Abtei lung V
E-562/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-562/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im (...) 2008
aus Nigeria ausreiste und über Benin sowie Mali nach Senegal ge-
langte, welches Land er über Cap Vert verliess, durch Europa reiste
und illegal in die Schweiz kam, wo er am 27. November 2008 um Asyl
nachsuchte,
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dass er am 3. Dezember 2008 im B._______ summarisch befragt und
am 13. Januar 2009 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches gel-
tend machte, er habe in seiner Heimat im Streit um Geld einen Mann
erstochen, weshalb er bei einer Rückkehr nach Nigeria Gefahr laufe,
ins Gefängnis gehen zu müssen oder gar getötet zu werden,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren trotz ent-
sprechenden Aufforderungen keine Reise- oder Identitätspapiere zu
den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Januar 2009 - eröffnet am
21. Januar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, der Gesuchsteller
habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48
Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür keine
entschuldbaren Gründe vorliegen würden,
dass ihm nicht geglaubt werden könne, er sei auf der Reise von Nige-
ria in die Schweiz nur einmal an der Grenze kontrolliert worden und er
habe für diese Reise nie etwas bezahlen müssen,
dass seine Antworten stereotypen Vorbringen von Gesuchstellern ent-
sprechen würden, welche nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweis-
papieren zu belegen,
dass der Gesuchsteller zudem nicht willens gewesen sei, seinen im
Heimatdorf beim Vater zurückgelassen Pass zu beschaffen,
dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung so-
wie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festge-
stellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nötig seien,
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dass sich der Gesuchsteller während des Verfahrens bezüglich des
Tathergangs in wesentliche Widersprüche verwickelt habe und seine
Vorbringen - etwa die Aussage, er habe trotz Fahndung durch die Po-
lizei den öffentlichen Bus benutzt, was zu diesem Zeitpunkt die gefähr-
lichste Vorgehensweise gewesen wäre - realitätsfremd seien,
dass seine Ausführungen äusserst vage und unsubstanziiert geblieben
seien, einen Mangel an Realitätskennzeichen aufweisen und keines-
wegs den Eindruck von tatsächlich Erlebtem erwecken würden,
dass er somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses aufgrund der Akten nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe (Formularbe-
schwerde mit handschriftlichen Ergänzungen) vom 27. Januar 2009
(Poststempel) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und (sinn-
gemäss) die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen
Prüfung des Asylgesuchs, eventualiter die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter
Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und die unentgeltliche Rechtspflege beantragt
sowie eventualiter darum ersucht, die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde wiederherzustellen, die zuständige Behörde vorsorglich an-
zuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu un-
terlassen und ihn bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in ei-
ner separaten Verfügung zu informieren,
dass er zur Stützung seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege
mit Eingabe vom 28. Januar 2009 eine Fürsorgebestätigung gleichen
Datums zu den Akten reichte,
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dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Januar 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass Amtssprachen des Bundes das Deutsche, Französische und Ita-
lienische sind (vgl. Art. 70 Abs. 1 BV), indessen die vorliegend in engli-
scher Sprache abgefasste Formularbeschwerde aufgrund ihrer Ver-
ständlichkeit und im Interesse aller am Verfahren Beteiligten trotzdem
entgegenzunehmen ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
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die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die diesbezüglich weiterhin
massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer
summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen
von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Ent-
scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzug
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 lit. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 lit. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 lit. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 lit. b AsylG) oder sich auf Grund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 lit. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Doku-
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mente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität
als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen"
sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass vorliegend keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere
eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung in
rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinrei-
chen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe
vorliegen,
dass aufgrund der völlig realitätsfremden Ausführungen des Be-
schwerdeführers, er sei ohne Reise- und Identitätspapiere von Nigeria
bis in die Schweiz gereist, dabei lediglich in Afrika einmal kontrolliert
worden und er habe für die Strecke Senegal – Schweiz nichts bezah-
len müssen, davon auszugehen ist, er habe für seine Reise authenti-
sche Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Ver-
letzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. b
AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält,
dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von
gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es
bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG nicht
um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zwei-
felsfrei feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit
in Frage gestellt ist,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-
linien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 lit. b und c
AsylG),
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dass die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vollumfäng-
lich zu schützen sind,
dass insbesondere auch seine zeitlichen Angaben zum Reiseweg wi-
dersprüchlich sind, da zwischen der Abreise und der Ankunft (...) Mo-
nate liegen, der Beschwerdeführer aber lediglich Aufenthalte von ins-
gesamt (...) vorbringt,
dass sich die Rechtsmitteleingabe überhaupt im Wesentlichen darin
erschöpft, seine Vorbringen anlässlich der Anhörungen im Rahmen
des erstinstanzlichen Verfahrens zu wiederholen, ohne auf die Erwä-
gungen der Voreinstanz auch nur ansatzweise substanziiert einzu-
gehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerde-
führer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe - der junge und offenbar gesunde Be-
schwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge in Nigeria mit sei-
nem Vater und zwei Schwestern über ein familiäres Beziehungsnetz -
auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Verfahrensanträge ge-
genstandslos geworden sind, das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der nachgewiesenen Bedürf-
tigkeit infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des
Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 lit. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
- C._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
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