berücksichtigen sind,
dass sich im Verlaufe des Jahres 2011 in Syrien ein nahezu flächende-
ckender Bürgerkrieg mit verschiedenen Beteiligten (staatliche Streitkräfte,
staatsnahe Milizen, oppositionelle Kräfte und kriegführende Gruppen) mit
unterschiedlichsten politischen, ethnischen, religiösen und wirtschaftli-
chen Interessenausrichtungen und sich teilweise verändernden Verbün-
dungen entwickelt hat, der bis zum heutigen Zeitpunkt andauert, gemäss
Schätzungen bislang weit über 100'000 Todesopfer gefordert hat und
dessen Fort- und Ausgang weiterhin nicht vorhersehbar ist,
dass die Bürgerkriegsereignisse nach anfänglicher Verschonung der
nordöstlichen, hauptsächlich von Kurden bewohnten Gebiete, auch die-
sen Landesteil erfasst haben, wobei die Kurden politisch gespalten sind,
unterschiedliche Partikularinteressen verfolgen und dementsprechend
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verschiedene und wechselnde Allianzen auch in militärischer Hinsicht
eingehen,
dass sich angesichts dessen eine seit Ergehen der angefochtenen Verfü-
gung eingetretene Veränderung der Sachlage ereignet hat, die im Hin-
blick auf das Bestehen objektiver Nachfluchtgründe betreffend den keine
syrische Staatsbürgerschaft besitzenden kurdischen Beschwerdeführer
durchaus rechtserhebliches Potenzial bezüglich der Beurteilung seiner
Flüchtlingseigenschaft aufweist,
dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2013
trotz ausdrücklichem Hinweis in der Beschwerdeergänzung vom 13. Juli
2011 und speziell in der Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 (dort
S. 2 oben) nicht zu den zwischenzeitlichen Veränderungen in Syrien mit
Bezug auf den Beschwerdeführer geäussert hat,
dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz gilt, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtser-
heblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig
und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG),
dass der Sachverhalt gemäss vorinstanzlicher Verfügung und Vernehm-
lassung vom 31. Oktober 2013 als rechtserheblich, jedoch aufgrund der
vorstehend erwähnten Veränderungen der Lage in Syrien, als ungenü-
gend erhoben zu betrachten ist,
dass dieser Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen, sondern die
Sache zur vollständigen Sachverhaltserhebung und zur Wahrung des In-
stanzenzugs an das für die Feststellung des Sachverhalts primär zustän-
dige BFM zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerde dementsprechend gutzuheissen und die Dispositiv-
ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Feststellung der Nichterfül-
lung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs) an-
tragsgemäss aufzuheben sind,
dass dem BFM die vorliegenden Beschwerdeakten im Rahmen des wie-
der aufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens bei Bedarf jederzeit
zur Verfügung stehen,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG),
dass obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismäs-
sig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass in Anbetracht des Erwogenen notwendige Kosten nur im Zusam-
menhang mit der Beschwerdeerhebung als solcher und der sinngemäs-
sen Geltendmachung objektiver Nachfluchtgründe infolge der bürger-
kriegsbedingten Lageveränderung in Syrien (Beschwerdeergänzung vom
13. Juli 2011) zu erkennen sind, wogegen der weitere argumentative Be-
schwerdeinhalt als unbegründet (betreffend formelle Rügen und Vor-
fluchtgründe) beziehungsweise als durch äussere Umstände hinfällig
(Aufenthaltsbewilligung nach Heirat) erkannt worden ist,
dass die durch die Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung daher
ohne Einholung einer detaillierten Kostennote auf angemessene Fr. 600.–
festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, so-
weit sie die mit Verfügung des BFM vom 29. Juni 2010 angeordnete
Wegweisung und deren Vollzug (Dispositiv Ziff. 3 – 5) betrifft.
2.
Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Feststellung
der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylge-
suchs) werden aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. Die Beschwerde
wird insoweit gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: