B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5621/2010
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…)
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführende 1-5,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 5. Juli 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden 1-3, ethnische Serben aus Kosovo, reichten
am 8. Februar 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 26. Februar
2009 wurden die Beschwerdeführenden 1-2 summarisch befragt und am
23. März 2009 zu den Asylgründen angehört.
B.
Am (…) wurde der Beschwerdeführer 4 in der Schweiz geboren, welcher
in das Asylverfahren der Beschwerdeführenden 1-3 einbezogen wurde.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 5. Juli 2010 – eröffnet am 12. Juli
2010 – fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllten. Das BFM lehnte die Asylgesuche ab, wies die Beschwer-
deführenden aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kan-
ton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Die Beschwerdeführenden haben mit Eingabe vom 6. August 2010 (Post-
stempel) gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und von ei-
ner Wegweisung abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantrag-
ten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2010 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten können, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Zudem
wurde die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung übermittelt.
F.
Mit Vernehmlassung vom 17. August 2010 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese
wurde den Beschwerdeführenden am 21. Oktober 2010 zur Kenntnis zu-
gestellt.
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G.
Am (…) wurde die Beschwerdeführerin 5 in der Schweiz geboren, welche
in das Asylverfahren der Beschwerdeführer 1-4 einbezogen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, dass die
von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Asylgründe asylrechtlich
nicht relevant seien, da ein adäquater Schutz vor Übergriffen Dritter im
Heimatland bestehe. Für Serben und serbisch sprechende Roma, die aus
dem südlichen Teil Kosovos stammten, existiere zudem eine inländische
Fluchtalternative im Norden Kosovos.
3.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen in ihrer Beschwerde vor,
dass seit dem NATO Krieg gegen die Serben und dem Rückzug der ser-
bischen Armee und Polizei, der Terror gegen Serben und Personen nicht-
albanischer Nationalität stark zugenommen habe. Sie gehörten zur serbi-
schen Minderheitsbevölkerung und lebten in Angst vor albanischen Über-
griffen. Aufgrund der eingeschränkten Freiheit und Diskriminierung gebe
es keine Möglichkeit, Arbeit zu finden und eine Existenz aufzubauen. Der
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Hauptfluchtgrund sei jedoch, dass der Bruder des Beschwerdeführers 1
im Jahre (…) einen Autounfall verursacht habe, bei dem eine Albanerin
getötet worden sei. In der Folge sei ihnen mit Blutrache gedroht worden.
Der Bruder sei deswegen im Gefängnis gewesen. Anlässlich eines Ge-
fängnisbesuches seien Schüsse abgegeben worden und der Beschwer-
deführer 1 habe in eine Kirche flüchten müssen. Weiter sei er in einen Au-
tounfall verwickelt worden. Der Autofahrer des anderen Fahrzeuges sei
urplötzlich aus einer Ausfahrt auf die Hauptstrasse gefahren und hätte
ihm den Weg versperrt. Der Fahrer sei ein Verwandter der getöteten Frau
gewesen. Der Beschwerdeführer 1 sei dabei schwer verletzt worden. Im
Jahre (…) sei das Haus der Beschwerdeführenden von Albanern ange-
griffen worden und diese hätten eine Salve abgefeuert. In Serbien herr-
sche Armut und Arbeitslosigkeit. Der Staat könne sich nicht um mehrere
hunderttausende Flüchtlinge kümmern.
Die Rückweisung nach Serbien sei nicht zumutbar, weil sie dort auch nur
wieder Flüchtlinge wären. Es herrschten unmenschliche Bedingungen.
Dort gebe es eine hohe Arbeitslosigkeit und sie müssten in Armut leben.
Auch ihre Diplome würden ihnen in dieser Situation nicht helfen, weil tau-
sende einheimische Serben mit gleichen Qualifikationen auch keine Stel-
le finden würden. Der Vater habe einen Kredit für die Finanzierung ihrer
Flucht aufnehmen müssen und könne sie auch nicht mehr unterstützen.
Der Verwandte, der in der Schweiz lebe, könne ihnen auch nicht helfen,
denn auch er sei ein abgewiesener Asylbewerber. Die Tante, welche in
Belgrad lebe und als (…) arbeite, könne ihnen auch nicht helfen, denn sie
habe genügend eigene Probleme und müsse sich um ihr eigenes und das
Leben ihrer Familie kümmern.
4.
4.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flücht-
lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden.
Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von be-
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stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer
Rückkehr in den Heimatsaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der
asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmoti-
ve drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren
ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem vor-
aus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausge-
setzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in
Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach
der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellen-
den Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort ge-
nannten Zitate und Literaturhinweise).
4.2 Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Angehörige ethnischer
Minderheiten im Kosovo grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich an die
Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Übergriffen Dritter zu er-
suchen. Das Bundesverwaltungsgericht bejaht den generellen Schutzwil-
len und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte
im Kosovo bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige
der ethnischen Minderheiten in Kosovo (vgl. BVGE 2011/50 E. 4.7). Die
von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Fluchtvorbringen, ei-
ne albanische Familie bedrohe sie mit Blutrache, die Schüsse anlässlich
des Gefängnisbesuches, der Autounfall und der Angriff auf das Haus er-
weisen sich demnach – in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Er-
wägungen des BFM – als nicht asylrelevant.
Die Beschwerdeführenden sind aufgrund der Aktenlage einerseits als
Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten. Infolge der serbi-
schen Abstammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Repu-
blik Serbien (vgl. act. A1/4) verfügen sie andererseits gemäss dem serbi-
schen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember
2004 auch über die serbische Staatsangehörigkeit (vgl. BVGE 2010/41
E. 6.4.2 S. 580). Sie können sich deshalb auch nach Serbien begeben
und dort aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit Wohnsitz
nehmen. Die Beschwerdeführer machen keine Fluchtgründe geltend, die
sich auf das Territorium des serbischen Staates (in der heute international
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anerkannten, die ehemalige Provinz Kosovo nicht mehr einschliessenden
Ausdehnung) beziehen. Der Hinweis in der Beschwerde, dass in Serbien
Armut und Arbeitslosigkeit herrsche und der Staat sich nicht um mehrere
hunderttausend Flüchtlinge kümmern könne (vgl. Beschwerde S. 11 un-
ten), vermag jedenfalls keine flüchtlingsrelevante Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG begründen.
4.3 Die Beschwerdeführenden vermögen damit die Flüchtlingseigenschaft
nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die
Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden
verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E.
9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
6.
6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG prüft das Bundesamt den Vollzug der
Wegweisung und regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahmen nach dem Bundes-
gesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG; SR 142.20), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
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4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden und
den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für
den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
6.3 Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer nach Art. 83
Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage
ist festzuhalten, dass sowohl in Serbien wie auch in der serbischen En-
klave im Norden von Kosovo keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation
und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegwei-
sungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung
ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien oder in
die serbische Enklave im Norden von Kosovo ist daher grundsätzlich zu-
mutbar.
6.3.2 Der Wegweisungsvollzug in die serbische Enklave im Norden von
Kosovo oder nach Serbien kann sich allerdings im konkreten Einzelfall als
unzumutbar erweisen, weil die betroffene Person dort aus individuellen
Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.
Die Vorinstanz nimmt ohne weitere Begründung an, eine Rückkehr in den
Kosovo sei unzumutbar. Diese Annahme erscheint fraglich. Indes besteht
keine Veranlassung, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den
Kosovo näher zu prüfen, wenn sich erweist, dass – wie die Vorinstanz
angenommen hat – die Rückkehr jedenfalls nach Serbien zumutbar ist.
Bei der Beurteilung, ob der betroffenen Person in Serbien eine zumutbare
Zufluchtsmöglichkeit zur Verfügung steht, ist zu prüfen, ob sie die serbi-
sche Staatsbürgerschaft besitzt und ob keine generellen Vollzugshinder-
nisse vorliegen. Darüber hinaus erkennt die Rechtsprechung die Unzu-
mutbarkeit, wenn die Betroffenen im Fall einer Rückkehr einer konkreten
Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische
Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herr-
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schenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit einer unabwendba-
ren existentiellen Notlage ausgesetzt wären, weil sie dort in völliger Armut
leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlech-
terung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod
ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5).
Solches lässt sich im konkreten Fall nicht annehmen: Die unbestrittener-
massen schwierige wirtschaftliche Lage in Serbien betrifft weite Teile der
einheimischen Bevölkerung. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwie-
rigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen
ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591 f.). Der Beschwerdefüh-
rer 1 hat eine Ausbildung zum (…) absolviert, die Beschwerdeführerin 2
ist (…) (vgl. A4/9 Ziff. 8 und A5/8 Ziff. 8). Der Beschwerdeführer 3 ist
sechs Jahre alt, der Beschwerdeführer 4 drei Jahre und die Beschwerde-
führerin 5 noch ein Säugling. Alle sind noch gänzlich auf die Eltern ange-
wiesen, weshalb auch das Kindeswohl nicht gegen einen Wegweisungs-
vollzug mit den Eltern spricht. Sie können ihren Eltern ohne weiteres fol-
gen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund
ihres Alters, ihrer Ethnie, ihrer beruflichen Qualifikation in Serbien eine
neue Existenz aufbauen können, zumal den Akten auch keinerlei Hinwei-
se auf gesundheitliche Probleme zu entnehmen sind. Allenfalls könnten
die Beschwerdeführenden Rückkehrhilfe der Schweiz beantragen (Art. 93
AsylG), welche ihnen den Wiedereinstieg in Serbien erleichtern würde
(vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11.
August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Zusammenfassend ergibt sich, dass
der Vollzug der Wegweisung nach Serbien sich als zumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist.
6.4 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich auch als möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da es den Beschwerdeführenden
obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für ei-
ne Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen zumal sie über
UNMiK-ID verfügen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515).
6.5 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zusammenfassend zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, weshalb die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl.
Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), diese werden
jedoch in Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegend erlassen, nachdem die
Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichts-
los im Sinne des Gesetzes waren und sich die prozessuale Bedürftigkeit
der Beschwerdeführer aus den Akten ergibt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: