Abtei lung V
E-5619/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______,
Sudan,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. September 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5619/2006
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sudans, verliess sei-
nen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Jahre 2004 und ge-
langte über Libyen und Italien am (...) in die Schweiz, wo er am (...)
um Asyl nachsuchte. Er wurde am 22. Juli 2005 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Z._______ zu seinen Asylgründen befragt. Die
kantonale Anhörung fand am 19. September 2005 und die direkte
Bundesanhörung am 28. März 2006 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei in Y._______ geboren worden und habe dort seine
Kindheit verbracht. Im Jahre (...) seien die Häuser von den Janjaweed
(bewaffnete Miliz in der Region Darfur) in Brand gesteckt worden, wes-
halb die Bewohner hätten fliehen müssen. Er sei in der Folge nach
X._______ gegangen, wo er als Assistent in einem Bus gearbeitet
habe. Nach einem Jahr habe er sich nach W._______ begeben, wo
sich seine Angehörigen inzwischen niedergelassen hätten. Er habe als
Verkäufer gearbeitet und er sei auch in der Landwirtschaft tätig
gewesen. Im Jahre (...) sei das Dorf von den Janjaweed und anderen
arabischen Milizen angegriffen worden, wobei Menschen und Tiere
getötet worden seien. Er habe mit seinem Bruder, der angeschossen
worden sei, fliehen können. Nachdem sie etwa 90 Minuten zu Fuss
unterwegs gewesen seien, habe ein Fahrzeug mit Beamten
angehalten, sie festgenommen und in ein Gefängnis gebracht.
Während der Haft habe man ihm das Bein und die Hand gebrochen.
Zudem sei er mehrfach befragt worden; man habe ihm unterstellt, er
beschaffe Waffen für seinen Stamm. Nach sechs Monaten Haft sei er
aus dem Gefängnis entlassen worden; seinen Bruder habe er nicht
mehr gesehen.
B.
Das vom BFM am 21. September 2005 erstellte Lingua-Gutachten
(wissenschaftliche Herkunftsabklärung) kam zum Schluss: "(...) it can
be concluded that he (Beschwerdeführer) had definitely been sociali-
zed in the Darfur region of Sudan."
C.
Mit Verfügung vom 25. September 2006 - eröffnet am 26. September
2006 - stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers
genügten den Anforderung an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
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das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2006 (Poststempel) an die vormals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Be-
schwerdeführer in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und von einer
Wegweisung sei abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragte er
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und zusätzlich eine
anwaltliche Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
E.
Am 30. Oktober 2006 verfügte der Instruktionsrichter der ARK, dass
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
anwaltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen werden. Gleichzeitig
wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2007 voll-
umfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
G.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2007 teilte das Gericht dem Beschwer-
deführer unter anderem mit, dass das bei der ARK anhängig gemach-
te Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei.
H.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2007 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Rechtsbegehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
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SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechts-
mittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
chwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG); auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
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wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den vorge-
brachten Überfällen auf Y._______ im Jahre (...) und auf W._______
im Jahre (...) sowie zur Inhaftierung und Freilassung des
Beschwerdeführers seien gesamthaft betrachtet stereotyp und
unverbindlich ausgefallen. Seine Schilderungen seien durchwegs
allgemein, ausweichend und unpersönlich geblieben, obwohl er
anlässlich der direkten Bundesanhörung wiederholt aufgefordert
worden sei, genauere und insbesondere auf ihn bezogene Angaben zu
machen. Im Weiteren seien die Vorbringen zu seinem Verhalten
während der geltend gemachten Angriffe auf Y._______ und
W._______ nicht nachvollziehbar. So habe er zum Angriff auf
Y._______ beispielsweise ausgeführt, er wisse nicht, was seine
Angehörigen getan hätten; jeder gehe seinen Weg und müsse sich
selber retten. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer
nicht zusammen mit seinen Angehörigen geflüchtet sei, sei er doch die
meiste Zeit mit seinem Bruder zusammen gewesen und habe sich zum
Zeitpunkt des Angriffs mit seiner Familie im Hause aufgehalten. Auch
weitere Angaben seien nicht nachvollziehbar. So habe er angegeben,
seinen Bruder nicht gefragt zu haben, wie dessen Schusswunde wäh-
rend der Inhaftierung behandelt worden sei. Zudem mache er geltend,
er habe einen Wächter angegriffen und gedroht, sich selber umzubrin-
gen sowie einen Gefängniswärter zu töten. Nachdem er dann miss-
handelt worden sei, habe man ihm sein Geld zurückgegeben und ihn
freigelassen. Es sei aber höchst unwahrscheinlich, dass eine inhaftier-
te Person nach derartigen Vorfällen – insbesondere nach einem Angriff
auf einen Wärter – freigelassen würde. Schliesslich würden sich in den
Aussagen des Beschwerdeführers auch etliche Widersprüche finden.
Seine Vorbringen würden daher den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse. Bei den Vorfällen in der Region Dar-
fur handle es sich ausserdem um lokale oder regional beschränkte
Verfolgungsmassnahmen. Er könne sich diesen durch den Wegzug in
einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen, so dass er auf den
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Schutz der Schweiz nicht angewiesen sei.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, kön-
ne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten
keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr
in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe
oder Behandlung drohen würde. Aufgrund der gegenwärtigen Situation
in Darfur sei eine Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden als
nicht zumutbar zu erachten. Dem Beschwerdeführer sei es jedoch an-
gesichts der im Sudan bestehenden Niederlassungsfreiheit möglich
und zumutbar, sich im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative
in einem anderen Teil des sudanesischen Staatsgebietes, zum Bei-
spiel in Khartum, niederzulassen. Dort herrsche keine Situation all-
gemeiner Gewalt. Ausserdem habe er sich bereits für ein Jahr in
dieser Stadt aufgehalten und dort als Assistent eines Buschauffeurs
gearbeitet. Sodann sei er jung und seine Muttersprache sei Arabisch.
Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch
durch-führbar.
3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entge-
gengehalten, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland aus den
von ihm geschilderten Gründen verfolgt und müsse ernsthafte Nach-
teile in Bezug auf die Gefährdung an Leib und Leben und unerträgli-
chen Druck befürchten. Insgesamt seien seine Angaben und Schilde-
rungen glaubwürdig und im Kern nachvollziehbar. Er habe sehr le-
bensnah, farbig und detailreich vorgebracht, was ihm widerfahren sei.
Die angefochtene Verfügung verlange völlig lebensfremd und in Ver-
kennung der konkreten Umstände, dass der Beschwerdeführer zusam-
men mit der Familie hätte fliehen müssen, wo es doch einzig darum
gegangen sei, sein eigenes Leben zu retten. Es sei offensichtlich,
dass er nicht nur konkreten Überfällen ausgesetzt und an Leib und Le-
ben bedroht gewesen sei, sondern auch wegen seiner Rasse im Alltag
Diskriminierungen über sich habe ergehen lassen müssen. Weiter wer-
de vom BFM behauptet, die Vorbringen seien widersprüchlich ausge-
fallen. Dies treffe nicht zu; die Ausführungen über den Gefängnisauf-
enthalt, sowohl die Dauer als auch die Örtlichkeiten betreffend, seien
in allen drei Befragungen deckungsgleich.
Die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland sei objektiv
unmöglich. Alle massgebenden Organisationen würden die Möglichkeit
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und Zumutbarkeit einer Rückkehr verneinen. Im Sudan herrsche Bür-
gerkrieg, wobei der Beschwerdeführer davon konkret und direkt be-
troffen sei. Eine Rückkehr sei für ihn auch in eine Gegend ausserhalb
von Darfur unzumutbar. Er sei dort fremd, zudem habe er gerade in
X._______ Diskriminierungen und Rassismus miterleben müssen. Es
sei barer Unsinn und nicht zu hören, dass die von ihm geschilderten
Benachteiligungen als Dunkelhäutiger "wegen der Art und geringen In-
tensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes" sei-
en.
3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass es dem
Beschwerdeführer im Gegensatz zu dem in Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006
Nr. 25 erwähnten Asylsuchenden nicht gelungen sei, die angeblich
gegen ihn gerichteten Übergriffe in Darfur glaubhaft zu machen.
3.4 In der Replik wurde entgegnet, dass die Ausführungen der Vor-
instanz in der Vernehmlassung nicht geeignet seien, die Asylgründe zu
erschüttern und damit die Richtigkeit der Asylbeschwerde in Frage zu
stellen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers und die Darlegun-
gen über die Herkunft aus dem Sudan, speziell aus dem Gebiet um
Darfur, seien glaubhaft und überzeugend.
4.
4.1 Das Bundesamt stützt seinen ablehnenden Entscheid vor allem
darauf ab, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft
seien. Dazu Folgendes: Für die subjektive Wahrheit spricht einerseits,
wenn die Aussage zahlreiche und qualitativ hochwertige Details ent-
hält, welche sich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen (bei-
spielsweise wechselseitige Gespräche und Interaktionen, nachträgli-
che Ergänzungen oder Komplikationen), anderseits, wenn die befragte
Person über ihre bei dem Ereignis aufgetretenen Gefühle, Assoziatio-
nen, unverstandenen Erscheinungen oder Missverständnisse berich-
tet. Für ein realitätsbegründetes Ereignis spricht weiter, wenn der
rechtsrelevante Tatbestand gleich bleibt; dazu zählen insbesondere die
Schilderung des zentralen Kerngeschehens und der eigenen Rolle, die
Benennung der unmittelbar am Kerngeschehen beteiligten Personen,
des fraglichen Tatortes, von unmittelbar handlungsrelevanten Gegen-
ständen oder Angaben über unangenehme Empfindungen (insbeson-
dere Schmerzen). Sodann spricht für den Wahrheitswillen der ange-
hörten Person, wenn sie ihre eigene Rolle eher unvorteilhaft darstellt,
auf Schutzbehauptungen, die naheliegen, verzichtet, und wenn sie
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entlastende Umstände bedeutsamer Art für denjenigen vorbringt, den
sie mit anderen Teilen ihrer Aussage belastet. Gegen die subjektive
Wahrheit spricht, wenn die Aussage detailarm ist, obwohl beim betref-
fenden Erlebnis ein Mindestmass an Detailreichtum zu erwarten wäre,
oder wenn auch auf Aufforderung hin keine näheren Einzelheiten vor-
gebracht und Nebensächlichkeiten berichtet werden (ROLF BENDER/AR-
MIN NACK/WOLF-DIETER TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auf-
lage, München 2007, S. 72 ff.).
4.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die ARK in einem Grundsatz-
urteil festgehalten hat, dass der Befragung zu den Ausreisegründen in
der Empfangsstelle aufgrund des summarischen Charakters für die
Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein
beschränkter Beweiswert zukommt (EMARK 1993 Nr. 3 S. 13, welche
Praxis vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird.). Es kann
deshalb nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten und unwesentli-
chen Abweichungen zu späteren Aussagen eine entscheidende Be-
deutung beizumessen, und es darf auch nicht davon ausgegangen
werden, dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurzbefragung grund-
sätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe
ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. Anders verhält es sich
jedoch, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen
Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der kantona-
len Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse
oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt
werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise
erwähnt werden. Solche Widersprüche lassen sich in der Regel nicht
mit dem summarischen Charakter der Befragung erklären. Es ist daher
nicht einzusehen, weshalb sie im Rahmen der Beweiswürdigung nicht
berücksichtigt werden sollten.
4.3 Ebenso wie die Vorinstanz geht auch das Bundesverwaltungsge-
richt davon aus, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in
seinem Heimatland in asylrelevanter Weise nicht gefährdet ist. Zu-
nächst ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung
festzuhalten, dass seine Ausführungen in vielerlei Hinsicht detailarm
ausgefallen sind. So schildert er den Angriff auf das Dorf Y._______ im
Jahre (...) in einer sehr allgemeinen Weise: "Es sei auf die Häuser
geschossen worden, die Bewohner hätten versucht zu fliehen und man
habe die Kinder schreien hören" (Akten BFM A20/21 S. 3). Auch der
von ihm berichtete Überfall auf W._______ im Jahre (...) wirkt nicht so,
als hätte er ihn tatsächlich selber miterlebt (a.a.O. S. 8). Vielmehr ist
davon auszugehen, dass dies von jedermann in dieser Art und Weise
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erzählt werden könnte. Gleiches gilt für den angegebenen,
sechsmonatigen Gefängnisaufenthalt in V._______. Auch wenn der
Alltag in einem Gefängnis kaum Abwechslung bieten mag, wäre doch
zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer hierzu mehr hätte
sagen können, als dass er normal geschlafen habe und befragt und
beschimpft worden sei (a.a.O. S. 11). Nicht nachvollziehbar ist weiter,
dass er sich mit seinem angeschossenen Bruder weder bezüglich der
Behandlung der Verletzung noch hinsichtlich der Verhöre ausgetauscht
haben will. Schliesslich sind sie nach Aussage des Beschwerdeführers
über einen Zeitraum von sechs Monaten eingesperrt gewesen. Sodann
ist die Art und Weise, wie er aus dem Gefängnis entlassen worden
sein soll, nicht verständlich. Einerseits konnte er den Grund für seine
Entlassung nicht angeben, anderseits erscheint es realitätsfremd,
dass ihm Tätlichkeiten und Drohungen gegen einen Wärter hierbei
geholfen haben sollen (a.a.O. S. 12). Weiter ist festzuhalten, dass er
gemäss eigenen Angaben mit der Politik nichts zu tun hatte und auch
nie Angeklagter in einem Gerichtsverfahren gewesen ist. Zur Vermei-
dung von Wiederholungen kann ohne weiteren Begründungsaufwand
auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Das BFM hat somit das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-
ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren
Hinweisen).
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Auch die allgemeine, wenn auch in vielen Bereichen unbefriedigende,
Menschenrechtssituation im Sudan lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt vorliegend nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung mithin sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den
im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch
die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglich-
keiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Ge-
suchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beein-
trächtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aus-
sichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, im-
mer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen.
Wird eine solche festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
6.3.1 Darfur, die Heimatregion des Beschwerdeführers, ist seit meh-
reren Jahren Schauplatz eines blutigen Bürgerkrieges. Es herrscht
eine Situation allgemeiner Gewalt und der Vollzug der Wegweisung
dorthin ist nicht zumutbar (EMARK 2006 Nr. 25). Indessen hat die
Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auf-
grund der bestehenden Niederlassungsfreiheit im Heimatland die Mög-
lichkeit offensteht und auch zumutbar ist, sich im Sinne einer inner-
staatlichen Wohnsitzalternative in einem anderen Teil des sudanesi-
schen Staatsgebietes, beispielsweise in Khartum, niederzulassen. Den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge besteht ausser-
halb der Region Darfur keine Situation allgemeiner Gewalt, und es
sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in einen ausserhalb der Region
Darfur gelegenen Gliedstaat einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug in den
Sudan erweist sich damit als generell zumutbar.
6.3.2 Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene sind auch
keine individuellen Gründe in der Person des Beschwerdeführers er-
sichtlich, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen las-
sen würden. Es handelt sich bei ihm um einen jungen und - laut Ak-
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ten - gesunden Mann, der eigenen Angaben zufolge über einen Zeit-
raum von über einem Jahr in Khartum gelebt und als Assistent eines
Buschauffeurs gearbeitet hat. Auch wenn er dort gewisse Schwierig-
keiten gehabt haben mag, ist doch festzuhalten, dass es mit den Be-
hörden zu keinerlei Problemen gekommen ist. Ausserdem ist darauf
hinzuweisen, dass er sich als Mechaniker, Verkäufer und in der Land-
wirtschaft betätigt hat, was ihm bei einer Rückkehr in den Sudan von
Nutzen sein kann.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Seite 13