B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-56/2019
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Advokaturbüro,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. November 2018 / N (…).
E-56/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben
am 29. September 2015. Am 7. Oktober 2016 reiste er in die Schweiz ein
und stellte am 11. Oktober 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum sein
Asylgesuch. Am 18. Oktober 2016 wurde er zu seiner Person befragt
(BzP).
A.b Mit Verfügung vom 16. November 2016 trat das SEM auf das Asylge-
such nicht ein und hielt fest, der Beschwerdeführer werde aus der Schweiz
in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat weggewiesen (B._______).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil E-7319/2016 vom 16. Juni 2017 gutgeheissen, die Verfügung
vom 16. November 2016 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
A.c Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des SEM vom 5. April
2018 eröffnet, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und sein Asylgesuch
in der Schweiz geprüft werde.
A.d Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 19. September 2018
zu seinen Asylgründen an. Dabei führte er aus, er stamme aus C._______,
Distrikt D._______, Nordprovinz, wo auch seine Eltern und seine Schwes-
ter leben würden. Er habe (…) die Schule besucht und insbesondere Be-
rufserfahrung als (…) und (…) sammeln können. Die Schule habe er nicht
abschliessen können, weil er im Jahre (…) von den Liberation Tigers of
Tamil Elam (LTTE) zwangsrekrutiert worden sei. Er sei von August (…) bis
Dezember (…) für die Organisation tätig gewesen. Auf sein Gesuch hin sei
er dem (…) zugeteilt worden und habe deshalb keine Kampfeinsätze leis-
ten müssen. Als sein Camp Ende (…) angegriffen worden sei, sei er zu
seinen Eltern geflohen. Im Februar (…) habe er sich zusammen mit seiner
Familie der sri-lankischen Armee ergeben. Anlässlich des durchgeführten
Screenings habe er seine Tätigkeit für die LTTE verschwiegen und deshalb
auch keine Probleme mit den Behörden bekommen, auch nicht während
des anschliessenden (…) Aufenthaltes im Flüchtlingscamp. Während der
Screenings seien jedoch andere LTTE-Kollegen von ihren Familien ge-
trennt und danach nie mehr gesehen worden. Er selber sei Ende des Jah-
res (…), als er das Flüchtlingscamp bereits verlassen hatte, vom Criminal
Investigation Department (CID) verhört worden. Er habe seine Tätigkeit für
die LTTE weiterhin bestritten, worauf man ihn wieder habe gehen lassen.
Zwanzig Tage später sei er wieder verhört worden, wobei ihm die Beamten
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des CID vorgehalten hätten, dass er seine Tätigkeit für die LTTE verschwie-
gen habe. Bei diesem Verhör sei er auch geschlagen worden. Da sein Va-
ter die Beamten gekannt habe, sei er wieder freigelassen worden. Circa
sechs Monate nach diesem Vorfall sei er nach E._______ geflüchtet, wo er
von Juni (…) bis Dezember (…) gelebt und als (…) gearbeitet habe. Als
seine Mutter ihm mitgeteilt habe, dass nicht mehr nach ihm gesucht werde
und da sein Visum ohnehin nicht mehr gültig gewesen sei, sei er Ende (…)
wieder in sein Heimatland zurückgekehrt. Nachdem er den sri-lankischen
Flughafenbehörden gegenüber erklärt habe, dass er sich aus beruflichen
Gründen im Ausland aufgehalten habe, hätten sie ihn nach nur kurzer Be-
fragung einreisen lassen. Im März (…) sei er jedoch wiederum von den
Behörden zu seiner LTTE-Tätigkeit verhört worden, wobei man ihn mit ei-
ner Holzlatte geschlagen habe. Dank der Vermittlung eines Parlamentsmit-
gliedes der Tamil National Alliance (TNA) hätten seine Eltern mittels einer
(…) seine Freilassung erwirken können. Danach sei er während fünf Mo-
naten bei Bekannten untergetaucht und habe das Land anschliessend am
29. September 2015 verlassen. Seit seiner Flucht hätten sich die Behörden
mehrere Male bei ihm zu Hause nach ihm erkundigt und seinen Angehöri-
gen unter Vorzeigung eines Haftbefehls mitgeteilt, dass nach ihm gesucht
werde.
Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer zwei Identitätsdo-
kumente, eine Polizeianzeige seiner Eltern mit Fotos, den Ausweis seines
Bruders, die Todesurkunde seines Grossvaters und einen Attest seiner
Mutter zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. November 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen den
Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
ein. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdefüh-
rer Asyl zu erteilen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Subeventualiter sei die Sache zur Durchführung einer korrekten Befragung
und umfassender Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Weiter sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, und der unterzeichnende
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Anwalt sei ihm als amtlicher Anwalt beizuordnen. Schliesslich sei dem Be-
schwerdeführer eine Nachfrist von dreissig Tagen zum Nachreichen weite-
rer Beweismittel einzuräumen.
Als Beilagen reichte er unter anderem ein Schreiben eines sri-lanksichen
Parlamentsmitgliedes, ein Foto einer Kundgebung in Genf sowie einen
Reisehinweis des eidgenössischen Departements für auswärtige Angele-
genheiten (EDA) zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 ging beim Bundesverwaltungsgericht
die Fürsorgebestätigung des Beschwerdeführers ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
Der Beschwerdeführer beantragt eine Nachfrist von 30 Tagen zur Nachrei-
chung weiterer Beweismittel. Angebotene Beweismittel sind abzunehmen,
wenn sie zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen, wobei eine
Frist von 30 Tagen einzuräumen ist, wenn der Beweis im Ausland beschafft
werden muss (Art. 33 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110 Abs. 2 AsylG). Soweit
der Beschwerdeführer „etliche Briefe aus der Heimat“, „weitere Beweis-
schreiben“ sowie „Schreiben aus der Heimat, welche die Verfolgung näher
belegen können“ (vgl. Beschwerdeschrift S. 2 und 5) anerbietet, ist die
Tauglichkeit dieser Beweismittel aufgrund der vagen und unpräzisen Anga-
ben zu verneinen. Unter anderem wird weder dargelegt vom wem die
Schreiben stammen noch was sie genau beweisen sollen. Aufgrund der
nachfolgenden Ausführung zum Parlamentsschreiben (vgl. E. 8.2.2) wäre
auch dem Originaldokument (vgl. Beschwerdeschrift S. 6) die Beweistaug-
lichkeit abzusprechen. Im Zusammenhang mit dem noch einzureichenden
Schreiben des Vaters eines ehemaligen LTTE-Kollegen (vgl. Beschwerde-
schrift S. 6) ist festzuhalten, dass gemäss Ausführungen in der Rechtsmit-
teleingabe dieses vorab nur wiedergeben würde, was der Beschwerdefüh-
rer den Angehörigen erzählte. Weiter ist nicht davon auszugehen, dass die
Angehörigen des ehemaligen Kollegen die angebliche Verfolgungssitua-
tion des Beschwerdeführers tatsächlich beurteilen können. Schliesslich
wäre selbst bei tatsächlichen Beobachtungen von Festnahmen und Abfüh-
rungen nicht ohne Weiteres auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers
zu schliessen. Insgesamt ist deshalb auch dem in Aussicht gestellten
Schreiben des Angehörigen die Beweistauglichkeit abzusprechen.
Aufgrund des Ausgeführten ist in Ermangelung der Tauglichkeit der ange-
botenen Beweise der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist abzuweisen.
Verspätete Eingaben können im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG berück-
sichtigt werden.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
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5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand.
6.2 Bereits die Schilderung der Zwangsrekrutierung im Jahre (…) durch
den Beschwerdeführer sei unsubstantiiert, oberflächlich und vage ausge-
fallen. Dieses Erzählverhalten setze sich bei den Ausführungen zu seiner
Stationierung und Tätigkeit für die LTTE, seinem (…) Training, seiner Um-
teilung vom Waffendienst in (…) sowie seiner Flucht aus dem LTTE-Camp,
fort. Aufgrund seiner oberflächlichen Erzählweise sei nicht davon auszuge-
hen, dass er tatsächlich von den LTTE zwangsrekrutiert und für diese tätig
gewesen sei. In Bezug auf die Einvernahmen im Jahre (…) würden sich
seine Aussagen wiederum auf knappe Abhandlungsfolgen beschränken,
ohne vertieft auf die Einzelheiten seiner angeblichen Erlebnisse einzuge-
hen, weshalb seine Schilderungen diesbezüglich als unglaubhaft zu taxie-
ren seien. Darüber hinaus sei er zweimal infolge mangelnder Beweise ent-
lassen worden, weshalb selbst bei Wahrunterstellung eine tatsächliche
Verfolgungsabsicht nicht ohne Weiteres ersichtlich sei. Weiter habe er trotz
mehrmaligen Nachfragens nicht plausibel darlegen können, welches die
konkreten Gründe für seine Furcht gewesen seien, welche ihn dazu veran-
lasst haben soll, nach E._______ auszureisen. Insgesamt vermöge der Be-
schwerdeführer auch seine Schwierigkeiten mit dem CID nach seiner
Rückkehr aus E._______ nicht überzeugend darzustellen. Auch auf Auffor-
derung hin, er möge seine Erlebnisse detailliert erzählen, seien seine Aus-
führungen erneut oberflächlich und erlebnisarm geblieben. Weiter habe er
auch nicht erklären können, weshalb er nach seiner Rückkehr aus
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E._______ ohne Weiteres habe einreisen können, obwohl er angeblich bei
den Behörden bekannt gewesen sei. Auch sei nicht verständlich, wieso die
Behörden ihn im Jahre (…) – obschon man über seine LTTE-Tätigkeiten
im Bilde gewesen sei – wieder entlassen haben, wo man ihn doch bereits
(…) Jahre zuvor freigelassen habe und er danach nach E._______ ausge-
reist sei. Sodann habe er an der BzP erklärt, seine Mutter habe die Frei-
lassung mittels der TNA in die Wege geleitet, wogegen er anlässlich der
Anhörung erklärt habe, sein Vater beziehungsweise seine Eltern hätten
dies veranlasst. Auch nachdem der Beschwerdeführer mehrmals auf seine
Angst vor allfälligen Verfolgungsmassnahmen angesprochen worden sei,
sei er nicht in der Lage gewesen, seine Furcht konkret und substantiiert zu
begründen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in Sri
Lanka eine gesuchte Person sei, woran auch die Behauptung des angeb-
lichen Vorliegens eines Haftbefehls sowie die eingereichten Beweismittel,
welche teilweise auch keine Sicherheitsmerkmale aufweisen würden,
nichts ändern könnten. Im Ergebnis seien die behauptete Zwangsrekrutie-
rung beziehungsweise die Tätigkeit für den LTTE, die behaupteten Prob-
leme mit dem CID sowie die Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen,
nicht glaubhaft.
6.3 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass aufgrund dieses Ergebnisses
auch keine Risikofaktoren vorliegen, welche einer Rückkehr in den Heimat-
staat entgegenstehen würden. Da – mit Ausnahme seines Bruders, wel-
cher sich in E._______ aufhalte – die Familienangehörigen nach wie vor
unbescholten in Sri Lanka leben könnten, sei auch nicht von einem Re-
flexverfolgungsrisiko auszugehen.
7.
In der Rechtsmitteleingabe vom 3. Januar 2019 wird vorab geltend ge-
macht, der Beschwerdeführer sei bei den Einvernahmen immer wieder da-
rauf hingewiesen worden, dass er sich kurz halten solle und sei bei seinen
Ausführungen durch den Sachbearbeiter unterbrochen worden. So sei er
unterbrochen worden, als er die gegen ihn verübten Misshandlungen habe
schildern wollen sowie bei seinen Ausführungen zum Verschwinden frühe-
rer LTTE-Kollegen und seiner damit begründeten Angst. Zudem habe der
Dolmetscher lange Antworten relativ kurz zusammengefasst, wodurch viel
„Blumiges“ der Aussagen verloren gegangen sei. Sodann sei die Verfasse-
rin des Entscheids bei der Befragung gar nicht dabei gewesen und könne
deshalb nicht aus erster Hand beurteilen, wie authentisch der Explorand
anlässlich des Interviews gewirkt habe.
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Im Zusammenhang mit der Rückkehr des Beschwerdeführers aus
E._______ verkenne die Vorinstanz, dass nicht alle Verfolgungen des CID
nationale Dimensionen annehmen und diese somit auch nicht immer zu
Ausschreibungen am Flughafen führen würden. Weiter sei der Beschwer-
deführer jeweils nicht aus Mangel an Beweisen, sondern durch Intervention
und (…) freigelassen worden. Weiter verkenne die Vorinstanz das kreisför-
mige Vorgehen des CID, welcher befrage, frei lasse, nach Informationen
suche und dann erneut befrage. Dabei verwende der CID seine Machtstel-
lung auch dazu, um (…) und Leute (…) freizulassen, um sie später mit
zusätzlichen Informationen wieder festzunehmen. Damit erstaune auch
nicht, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr aus E._______ den
Flughafen habe passieren können.
Der Hilfswerksvertreter habe die Befragung am Schluss des Protokolls als
oberflächlich und die Abklärungen durch den Befrager als ungenügend be-
zeichnet. Durch ihr Vorgehen habe die Vorinstanz die Untersuchungspflicht
verletzt. Anderseits nehme sie eine völlig unsachliche Beweiswürdigung
vor, indem sie die Aussagen unüberprüft als unglaubhaft bezeichne und
jegliche Abklärung der zentralen Frage, ob der Beschwerdeführer bei den
LTTE gewesen sei, unterlassen habe. Damit verletze sie das rechtliche Ge-
hör des Beschwerdeführers. Die Sache sei deshalb zur sorgfältigen Abklä-
rung der LTTE-Vergangenheit des Beschwerdeführers und seiner Verfol-
gung im Frühjahr (…) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Weiter habe die Vorinstanz die anlässlich der Befragung abgegebenen Be-
weismittel in ihren Erwägungen nicht berücksichtigt und verletze dadurch
abermals die Untersuchungspflicht und das rechtliche Gehör.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen Kriegsende (…) aktiv bei
den LTTE tätig gewesen sei, begründe heute noch eine massive Gefähr-
dung. Ehemalige LTTE-Leute würden immer noch verfolgt und in Rehabili-
tationslager gesteckt. Diese würden nicht menschenrechtskonform geführt
und zahlreiche Insassen würden die Lager mit grossen gesundheitlichen
Problemen verlassen. Die Angst, in ein solches Lager gesteckt zu werden,
stelle einen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Weiter sei der Be-
schwerdeführer im Februar (…) Augenzeuge geworden, wie drei ehema-
lige LTTE-Kameraden beim Eintritt in ein Flüchtlingslager weggeführt wor-
den seien. Diese Personen seien nie mehr aufgetaucht und von den Eltern
als vermisst gemeldet worden. Als Augenzeuge bestehe das Risiko einer
Verfolgung durch den CID. Wenn dabei herauskommen würde, dass er
ebenfalls für die LTTE tätig gewesen sei, wäre es für den CID einfacher,
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ihn mundtot zu machen. Auch darin sei eine Gefährdung zu erblicken, wel-
che zum Schutz nach Art. 3 AsylG berechtige. Die Tatsache, dass mit Hilfe
eines Parlamentsmitgliedes (…) die Freilassung habe erwirkt werden kön-
nen, schliesse eine künftige Gefährdung nicht aus, zumal auch noch im
Jahre 2018 nach ihm gesucht worden sei. Schliesslich sei zu berücksichti-
gen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätigt
habe.
8.
8.1 In der Rechtsmitteleingabe wird die Art und Weise der Durchführung
der Anhörung gerügt. Insbesondere moniert der Beschwerdeführer (teil-
weise sinngemäss) in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe seinen An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt, den Untersuchungsgrundsatz miss-
achtet und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Diese
formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
8.1.1 Der Beschwerdeführer erklärt, er sei anlässlich der Anhörung vom
Sachbearbeiter verschiedentlich unterbrochen worden. Insbesondere
habe er seine Schilderungen im Zusammenhang mit dem Verschwinden
seiner Kollegen und den Misshandlungen anlässlich des ersten Verhörs
nicht zu Ende führen können. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer an
den von ihm genannten Stellen unterbrochen wurde (vgl. SEM-Akten
A 30/17 F45 und F49). Es ist jedoch drauf hinzuweisen, dass nicht festge-
stellt werden kann, dass der Sachverhalt dadurch nicht korrekt erstellt wor-
den wäre beziehungsweise der Beschwerdeführer zentrale Vorbringen
nicht hätte geltend machen können. Insofern kann keine Verletzung des
Gehörsanspruchs bzw. eine unvollständige Sachverhaltsabklärung festge-
stellt werden. Der Sachbearbeiter darf zur beförderlichen Verfahrensfüh-
rung den Gesuchsteller unterbrechen beziehungsweise ihn zu kurzen Aus-
führungen anhalten, was jedoch bei der späteren Beurteilung der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen zu berücksichtigen ist.
8.1.2 Soweit der Beschwerdeführer pauschal vorbringt, der Dolmetscher
habe längere Antworten teilweise relativ kurz übersetzt, ist festzuhalten,
dass den Akten diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind.
Auf das Vorbringen ist nicht weiter einzugehen.
8.1.3 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach, die Vorinstanz habe ihr oblie-
gende Abklärungshandlungen nicht vorgenommen und damit den Sachver-
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halt nicht richtig erstellt. So habe sie nicht abgeklärt, ob gegen ihn ein Haft-
befehl ausgestellt worden sei. Es ist festzuhalten, dass die im Verwaltungs-
verfahren geltende Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 12 Abs. 1 VwVG) nicht
so zu verstehen ist, dass die Behörden nach der Existenz sämtlicher vom
Gesuchsteller behaupteten Tatsachen zu forschen hätten. Weiter wird die
Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) des Be-
schwerdeführers relativiert, was ihm insbesondere bezüglich seiner pau-
schalen Forderung, die Vorinstanz müsse seine Tätigkeit für die LTTE ab-
klären, entgegenzuhalten ist. Auch scheint der Beschwerdeführer in die-
sem Zusammenhang die Sachverhaltserstellung und deren Würdigung zu
vermengen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann nicht
festgestellt werden.
Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe darauf hingewiesen, der Hilfswerk-
vertreter habe Einwendungen zum Protokoll angebracht. Gemäss Unter-
schriftenblatt wird von Seiten der Hilfswerkvertretung im Wesentlichen mo-
niert, dass wenige bis gar keine Fragen zur Inhaftierung gestellt worden
seien. Der Einwand wäre zu berücksichtigen, falls sich die Verhaftungsvor-
gänge im vorliegenden Fall als entscheidrelevant erweisen würden, was –
unter Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen unter E. 8.2. – nicht der
Fall ist.
Aufgrund der sich präsentierenden Aktenlage kann nicht festgestellt wer-
den, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht korrekt erhoben hat.
8.1.4 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die abgegebenen Be-
weismittel – insbesondere die ID-Karte, die Anzeige der Eltern bei der Po-
lizeistation sowie die beigelegten Fotos – seien in den Erwägungen des
SEM nicht berücksichtigt worden.
Betreffend die Anzeige und die beigelegten Fotos ist festzustellen, dass
diese Beweismittel auf S. 7 der angefochtenen Verfügung durch die Vo-
rinstanz speziell gewürdigt wurden. Weiter hält die Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung ausdrücklich fest, die übrigen Beweismittel seien
nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern.
Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.
8.1.5 Schliesslich wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, die
Verfasserin der angefochtenen Verfügung habe an der Anhörung nicht sel-
ber teilgenommen. Sie könne somit nicht aus erster Hand beurteilen, wie
authentisch der Beschwerdeführer anlässlich des Interwies gewirkt habe.
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Seite 11
Das Asylgesuch wird insbesondere auf der Grundlage der Konsistenz,
Schlüssigkeit sowie Plausibilität der Vorbringen des Gesuchstellers beur-
teilt (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). Somit bildet ein rechtskonform erstelltes
Protokoll grundsätzlich genügende Grundlage für einen Asylentscheid.
Dass die Erhebung des Sachverhalts beziehungsweise der Beweise (An-
hörungen etc.) und die spätere Würdigung derselben (Entscheidfällung)
von der selben Person vorgenommen werden müsste, lässt sich dem Ge-
setz nicht entnehmen. Die Verfahrensführung der Vorinstanz ist insofern
nicht zu beanstanden.
8.1.6 Vor dem Hintergrund der vorangehenden Erwägungen besteht somit
kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.2
8.2.1 Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang
mit seinen Ausführungen zum Verschwinden seiner ehemaligen Kollegen
sowie zu seinem ersten Verhör im Jahre (…) vom Sachbearbeiter unter-
brochen wurde und dass in der angefochtenen Verfügung die Schilderun-
gen zum Verhör als knapp, detailarm und deshalb unglaubhaft qualifizierte
wurden. Es ist nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer
ohne Unterbrechung diesbezüglich ausführlicher geäussert hätte. Jedoch
ist festzuhalten, dass er die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokolls
– nachdem ihm dieses vorgelesen wurde – mit seiner Unterschrift bestä-
tigte. Die aus dem Verschwinden der ehemaligen Kollegen resultierende
Furcht vor Verfolgung konnte der Beschwerdeführer auch nach der Unter-
brechung durch den Sachbearbeiter mehrfach schildern (vgl. SEM-Akten
A30/17 F61, F77, F84).
Weiter legte die Vorinstanz eingehend dar, dass die Ausführungen zur
Zwangsrekrutierung durch die LTTE, zum (…) Training, dem (…) Einsatz
sowie zur Flucht, vage, oberflächlich und substanzarm ausfielen. Zu die-
sem – dem Screening/Flüchtlingslager sowie dem Verhör vorgelagerten –
Zeitraum konnte sich der Beschwerdeführer uneingeschränkt äussern. In
der Rechtsmitteleingabe bringt er gegen die diesbezügliche Beurteilung
der Vorinstanz vor, diese sei unsachlich, dass auch ein Schweizer Bürger
über seine Zeit in der Rekrutenschule keinen detaillierten Bericht liefern
könnte und dass die Verfasserin des Entscheides nicht an der Anhörung
teilgenommen habe und deshalb nicht beurteilen könne, wie der Be-
schwerdeführer gewirkt habe (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. E.
8.1.5). Damit legt er jedoch nicht in substantiierter Weise dar, inwiefern die
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Seite 12
Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Tätigkeit für den LTTE
schloss. Dadurch sind seine nachgelagerten Schilderungen zu seinem ers-
ten Verhör etc. jedoch bereits unabhängig von deren Ausführlichkeit in
Frage gestellt. Im Ergebnis wird in der Rechtsmitteleingabe nicht substan-
tiiert dargelegt, weshalb die Vorinstanz die geschilderten Ereignisse vor der
ersten Ausreise im Jahre (…) zu Unrecht als unglaubhaft qualifizierte.
8.2.2 Des Weiteren ist auch auf Beschwerdeebene nicht nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus E._______ im Jahre
(…) zunächst ohne Probleme einreisen konnte, nachdem er im Jahre (…)
angeblich aufgrund der Verhöre durch den CID das Land verlassen habe.
In diesem Zusammenhang sticht heraus, dass dies in der Rechtsmittelein-
gabe zunächst damit begründet wird, nicht sämtliche Verfolgungen durch
den CID würden nationale Dimensionen annehmen, an anderer Stelle da-
gegen das „kreisförmigen Vorgehen“ des CID als Grund angegeben wird
(vgl. Beschwerdeschrift S. 4). Jedoch lassen sich die unbehelligte Einreise
sowie die im Jahre (…) und (…) – nach kurzer Haftdauer – erfolgten Frei-
lassungen nur schwer mit der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Be-
fürchtung vereinbaren, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner früheren
Tätigkeit für die LTTE sowie als Augenzeuge von Beseitigungsaktionen
zum Ziel der heimatlichen Behörden geworden. Dasselbe gilt für die auf
Beschwerdeebene geäusserte Befürchtung, in ein Rehabilitationscamp
eingezogen zu werden. Würden die Behörden bei dem Beschwerdeführer
von einer erheblichen Gefahr ausgehen, hätte man ihn kaum wiederholt –
auch nicht aufgrund von Drittinterventionen und behaupteten (…) – nach
kurzer Festnahme wieder auf freien Fuss gesetzt. Das in diesem Zusam-
menhang eingereichte Schreiben der Parlamentsperson ist als Gefällig-
keitsschreiben zu qualifizieren und vermag den geltend gemachten Sach-
verhalt im Übrigen auch nicht zu untermauern. Weiter ist mit der Vorinstanz
darin übereinzugehen, dass aufgrund mangelnder Aussagekraft und nicht
vorhandener Sicherheitsmerkmale auch die eingereichten Fotos sowie die
Kopie der Polizeianzeige durch die Eltern keine Rückschlüsse auf eine tat-
sächliche Verfolgung erlauben. Gleiches gilt für die durch nichts belegte
Behauptung, gegen den Beschwerdeführer sei ein Haftbefehl ausgestellt
worden. Insgesamt sind auch die geschilderten Ereignisse ab dem Zeit-
punkt der Wiederreinreise bis zur Ausreise im Jahre 2015 als unglaubhaft
zu qualifizieren.
8.3 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerdefüh-
rer gehöre aufgrund seiner Herkunft sowie seiner Verfolgung zur Gruppe
besonders gefährdeter Personen.
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Seite 13
Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Die bisherige Einschätzung der
Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen wurde
vom Bundesverwaltungsgericht in jüngster Zeit mehrfach bestätigt (vgl. Ur-
teile des BVGer D-3777/2018 vom 13. September 2018 E. 9.5,
E-5132/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 13.1 und E-6550/2018 vom 18. Ja-
nuar 2019 E. 12.2.2). Insofern ist an der Lageeinschätzung im genannten
Referenzurteil festzuhalten.
Im vorliegenden Fall bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Beschwer-
deführer in der Stop-List aufgeführt wäre. Weiter wurde bereits dargelegt,
dass der Schluss der Vorinstanz, die Tätigkeit für die LTTE sei unglaubhaft,
zu stützen ist. Zudem ist ergänzend festzuhalten, dass aufgrund der Art
und Dauer des behaupteten Einsatzes selbst bei Wahrheitsunterstellung
eine Verfolgungsgefahr nicht ohne Weiteres ersichtlich wäre. Im Zusam-
menhang mit der geltend gemachten Demonstrationsteilnahme ist nicht
anzunehmen, dass dadurch ein starker Risikofaktor begründet wurde, da
die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Akten als
niederschwellig zu qualifizieren ist.
8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgelehnt hat.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch aufgrund der
übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
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oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Es besteht kein Grund zur Annahme, die jüngsten
politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich konkret auf den Be-
schwerdeführer auswirken (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-6550/2018 vom 18. Januar 2019 E 14.3). Die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist somit zulässig.
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige
Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der Wegwei-
sungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. In seinem neusten
als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober
2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht nun auch den Wegweisungs-
vollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar, sofern die betroffene Person dort
über ein Beziehungsnetz sowie eine Unterkunft verfügt und die elementa-
ren Lebensbedürfnisse gedeckt sind (Urteil E. 9.5.9).
Mit dem Hinweis auf aktuelle sicherheitspolitische Entwicklungen in Sri
Lanka, ohne einen konkreten Bezug herzustellen, vermag der Beschwer-
deführer die Unzumutbarkeit nicht darzulegen. Der Beschwerdeführer
lebte vor seiner Ausreise in C._______, Distrikt D._______, Nordprovinz
(vgl. SEM-Akten A8/12 N 2.02 sowie A30/F6), wohin der Vollzug grundsätz-
lich zumutbar ist. Er verfügt dort über ein bestehendes familiäres Bezie-
hungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zurückgrei-
fen kann (vgl. SEM-Akten A8/12 N 3.01). Er hat (…) die Schule besucht
und verfügt über Berufserfahrung als (…) sowie in der (…) (vgl. SEM-Akten
A8/12 N 1.17.04 f. sowie A30/17 F62). Sein Vater führt ein eigenes (…)
(vgl. SEM-Akten A30/17 F13). Mithin ist ihm zuzumuten, sich um eine neue
Anstellung zu bemühen und es ist davon auszugehen, dass er bei einer
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Rückkehr nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der
Wegweisung ist somit auch in individueller Hinsicht zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist.
12.
12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs.1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen
Rechtsbeistandes (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb die Gesuche ungeachtet der dokumentierten Bedürftigkeit
abzuweisen sind.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli-
chen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Olivier Gloor
Versand: