Abtei lung V
E-5620/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. August 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5620/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______ in der Provinz
Bingöl, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende
Juni 2005 und gelangte am 3. Juli 2005 in die Schweiz, wo er am 4.
Juli 2005 im C._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 22. Juli
2005 summarisch befragt und für den weiteren Verlauf des Verfahrens
dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 19. August 2005 hörte die
zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe in B._______ die Schule besucht und
die Sekundarschule abgeschlossen und danach als Hirte auf dem Feld
gearbeitet. In der Region von B._______ sei es immer wieder zu Ge-
fechten zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und dem Militär
gekommen. In diesem Zusammenhang sei er mehrmals fest-
genommen, auf den Gendarmerieposten von B._______ gebracht und
dort gefoltert worden. Zudem habe er der Vorladung zum Militärdienst
keine Folge geleistet, weil er befürchtet habe, als Kurde im Osten der
Türkei eingesetzt zu werden und gegen Kurden kämpfen zu müssen.
Er habe sich während fünf Monaten bei seiner Schwester in
E._______ versteckt. Die Militärbehörden hätten sich bei seinen Eltern
nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Von E._______ sei er dann
nach Istanbul gegangen, wo er sich eine Woche lang aufgehalten
habe, bevor er in die Schweiz gereist sei. Im Falle einer Rückkehr in
die Türkei müsste er mit einer Gefängnisstrafe wegen
Dienstverweigerung rechnen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
eine Identitätskarte sowie zwei militärische Aufgebote vom 26. Juli
2004 und vom 3. Dezember 2004 als Beweismittel zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. August 2006 – eröffnet am 30. August 2006 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungs-
vollzug an.
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C.
Mit Beschwerde vom 21. September 2006 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hin-
sicht wurden der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2006 wies die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer
zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Der Beschwerdeführer
leistete den Kostenvorschuss innert Frist.
E.
Im Januar 2009 übernahm der vorsitzende Richter die Verfahrens-
leitung von der vormals zuständigen Instruktionsrichterin.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2009 hielt die Vorinstanz an
ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
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vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
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massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids macht die Vor-
instanz im Wesentlichen geltend, die Vorbringen des Beschwerde-
führers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht, zumal sie widersprüchlich und nicht hin-
reichend begründet seien. So habe er zur Anzahl der angeblich
erfolgten Festnahmen unterschiedliche Angaben gemacht. Zudem er-
staune, dass der Beschwerdeführer geltend mache, er sei nur aus
militärischen Gründen ausgereist, zumal er vorgebracht habe, mehrere
Male misshandelt worden zu sein.
Die Asylgewährung setze voraus, dass eine asylsuchende Person
staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 Abs. 1
AsylG genannten Gründen ausgesetzt sei oder solche zu befürchten
habe. Der Beschwerdeführer bringe vor, er sei von den türkischen Be-
hörden zum Militärdienst aufgeboten worden, habe dem Aufgebot aber
keine Folge geleistet, weil er befürchte, im Osten der Türkei als Kurde
gegen die Kurden kämpfen zu müssen. Er werde nun vom türkischen
Militär gesucht, würde im Falle einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert
werden und müsste den Militärdienst zwangsweise absolvieren. Die
Dienstpflicht an und für sich sei asylrechtlich nicht erheblich, wenn die
Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstands ein-
gesetzt würden. Die Wehrpflicht diene dazu, den Staat gegen Be-
drohungen zu schützen, wobei das Militär zur Abwehr sowohl äusserer
wie innerer Angriffe beigezogen werden dürfe. Eine Stationierung des
Beschwerdeführers im Osten der Türkei würde im Rahmen einer Ver-
schiebung seiner Truppeneinheit in das Operationsgebiet erfolgen. Ein
Zusammenhang zwischen Stationierungsort und Ethnie des Be-
schwerdeführers lasse sich nicht herstellen, zumal die Zuordnung zu
einer Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde. Im
Übrigen werde gemäss den Erkenntnissen des BFM die aktive Be-
kämpfung der kurdischen Guerillaeinheiten in aller Regel durch Spezi-
aleinheiten von Armee und Gendarmerie vorgenommen. Ein Einsatz
des Beschwerdeführers im Osten der Türkei wie auch ein militärstraf-
rechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis stelle somit keine
asylrechtlich relevante Massnahme im Sinn des Asylgesetzes dar.
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Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Daran würden auch die
vom Beschwerdeführer eingereichten militärischen Aufgebote nichts
ändern.
4.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesent-
lichen entgegen, er habe immer geltend gemacht, viermal fest-
genommen und geschlagen worden zu sein. Er sei vom Militär auf-
grund seiner kurdischen Ethnie mitgenommen worden. Die erlittenen
Verfolgungsmassnahmen seien Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG. Bei
einer Rückkehr müsste er erneut damit rechnen auf den Posten mit-
genommen und geschlagen zu werden. Zudem habe er den Militär-
dienst verweigert. Das BFM halte in der angefochtenen Verfügung fest,
dass Dienstpflicht an und für sich nicht asylrechtlich relevant sei, wenn
die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstands ein-
gesetzt würden. Asylrechtliche Relevanz werde indessen dann an-
genommen, wenn Soldaten gezwungen würden, entweder im Interesse
einer fremden Macht gegen ihre eigenen Landsleute zu kämpfen, oder
verpflichtet würden, gegen Angehörige einer bestimmten ethnischen
oder religiösen Minderheit vorzugehen und so in einen schweren Ge-
wissenskonflikt gerieten. Schliesslich würden Personen, die sich dem
Militärdienst entziehen würden, dann wegen der drohenden Bestrafung
als politisch verfolgt anerkannt, wenn der Dienst selbst dazu diene, sie
als Angehörige einer bestimmten sozialen, religiösen oder ethnischen
Gruppe zu disziplinieren oder gar politisch umzuerziehen. Im Militär-
dienst müsste er als Kurde gegen Kurden kämpfen, er sei indessen für
den Frieden und lehne dies ab. Dass, wie vom BFM geltend gemacht,
nur Spezialeinheiten für den Kampf gegen die PKK eingesetzt würden,
treffe nicht zu. Ausserdem würden die Kurden während des Militär-
diensts oft sehr schlecht behandelt und seien der Willkür ihrer Vor-
gesetzten ausgesetzt. Gerade als vermeintlicher PKK-Sympathisant
sei er besonders gefährdet, Repressalien ausgesetzt zu werden. Aus-
serdem sei bei Wehrdienstverweigerern, die sich offen zu ihrer Ver-
weigerung aus Gewissensgründen bekennen würden und jede Zu-
sammenarbeit mit dem Militär ablehnten, das Risiko besonders gross,
Opfer von Folter zu werden. Aus diesen Gründen sei der Beschwerde-
führer besonders gefährdet, während des Militärdiensts Opfer von Fol-
ter zu werden.
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5.
5.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten drei bis vier
Inhaftierungen und die in diesem Zusammenhang erfolgten Miss-
handlungen betrifft, folgt das Bundesverwaltungsgericht der Ein-
schätzung der Vorinstanz, welche diese Vorbringen als nicht glaubhaft
qualifiziert hat. Zwar ist es durchaus denkbar, dass der Beschwerde-
führer, der sich als Hirte in einem Gebiet aufgehalten hat, in welchem
sich Kämpfer der PKK versteckt halten, mehrere Male auf den
Gendarmerieposten mitgenommen, dort befragt und anschliessend
wieder freigelassen worden ist. Insbesondere sind aber die Aus-
führungen zu den in diesem Zusammenhang angeblich erlittenen
Misshandlungen und Folterungen vage und detailarm ausgefallen,
enthalten kaum Realkennzeichen und vermögen somit nicht den Ein-
druck von tatsächlich Erlebtem zu erwecken. Auch die zweifelhaften
Ausführungen in der Beschwerde, wonach er die erlittenen Schläge für
sein Asylgesuch für nebensächlich gehalten und deshalb die Fragen
dazu nicht ausführlich beantwortet habe, sind offensichtlich nicht ge-
eignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Diese Vorbringen
vermögen nach dem Gesagten den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten.
5.2 Sodann begründet der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im We-
sentlichen damit, er habe den Militärdienst verweigert, und im Falle ei-
ner Rückkehr sei sein Leben deshalb bedroht. Zur Unterstützung sei-
ner Vorbringen reichte er zwei militärische Aufgebote zu den Akten.
5.2.1 Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass gemäss Praxis der
ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird, so-
wohl der obligatorische Militärdienst als auch allfällige Sanktionen zu
dessen Durchsetzung als flüchtlingsrechtlich irrelevant gelten, solange
nicht besondere Umstände erkennen lassen, dass der Verpflichtung
zum Militärdienst eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des
Heimatstaats zugrunde liegt. Eine solche Intention kann sich nament-
lich darin zeigen, dass bereits die Einberufung zum Militärdienst in dis-
kriminierender und an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal an-
knüpfender Weise erfolgt. Als flüchtlingsrechtlich relevant erweist sich
sodann, wenn Sanktionen wegen Verletzung der Wehrpflicht im Sinn
eines Malus – anknüpfend an das Merkmal der Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der
politischen Anschauungen – strenger ausfallen als bei Dienstver-
weigerern ohne einen derartigen spezifischen Malus (relativer Malus),
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beziehungsweise wenn Sanktionen im absoluten Sinn unverhältnis-
mässig schwer sind, vom Strafzweck und von der Strafhöhe her nicht
mehr rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen und als dem zu ahn-
denden „kriminellen Unrecht“ in keiner Weise entsprechend eingestuft
werden müssen (absoluter Malus). Ebenfalls illegitim und daher flücht-
lingsrechtlich relevant ist eine Einberufung zum Wehrdienst, wenn sie
darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG
genannten Gründen erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in
völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken. Schliesslich sind
Sanktionen für die Verweigerung des Dienstes nur dann legitim, wenn
die Bürger zu diesem Dienst gesetzlich verpflichtet sind (vgl. zum
Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 19 E. 7a S. 159, EMARK 2004
Nr. 2 E. 6b.aa S. 16 f., EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2 S. 31 f., jeweils mit
weiteren Hinweisen).
5.2.2 Das Risiko, als Kurde während des Militärdienstes Übergriffen
auf die psychische Integrität ausgesetzt zu sein, ist erfahrungsgemäss
höher, wenn der Betroffene politisch aktive Familienangehörige hat,
selbst politisch aktiv war oder sich in irgendeiner Form für die kurdi-
sche Sache eingesetzt hat. Im konkreten Fall kommt der Beschwerde-
führer zwar aus einem Gebiet, das in den 90er-Jahren Schauplatz
massiver Kampfhandlungen zwischen der türkischen Armee und der
PKK war. Indessen stammt er weder aus einer politisch aktiven Familie
noch ist ihm selber ein besonderes politisches Profil zuzuschreiben.
Vielmehr war der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nie po-
litisch aktiv (vgl. Akten BFM Protokoll A1/11 S. 7). Somit sind vor-
liegend bei objektiver Betrachtung keine stichhaltigen Anhaltspunkte
für die Annahme zu erkennen, der Durchsetzung der Leistung des
Militärdiensts könnte eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht
des Heimatstaates zugrunde liegen.
Im Übrigen hegt das Bundesverwaltungsgericht erhebliche Zweifel an
der Echtheit des eingereichten militärischen Aufgebots vom 3. De-
zember 2004, welches sich grundlegend von dem authentisch er-
scheinenden Aufgebot vom 26. Juli 2004 unterscheidet. So weisen
Qualität und Format des Papiers des Aufgebots vom 3. Dezember
2004, aber auch der fehlende Stempel sowie der Umstand, dass der
Name des Beschwerdeführers nur von Hand eingetragen ist, auf eine
Fälschung dieses Dokumentes hin. Vorliegend kann indessen auf eine
Echtheitsprüfung der eingereichten Dokumente verzichtet und die
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Frage der Authentizität offengelassen werden, weil die Vorbringen des
Beschwerdeführers ohnehin nicht geeignet sind, eine asylrechtlich re-
levante Verfolgung zu beweisen oder glaubhaft zu machen.
5.3 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat
das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Ur-
teil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
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der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.2 Es ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, welche
darauf hindeuten würden, der Beschwerdeführer gerate aufgrund der
allgemeinen Situation in der Türkei oder aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rück-
kehr in eine existenzbedrohende Situation. In der Türkei besteht keine
Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet
oder weite Teile desselben erstrecken würde. Der (...)-jährige, – soweit
aus den Akten ersichtlich – gesunde Beschwerdeführer hat die
prägenden Jahre in der Türkei verbracht, verfügt über einen
Sekundarschulabschluss und über berufliche Erfahrung und kann in
der Heimat, wo seine Eltern und fünf Geschwister leben, im Bedarfsfall
auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung
im Allgemeine betroffen ist, begründen im Übrigen keine Gefährdung
im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1
S. 215).
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
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mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird
mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und
ist damit bereits beglichen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand:
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