B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5618/2019
Ur t e i l vom 3 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl)
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist;
Verfügung des SEM vom 6. September 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Au-
gust 2012 mit Verfügung vom 27. Mai 2014 abwies und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, wobei es den Vollzug der
Wegweisung nach China ausschloss,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil E-3166/2014 vom 5. August 2015 abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2019 an das SEM
gelangte und gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG um Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft von B._______ und um vorläufige Aufnahme in der
Schweiz ersuchte,
dass er dazu ausführte, sie seien seit Juli 2017 ein Paar und am (…) 2019
sei ihr gemeinsamer Sohn geboren,
dass das SEM dieses Begehren als Mehrfachgesuch entgegennahm, die-
ses mit Verfügung vom 6. September 2019 abwies und feststellte, der Be-
schwerdeführer werde nicht in die Flüchtlingseigenschaft seiner Lebens-
partnerin einbezogen,
dass es ihn aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung –
unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs nach China – anordnete,
dass diese Verfügung vom SEM am 6. September 2019 mittels einge-
schriebener Sendung an die korrekte Adresse des Beschwerdeführers ver-
sandt wurde,
dass der postalische Abholschein zur Entgegennahme der Verfügung des
SEM gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post dem Be-
schwerdeführer am 7. September 2019 zugestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung innerhalb der massgeblichen
siebentägigen Frist (Art. 20 Abs. 2bis VwVG) nicht abholte, weshalb diese
am 16. September 2019 wieder an das SEM retourniert wurde,
dass der Beschwerdeführer dem SEM mit Schreiben vom 18. Septem-
ber 2019 mitteilte, er habe sich während der vorigen Woche um seinen
Sohn kümmern müssen, weshalb er nicht vor Ort gewesen sei und nicht
habe wissen können, dass er eine Postsendung erhalten würde,
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dass er das SEM darum bat, ihm den Brief noch einmal zuzusenden, wo-
rauf das SEM dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 6. September
2019 mit Brief vom 24. September 2019 noch einmal zusandte,
dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2019 beim SEM um Aktenein-
sicht ersuchte und darum bat, die Unterlagen der Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende C._______ zuzustellen,
dass das SEM der genannten Rechtsberatungsstelle am 11. Oktober 2019
Akteneinsicht gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 24. Oktober 2019 an das
Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragt, die Verfügung vom
6. September 2019 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventu-
aliter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig bezie-
hungsweise unzumutbar sei, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu
gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten,
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung
einer amtlichen Rechtsvertretung ersucht,
dass er betreffend die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde ausführt, er habe
von der Asylunterkunft die Erlaubnis erhalten, sich jeweils am Wohnort sei-
ner Lebenspartnerin aufzuhalten, während diese arbeiten müsse, um für
das gemeinsame Kind zu sorgen,
dass er deshalb die eingeschriebene Postsendung des SEM nicht habe
abholen können,
dass er dies dem SEM mitgeteilt und dieses ihm den Entscheid nochmals
zugestellt habe, wobei er diesen, soweit er sich erinnern könne, am
25. September 2019 erhalten habe,
dass er deshalb davon ausgehe, dass die 30-tätige Beschwerdefrist ge-
wahrt sei,
dass er, sollte dies nicht zutreffen, um Verständnis bitte, zumal sich nie-
mand anders um den gemeinsamen Sohn kümmern könne, während die
Mutter arbeite,
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dass das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons C._______
mit Brief vom 29. Oktober 2019 eine den Beschwerdeführer betreffende
Fürsorgebestätigung vom 28. Oktober 2019 einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am
30. Oktober 2019 bestätigte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für
die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung des SEM nach Art. 5
VwVG zuständig ist und dies auch die Beurteilung von Gesuchen um Wie-
derherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im
Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen, umfasst,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Arbeitstagen seit Eröffnung der Ver-
fügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde
einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu überge-
ben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass das SEM seine Verfügung vom 6. September 2019 per eingeschrie-
bene Sendung an die korrekte Adresse des Beschwerdeführers versandte
und der Abholschein dem Beschwerdeführer am darauffolgenden Tag zu-
gestellt wurde,
dass die Verfügung des SEM mit Ablauf der ordentlichen siebentägigen
Abholfrist als rechtsgültig eröffnet gilt (Art. 12 Abs. 1 AsylG sowie Art. 20
Abs. 2bis VwVG),
dass das auf Bitte des Beschwerdeführers hin erfolgte Zusenden der Ver-
fügung vom 6. September 2019 auf normalem postalischen Weg durch das
SEM offensichtlich keine erneute, fristauslösende Eröffnung der Verfügung
darstellt,
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dass die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Ver-
fügung vom 6. September 2019 nach Zustellfiktion am 16. September 2019
zu laufen begonnen hatte und am 14. Oktober 2019 ungenutzt abgelaufen
ist,
dass die Beschwerde vom 24. Oktober 2019 gegen die Verfügung des
SEM vom 6. September 2019 demzufolge verspätet beim Bundesverwal-
tungsgericht eingereicht wurde und daher offensichtlich unzulässig ist,
weshalb auf sie nicht einzutreten ist (Art. 111 Bst. b AsylG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe moniert, sollte
die Beschwerde als verspätet qualifiziert werden, so sei zu beachten, dass
das Fristversäumnis entschuldbar sei, weil er auf sein Kind habe aufpas-
sen müssen,
dass dieses Begehren als (sinngemässes) Gesuch um Wiederherstellung
der Beschwerdefrist zu behandeln ist,
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten wor-
den ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert
30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte
Rechtshandlung nachholt,
dass zu Gunsten des Beschwerdeführers zwar vom Vorliegen der Eintre-
tensvoraussetzungen ausgegangen werden kann, das Fristwiederherstel-
lungsgesuch aber unabhängig davon offensichtlich unbegründet ist,
dass die Wiederherstellung einer Frist dazu dient, die Rechtsnachteile zu
beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristver-
säumnis erleidet (vgl. VOGEL, Kommentar VwVG, Art. 24 Rz. 1),
dass auf Fristwiederherstellung nur zu erkennen ist, wenn die Säumnis auf
ein unverschuldetes Hindernis, mithin eine – objektive oder subjektive –
Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist,
dass objektive Unmöglichkeit anzunehmen ist, wenn der Gesuchsteller be-
ziehungsweise sein Rechtsvertreter wegen eines von ihrem Willen unab-
hängigen Umstandes am fristgerechten Handeln verhindert war, während
subjektive Unmöglichkeit vorliegt, wenn zwar die Vornahme einer Hand-
lung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, der Betroffene aber durch
besondere Umstände, die er nicht zu verantworten hat, am Handeln gehin-
dert war (vgl. VOGEL, Kommentar VwVG, Art. 24 Rz. 10 ff.),
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dass im vom Beschwerdeführer vorgebrachten Grund wohl kaum eine sol-
che Unmöglichkeit gesehen werden könnte, die Frage aber offengelassen
werden kann,
dass der Beschwerdeführer nämlich spätestens am Tag, an dem er das
SEM um erneutes Zusenden des verpassten Briefes bat, nämlich am
18. September 2019, davon ausgehen musste, dass ihm damit ein Ent-
scheid über sein Gesuch eröffnet worden sein könnte,
dass er, gemäss seinen eigenen Aussagen, seit dem 25. September 2019
Kenntnis von der Verfügung, inklusive deren Dispositiv und der massgebli-
chen Rechtsmittelfrist hatte,
dass der von ihm genannte Umstand ihn deshalb noch nicht von der recht-
zeitigen Beschwerdeeinreichung abhalten konnte, zumal er vor oder am
dem 10. Oktober 2019 (Akteneinsichtsgesuch) auch noch mit der Rechts-
beratungsstelle für Asylsuchende im Kanton C._______ in Kontakt war,
dass ein allfälliger Irrtum betreffend den Eröffnungszeitpunkt (aufgrund der
erneuten Zustellung der Verfügung vom 6. September 2019) spätestens ab
diesem Zeitpunkt weggefallen wäre, weil er sich eine allfällig fehlerhafte
Rechtsauskunft einer Rechtsvertretung oder einer Hilfsperson anrechnen
lassen muss und blosse Rechtsunkenntnis grundsätzlich ohnehin nicht
ausreicht, um einen entschuldbaren Grund im umschriebenen Sinne anzu-
nehmen (vgl. VOGEL, Kommentar VwVG, Art. 24 Rz. 13, 17),
dass ihm auch nach dem Aufsuchen der Rechtsberatungsstelle noch hin-
reichend Zeit zur Wahrnehmung seiner Rechte verblieben wäre und weder
objektive noch subjektive Gründe ersichtlich sind, weshalb er unverschul-
deterweise davon abgehalten worden wäre, innert der 30-tägigen Frist ge-
gen die Verfügung des SEM vom 6. September 2019 Beschwerde zu er-
heben,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Frist vom 24. Oktober 2019
nach dem Gesagten abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, weil die Beschwerde verspätet
eingereicht wurde, offensichtlich unzulässig ist und sich das Gesuch um
Wiederherstellung der Frist, angesichts der soeben dargelegten Gründe
als aussichtslos erweist, was sich bereits anhand einer summarische Prü-
fung der Aktenlage ergab,
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dass auch das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes –
welches sich vorliegend nach Art. 65 Abs. 2 VwVW und nicht nach
Art. 110a AsylG richtet – abzuweisen ist, nachdem die Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind (Art. 65 Abs. 2 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300.− (Art. 1 –
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde vom 24. Oktober 2019 wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewie-
sen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: