B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5620/2017
Ur t e i l vom 6 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. August 2017 / N (…).
E-5620/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. November 2015 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 2. Dezember 2015 (BzP)
und der Anhörung vom 5. Mai 2017 führte er im Wesentlichen Folgendes
aus:
Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, in B._______
geboren und habe bis 2003 in C._______ gelebt. Zuletzt habe er in
D._______ (Distrikt Mullaitivu) gewohnt. Sein Bruder E._______ sei seit
1995/1996 Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen
und für ein Militärcamp in F._______ verantwortlich gewesen. Im Jahr 2000
habe sein Bruder ihm eine Stelle bei den LTTE besorgt und er habe bis
April 2009 für die LTTE gearbeitet. Am 8. April 2009 sei sein Bruder schwer
verletzt worden und die LTTE hätten ihn auf einem Schiff ausser Landes
gebracht; seither habe er nichts mehr von seinem Bruder gehört. Am 20.
April 2009 seien er und seine Familie in ein Flüchtlingslager gebracht wor-
den, welches sie im Jahr 2010 hätten verlassen können. Er habe dann mit
seiner Frau sowie den beiden Kindern in D._______ gelebt und seine Mut-
ter weiterhin in C._______. In den Jahren 2010 bis 2015 habe er für die
Tamil National Alliance (TNA) Propaganda gemacht und Personen trans-
portiert. In C._______ sei mehrfach nach seinem Bruder gefragt und nach
Ihm (Beschwerdeführer) gesucht worden. Im Juni 2015 sei er vom Criminal
Investigation Department (CID) und vom Militär dreimal in einem Camp in
G._______ zu seinem Bruder befragt und später weitere Male in einem
Camp in H._______ verhört worden. Am 20. September 2015 hätten Mit-
glieder des CID ihn mitgenommen und während zehn Tagen in einem
Camp in I._______ festgehalten. Ihm sei vorgeworfen worden, den Rebel-
len geholfen zu haben beziehungsweise die LTTE wieder aufbauen zu wol-
len. Er sei über seine eigenen Tätigkeiten für die LTTE und TNA sowie über
seinen Bruder und die Beziehung zu ihm befragt worden. Anlässlich dieser
Inhaftierung sei er zusammengeschlagen worden und seine Zehen seien
von diesen Schlägen immer noch schwarz. Gegen Bezahlung von Geld sei
er freigelassen worden. Ihm sei gesagt worden, er solle ausreisen, da er
ansonsten von anderen Personen erneut festgenommen werden könnte.
Deshalb habe er Si Lanka am (…) 2015 mit seinem eigenen Reisepass
über den Luftweg verlassen. Eineinhalb Jahre nach seiner Ausreise sei er
einmal zu Hause von Soldaten gesucht worden. Bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka würde er festgenommen und geschlagen werden. Im Mai 2016
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Seite 3
habe ihn in der Schweiz jemand auf die Bahngleise gestossen, weshalb er
psychische Probleme habe und in medizinischer Behandlung sei.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein:
seine Identitätskarte, seine Geburts-, Heirats- und Familienurkunde sowie
die Geburtsurkunden seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder, eine Wohn-
sitzbestätigung des Dorfvorstehers vom 20. November 2015, drei Todesur-
kunden betreffend seinen Vater, seine Schwester, seinen Schwager und
seinen Neffen, drei Bestätigungen zu seiner Tätigkeit als Busfahrer, je ein
Schreiben vom Member of Provincial Council vom 22. November 2015,
vom Member of Parliament vom 15. Oktober 2015 und von der Roman
Catholic Church vom 2. Dezember 2015 sowie einen Arztbericht der
J._______ vom 4. August 2017.
B.
Mit Verfügung vom 31. August 2017, eröffnet am 1. September 2017, ver-
neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2017
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vor-
instanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Mit der Beschwerde reichte er einen Kurzbericht der Hilfswerkvertretung
vom 13. Mai 2017 ein.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht gewährte ihm mit Zwischenverfügung vom
12. Oktober 2017 die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Am 8. November 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsetzung der
rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Das Bundes-
verwaltungsgericht hiess dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom
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Seite 4
23. Januar 2018 gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amt-
liche Rechtsbeiständin bei.
F.
Mit Eingabe vom 12. April 2018 legte der Beschwerdeführer einen ärztli-
chen Bericht der J._______, vom 27. März 2018 zu den Akten.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 12. März 2019 auf, einen aktuellen und detaillierten
Arztbericht einzureichen. Mit Eingabe vom 19. März 2019 ging der Bericht
der J._______, vom 14. März 2019 beim Gericht ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2019 lud das Bundesverwaltungsge-
richt die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Diese ging
am 9. April 2019 und die Replik des Beschwerdeführers am 14. Mai 2019
beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und
nicht asylrelevant, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Seine Aussagen zu seinen Tätigkeiten für die LTTE seien widersprüchlich
ausgefallen. Anlässlich der BzP habe er angegeben, von 2000 bis 2003 für
die LTTE gearbeitet zu haben. Er sei in der politischen Abteilung tätig ge-
wesen und habe Propaganda gemacht. Bei der Anhörung habe er hinge-
gen ausgeführt, seine Aufgabe sei im Zeitraum von 2000 bis 2003 gewe-
sen, bei den Angehörigen von gefallenen LTTE-Kämpfern vorbei zu gehen,
ihnen das Datum der Beerdigung mitzuteilen, alles zu schmücken und die
Beerdigung zu organisieren. Andere Tätigkeiten habe er in diesem Zeit-
raum nicht ausgeführt. Auf den Widerspruch hingewiesen, habe er geltend
gemacht, ab dem Jahr 2006 in der politischen Abteilung tätig gewesen zu
sein und Propaganda gemacht zu haben. Auch in zeitlicher Hinsicht habe
er sich bei den beiden Befragungen widersprochen und anlässlich der BZP
ausgeführt, erst von 2006 bis 2009 wieder für die LTTE mit seinem Traktor
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Transporte durchgeführt zu haben, bei der Anhörung hingegen habe er an-
gegeben, dies sei im Zeitraum von 2003 bis 2006 erfolgt. Widersprüchlich
ausgefallen seien auch seine Schilderungen über die Häufigkeit und die
Zeitpunkte seiner Befragungen durch das CID. Erst an der Anhörung habe
er geltend gemacht, er sei vom CID auch zu seinem Bruder befragt worden.
Bei der BzP habe er hingegen nicht erwähnt, auch wegen seines Bruders
Probleme gehabt zu haben. Nicht nachvollziehbar sei zudem, weshalb er
erst fünf Jahre nach dem Verschwinden seines Bruders und sechseinhalb
Jahre nach der Beendigung seiner eigenen Tätigkeiten für die LTTE Prob-
leme mit den Behörden gehabt habe und weshalb er erst eineinhalb Jahre
nach seiner Ausreise gesucht worden sei. Er habe weiter nicht darlegen
können, wie lange sein Aufenthalt in Colombo nach seiner Haftentlassung
gedauert habe. Sechs bis sieben Monate vor seiner Ausreise habe er einen
Reisepass erhalten und sei mit diesem legal ausgereist, was darauf hin-
deute, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht von den Behörden ver-
folgt worden sei. Seine Angaben zum Verbleib seines Reisepasses seien
sodann unterschiedlich ausgefallen. Die Tötungen seines Vaters, seiner
Schwester, seines Schwagers und Neffen durch Minen und Bomben seien
nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen
können, vor seiner Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt
gewesen zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Ri-
sikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen
Behörden auszulösen vermögen. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersicht-
lich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus
der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden solle.
4.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe
anlässlich der Anhörung grosse Mühe gehabt, seine Asylgründe darzule-
gen. Die Dolmetscherin habe sehr leise gesprochen und die Fragen, wel-
che er nicht verstanden habe, nicht oder nur teilweise wiederholt. Die Ver-
ständigungsprobleme seien an verschiedenen Stellen im Protokoll ersicht-
lich. Der Befrager habe zudem chronologische Sprünge gemacht, welche
es ihm (Beschwerdeführer) schwierig gemacht hätten, die Übersicht zu be-
halten. Die angeblichen Widersprüche zu seiner Tätigkeit bei den LTTE
seien vom Befrager konstruiert worden. Er (Beschwerdeführer) habe an-
lässlich der BzP zusammenfassend eine Reihe von Tätigkeiten genannt
und diese an der Anhörung konkretisiert. Insbesondere habe er ausgeführt,
in den Jahren 2000 bis 2003 für die politische Abteilung tätig und dabei für
die Ehrung von Märtyrern verantwortlich gewesen zu sein. Auch bezüglich
der Zwangsrekrutierung durch die LTTE liege kein Widerspruch vor, denn
bereits anlässlich der BzP habe er angegeben, er sei nach seiner Heirat
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durch die LTTE unter Druck gesetzt worden, weiterhin für sie zu arbeiten.
Von 2000 bis 2003 habe er für die LTTE gearbeitet und einen Lohn erhal-
ten. Im Jahr 2003 sei er umgezogen und sein Tätigkeitsbereich habe sich
geändert. Im Jahr 2006 habe er bei den LTTE aufhören wollen, doch der
Ausstieg habe sich als schwierig erwiesen. Zufolge der Druckausübung
durch seinen Vorgesetzten sei er weiterhin für die LTTE tätig gewesen. Er
sei jedoch nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis gestanden, sondern seine
Tätigkeiten seien unfreiwillig erfolgt. Die Vorinstanz habe sodann seine
Aussage falsch interpretiert, er würde für die Marine arbeiten. Für die Ma-
rine-Abteilung der LTTE habe er Transporte durchgeführt. Er habe sich klar
geäussert, bereits vor seiner Verhaftung im Jahr 2015 Probleme mit dem
CID gehabt zu haben. Bei der Anhörung habe der SEM-Mitarbeiter ständig
die CID-Befragungen seiner (des Beschwerdeführers) Mutter mit seinen
(des Beschwerdeführers) vermischt. Deshalb habe er (Beschwerdeführer)
die Ereignisse nicht chronologisch und vollständig wiedergeben können,
da nicht eindeutig gewesen sei, von welchen Ereignissen der SEM-Mitar-
beiter gesprochen habe. Weiter sei er gedrängt worden, konkrete Zahlen
und Daten zu nennen, selbst wenn er sich nicht mehr zu hundert Prozent
habe erinnern können. Dadurch sei es zu feinen Unstimmigkeiten gekom-
men. Anlässlich der BzP habe er innert der kurzen Zeit seine Asylgründe
nicht detailliert und vollständig darlegen können. Deshalb habe er auch die
Befragungen zu seinem Bruder nicht erwähnt. Als im Vanni lebende Ange-
hörige eines hohen LTTE-Mitglieds seien er und seine Familie seit 2010
überwacht worden, auch wenn er erst in den letzten zwei Jahren vor seiner
Ausreise eine intensive Verfolgung und Inhaftierung erlebt habe. Seine
Aussagen würden zahlreiche Realkennzeichen enthalten und seien glaub-
haft. Zufolge seiner Vorverfolgung sei als Regelvermutung auch eine be-
gründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung anzunehmen.
Mit der Beschwerde reicht er die unter Buchstaben C., F. und G. aufgeführ-
ten Beweismittel ein.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die nötigen medizini-
schen Behandlungen und Medikationen würden dem Beschwerdeführer
auch in Sri Lanka zur Verfügung stehen, weshalb ein weiterer Verbleib in
der Schweiz aus medizinischer Sicht nicht zwingend erscheine. Die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel und es werde vollumfänglich an den Erwägungen in ihrer Verfügung
festgehalten.
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Seite 8
4.4 Replizierend fügt der Beschwerdeführer an, er werde aktuell immer
noch in Sri Lanka gesucht. Dreimal hätten zivilgekleidete Personen seine
Ehefrau aufgesucht und nach ihm gefragt. Beim dritten Besuch sei sie auf
den Polizeiposten gebracht und eingesperrt worden. Am Folgetag sei ihr
vor Gericht vorgeworfen worden, ihren Mann zu verstecken. Sie habe auch
erfahren, dass ihr Mann zu seinen LTTE-Verbindungen verhört werden soll.
Ein Nachbar soll verraten haben, dass er für die LTTE gearbeitet habe. Ihr
Anwalt habe eine Freilassung bewirken können, weil sie nicht anstelle ihres
Mannes bestraft werden dürfe. Das Gericht habe zudem festgehalten, sie
dürfe nicht mehr weiter belästigt werden. Er (Beschwerdeführer) sei da-
raufhin bei seiner Mutter und seinem Bruder gesucht worden. Das staatli-
che Interesse an ihm halte an und habe auch während seiner dreieinhalb-
jährigen Landesabwesenheit nicht abgenommen. Zur Therapiemöglichkeit
seiner (…) in Sri Lanka sei zu bemerken, dass es Personen, die durch
staatliche Akteure traumatisiert worden seien, Schwierigkeiten bereite, sich
in öffentlichen Anstalten behandeln zu lassen.
5.
5.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den An-
forderungen an die Glaubhaftmachung und an die Asylrelevanz nicht ge-
nügen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung an, die Dol-
metscherin gut zu verstehen und bestätigte den Inhalt der Befragung un-
terschriftlich (vgl. SEM-Akten A15 S. 1 und 20). Dem Protokoll sind sodann
keine Verständigungsprobleme zu entnehmen und auch die Hilfswerksver-
tretung merkt solche nicht an (vgl. A15 S. 21). Im Bericht der Hilfswerkver-
tretung wurde zwar angekreuzt, es habe Mängel bei der Befragungsleitung
gegeben, diese wurden jedoch nicht näher erläutert. Auf der letzten Seite
des Berichts wurde hingegen unter dem Titel Befragung ausgeführt, die
Dolmetscherin und der Sachbearbeiter seien „in Ordnung" gewesen (vgl.
Berichts der Hilfswerkvertretung vom 13. Mai 2017). Der Beschwerdefüh-
rer hatte sodann anlässlich der BzP genügend Zeit, seine Verfolgungs-
gründe vorzubringen.
Die Aussagen des Beschwerdeführers sind oftmals verwirrend und wider-
sprüchlich. Zum Verlust seines Reisepasses machte er drei verschiedene
Versionen geltend. Anlässlich der BzP führte er aus, sein Pass sei ihm auf
der Reise im Iran von einem Schlepper abgenommen worden (vgl. A3
F4.02). Bei der Anhörung brachte er vor, sein Pass sei ihm in Griechenland
in einem Haus weggenommen worden, um kurz darauf auf Vorhalt des Wi-
derspruchs auszuführen, er wisse nicht, ob ihm der Pass im Iran oder in
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Griechenland weggenommen worden sei (vgl. A.15 F25 ff.). Den Reise-
pass habe er sich sechs bis sieben Monate vor seiner Ausreise aus Sri
Lanka ausstellen lassen (vgl. A15 F17) und er sei mit diesem legal ausge-
reist. Er habe darin auch Visa für Iran und Indien gehabt (vgl. A 15 F21).
Dies deutet darauf hin, dass er weder zum Zeitpunkt der Ausstellung des
Reisepasses noch anlässlich seiner Ausreise von den sri-lankischen Be-
hörden gesucht worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 E. 5.3.2).
Auch seine Ausführungen zu seinen Tätigkeiten für die LTTE fielen wider-
sprüchlich aus und erscheinen entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh-
rers nicht von der Vorinstanz konstruiert. Bei der BzP gab er an, von 2000
bis 2003 in der politischen Abteilung der LTTE gearbeitet, Propaganda ge-
macht, mit Leuten gesprochen und diese dann rekrutiert zu haben (vgl. A3
F1.17.04). Bei der Anhörung führte er aus, in diesem Zeitraum die Nach-
richt von gefallenen LTTE-Kämpfern verbreitet und das Datum der Beerdi-
gung mitgeteilt sowie für die Beerdigung alles organisiert zu haben (vgl.
A23 F42). Auf Nachfrage, ob er in diesem Zeitraum sonst noch etwas für
die LTTE gemacht habe, antwortete er mit „Nein, nur das“ (vgl. A23 F43).
Klar führte er sodann aus, erst im Jahr 2006 für die politische Abteilung
tätig gewesen zu sein, mündliche Propaganda gemacht und Fahrzeuge
gefahren zu haben (vgl. A23 F59). Entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift handelt es sich nicht um Präzisierungen der Aussagen an-
lässlich der BzP, sondern um Widersprüche. Insgesamt bleibt unklar, wel-
che Arbeiten der Beschwerdeführer für die LTTE verrichtet hat und wann
genau er für diese tätig war. Auch hinsichtlich der Befragungen durch das
CID verstrickt er sich in Widersprüche. Insbesondere geht aus seinen Er-
zählungen nicht hervor, weshalb er die Befragungen zu seinem Bruder an-
lässlich der BzP nicht erwähnte, handelt es sich dabei doch um den Haupt-
grund für seine angebliche Inhaftierung. Detailliert schilderte er zwar, wie
bei seiner Inhaftierung seine Hände zusammengebunden worden seien
und wie er auf die Zehen geschlagen worden sei (vgl. A15 S. 5 f.). Zur
restlichen Dauer der Haft machte er hingegen keine Ausführungen. Insge-
samt kann vorliegend jedoch offen bleiben, ob der Beschwerdeführer tat-
sächlich inhaftiert wurde, denn nach zehn Tagen ist er gemäss seinen An-
gaben gegen eine Geldzahlung wieder entlassen worden, ohne dass ge-
gen ihn in der Folge ein Strafverfahren eröffnet worden oder er erneut zu
einer Befragung vorgeladen worden wäre oder einer Melde-, Unterschrifts-
sowie Anwesenheitspflicht unterlegen hätte. Kurze Zeit nach der Haftent-
lassung konnte er sodann mit seinem eigenen Reisepass legal aus Sri
Lanka ausreisen. Seine replizierend geltend gemachten Vorbringen, er
werde weiterhin gesucht, überzeugen vor diesem Hintergrund nicht. Die
angebliche Inhaftierung und Freilassung seiner Ehefrau durch das Gericht
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Seite 10
belegt er sodann nicht. In einer Gesamtwürdigung ist nicht davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden ver-
folgt worden ist und weiterhin nach ihm gesucht wird.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren
identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme
an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobe-
gründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten
Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begrün-
deten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentli-
cher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine
gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegrün-
dende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden
Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden be-
strebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen und so
den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Ri-
sikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen
in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und
der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Straf-
registereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl.
a.a.O. E. 8).
5.3 Der Bruder des Beschwerdeführers arbeitete bis Anfang April 2009 für
die LTTE als Chef eines LTTE-Camps. Nach einer Verletzung wurde er von
den LTTE mit dem Schiff fortgeschickt und ist seitdem verschwunden (vgl.
A15 S. 7). Der Beschwerdeführer selbst war gemäss eigenen Aussagen
von 2000 bis 2009 für die LTTE tätig, wobei er – wie bereits erwähnt – keine
glaubhaften Angaben zu seinen Tätigkeiten machen konnte. Anlässlich sei-
ner angeblichen Verhaftung im Jahr 2015 sei er unter anderem auch zu
seinem Bruder befragt, jedoch bereits nach zehn Tagen gegen Geldzah-
lung wieder freigelassen worden. Nach seiner Freilassung bis zu seiner
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Seite 11
Ausreise im November 2015 wurde er weder erneut aufgesucht noch ver-
haftet. Er unterlag auch keiner Melde-, Unterschrifts- oder Anwesenheits-
pflicht. Seine Familie weist aktuell keine Verbindungen zu den LTTE aus.
Weiter wurde der Beschwerdeführer wegen keiner Straftat angeklagt oder
verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag im
Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu
den LTTE. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen
Behörden ihn als gefährliche Person einstufen und er auf einer „Stop-List“
vermerkt ist, zumal er – wie ausgeführt – Sri Lanka über den Flughafen
Colombo verlassen hat, wobei er sich mit seinem eigenen Reisepass iden-
tifiziert hat. Der Beschwerdeführer ist nicht exilpolitisch tätig. Alleine aus
der tamilischen Ethnie und der rund dreieinhalbjährigen Landesabwesen-
heit kann er keine Gefährdung ableiten. In einer Gesamtwürdigung beste-
hen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer sub-
jektiven Furcht vor künftiger Verfolgung und auch das Vorliegen einer ob-
jektiven Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist zu
verneinen; eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung ist – wie
bereits erwähnt – nicht asylrelevant. Eine solche ergibt sich auch nicht aus
den eingereichten Dokumenten.
5.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Seite 12
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015
E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Feb-
ruar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts be-
treffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Ta-
milen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichts-
hof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht ge-
nerell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka
eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Ein-
zelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich
vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer
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Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Mass-
nahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten „Background
Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland)
hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug
der Wegweisung ist somit zulässig.
7.3
7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehen-
den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll-
zug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil
E-1866/2015 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid
vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den
Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil
D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung ver-
mögen auch die neuesten Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019
und der von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand
nichts zu ändern (vgl. reise-information/sri_lanka/reisehinweise-sri-lanka.html >, abgerufen am
20. Mai 2019). Es ist trotz der gewalttätigen Angriffe in Negembo, Colombo
und in Batticaloa aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Si-
tuation allgemeiner Gewalt auszugehen. Der Beschwerdeführer gehört
auch nicht zu einer Personengruppe, die nach den Vorfällen am 21. April
2019 einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen
zu werden.
7.3.2 Der Beschwerdeführer lebte bis vor seiner Ausreise mit seiner Ehe-
frau und seinen beiden Kindern in D._______ (Distrikt Mullaitivu, Nordpro-
vinz). Ein Vollzug in dieses Gebiet ist gemäss Rechtsprechung grundsätz-
lich zumutbar. Der Beschwerdeführer steht auch in Kontakt zu seiner Mut-
ter, seinem Bruder und weiteren Verwandten. Er verfügt über Arbeitserfah-
rung als Fahrer und war bis zur Ausreise im Besitz eigener Traktore und
Busse. Es ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Wieder-
eingliederung unterstützen und er eine neue Existenz aufbauen können
wird. Es sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungs-
vollzug.
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7.3.3 Der Beschwerdeführer leidet gemäss Arztbericht vom 14. März 2019
an einer (…) und einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer mit-
telgradigen Episode mit somatischem Syndrom. Seit Beginn der Behand-
lung habe eine leichte Verbesserung der depressiven Symptomatik erreicht
werden können und der Beschwerdeführer sei nicht mehr akut suizidal.
Bezüglich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Depression und der
(…) ist darauf hinzuweisen, dass nur dann auf die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige
medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die
Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird
die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche
zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwen-
dig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Hei-
matstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizi-
nische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2
E. 9.3.2.).
Angesichts der Art der Erkrankung des Beschwerdeführers lässt sich nicht
auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage schliessen, der in Sri Lanka
nicht in geeigneter Weise begegnet werden könnte. Es ist zwar nachvoll-
ziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung eine grosse Be-
lastung für den Beschwerdeführer darstellt, indes rechtfertigt dies nicht,
den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage
als unzumutbar zu bezeichnen. Einer möglichen Verschlechterung seines
Gesundheitszustands bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug kann
die Vollzugsbehörde mit angemessener Vorbereitung Rechnung tragen
und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegen-
wirken. Für eine allenfalls notwendige Weiterbehandlung des Beschwerde-
führers im Heimatland ist auf die Existenz entsprechender Institutionen zur
Behandlung psychischer Erkrankungen in Sri Lanka zu verweisen. Ge-
mäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist in Sri Lanka –
insbesondere in Colombo, aber auch im Distrikt Jaffna vom Vorhandensein
entsprechender psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten auszugehen
(vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 14.2.2). Zwar ist nicht auszuschlies-
sen, dass sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zu-
nächst negativ auf seinen psychischen Zustand auswirken könnte. Eine
allfällige Behandlung im Heimatland würde jedoch durchaus auch positive
Aspekte mit sich bringen (vertraute Umgebung, Kommunikation in der Mut-
tersprache), weshalb die Erfolgschancen auch bei einer Rückkehr als
durchaus intakt zu bezeichnen wären. Dem Beschwerdeführer steht es bei
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Bedarf sodann offen, ein Gesuch um individuelle medizinische Rückkehr-
hilfe zu stellen, die nicht nur in der Form des Mitgebens von Medikamenten,
sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kos-
ten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG,
Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfra-
gen [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass
eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird. Die psychi-
sche Erkrankung des Beschwerdeführers stellt demnach kein Wegwei-
sungsvollzugshindernis dar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
9.2 Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin im
Sinne von aArt. 110a AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 23. Januar
2018 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsver-
treterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsge-
richt zu übernehmen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des
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Seite 16
Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent mit
einem Stundensatz von Fr. 100.– bis 150.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der mit Honorarnote vom 14. Mai 2019 geltend ge-
machte Aufwand erscheint angemessen und der Rechtsbeiständin ist zu
Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'358.50 (inkl. Auslagen) zu-
zusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 2'358.50 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Annina Mondgenast
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