B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-56/2016
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 (N […]).
E-56/2016
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellenden ersuchten am 29. September 2014 die Schweiz um
Asyl. Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 lehnte das SEM ihre Asylgesuche ab
und verfügte – unter gleichzeitiger Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – die Wegweisung aus
der Schweiz. Eine gegen diese Verfügung (im Asyl- und Wegwei-
sungspunkt) gerichtete Beschwerde vom 6. August 2015 lehnte das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 ab.
Instruktionsrichter in jenem Verfahren und vorsitzender Richter in diesem
Urteil war Richter Daniel Willisegger.
B.
B.a Mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 7. Dezember 2015
beantragten die Gesuchstellenden, das Urteil E-4786/2015 vom 1. Dezem-
ber 2015 sei gestützt auf Art. 38 Abs. 1 BGG aufzuheben. Es sei unter Mit-
wirkung von Richter Willisegger ergangen, obwohl dieser zum Ausstand
verpflichtet gewesen wäre, wie ihm der Rechtsvertreter der Gesuchstellen-
den mit Schreiben vom 25. November 2015 ausdrücklich zur Kenntnis ge-
bracht habe.
B.b Mit Urteil E-8096/2015 vom 17. Dezember 2015 trat das Bundesver-
waltungsgericht auf die als Ausstandsbegehren entgegengenommene Ein-
gabe vom 7. Dezember 2015 nicht ein. Zur Begründung wurde festgehal-
ten, der vorgetragene Ausstandsgrund sei erst nach Abschluss des Verfah-
rens E-4786/2015 entdeckt worden und mithin in einem Revisionsverfah-
ren geltend zu machen. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 200.–
wurden dem Rechtsvertreter der Gesuchstellenden persönlich auferlegt.
C.
C.a Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 verlangten die Gesuchstellenden
beim Bundesverwaltungsgericht, das Urteil E-4786/2015 vom 1. Dezember
2015 sei wegen der mehrfachen Verletzung von Ausstandsvorschriften
durch Richter Daniel Willisegger gestützt auf Art. 121 Bst. a BGG in Revi-
sion zu ziehen. Nach der Aufhebung dieses Urteils sei im wiederaufgenom-
menen Beschwerdeverfahren entsprechend dem Begehren in der Verwal-
tungsbeschwerde vom 6. August 2015 zu entscheiden. In prozessualer
Hinsicht wird um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und ei-
nes Kostenvorschusses ersucht sowie beantragt, den Gesuchstellenden
sei gestützt auf die eingereichte Kostennote eine angemessene Parteient-
schädigung für die entstandenen Anwaltskosten auszurichten.
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C.b Zur Begründung des Gesuchs wird ausgeführt, das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 sei gestützt auf
Art. 38 Abs. 1 BGG wegen der Mitwirkung von Richter Daniel Willisegger,
der als befangen zu gelten habe, aufzuheben.
Der Inhalt der beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4786/2015
vom 1. Dezember 2015 sowie E- 5358/2015 vom 2. Dezember 2015 (vor-
sitzender Richter in diesem Urteil sei ebenfalls Richter Daniel Willisegger
gewesen) könne zum Beweis für die übermässige Häufung von schwer-
wiegenden fachlichen Fehlern in der Amtstätigkeit von Richter Daniel
Willisegger herangezogen werden. Nach ständiger Praxis und Lehre könne
nämlich bei einem Richter oder einer Richterin neben anderen Gründen
auch bei einer übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern, sprich bei
besonders schwerwiegenden oder wiederholten Fehlern, welche eine
schwere Pflichtverletzung darstellen würden, ein Ausstandsgrund vorlie-
gen.
Mit Schreiben vom 25. November 2015 habe der Rechtsvertreter Richter
Daniel Willisegger mitgeteilt, dass bei diesem – ausgehend von der
anzunehmenden übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern bereits in
den Urteilen E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 sowie E-7097/2015 vom
20. November 2015 – eine Befangenheit vorliege. Richter Daniel
Willisegger sei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass er
in allen (weiteren) Verfahren in den Ausstand zu treten habe, was er jedoch
unterlassen habe. Folglich sei Art. 38 Abs. 3 BGG klar nicht anwendbar, da
der Ausstandsgrund vor Abschluss des Verfahrens entdeckt und auch
vorher dem verantwortlichen Richter mitgeteilt worden sei. Weshalb im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8096/2015 vom 17. Dezember
2015 dennoch behauptet worden sei, dass der Ausstandsgrund erst mit der
erfolgten Zustellung des Urteils E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015
entdeckt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Namentlich habe das
Gericht im besagten Urteil ausgeführt, das Verfahren E-4786/2015 sei mit
Urteil vom 1. Dezember 2015 abgeschlossen und der geltend gemachte
Ausstandsgrund (Mitwirkung des als befangen zu geltenden Richters
Daniel Willisegger am Urteil) sei mit der am 3. Dezember 2015 erfolgten
Zustellung des Urteils, mithin erst nach Abschluss des Verfahrens,
entdeckt worden; ein nach Abschluss des Verfahrens entdeckter
Ausstandsgrund sei indes in einem Revisionsgesuch geltend zu machen.
Besonders pikant an diesem Urteil sei sodann die Behauptung, für den
Rechtsvertreter sei die Unzulässigkeit des Begehrens klar erkennbar
gewesen und er habe den damit verursachten unnötigen Aufwand bewusst
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in Kauf genommen, weshalb die Verfahrenskosten ihm persönlich
aufzuerlegen seien. Dem Rechtsvertreter ein Fehlverhalten vorzuwerfen
und ihm deshalb die Verfahrenskosten strafweise aufzuerlegen, sei grob
fehlerhaft, zumal von einer klar aktenwidrigen Feststellung ausgegangen
worden sei. Da der rechtlich korrekte Weg zur Aufhebung des Urteils
E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 gestützt auf Art. 38 Abs. 1 BGG mit
Urteil E-8095/2015 vom 17. Dezember 2015 verwehrt worden sei, habe
das vorliegende Revisionsgesuch eingereicht werden müssen. Anhand
des Gesagten könne jedenfalls festgehalten werden, dass Richter Daniel
Willisegger ab dem 26. November 2015 darüber informiert gewesen sei,
dass er aufgrund der übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern in
verschiedenen Verfahren, welche eine schwere Pflichtverletzung
darstellen würden, als befangen erscheine und somit in allen Verfahren in
den Ausstand zu treten habe (so eben auch im Verfahren E-4786/2015).
Im Übrigen dürfe die als befangen erscheinende und auch bezeichnete
Person, solange die Frage der Befangenheit nicht geklärt sei, keine
Amtshandlungen vornehmen und schon gar keine Urteile fällen. Indem sich
Richter Daniel Willisegger über die Vorschriften über den Ausstand
hinweggesetzt habe, liege ein klarer und einfach zu beurteilender
Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 Bst. a BGG vor.
C.c Unter der Überschrift "Fachliche Fehler" werden weiter fundamentale
Verfahrensgarantien und die damit zusammenhängenden Rechtsgrund-
sätze – "Anspruch auf rechtliches Gehör", "Zwingende Notwendigkeit, ei-
nen rechtserheblichen Sacherhalt vollständig und richtig abzuklären", "Not-
wendigkeit, Ansprüche zu beweisen; Recht auf Beweis und Recht auf Be-
weisabnahme (Behandlung von Beweisanträgen)", "Begründungspflicht"
sowie "Der Grundsatz iura novit curia" – dargelegt, welche zum sogenann-
ten Juristenhandwerkszeug gehören würden.
C.d Ferner folgen unter dem Titel "Zur Person der Gesuchsteller" Ausfüh-
rungen zum persönlichen Hintergrund sowie den Asylvorbringen der Ge-
suchstellenden. Unter der Überschrift „Negativer Asylentscheid SEM vom
6. Juli 2015 (N 628 910) und Verwaltungsbeschwerde vom 6. August 2015“
wird weiter auf die im Verfahren E-4786/2015 erhobenen Rügen und die
Begründung und die entsprechenden angeblichen Fehler der Vorinstanz
verwiesen. Unter der Bezeichnung "Grundsätzliches zur Verantwortlichkeit
der Gerichtspersonen des BVGer für ein Urteil und Zwischenverfügungen"
folgen Anmerkungen über das Zustandekommen von Urteilen sowie Erläu-
terungen darüber, welche Gerichtspersonen für fachliche Fehler verant-
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wortlich zu machen seien. Insbesondere wird auf die Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015, E-7097/2015
vom 20. November 2015 sowie E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 ver-
wiesen (alle unter Vorsitz von Richter Daniel Willisegger ergangen).
C.e In den weiteren Ausführungen wird unter der Überschrift "Auflistung
schwerwiegenden fachlichen Fehlern von Bundesverwaltungsrichter Da-
niel Willisegger im Urteil vom 1. Dezember 2015 (E-4786/2015), im Urteil
vom 2. Dezember 2015 (E-5358/2015), im Urteil vom 20. November 2015
(E-7097/2015) und im Urteil vom 14. Oktober 2015 (E-5502/2015)" festge-
halten, dass mit der Zustellung des Urteils E-5502/2015 vom 14. Oktober
2015 am 16. Oktober 2015, welches eine grosse Zahl von schwerwiegen-
den fachlichen Fehlern aufweise, der Nachweis der übermässigen Häu-
fung und der Befangenheit noch nicht habe erbracht werden können. Es
sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass ein einzelnes Urteil, wel-
ches klar fachliche Fehler aufweise, angesichts des Einwands der blossen
Urteilskritik noch nicht ausgereicht hätte, um ein Revisionsgesuch zur Auf-
hebung des entsprechenden Urteils wegen der sich nun ergebenden Be-
fangenheit einer Gerichtsperson zu begründen. Dies habe sich aber mit
dem Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7097/2015
vom 20. November 2015 geändert. Weiter würden das vorliegend in Revi-
sion zu ziehende Urteil E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 sowie das
Urteil E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 wiederum zahlreiche schwer-
wiegende fachliche Fehler aufweisen.
C.f Im Einzelnen wird in Bezug auf das Urteil E-4786/2015 vom 1. Dezem-
ber 2015 beanstandet, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
worden sei, indem den Gesuchstellenden trotz Antrags keine Frist zur
Einreichung einer Replik angesetzt worden sei. Das Gericht habe ihnen
somit nie die Möglichkeit gegeben, sich zur Vernehmlassung des SEM zu
äussern. Richter Daniel Willisegger beziehe sich dabei im Urteil vom
1. Dezember 2015 auf die Ausführungen des SEM in dessen
Vernehmlassung, wobei er beispielsweise auch festhalte, dass es „das
politische Engagement der Beschwerdeführenden erst in der
Vernehmlassung (…) würdigt“. In E. 9 halte er in Widerspruch dazu fest,
dass die Vernehmlassung des SEM keine neuen Tatsachen oder
Beweismittel beinhalte, weshalb dem Antrag auf Replik nicht stattgegeben
werde, zumal die Gesuchstellenden seit der Kenntnisnahme genügend
Zeit zur Stellungnahme gehabt hätten. Indem Richter Daniel Willisegger
– trotz bestätigtem Vorliegen neuer Ausführungen zum rechtserheblichen
Sachverhalt – den Gesuchstellenden die Möglichkeit zur Stellungnahme
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zur Vernehmlassung des SEM nie gewährt habe, habe er ihren Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt, worin ein schwerwiegender fachlicher
Fehler zu sehen sei.
C.g Im Übrigen wird unter dem Titel „zwingende Notwendigkeit einen
rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären; Notwen-
digkeit die Flüchtlingseigenschaft zu beweisen; Recht auf Beweis und
Recht auf Beweisabnahme (Behandlung von Beweisanträgen)“ moniert,
dem SEM sei es vorliegend nicht gelungen, zu erkennen, dass es sich bei
den Gesuchstellenden um prominente Persönlichkeiten aus der syrisch-
kurdischen Politkulturszene handle, was bereits aus den im vorinstanzli-
chen Verfahren eingereichten Beweismitteln hervorgehe. Mit den auf Be-
schwerdeebene ins Recht gelegten Beweisunterlagen sei nun der vollstän-
dige Beweis dafür angetreten, dass dieses umfassende Engagement der
Gesuchstellenden sowohl von den syrischen Behörden als auch von den
Angehörigen des Islamischen Staates (IS) registriert worden sei und
entsprechend geahndet würde. Im Übrigen sei im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens ein Beweisantrag zur weiteren Beweiserbringung ge-
stellt worden. Im Urteil E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 halte Richter
Daniel Willisegger zum politischen Profil der Gesuchstellenden fest, dass
dieses vom SEM im Rahmen der Befragungen vertieft erfragt worden sei,
und der Beweisantrag zum weiteren Beleg der asylrelevanten Profile ab-
zulehnen sei. Er missachte mit diesem Vorgehen aber die umfassende Be-
weismitteldokumentation, welche zum politischen Profil der Gesuchstellen-
den anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereicht worden sei, sowie
die Länderinformationen betreffend kurdische Aktivisten und Aktivistinnen.
Besonders schwer wiege, dass er sich geweigert habe, noch beizubrin-
gende und bereits eingereichte Beweismittel zum Beleg des rechtserhebli-
chen Sachverhalts zu beachten. Mit diesen schwerwiegenden fachlichen
Fehlern sei das Recht auf Beweis verletzt worden.
C.h Ausserdem wird unter der Rubrik „Begründungspflicht“ ausgeführt, in
der entsprechenden Beschwerde sei dargelegt worden, dass die Argumen-
tation des SEM, die Gesuchstellenden hätten in Syrien vor ihrer Ausreise
keine Schwierigkeiten gehabt, nicht zu genügen vermöge, da sie in ihrer
Anhörung zahlreiche Bedrohungsmomente vor ihrer Ausreise von Seiten
der syrischen Behörden geltend gemacht hätten. Richter Daniel Willisgger
habe sich im Urteil E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 dennoch mit der
Begründung begnügt, dass sich „nach der Prüfung der Akten keine An-
haltspunkte“ ergeben würden, wonach die Vorinstanz die Begründungs-
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pflicht verletzt habe. Danach wage er – nachdem er mit dieser Argumenta-
tion auf die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht nicht eingehe –
die absurde Behauptung, die Beschwerde selbst zeige denn auch, dass
eine sachgerechte Anfechtung möglich gewesen sei. Eine solche Aussage
bedeute, dass gemäss Richter Daniel Willisegger die Rüge der Verletzung
der Begründungpflicht objektiv unmöglich sei, da diese in einer Be-
schwerde vorzubringen und mit der Existenz einer Beschwerde bereits klar
sei, dass die Begründungspflicht nicht verletzt sein könne. Es handle sich
dabei um eine unlogisch und juristisch absolut unsinnige Argumentation,
welche nur als ein schwerwiegender fachlicher Fehler zu qualifizieren sei.
Indem Richter Daniel Willisegger anhand solcher fachlich unrichtiger Kon-
struktionen die Vorbringen der Gesuchstellenden zu entkräften versuche,
zeige er seinen Unwillen, diese Vorbringen ernsthaft und sorgfältig zu prü-
fen. In dieser Begründungspflichtverletzung sei ein weiterer schwerer fach-
licher Fehler zu sehen.
C.i Unter der Bezeichnung „Grundsatz iura novit curia“ wird überdies an-
gemerkt, dass in der entsprechenden Beschwerde auf den aktuellen als
Referenzurteil publizierten Leitentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zu Syrien verwiesen worden sei, wel-
cher in den relevanten rechtserheblichen Punkten einen weitgehend
gleichgelagerten Fall einer syrischen Familie kurdischer Ethnie behandle.
Aus diesem Leiturteil würden sich mehrere präjudiziell entscheidende Fra-
gestellungen für den vorliegenden Fall ergeben. Aus dem Urteil
E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 ergebe sich nun, dass Richter Daniel
Willisegger nicht gewillt sei, diese aktuelle Rechtsprechung bei der Beur-
teilung der vorliegenden Sache zu berücksichtigen. Vielmehr konzentriere
er sich auf die Argumentation, dass die Verwaltungsbehörde Einzelfälle zu
beurteilen habe. Entgegen den Ausführungen in der entsprechenden Be-
schwerde versuche er den Gesuchstellenden anzulasten, dass diese mit
der angerufenen Rechtsprechung behauptet hätten, alle Syrer würden als
Flüchtlinge anerkannt. So etwas sei jedoch nie vorgebracht worden.
Richter Daniel Willisegger unterstelle sodann, dass in allfällig ver-
gleichbaren Fällen die Flüchtlingseigenschaft womöglich ohne rechtlichen
Grund zuerkannt worden sei, die Beschwerdeführenden beziehungsweise
Gesuchstellenden daraus aber nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten,
weil es keine Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Mit der vorliegenden
Konstellation missachte er nicht nur die aktuelle Rechtsprechung und
einen Leitentscheid, sondern er bezeichne auch das Urteil D-5779/2013
vom 25. Februar 2015 als ohne rechtliche Grundlage erlassen und als un-
recht. Dieses Vorgehen führe zu einer Ungleichbehandlung und somit zu
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einer Gefährdung der Rechtssicherheit, zumal es der aktuellen höchstrich-
terlichen Praxis widerspreche und dabei Art. 25 Abs. 1 VGG sowie den
Grundsatz „iura novit curia“ verletze. Es sei nicht davon auszugehen, dass
ein solches Vorgehen und Verhalten seitens des Bundesverwaltungs-
gerichts akzeptiert werden könne.
C.j Es folgen kritische Auseinandersetzungen mit den Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015,
E-7097/2015 vom 20. November 2015 sowie E-5502/2015 vom 14. Okto-
ber 2015.
C.k Des Weiteren wird unter dem Titel „Frühere fachliche Fehler von Bun-
desverwaltungsrichter Daniel Willisegger“ festgehalten, dass in der Beilage
eine Liste mit negativen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts betref-
fend Sri Lanka ab November 2011 bis September 2013 eingereicht werde,
welche dem Rechtsvertreter in dieser Periode durch die Abteilungen IV und
V des Bundesverwaltungsgerichts zugestellt worden seien. Aus dieser
Liste ergebe sich, dass Richter Daniel Willisegger insgesamt sechs solcher
Urteile als vorsitzender Richter und sieben Urteile als Zweitrichter gefällt
habe. Gemeinsam sei den aufgeführten Urteilen, dass die zu diesem Zeit-
punkt verfügbaren Länderinformationen über die Gefährdung bei der Rück-
schaffung von abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden nach Sri Lanka
bewusst und systematisch ignoriert worden seien; damit sei die Situation
geschaffen worden, welche im Juli und August 2013 dazu geführt habe,
dass zwei abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller von der Schweiz
nach Sri Lanka zurückgeschafft worden seien, wo sie verhaftet, massiv ge-
foltert sowie über längere Zeit inhaftiert geblieben seien. Die an den aufge-
listeten Urteilen beteiligten Richter seien aufgrund sehr umfangreicher Ein-
gaben des Rechtsvertreters mit aktuellen Länderinformationen vollumfäng-
lich darüber informiert gewesen, dass eine solche Verletzung von Art. 3
EMRK bei einer Rückschaffung drohe. Das bewusste Ignorieren von Be-
weismitteln und damit das Schaffen einer direkten Gefahr für abgewiesene
Asylsuchende müsse als schwerwiegender fachlicher Fehler bezeichnet
werden.
C.l Unter der Rubrik „Beweisantrag zur Einholung eines Rechtsgutach-
tens“ wird im Übrigen verlangt, dass, falls den vorstehenden Ausführungen
zu den schwerwiegenden und wiederholten fachlichen Fehlern von Richter
Daniel Willisegger nicht gefolgt werden sollte, das Gericht darum ersucht
werde – unter Einbezug weiterer Urteile des betreffenden Richters –, bei
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einem auf Verletzungen von Verfahrensvorschriften spezialisierten Sach-
verständigen ein Gutachten einzuholen.
C.m Zur „Einhaltung der Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. a BGG“ wird sodann
wiederholt, was bereits weiter oben festgehalten wurde (vgl. Prozessge-
schichte Bst. C.b). Mit Urteil E-8096/2015 vom 17. Dezember 2015 sei fest-
gelegt worden, dass der entsprechende Ausstandsgrund mit der Zustellung
des Urteils E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 am 3. Dezember 2015
erfolgt sei. Das vorliegende Revisionsgesuch sei somit rechtzeitig erfolgt.
C.n Zusammenfassend ergebe sich, dass Richter Daniel Willisegger nicht
nur besonders schwerwiegende, sondern auch eine übermässige Häufung
von fachlichen Fehlern begangen habe, weswegen er aufgrund der schwe-
ren Amtspflichtverletzung als befangen zu gelten habe. Das Urteil
E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 sei folglich gestützt auf Art. 121 Bst. a
BGG in Revision zu ziehen.
C.o Schliesslich wird seitens der Gesuchstellenden hinsichtlich der „Zu-
ständigkeit zur Behandlung des vorliegenden Revisionsgesuches“ darauf
verwiesen, dass sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV
und V im Zusammenhang mit sri-lankischen Asylsuchenden (vgl. die ein-
gereichte Zusammenstellung negativer Urteile oben, Bst. C.k) gehäuft
fachliche Fehler begangen hätten. Man müsse für die Zeit vom November
2011 bis September 2013 von einem kollektiven Versagen sprechen. Es
würden allerdings durchaus Anhaltspunkte dafür bestehen, wonach eine
grosse Anzahl der Richterinnen und Richter der Asylabteilungen derartige
fachliche Fehler in diesem Umfang und dieser Häufung nicht mehr bege-
hen würden. Gleichwohl gebe es auch andere Gerichtspersonen, wie das
Beispiel von Richter Daniel Willisegger zeige, welche dieses gleiche Sys-
tem der fachlichen Fehler weiterführen würden. Daher sei bei ihnen von
einer übermässigen Häufung auszugehen und sie hätten dementspre-
chend als befangen zu gelten. Für die Beurteilung des vorliegenden Revi-
sionsgesuchs stelle sich dennoch die Frage, ob bei Richterinnen und Rich-
tern, welche selber mit auf der anonymisierten Liste aufgeführten Fehlur-
teilen belastet seien, nicht die Gefahr bestehe, dass diese für die Beurtei-
lung des vorliegenden Revisionsgesuchs befangen sein könnten. Aus die-
sem Grund dürfte es sich auch im vorliegenden Verfahren rechtfertigen,
wenn Gerichtspersonen anderer Abteilungen des Bundesverwaltungsge-
richts, welche auf der oben erwähnten und eingereichten Liste nicht aufge-
führt seien, für die Behandlung des vorliegenden Revisionsgesuchs zu-
ständig würden.
E-56/2016
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C.p Zur Stützung der geltend gemachten Ausführungen sind diverse Be-
weisunterlagen eingereicht worden.
D.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 stellte Rechtsanwalt Gabriel Pünte-
ner – der im vorliegenden Verfahren Rechtsvertreter der Gesuchstellenden
ist – beim Bundesverwaltungsgericht ein generelles Ausstandsbegehren
gegen Richter Daniel Willisegger gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG
und beantragte, Richter Willisegger habe in sämtlichen Fällen der Abteilun-
gen IV und V, welche er als Anwalt betreue, in den Ausstand zu treten;
namentlich erscheine er aufgrund einer übermässigen Häufung von fachli-
chen Fehlern, beziehungsweise wegen besonders schwerwiegenden oder
wiederholten Fehlern, welche eine schwere Pflichtverletzung darstellen
würden, generell als befangen.
Auf dieses generelle Ausstandsbegehren trat das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil E-8435/2015 vom 14. September 2016 nicht ein.
E.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter im vorliegen-
den Revisionsverfahren in Kopie seine beiden Schreiben vom 8. bezie-
hungsweise 10. Januar 2016 an den Präsidenten der Abteilung IV bezie-
hungsweise den Gerichtspräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts be-
treffend Ausstandsverfahren zur Orientierung ein. Zudem wies er nochmals
darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren keine Gerichtspersonen der
Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts mitwirken dürften.
F.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2016 wurde seitens der Gesuchstellenden
ausgeführt, wie mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts
E-8095/2015 und E-8096/2015 vom 17. Dezember 2015, D-8194/2015
vom 21. Dezember 2015, D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 und
D-298/2016 vom 20. Januar 2016 dokumentiert worden sei, sei in keinem
dieser Verfahren, die mit der vorliegenden Angelegenheit zusammenhän-
gen würden, die Sache ernst genommen worden. Namentlich sei nicht von
dem durch den Rechtsvertreter vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen
worden, sondern das Gericht habe bewusst unrichtige Behauptungen auf-
gestellt. Gestützt darauf sei ihm danach unterstellt worden, seine Eingaben
seien als mutwillige Prozessführung zu bezeichnen, und es seien ihm per-
sönliche Nachteile zugefügt worden. Die besagten Verfahren würden klar
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Seite 11
den Beleg dafür erbringen, dass die bisher in solchen Verfahren involvier-
ten Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V nicht in der Lage gewesen
seien, die Angelegenheit objektiv und unbefangen zu beurteilen und die
notwendigen Abklärungen sowie darauf basierend einen Entscheid zu tref-
fen. Aufgrund der offensichtlich anzunehmenden Befangenheit der Abtei-
lungen IV und V in der vorliegenden Sache sei das vorliegende Verfahren
unverzüglich den anderen Abteilungen zur Behandlung zu übergeben.
Im Übrigen wurde ein weiteres Dokument zum Beleg der Vorbringen ins
Recht gelegt.
G.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 wies der Rechtsvertreter der Gesuch-
stellenden darauf hin, dass der im Verfahren D-298/2016 (Urteil vom
20. Januar 2016) betreffende Asylsuchende und Mandant des Rechtsver-
treters infolge des angeblich fehlerhaften und willkürlichen Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts am 5. Februar 2016 einen Selbstmordversuch un-
ternommen habe und sich seither in stationärer Spitalpflege befinde. Damit
liege ein neuer Sachverhalt vor, der am 7. Februar 2016 im Rahmen eines
neuen Asylgesuchs beim SEM anhängig gemacht worden sei. Es bestehe
folglich kein Grund mehr, ein Revisionsgesuch gegen das Urteil
D-298/2016 vom 20. Januar 2016 einzureichen. Die Urteile D-7915/2015
vom 5. Januar 2016 und D-298/2016 vom 20. Januar 2016 würden den
klaren Beweis dafür erbringen, dass die bei den Asylabteilungen beschäf-
tigten Gerichtspersonen das vorliegende Revisionsverfahren nicht behan-
deln könnten. Angesichts des Umstands, dass Gerichtspersonen in den
Asylabteilungen tätig seien, die als befangen zu gelten hätten, müsse ver-
langt werden, dass sämtliche Gerichtspersonen der Asylabteilungen bei
der Behandlung der vorliegenden Sache in den Ausstand treten sollten (er
verweise hierzu auch auf die Ausführungen in einem Schreiben vom
22. Februar 2016 betreffend den im Verfahren D-298/2016 zuständigen
Richter).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in
der Regel endgültig über Beschwerden. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (Art. 105 AsylG
E-56/2016
Seite 12
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Zudem ist es im Rahmen dieser Beschwerdeverfahren auch zur abschlies-
senden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig, wobei die Bestim-
mungen des BGG über den Ausstand im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 34 ff. BGG;
BVGE 2007/4 E. 1.1). Es ist überdies zuständig für die Revision von Urtei-
len, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE
2007/21 E. 2.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beur-
teilung des vorliegenden Gesuchs zuständig.
2.
2.1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat
sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom
Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 erster Satz BGG).
Ein Ausstandsbegehren gestützt auf Art. 34 ff. BGG kann sich indes nur
auf Amtshandlungen in einem konkreten, noch nicht abgeschlossenen Ver-
fahren beziehen. Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Ver-
fahrens entdeckt, gelten gemäss Art. 38 Abs. 3 BGG die Bestimmungen
über die Revision.
Die Gesuchstellenden machen mit Eingabe vom 4. Januar 2016 geltend,
im Verfahren E-4786/2015 seien die Ausstandsvorschriften durch Richter
Daniel Willisegger verletzt worden. Die beanstandeten angeblichen Verfeh-
lungen von Richter Daniel Willisegger beziehen sich mithin auf ein Verfah-
ren, das mit rechtskräftigem Urteil E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015
seinen Abschluss gefunden hat, weshalb im vorliegenden Fall die Bestim-
mungen über die Revision (Art. 38 Abs. 3 i.V.m. Art. 121 ff. BGG) zur An-
wendung gelangen.
Indes erschliesst sich nicht, weshalb gemäss Ansicht des Rechtsvertreters
Art. 38 Abs. 3 BGG vorliegend nicht anwendbar sein sollte. Ein Ausstands-
gesuch muss sich auf Amtshandlungen in einem konkreten, noch nicht ab-
geschlossenen Verfahren beziehen. Wird der Ausstandsgrund erst nach
Abschluss des Verfahrens entdeckt, so ist er mittels eines Revisionsge-
suchs geltend zu machen, wobei sich auch in diesem Fall das Gesuch auf
ein konkretes Urteil zu beziehen hat. Ein generelles, auf sämtliche künfti-
gen potentiellen Verfahren bezogenes Gesuch genügt dieser Anforderung
nicht. Es entspricht nicht der gesetzlichen Ausgestaltung der Zusammen-
setzung eines Gerichts, dessen Mitglieder vom Parlament zu wählen und
in ihrem Amt zu bestätigen sind, dass einzelne Richter (oder gar pauschal
E-56/2016
Seite 13
alle Richter gewisser Abteilungen) aufgrund der Behauptung eines Rechts-
vertreters, sie würden krass fehlerhaft arbeiten, in sämtlichen potentiellen
Verfahren jenes Rechtsvertreters generell von ihrer Amtsausübung abzu-
sehen hätten. Das Gesetz kennt mithin keine generellen Ausstandsgründe.
Die gesetzlichen Ausstandsgründe sind vielmehr jeweils in einem individu-
ellen Verfahren geltend zu machen. Ein generelles Ausstandsbegehren er-
weist sich als unzulässig (vgl. hierzu bereits Urteile des BVGer
D-7951/2015 vom 29. September 2016, E-8433/2015 vom 15. November
2016, E-8432/2015 vom 9. Januar 2017 sowie E-57/2016 vom 16. Januar
2017).
Mit Schreiben vom 25. November 2015 teilte der vorliegende Rechtsver-
treter Richter Daniel Willisegger mit, dass aufgrund der abgeschlossenen
Verfahren E-5502/2015 und E-7097/2015 eine angebliche Befangenheit
bei ihm vorliege. Dieses Schreiben wurde richtigerweise als Folgekorres-
pondenz im Verfahren E-7097/2015 und nicht als (unzulässiges, generel-
les) Ausstandsbegehren zu den Akten genommen. Anschliessend wurde
mit vorliegend zu behandelndem Gesuch vom 4. Januar 2016 formgerecht
ein Revisionsgesuch bezüglich des abgeschlossenen Verfahrens
E-4786/2015 eingereicht (im Übrigen wurden auch in weiteren Verfahren
entsprechende Revisionsgesuche gestellt). Für Richter Daniel Willisegger
bestand somit nach dem Schreiben des Rechtsvertreters vom 25. Novem-
ber 2015 kein Anlass, in entsprechenden Verfahren in Ausstand zu treten,
da es sich beim betreffenden Schreiben aufgrund seiner generellen Aus-
gestaltung nicht um ein (zulässiges) formelles Austandssbegehren gehan-
delt hat beziehungsweise handeln konnte.
Somit ist kein Grund ersichtlich, weshalb vorliegend die Bestimmungen
über die Revision nicht anwendbar sein sollten.
2.2 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). Das Bundes-
verwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-
123 BGG aufgeführten Gründen in Revision.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Rich-
tern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch
E-56/2016
Seite 14
nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzel-
richterin fällt (Art. 23 VGG).
Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund an-
zugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall
eines neuen Beschwerdeentscheids zu enthalten.
2.3 Die Gesuchstellenden rufen (sinngemäss) den Revisionsgrund der
Verletzung von Ausstandsbestimmungen (Art 121 Bst. a BGG i.V.m. Art. 34
Abs. 1 Bst. e BGG) fristgerecht an (30 Tage nach der Entdeckung des Aus-
standsgrunds, Art. 124 Abs. 1 Bst. a BGG). Auf das frist- und formgerecht
eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
Bevor in der Sache materiell zu entscheiden ist, ist zunächst auf die seitens
der Gesuchstellenden geäusserten Bedenken einzugehen, wonach die an-
geblichen Verfehlungen in anderen Verfahren sämtliche Gerichtspersonen
der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts als befangen er-
scheinen liessen und sie deshalb für die Behandlung des vorliegenden Re-
visionsgesuchs in den Ausstand zu treten hätten. Die Gesuchstellenden,
syrische Staatsangehörige, beziehen sich in diesem Zusammenhang auf
die eingereichte anonymisierte Liste von negativen Beschwerdeentschei-
den für die Zeit zwischen November 2011 und September 2013 betreffend
sri-lankische Beschwerdeführende, die sich aus ihrer Sicht allesamt als
Fehlentscheide darstellen, nachdem sich das SEM im Herbst 2013 (auf-
grund der bekannt gewordenen Festnahme zweier aus der Schweiz nach
Sri Lanka zurückgeführten abgewiesenen Asylsuchenden) zu einer gene-
rellen Überprüfung seiner Sri Lanka-Praxis veranlasst sah (vgl. Prozess-
geschichte Bst. C.k, C.o, E, F und G).
Hierzu ist festzuhalten, dass bereits im Verfahren B-3927/2015 dieses Vor-
bringen geltend gemacht worden ist. Die Abteilung II des Bundesverwal-
tungsgerichts hat in ihrem Zwischenentscheid B-3927/2015 vom 6. Juni
2016 zum von den Gesuchstellenden gestellten Ausstandsbegehren ge-
gen sämtliche Gerichtspersonen der Abteilung IV und V festgestellt, dass
sich die vorgebrachten Ausstandsgründe nach Massgabe des Gesetzes
insgesamt als nicht dazu geeignet erweisen würden, eine Pflicht zum Aus-
stand zu begründen (E. 3.2). Ein pauschales Ausstandsbegehren gegen
sämtliche Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V wird ferner in den
Urteilen E-8435/2015 vom 29. September 2016 (E. 2) und D-7951/2015
E-56/2016
Seite 15
vom 29. September 2016 (E. 2) als unzulässig eingeschätzt; es kann auf
die entsprechenden Erwägungen an dieser Stelle uneingeschränkt verwie-
sen werden (vgl. hierzu bereits Urteile des BVGer E-8433/2015 vom
15. November 2016, E-8432/2015 vom 9. Januar 2017 sowie E-57/2016
vom 16. Januar 2017).
Über das vorliegende Gesuch entscheidet daher ein Spruchgremium, wel-
ches sich aus Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V zusammensetzt.
4.
4.1 Die Gesuchstellenden erheben den Vorwurf, im Urteil E-4786/2015
vom 1. Dezember 2015 (sowie in weiteren Urteilen) seien durch Richter
Daniel Willisegger elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden. Die-
ses Urteil stelle auch den endgültigen Nachweis dafür dar, dass durch ihn
schwerwiegende und wiederholte fachliche Fehler begangen worden
seien. Vorgängig habe er bereits in den Urteilen E-5358/2015 vom
2. Dezember 2015, E-7097/2015 vom 20. November 2015 sowie
E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 eine grosse Anzahl fachlicher Fehler
begangen.
Aufgrund des Gesagten seien durch Richter Daniel Willisegger im abge-
schlossenen Verfahren E-4786/2015 (Urteil des BVGer vom 1. Dezember
2015) die Ausstandsvorschriften verletzt worden.
4.2
4.2.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in
Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch des Ein-
zelnen darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreinge-
nommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung von sachfremden
Umständen entschieden wird (BGE 134 I 238 E. 2.1 und BVGE 2007/5
E. 2.2, je mit Hinweisen). Der Anschein der Befangenheit besteht, wenn
Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind,
Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtspersonen zu erwecken. Sol-
che Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten begrün-
det sein. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Be-
urteilung nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenom-
menheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Der An-
schein der Befangenheit genügt; die abgelehnte Gerichtsperson muss
nicht tatsächlich befangen sein (BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 3; 136 I 207 E. 3.1
S. 210; 134 I 238 E. 2.1 S. 240; j.m.H.).
E-56/2016
Seite 16
4.2.2 Die Gesuchstellenden rügen (sinngemäss) eine Verletzung von
Art. 121 Bst. a BGG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG. Gemäss
dieser als allgemeiner Auffangtatbestand konzipierten Bestimmung treten
Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Ge-
richtspersonen) in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Art. 34
Abs. 1 Bst. a-d BGG genannten Gründen, insbesondere wegen besonde-
rer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem
Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. Dieser
Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die sämtliche
weiteren Umstände abdeckt, die den Anschein der Befangenheit einer Ge-
richtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommen-
heit zu begründen vermögen (ISABELLE HÄNER, in: Basler Kommentar, Bun-
desgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2011, Art. 34 Rz. 6, 16 und
17). Um welche Gründe es sich bei den "anderen Gründen" handelt, ist
jeweils unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Da-
bei kann insbesondere auch das Zusammentreffen verschiedener Um-
stände, welche für sich allein genommen keinen genügenden Intensitäts-
grad für die Annahme einer Ausstandspflicht aufweisen, zur begründeten
Besorgnis der Befangenheit führen.
4.2.3 Seitens der Gesuchstellenden wird der Vorwurf erhoben, Richter Da-
niel Willisegger habe schwerwiegende Verfahrensfehler in wiederholter
Weise begangen.
Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache kön-
nen die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder ei-
ner Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe
zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine
Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um beson-
ders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere
Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (Urteil des BGer 5A_206/2008
vom 23. Mai 2008 E. 2.2; ebenso Urteile des BVGer B-2703/2010 vom
6. Juli 2010, D-2381/2016 vom 21. September 2016, E-8433/2015 vom
15. November 2016, E-8432/2015 vom 9. Januar 2017 sowie E-57/2016
vom 16. Januar 2017; Isabelle Häner, a.a.O., Art. 34 Rz. 19).
E-56/2016
Seite 17
5.
5.1 Wie oben dargelegt, stellen schwerwiegende Mängel im Verfahren die
Unbefangenheit eines Entscheidträgers dann in Frage, wenn objektiv ge-
rechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich darin gleichzeitig
eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht.
Nachfolgend ist auf die einzelnen von den Gesuchstellenden vorgebrach-
ten Verfahrensfehler einzugehen und zu ermitteln, ob sich daraus eine Be-
fangenheit im umschriebenen Sinn ableiten lässt beziehungsweise ob im
Urteil E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 die Ausstandsvorschriften
durch Richter Daniel Willisegger verletzt worden seien.
5.2
5.2.1 Die Gesuchstellenden rügen im Einzelnen, dem SEM sei es vorlie-
gend nicht gelungen, zu erkennen, dass es sich bei ihnen um prominente
Persönlichkeiten aus der syrisch-kurdischen Politkulturszene handle, was
bereits aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel
hervorgehe. Mit den auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Beweisun-
terlagen sei nun der vollständige Beweis dafür angetreten, dass dieses um-
fassende Engagement der Gesuchstellenden sowohl von den syrischen
Behörden als auch von den Angehörigen des IS registriert worden sei und
entsprechend geahndet würde. Im Übrigen sei im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens ein Beweisantrag zur weiteren Beweiserbringung
gestellt worden. Im Urteil E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 halte
Richter Daniel Willisegger zum politischen Profil der Gesuchstellenden
fest, dass dieses vom SEM im Rahmen der Befragungen vertieft erfragt
worden sei, und der Beweisantrag zum weiteren Beleg der asylrelevanten
Profile abzulehnen sei. Er missachte mit diesem Vorgehen jedoch die
umfassende Beweismitteldokumentation, welche zum politischen Profil der
Gesuchstellenden anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereicht
worden sei, sowie die Länderinformationen betreffend kurdische Aktivisten
und Aktivistinnen. Besonders schwer wiege, dass er sich geweigert habe,
noch beizubringende und bereits eingereichte Beweismittel zum Beleg des
rechtserheblichen Sachverhalts zu beachten. Mit diesen schwerwiegenden
fachlichen Fehlern sei das Recht auf Beweis verletzt worden.
5.2.2 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur
Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG).
Das Beweisantragsrecht ist ein Teilaspekt der Mitwirkungsrechte der Be-
troffenen an der Beweiserhebung und fliesst aus dem Anspruch auf recht-
liches Gehör gemäss Art. 29 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1
E-56/2016
Seite 18
EMRK. Die Behörde hat die Pflicht, die ihr rechtzeitig und formrichtig an-
gebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese würden eine
nicht erhebliche Tatsache betreffen oder seien offensichtlich untauglich,
über den streitigen Umstand Beweis zu erbringen. Ferner kann die Be-
hörde im Einzelfall von der Beweisabnahme absehen, wenn der rechtser-
hebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (sog. antizipierte Be-
weiswürdigung). Insofern kommt der Behörde bei der Auswahl der abzu-
nehmenden Beweise ein gewisses Ermessen zu (BERNHARD WALD-
MANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], 2009, Art. 33 N 3, 14 ff., 21 ff., m.w.H.). In antizipierter
Beweiswürdigung kann namentlich auch eine Abnahme von Beweisen, die
an einem bereits feststehenden Resultat nichts Relevantes mehr zu
ändern vermögen, abgelehnt werden. Demnach kann einem angebotenen
Beweismittel der rechtsgenügliche Beweiswert mittels antizipierter
Beweiswürdigung abgesprochen werden, wenn sich der offerierte Beweis
in einer vorgängigen (summarischen) Würdigung als nicht geeignet
erweist, an dem bereits hinreichend abgeklärten Sachverhalt etwas zu än-
dern.
Ob die (antizipierte) Beweiswürdigung im Verfahren E-4786/2015 zu Recht
vorgenommen wurde, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Revisions-
verfahrens, zumal eine fehlerhafte Beweiswürdigung keinen zulässigen
Revisionsgrund im Sinne von Art. 121-123 BGG darstellt. Die Rüge, die im
Beschwerdeverfahren vorgenommene (antizipierte) Beweiswürdigung ver-
letze den Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise verletze insbe-
sondere Art. 32 und 33 VwVG, wäre zwar ein Revisionsgrund nach Art. 66
VwVG. Gemäss Art. 45 VGG gelten jedoch für das Verfahren vor Bundes-
verwaltungsgericht nicht die Revisionsbestimmungen des VwVG, sondern
jene des BGG sinngemäss. Der Gesetzgeber hat somit ausdrücklich da-
rauf verzichtet, die Normen des VwVG für anwendbar zu erklären
(vgl. hierzu ausführlich BVGE 2013/22 und 2015/20). Es würde demnach
einer Gesetzesumgehung gleichkommen, wenn unter den Titeln „Aus-
stand“ und „Verfahrensfehler“ die Revisionsgründe der Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden könnten, die in den Revisi-
onsgründen des BGG, anders als im VwVG, nicht explizit vorgesehen sind.
5.3
5.3.1 Weiter wird moniert, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
worden sei, indem den Gesuchstellenden trotz Antrags keine Frist zur
Einreichung einer Replik angesetzt beziehungsweise ihnen die Möglichkeit
nicht eingeräumt worden sei, sich zur Vernehmlassung des SEM zu
E-56/2016
Seite 19
äussern. Richter Daniel Willisegger beziehe sich dabei im Urteil
E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 auf die Ausführungen des SEM in
dessen Vernehmlassung, wobei er beispielsweise auch festhalte, dass das
SEM „das politische Engagement der Beschwerdeführenden erst in der
Vernehmlassung (…) würdigt“. In E. 9 halte er in Widerspruch dazu fest,
dass die Vernehmlassung keine neuen Tatsachen oder Beweismittel
beinhalte, weshalb dem Antrag auf Replik nicht stattgegeben werde, zumal
die Gesuchstellenden seit der Kenntnisnahme genügend Zeit zur
Stellungnahme gehabt hätten. Indem Richter Daniel Willisegger – trotz
bestätigtem Vorliegen neuer Ausführungen zum rechtserheblichen
Sachverhalt – den Gesuchstellenden die Möglichkeit zur Stellungnahme
zur Vernehmlassung des SEM nie gewährt habe, habe er ihren Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt, worin ein schwerwiegender fachlicher
Fehler zu sehen sei.
5.3.2 Auch das Replikrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör. Wie bereits in E. 5.2.2 festgehalten, kann die Revision eines
Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht wegen Verletzung
des rechtlichen Gehörs verlangt werden. Es würde der gesetzgeberischen
Absicht von Art. 45 VGG zuwiderlaufen, wenn unter den Titeln „Ausstand“
und „Verfahrensfehler“ die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend
gemacht werden könnte.
Im Übrigen stellen sich aufgrund der vorliegenden Sachlage auch keine
weitergehenden Fragen zu Art. 122 BGG i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
5.4
5.4.1 Ferner wird vorgebracht, in der entsprechenden Beschwerde sei dar-
gelegt worden, dass die Argumentation des SEM, die Gesuchstellenden
hätten in Syrien vor ihrer Ausreise keine Schwierigkeiten gehabt, nicht zu
genügen vermöge, da sie in ihrer Anhörung zahlreiche Bedrohungsmo-
mente vor ihrer Ausreise von Seiten der syrischen Behörden geltend ge-
macht hätten. Richter Daniel Willisgger habe sich im Urteil E-4786/2015
vom 1. Dezember 2015 dennoch mit der Begründung begnügt, dass sich
„nach der Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte“ ergeben würden, wo-
nach die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe. Danach wage er
– nachdem er mit dieser Argumentation auf die Rüge der Verletzung der
Begründungspflicht nicht eingehe – die absurde Behauptung, die Be-
schwerde selbst zeige denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung
möglich gewesen sei. Eine solche Aussage bedeute, dass gemäss Richter
Daniel Willisegger die Rüge der Verletzung der Begründungpflicht objektiv
E-56/2016
Seite 20
unmöglich sei, da diese in einer Beschwerde vorzubringen und mit der
Existenz einer Beschwerde bereits klar sei, dass die Begründungspflicht
nicht verletzt sein könne. Es handle sich dabei um eine unlogisch und ju-
ristisch absolut unsinnige Argumentation, welche nur als ein schwerwie-
gender fachlicher Fehler zu qualifizieren sei. Indem Richter Daniel Willise-
gger anhand solcher fachlich unrichtiger Konstruktionen die Vorbringen der
Gesuchstellenden zu entkräften versuche, zeige er seinen Unwillen, diese
Vorbringen ernsthaft und sorgfältig zu prüfen. In dieser Begründungs-
pflichtverletzung sei ein weiterer schwerer fachlicher Fehler zu sehen.
5.4.2 Im betreffenden Urteil wird in E. 4.3 festgehalten, dass sich aus der
angefochtenen Verfügung nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte er-
geben würden, die den Schluss zulassen würden, die Vorinstanz habe die
Begründungspflicht verletzt. Es sei festzustellen, dass sich die Vorinstanz
auf die wesentlichen Aussagen konzentriere und die Verfügung ausrei-
chend begründet habe, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbrin-
gen auseinandersetzen müsse und könne. In Bezug auf die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs könnten die Beschwerdeführenden eine
Verletzung der Begründungspflicht schon deshalb nicht geltend machen,
weil die Vorinstanz diesbezüglich zu ihren Gunsten entschieden habe. Der
Begründungspflicht sei daher Genüge getan.
Obschon die Aussage, wonach die Beschwerde selbst zeige, dass eine
sachgerechte Anfechtung möglich gewesen sei, in der Tat in dieser nicht
weiter begründeten Verkürzung unbehelflich erscheint, vermag auch dieser
Umstand keine schwere Verletzung von Richterpflichten aufzuzeigen. Wie
aus E. 6.4 des beanstandeten Urteils hervorgeht, wurden die Asylvorbrin-
gen der Gesuchstellenden einer eingehenden materiellen Prüfung unter-
zogen. Alleine aufgrund einer seitens der Gesuchstellenden abweichenden
Einschätzung kann im Übrigen nicht ohne Weiteres darauf geschlossen
werden, der zuständige vorsitzende Richter sei befangen. Vielmehr handelt
es sich hierbei um blosse Urteilskritik, welche jedoch den gesetzlichen An-
forderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht genügt und
somit auch nicht tauglich ist für die Begründung einer Ausstandspflicht. Da-
her vermag auch dieser Einwand keine schwere Verletzung von Richter-
pflichten aufzuzeigen. Dem Urteil E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 ist
nicht zu entnehmen, dass den entsprechenden Anliegen beziehungsweide
den Rügen der Gesuchstellenden nicht genügend Rechnung getragen
wurde.
E-56/2016
Seite 21
5.5
5.5.1 Schliesslich wird festgehalten, dass in der entsprechenden Be-
schwerde auf den aktuellen als Referenzurteil publizierten Leitentscheid
des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zu
Syrien verwiesen worden sei, welcher in den relevanten rechtserheblichen
Punkten einen weitgehend gleichgelagerten Fall einer syrischen Familie
kurdischer Ethnie behandle. Aus diesem Leiturteil würden sich mehrere
präjudiziell entscheidende Fragestellungen für den vorliegenden Fall erge-
ben. Aus dem Urteil E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 ergebe sich nun,
dass Richter Daniel Willisegger nicht gewillt sei, diese aktuelle Rechtspre-
chung bei der Beurteilung der vorliegenden Sache zu berücksichtigen. Viel-
mehr konzentriere er sich auf die Argumentation, dass die Verwaltungsbe-
hörde Einzelfälle zu beurteilen habe. Entgegen den Ausführungen in der
entsprechenden Beschwerde versuche er den Gesuchstellenden anzulas-
ten, dass diese mit der angerufenen Rechtsprechung behauptet hätten,
alle Syrer würden als Flüchtlinge anerkannt. So etwas sei jedoch nie vor-
gebracht worden. Richter Daniel Willisegger unterstelle sodann, dass in
allfällig vergleichbaren Fällen die Flüchtlingseigenschaft womöglich ohne
rechtlichen Grund zuerkannt worden sei, die Beschwerdeführenden bezie-
hungsweise Gesuchstellenden daraus aber nichts zu ihren Gunsten ablei-
ten könnten, weil es keine Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Mit der vor-
liegenden Konstellation missachte er nicht nur die aktuelle Rechtspre-
chung und einen Leitentscheid, sondern er bezeichne auch das Urteil
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 als ohne rechtliche Grundlage erlas-
sen und als unrecht. Dieses Vorgehen führe zu einer Ungleichbehandlung
und somit zu eine Gefährdung der Rechtssicherheit, zumal es der aktuellen
höchstrichterlichen Praxis widerspreche und dabei Art. 25 Abs. 1 VGG so-
wie den Grundsatz „iura novit curia“ verletze. Es sei nicht davon auszuge-
hen, dass ein solches Vorgehen und Verhalten seitens des Bundesverwal-
tungsgerichts akzeptiert werden könne.
5.5.2 In E. 5.4 des entsprechenden Urteils wird ausgeführt, dass die Be-
schwerdeführenden beziehungsweise Gesuchstellenden auf das Urteil
D-5779/2013, auf weitere Urteile und insbesondere auf andere Asylent-
scheide verwiesen hätten. Hiermit würden sie indirekt eine Verletzung des
Gleichheitsgebots rügen. Dabei würden sie indes verkennen, dass die Ver-
waltungsbehörde Einzelfälle zu beurteilen habe. Weder habe die
Vorinstanz ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen
eingeführt, noch habe sie vernünftige rechtliche Unterscheidungen
unterlassen. In Syrienfällen habe sie im Flüchtlingspunkt auch keine
Verwaltungspraxis begründet, wonach alle Syrer als Flüchtlinge anerkannt
E-56/2016
Seite 22
würden. Selbst wenn in vergleichbaren Fällen die Flüchtlingseigenschaft
womöglich ohne rechtlichen Grund zuerkannt worden sei, könnten die
Beschwerdeführenden beziehungsweise Gesuchstellenden daraus nichts
zu ihren Gunsten ableiten, weil es keine Gleichbehandlung im Unrecht
gebe.
Hierzu ist festzuhalten, dass der Satz, wonach in allfällig vergleichbaren
Fällen die Flüchtlingseigenschaft womöglich ohne rechtlichen Grund zuer-
kannt worden sei, in der Tat unklar ausgefallen ist. Er kann gleichwohl nicht
anders, als wie folgt, verstanden werden: Das Urteil E-4786/2015 vom
1. Dezember 2015 hält fest, es sei nicht auszuschliessen, dass in gleich-
gelagerten Konstellationen, wie der vorliegenden, die Flüchtlingseigen-
schaft allenfalls zuerkannt worden sei, obschon nach Würdigung der gel-
tend gemachten Vorbringen keine Gründe hierfür ersichtlich gewesen wä-
ren. Diese Aussage bezieht sich jedoch nicht auf den aktuellen als Refe-
renzurteil publizierten Leitentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, sondern ist als generelle Feststellung
zu verstehen. Es sind auch keine anderen Hinweise ersichtlich, wonach im
entsprechenden Urteil die geltende Rechtsprechung zu Syrien desavouiert
worden sein soll. Somit sind keine Rechtsfehler dargetan, womit auch die-
ser Einwand keine Befangenheit aufzuzeigen vermag.
5.6 Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass die Gesuchstellenden ver-
bindlich festgestellte respektive klar erkennbare Verfahrensfehler, die ihrer
Natur nach besonders schwer wiegen und eine Ausstandspflicht begrün-
den könnten, nicht darzutun vermögen. Da vorliegend keine krassen Ver-
fahrensfehler festgestellt werden konnten, sind die übrigen Ausführungen,
wonach in anderen Verfahren die gleichen Fehler begangen worden seien,
nicht geeignet, wiederholte Irrtümer beziehungsweise eine aussergewöhn-
liche Häufung von Verfahrensfehlern aufzuzeigen.
5.7 Bei dieser Sach- und Rechtslage sind im Übrigen auch alle Anträge in
diesem Zusammenhang abzuweisen. Ausdrücklich ist in Bezug auf das be-
antragte Einholen eines Rechtsgutachtens Folgendes festzuhalten: Art. 12
Bst. e VwVG sieht als Beweismittel unter anderem Gutachten von Sach-
verständigen vor (vgl. dazu Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 57 ff. des Bundesge-
setz über den Bundeszivilprozesses vom 4. Dezember 1947 [BZP;
SR 273]). Mit solchen Expertisen wird gestützt auf besondere Sachkennt-
nis Bericht über die Sachverhaltsprüfung und Würdigung erstattet. Dem
Sachverständigen sind bloss Sach- und keine Rechtsfragen zu unterbrei-
ten; die Beantwortung Letzterer obliegt zwingend dem Gericht (vgl. hierzu
E-56/2016
Seite 23
Zwischenentscheid des BVGer B-7216/2014 vom 7. Juli 2016 m.w.H.; Ur-
teile des BVGer E-8433/2015 vom 15. November 2015 und E-57/2016 vom
16. Januar 2017). Die Anwendung von Rechtsvorschriften der schweizeri-
schen Rechtsordnung ist folglich Kernbereich der Aufgaben der Gerichts-
personen selber. Der Antrag auf Einholen eines Rechtsgutachtens ist mit-
hin abzuweisen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich vorliegend kein in objektiver
Weise gerechtfertigter Verdacht auf Befangenheit infolge Verletzung von
Ausstandsbestimmungen ergibt. Somit sind keine revisionsrechtlich re-
levanten Gründe dargetan. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015 ist demnach
abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Gesuchstel-
lenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
7.2 Die Gesuchstellenden beantragen indes, es sei auf die Auferlegung
von Verfahrenskosten zu verzichten. Zur Begründung wird vorgetragen,
das Bundesverwaltungsgericht habe – insbesondere mit Urteil
E-8096/2015 vom 17. Dezember 2015 – verhindert, dass der ursprünglich
beantragte einfache Weg, das Urteil E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015
aufzuheben, habe eingeschlagen werden können. Damit habe es einen
ungleich grösseren Aufwand, sowohl beim Gericht als auch beim Rechts-
vertreter der Gesuchstellenden, verursacht. Da das Urteil E-8096/2015
aufgrund der „Feststellung eines aktenwidrigen Sachverhaltes“ ergangen
und „fachlich unrichtig“ sei, scheine es angezeigt, dass das Bundesveral-
tungsgericht den verursachten Aufwand zu tragen habe, weshalb den Ge-
suchstellenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen seien und eine Par-
teientschädigung auszurichten sei.
Diese Ausführungen erweisen sich nach dem oben Gesagten als unbehel-
flich, um eine Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu begrün-
den. Vielmehr richtet sich diese nach Massgabe von Art. 65 Abs. 1 (i.V.m.
Art. 68 Abs. 2) VwVG. Da die Begehren des vorliegenden Revisionsge-
suchs als aussichtslos zu bezeichnen sind, ist das Gesuch um Gewährung
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der unentgeltlichen Prozessführung abzulehnen. Im Übrigen ist auch die
Bedürftigkeit der Gesuchstellenden nicht belegt worden.
7.3 Die Verfahrenskosten sind demnach praxisgemäss auf Fr. 1200.– fest-
zusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden den Gesuchstellenden auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Natasa Stankovic
Versand: