B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-562/2012
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Eritrea,
(angeblich) vertreten durch (…), Bündner
Beratungsstelle für Asyl Suchende, (…),
(angeblich) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Ver-
fügung des BFM vom 11. Januar 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die angebliche Vertreterin reichte mit Eingabe vom 28. Februar 2011 im
Auftrag und mit Vollmacht des in der Schweiz aufenthaltsberechtigten
Bruders des angeblichen Beschwerdeführers zugunsten des damals in
Libyen sich aufhaltenden Beschwerdeführers beim BFM ein "Ausland-
asylgesuch" ein. Darin beantragte er die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz unter Übernahme der Einreisekosten, die Gewährung von Asyl
unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und eventualiter die Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme.
Mit Schreiben vom 31. März 2011 teilte das BFM der Vertreterin mit, dass
die Schweizer Botschaft in Tripolis infolge Abzugs des Personals derzeit
geschlossen sei und die Weiterbearbeitung des Gesuchs deshalb mo-
mentan nicht möglich sei.
Am 23. Mai 2011 ging bei der Schweizer Botschaft in Khartum ein in eng-
lischer Sprache und in der Ich-Form verfasster, aber nicht unterzeichneter
"Questionnaire for Asylum Procedure" betreffend den sich neuerdings im
Sudan aufhaltenden Beschwerdeführer ein.
Mit an den Beschwerdeführer persönlich gerichtetem Schreiben vom
31. Oktober 2011 (mit Kopie an den Bruder und an die Rechtsverteterin)
forderte das BFM von diesem die Nachreichung einer auf seinen Bruder
oder auf die rubrizierte Rechtsvertreterin lautenden Vollmacht ein, sollte
er sich von einer dieser Personen vertreten lassen wollen. Mit demselben
Schreiben wurde der Beschwerdeführer über den Verzicht auf die Durch-
führung einer Befragung durch die Auslandvertretung in Khartum in
Kenntnis gesetzt und zur Beantwortung verschiedener Fragen zu seinem
Asylgesuch bis zum 1. Dezember 2011 aufgefordert. Gemäss einer bei
den Akten befindlichen und mit "(...)" unterzeichneten Empfangsbestäti-
gung wurde das Schreiben am 16. November 2011 ausgehändigt.
Besagter Aufforderung kam die Vertreterin durch Antwortschreiben vom
15. November 2011 nach. Als Beweismittel reichte sie insbesondere eine
mit "(...)" unterzeichnete und auf sie lautende originale Vollmacht des Be-
schwerdeführers vom 12. November 2011 sowie eine weitere Kopie der
eritreischen Identitätskarte und die Kopie eines UNHCR-Flücht-
lingsausweises des Beschwerdeführers ein.
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Seite 3
B.
Das BFM verweigerte mit am 12. Januar 2012 an die Rechtsvertreterin
eröffneter Verfügung vom 11. Januar 2012 die Bewilligung der Einreise
des Beschwerdeführers und lehnte das Asylgesuch ab. Den Entscheid
begründete es damit, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 20 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 3 und
Art. 52 Abs. 2 AsylG und auch jene für eine Familienzusammenführung
nach Art. 51 AsylG nicht erfüllt seien. Aufgrund des zumutbaren weiteren
Aufenthalts im Sudan benötige er den Schutz der Schweiz nicht, und den
Anforderungen an die Gewährung des Familienasyls genüge er mangels
Zugehörigkeit zur Kernfamilie des Bruders und mangels einer besonders
engen Beziehung zu diesem ebenfalls nicht.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Januar 2012
erhob die rubrizierte angebliche Vertreterin gegen diese Verfügung Be-
schwerde. Darin beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheides, die Gewährung des Asyls und die Bewilligung der Einreise zu-
gunsten des Beschwerdeführers sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März
2012 wurde die Vorinstanz "im Sinne der Erwägungen" zur Einreichung
einer Vernehmlassung bis zum 19. März 2012 eingeladen. Hierzu erwog
die Instruktionsrichterin (Zitat:),
"dass das Stellen eines Asylgesuchs gemäss konstanter Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts und der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) ein höchstpersönliches Recht und mithin grundsätzlich vertre-
tungsfeindlich ist, wobei es als relativ höchstpersönliches Recht immerhin
eine gesetzliche Vertretung von Urteilsunfähigen zulässt, bei Urteilsfähi-
gen aber grundsätzlich selbständiges Handeln verlangt (vgl. hierzu das
neue und zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011),
dass das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der vorliegenden Akten
gewisse Zweifel an der geforderten Höchstpersönlichkeit der Gesuchsein-
reichung hat, zumal das ursprüngliche Asylgesuch nicht vom Beschwer-
deführer stammt, der "Questionnaire" nicht unterzeichnet ist, die Unter-
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schrift auf der nachgereichten Vollmacht des Beschwerdeführers keine
zureichend erkennbare Ähnlichkeit mit jener gemäss Aktenstück A6 (Quit-
tierung der Aushändigung des Schreibens des BFM vom 31. Oktober
2011) oder gemäss den eingereichten Ausweiskopien oder gar – selbst-
redend – mit einer Fingerabdrucksignierung aufweist,
dass daher zumindest nicht auszuschliessen ist, der Beschwerdeführer
selber sei im erstinstanzlichen Verfahren gar nie vor einer schweizeri-
schen Asylbehörde als Asylgesuchsteller aufgetreten, welche Einschät-
zung im Übrigen dadurch gestützt wird, dass in der vorliegenden Be-
schwerde erneut der in der Schweiz lebende Bruder als eigentlicher Be-
schwerdeführer und der rubrizierte Beschwerdeführer dagegen bloss in
der Betreffzeile ("für A._______") aufgeführt wird,
dass das BFM daher im Rahmen der Vernehmlassung (Art. 57 VwVG) in-
nert angemessener Frist zur Beantwortung der Frage einzuladen ist, ob
und weshalb es das vorliegende Asylgesuch als vom Beschwerdeführer
persönlich eingereicht erachtet und die Eintretensvoraussetzungen als er-
füllt betrachtet hat,
dass die Vorinstanz ferner – soweit nicht hinfällig werdend – einzuladen
ist, sich zur Beschwerde als solcher vernehmen zu lassen (…),
dass die Vorinstanz schliesslich – wiederum sofern nicht hinfällig werdend
– zur Beantwortung der Frage einzuladen ist, weshalb sie im Begrün-
dungsteil der angefochtenen Verfügung (dort E. 3) eine Auseinanderset-
zung mit der Familienzusammenführung unter dem Aspekt von Art. 51
Abs. 1 (i.V.m. Abs. 4) AsylG vornimmt, diese im konkreten Fall abschlägig
beurteilt, jedoch diese Erkenntnis nicht ins Dispositiv der Verfügung auf-
nimmt".
Den Entscheid über weitere Instruktionsmassnahmen und insbesondere
auch über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
stellte die Instruktionsrichterein für den Bedarfsfall auf einen späteren
Zeitpunkt in Aussicht.
E.
Mit Vernehmlassung vom 14. März 2012 hält das BFM an seinen bisheri-
gen Standpunkten und Erwägungen fest. Bezug nehmend auf die in der
Zwischenverfügung in Zweifel gezogene Höchstpersönlichkeit der Ge-
suchseinreichung moniert die Vorinstanz, dass der "Questionnaire" als
persönlich verfasste Stellungnahme verstanden werden könne und da-
durch der Mangel der nicht höchstpersönlichen Gesuchseinreichung ent-
sprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6746/2011 vom
27. Februar 2012 als geheilt betrachtet werden könne, zumal die Schrift
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dieser Akte (A4) und die Unterschrift der eingereichten Vollmacht (A1)
durchaus eine zureichende Ähnlichkeit aufweisen würden. Im Übrigen sei
der Vertreterin durch das Nichtbezweifeln der geforderten Höchstpersön-
lichkeit kein Nachteil erwachsen. Die Erkenntnisse betreffend den Famili-
ennachzug gemäss Art. 51 AsylG seien im Übrigen deshalb nicht in das
Verfügungsdispositiv aufgenommen worden, weil diesbezüglich kein for-
melles Rechtsbegehren gestellt worden sei.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerde führenden Partei wegen der
zweifelhaften Vertretungsbefugnis der angeblichen Vertreterin und aus
prozessökonomischen Gründen bislang nicht zur Kenntnis gebracht. Eine
Kopie der Vernehmlassung wird zusammen mit dem vorliegenden Urteil
zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht und zumindest insoweit
auch formgerecht, als sie Begehren, Begründung und Unterschrift der
angeblichen Vertreterin enthält. Auf die Beschwerde ist daher insofern
einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG).
E-562/2012
Seite 6
Vorliegend stellen sich indessen nicht nur Fragen hinsichtlich der Vertre-
tungsbefugnis der rubrizierten angeblichen Vertreterin, sondern bereits
hinsichtlich der Höchstpersönlichkeit des Asylgesuchstellung und der Be-
schwerdelegitimation überhaupt. Mithin ist im Sinne der Legitimationsvor-
aussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG) zu klären, ob der Beschwerdeführer
am Verfahren vor der Vorinstanz überhaupt teilgenommen hat, entspre-
chend durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und somit
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung haben kann. Diese Fragen werden in E. 5 unten zu erörtern sein.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Im Begründungsteil der angefochtenen Verfügung (dort E. 3) nimmt das
BFM eine Auseinandersetzung mit der Familienzusammenführung unter
dem Aspekt von Art. 51 AsylG vor und kommt zur Erkenntnis, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Wie aus den Akten (vgl.
die klaren Anträge gemäss Asylgesuch vom 28. Februar 2011 und bestä-
tigt gemäss den vorliegenden Beschwerdeanträgen) hervorgeht und sei-
tens des BFM auf Nachfrage hin in der Vernehmlassung vom 21. Juni
2011 denn auch ausdrücklich bestätigt wird, liegt kein Gesuch um Famili-
ennachzug im Sinne von Art. 51 AsylG vor. Mithin bestand für das BFM –
wie in seiner Vernehmlassung zutreffend erkannt – auch keine Veranlas-
sung, diese Erkenntnis in das Dispositiv aufzunehmen. Die Antwort auf
die Frage, wieso es die Prüfung überhaupt durchgeführt hat, wenn kein
Anlass hierfür bestand, bleibt das BFM indessen schuldig. Zwar macht es
in der Vernehmlassung geltend, dies sei "der Vollständigkeit halber" ge-
schehen. Dieser Hinweis hat zwar Berechtigung insoweit, als gemäss
Praxis bei einem akzessorisch zum Asylgesuch gestellten Gesuch um
Familienzusammenführung letzteres geprüft werden muss, wenn vorgän-
gig die originäre Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise eine flüchtlings-
rechtlich relevante Gefährdung verneint worden ist (vgl. hierzu BVGE
2007/19). Dies ändert indessen nichts daran, dass dann keine Prüfung
der Familienzusammenführung nach Art. 51 AsylG vorzunehmen ist,
wenn eine solche weder explizit noch implizit Gesuchsgegenstand bildet.
Angesichts der Erwägungen in E. 5 unten erübrigt sich jedoch vorliegend
eine vertieftere Diskussion zu diesem Thema ohnehin.
E-562/2012
Seite 7
4.
Der Umstand, dass das Asylgesuch nicht entsprechend dem Wortlaut in
Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 AsylG bei einer schweizerischen Vertretung,
sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl.
das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 3, mit Verweis auf Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b). Insofern wurde daher das vorliegende Asyl-
gesuch vom BFM zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland anhand ge-
nommen.
5.
5.1. Die Bundesverfassung gewährleistet das Recht auf Vertretung als
Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 1704 mit Hinweisen). Für das Verwal-
tungsverfahren und damit auch für das Asylverfahren gilt Art. 11 VwVG,
welche Bestimmung mittels Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG auch für das
Asylbeschwerdeverfahren Anwendung findet. Gemäss Art. 11 Abs. 1
VwVG kann sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat,
auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten oder, soweit die Dringlichkeit ei-
ner amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Voll-
macht auszuweisen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). Solange die Partei die Voll-
macht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertre-
ter (Art. 11 Abs. 3 VwVG).
Beim angeblichen Verhältnis zwischen der rubrizierten Vertreterin und
dem Beschwerdeführer handelt es sich um eine gewillkürte Vertretung.
Eine solche wäre zweifelsohne auch zwischen dem Beschwerdeführer
und seinem Bruder anzunehmen, zumal aus einem Geschwisterverhältnis
kein gesetzliches Vertretungsrecht erwächst. Die gewillkürte Vertretung
einer Partei durch einen frei bestimmten Dritten ist unter Vorbehalt des
Erfordernis des persönlichen Handelns jederzeit möglich. Die Rechtsbe-
ziehungen zwischen dem gewillkürten Vertreter und dem Vertretenen
werden grundsätzlich vom Privatrecht bestimmt (vorab durch Art. 32 ff.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Die Bestellung
eines Vertreters erfolgt durch dessen Bevollmächtigung. Dabei handelt es
sich um ein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, das dem
E-562/2012
Seite 8
Vertreter die Befugnis verschafft, den Vertretenen Dritten gegenüber zu
vertreten. Die Wirkungen der Vertretung bestehen darin, dass die vom
Vertreter im Namen der vertretenen Partei vorgenommenen Handlungen
oder Unterlassungen unmittelbar für oder gegen die vertretene Partei gel-
ten, wie wenn sie selbst gehandelt hätte. Der Umfang der Vertretungsbe-
fugnis richtet sich nach der erteilten Vollmacht. Das verfassungsmässige
Recht auf Vertretung gilt nicht absolut. Eine Einschränkung ist unter Wah-
rung der Verhältnismässigkeit zulässig, wenn sachliche Gründe es recht-
fertigen. So sind Verfahrenshandlungen von der Möglichkeit der Vertre-
tung ausgenommen, die eine persönliche Mitwirkung des oder der Vertre-
tenen erfordern, entweder weil es gesetzlich vorgeschrieben ist oder weil
die Verfahrenshandlungen der Natur der Sache nach nur von ihm ausge-
hen können (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 [E. 4.1] und der
dortige Hinweis auf das in der Materie des Steuerrechts ergangene Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-4355/2007 vom 20. November 2009
E. 3).
5.2. Es ist festzustellen, dass die vorinstanzlichen Akten zwei originale
Vollmachten betreffend eine Rechtsvertretung durch die rubrizierte an-
gebliche Rechtsvertreterin enthalten. Die eine wurde dem Asylgesuch
vom 28. Februar 2011 beigelegt und lautet auf den Bruder des rubrizier-
ten Beschwerdeführers als Mandant. Als Beweisdokument für eine Vertre-
tung des Beschwerdeführers selber taugt sie somit nichts. Die andere
Vollmacht ist jene vom 12. November 2011, welche die Vertreterin auffor-
derungsgemäss als Beilage zur Stellungnahme vom 15. November 2011
einreichte. Diese lautet nun auf den Beschwerdeführer und ist mit dessen
Vorname unterzeichnet. Insoweit liegt scheinbar eine gültige Vollmacht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat indessen, wie in der Zwischenver-
fügung vom 2. März 2012 ansatzweise geäussert, gewisse Zweifel an der
Echtheit des Dokumentes, zumal die Unterschrift auf dieser nachgereich-
ten Vollmacht des Beschwerdeführers keine zureichend erkennbare Ähn-
lichkeit mit jener gemäss Aktenstück A6 (Quittierung der Aushändigung
des Schreibens des BFM vom 31. Oktober 2011) oder gemäss den einge-
reichten Ausweiskopien oder gar – selbstredend – mit einer Fingerab-
drucksignierung aufweist. Indessen kann vorliegend letztendlich offenge-
lassen werden, ob zwischen der rubrizierten Vertreterin und dem rubri-
zierten Beschwerdeführer tatsächlich ein rechtsgültiges Vertretungsver-
hältnis besteht, denn die nachfolgend im Falle des Beschwerdeführers
abschlägig zu beantwortende Frage der Höchstpersönlichkeit der Asylge-
suchseinreichung ist der Vertretungsfrage rechtslogisch vorgelagert.
E-562/2012
Seite 9
5.3.
5.3.1. Das Gericht hält vorab fest, dass der Beschwerdeführer im ganzen
bisherigen Verfahren und insbesondere im gesamten erstinstanzlichen
Verfahren nie persönlich aufgetreten ist, sei dies beispielsweise als Ver-
fasser eines eigenen Asylgesuchs, als Direktbeteiligter an einer Befra-
gung oder Anhörung oder in anderer Weise. Vielmehr hat stets die Vertre-
terin (und diese zumindest zeitweise auch nur im Auftrag des Bruders des
Beschwerdeführers) für ihn gehandelt. Angesichts dessen und in Berück-
sichtigung des zuvor Erwogenen sind nicht unerhebliche Zweifel ange-
bracht, ob der Beschwerdeführer überhaupt jemals persönlich als Asylge-
suchsteller an die schweizerischen Behörden herangetreten ist und – be-
jahendenfalls – ob die schriftlich geltend gemachten Verfolgungsgründe
tatsächlich die seinigen sind. Entsprechende Zweifel sind daher auch un-
ter dem Aspekt eines potenziellen Missbrauchs des Asylrechts ange-
bracht. Zu denken ist beispielsweise an die Möglichkeit, dass die sich
Vertretungsbefugnis anmassenden Personen unter dem Titel Asyl in Um-
gehung der asylrechtlichen und ausländerrechtlichen Bestimmungen die
Einreise von Ausländerinnen und Ausländern in die Schweiz erwirken
könnten, ohne dass die ausländische Person überhaupt Verfolgungs-
gründe geltend zu machen gedenkt, geschweige denn hat.
5.3.2. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VwVG kann sich eine Partei, wenn sie nicht
persönlich zu handeln hat, auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten las-
sen. Als Einschränkung sind, wie oben (E. 5.1) gesehen, Verfahrenshand-
lungen von der Möglichkeit der Vertretung ausgenommen, die eine per-
sönliche Mitwirkung des oder der Vertretenen erfordern, entweder weil es
gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. die Anhörung zu den Asylgründen
nach Art. 29 AsylG) oder – etwa betreffend die Mitwirkung bei daktylosko-
pischen Erhebungen – weil die Verfahrenshandlungen der Natur der Sa-
che nach nur von ihm ausgehen können.
Gemäss langjähriger asylrechtlicher Praxis gilt die Einreichung eines
Asylgesuches als sogenannt „relativ höchstpersönliches Recht” (vgl.
EMARK 1996 Nr. 5). Als höchstpersönliches Recht steht es einer Person
um ihrer selbst Willen, zum Schutz ihrer Grundrechte zu und kann ge-
mäss Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De-
zember 1907 (ZGB, SR 210) von einer urteilsfähigen unmündigen Person
allein, ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, ausgeübt werden
(vgl. EMARK 1996 Nr. 3 E. 2c; 1996 Nr. 4 E. 2d; 1996 Nr. 5 E. 4b). Die
Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts setzt somit lediglich die Ur-
E-562/2012
Seite 10
teilsfähigkeit, nicht aber die Mündigkeit einer für sich selbst handelnden
Person voraus. Als relativ höchstpersönliches Recht lässt das Stellen ei-
nes Asylgesuches indessen (im Gegensatz zu den sogenannt „absolut
höchstpersönlichen Rechten”) eine Vertretung insofern zu, als für eine ur-
teilsunfähige Person ein Asylgesuch auch durch ihren gesetzlichen Ver-
treter eingereicht werden kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 4 E. 2d; 1996 Nr. 5
E. 4c-e). Demgegenüber verpflichtet ein höchstpersönliches Recht – sei
dieses nun relativer oder absoluter Natur – dessen urteilsfähigen unmün-
digen Träger grundsätzlich auch, dieses selbständig, also ohne Hilfe ei-
nes allfälligen gesetzlichen Vertreters, geltend zu machen (vgl. beispiels-
weise HEINZ HAUSHERR/REGINA E. AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2. Aufl., Bern 2008, Rz. 07.24,
S. 68). Dies muss somit erst recht auf urteilsfähige Mündige zutreffen.
Angesichts des Gesagten setzt die Initiierung eines Asylverfahrens aus
dem Ausland durch die urteilsfähige (mündige oder unmündige) Person
prinzipiell einen persönlichen Antrag derselben voraus. Fehlt ein solcher,
ist eine Mangelbehebung indes nicht zwangsläufig ausgeschlossen. Eine
Heilung kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt eines ver-
tretungsweise eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen
Anhörung oder durch Einreichung einer persönlich verfassten oder zu-
mindest unterzeichneten Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM im
Falle des Verzichts auf eine Befragung bestätigt wird. So würde es stos-
send erscheinen, wenn Personen, die sich im Zustand schwerer Krank-
heit oder Todesgefahr befinden, das Stellen eines Asylgesuchs durch ei-
nen Vertreter aufgrund des abstrakten Kriteriums mangelnder Höchstper-
sönlichkeit verwehrt wäre. Auch in solchen Konstellationen ist aber zwin-
gend eine spätere Heilung des Mangels vor Ergehen eines erstinstanzli-
chen Asylentscheides nötig, beispielsweise mittels persönlicher "Abseg-
nung" des seitens Dritter eingereichten Asylgesuchs durch den Ge-
suchsteller vor der Asylbehörde nach dessen Entkommen aus der Todes-
gefahr (vgl. zum Ganzen das zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011
E. 4.3.2). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer aber im ganzen
bisherigen Verfahren und insbesondere im gesamten erstinstanzlichen
Verfahren nie in irgendeiner Weise persönlich vor einer schweizerischen
Asylbehörde im In- oder Ausland aufgetreten. Es kann hierzu auf die auch
im jetzigen Zeitpunkt vollumfänglich zu bekräftigenden Ausführungen in
der Zwischenverfügung vom 2. März 2012 (vgl. Bst. D oben) verwiesen
werden. Zwar vertritt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Auffas-
sung, dass der "Questionnaire" als persönlich verfasste Stellungnahme
E-562/2012
Seite 11
verstanden werden könne und dadurch der Mangel der nicht höchstper-
sönlichen Gesuchseinreichung entsprechend dem Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-6746/2011 vom 27. Februar 2012 als geheilt betrach-
tet werden könne, zumal die Schrift dieser Akte (A4) und die Unterschrift
der eingereichten Vollmacht (A1) eine zureichende Ähnlichkeit aufweisen
würden. Der Einwand ist indessen gleich in mehrfacher Hinsicht unbe-
helflich: Unbesehen der Frage, ob der vorliegende "Questionnaire" inhalt-
lich eine "Absegnung" im Sinne des Urteils E-3162/2011 vom 6. Dezem-
ber 2011 darzustellen vermag, ist er nicht unterzeichnet. Selbst wenn (mit
grossem Wohlwollen) eine Ähnlichkeit des Handschriftbildes dieses Do-
kuments mit der auf der Vollmacht der Akte A1 enthaltenen Unterschrift
angenommen würde, ist mit Nachdruck festzuhalten, dass besagte Voll-
macht auf den Bruder des rubrizierten Beschwerdeführers lautet. Die
Schlussfolgerung könnte dementsprechend nur sein, dass auch der
Questionnaire vom Bruder und mithin eben nicht vom Beschwerdeführer
höchstpersönlich verfasst ist. Eine Heilung des vom BFM inzwischen im-
merhin anerkannten Mangels der Höchstpersönlichkeit der Asylge-
suchseinreichung ist daher auch nicht ansatzweise zu erkennen. Zu die-
sem Ergebnis kommt im Übrigen auch das vom BFM unbehelflicherweise
angerufene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6746/2011 vom
27. Februar 2012, welches sich denn auch wiederum auf das zur Publika-
tion vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3162/2011
vom 6. Dezember 2011 stützt.
Somit steht für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der sich vorlie-
gend präsentierenden Aktenlage nicht fest, ob der rubrizierte angebliche
Beschwerdeführer überhaupt ein seiner Intention entsprechendes Asyl-
gesuch stellen wollte und will. Damit bleibt zudem unklar, ob er selber
überhaupt als Gesuchsteller am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men hat und dadurch die Legitimationsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1
VwVG) zur Beschwerdeführung erfüllt. Die angefochtene Verfügung hätte
aufgrund des sich in jenem Zeitpunkt präsentierenden Abklärungsstandes
hinsichtlich der Erfüllung der Verfahrensvoraussetzungen nicht ergehen
dürfen und ist daher aufzuheben. Es bleibt dem BFM überlassen, über
das weitere Vorgehen zu befinden; das heisst, es hat zu entscheiden, ob
es das Asylverfahren unter Behebung der festgestellten Mängel wieder
aufzunehmen und gegebenenfalls einer neuen Entscheidung zuzuführen
gedenkt oder ob es der angeblichen Vertreterin eine Mitteilung betreffend
die Nichtanhandnahme des Asylgesuchs infolge fehlender höchstpersön-
licher Einreichung zu machen hat.
E-562/2012
Seite 12
5.3.3. Aus dem Erwogenen wird nunmehr klar, dass sich die nachgelager-
te Frage, ob die angebliche Vertreterin überhaupt zur Beschwerdeführung
vor dem Bundesverwaltungsgericht befugt ist, vorliegend gar nicht stellt.
Dementsprechend hatte das Gericht keine Veranlassung, eine gültige
Vollmacht für das Beschwerdeverfahren nachzufordern, denn deren
Nachreichung hätte den Mangel eines nicht höchstpersönlichen Auftre-
tens des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem erstinstanzli-
chen Asylgesuch nicht beheben können.
Vor diesem Hintergrund stösst auch die in der Vernehmlassung geltend
gemachte Argumentation, der Vertreterin sei durch das Nichtbezweifeln
der geforderten Höchstpersönlichkeit kein Nachteil erwachsen, ins Leere.
Denn bei dem im vorliegenden Urteil erörterten Fragenkomplex der
Höchstpersönlichkeit und Vertretungsbefugnis geht es nicht um die Ge-
wichtung eines möglichen Nachteils – schon gar nicht bei der Vertreterin
– im Hinblick auf die materielle Beurteilung eines Asylgesuchs, sondern
vielmehr um die Prüfung von eigentlichen Verfahrensvoraussetzungen.
5.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Bundesamt die
Höchstpersönlichkeit des Rechts zum Stellen eines Asylgesuchs verkennt
und – unbesehen der ungenügend abgeklärten Vertretungsbefugnis der
angeblichen Vertreterin – mithin eine Verfügung erlassen hat, die man-
gels zureichender Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen nicht hätte
ergehen dürfen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
und unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die angefochtene Verfügung
ist daher von Amtes wegen aufzuheben. Die Sache geht zurück an das
BFM zur Wiederaufnahme oder allenfalls Beendigung des erstinstanzli-
chen Asylverfahrens.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem angeblichen
Beschwerdeführer, noch deren angeblichen Vertreterin, noch dem BFM
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit
hinfällig.
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Angesichts des Umstandes, dass im vorliegenden Urteil die fehlende
Höchstpersönlichkeit bei der Asylgesuchstellung des rubrizierten angebli-
chen Beschwerdeführers erkannt wurde, erstaunt es im Übrigen wenig,
dass zum Beweis der behaupteten Bedürftigkeit des "Beschwerdeführers"
(gemeint wohl: dessen Bruder) ein schweizerischer Lohnausweis ins
Recht gelegt und auf die Unterstützung des "Bruders" (gemeint wohl: rub-
rizierter Beschwerdeführer) mit monatlich Fr. 150.-- aufmerksam gemacht
wird (vgl. Beschwerde in fine).
7.2. Anlass zur Ausrichtung einer Parteientschädigung nach Art. 64
VwVG besteht ungeachtet der Frage, ob durch die Beschwerdeführung
überhaupt notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden
sind, nicht: Zwar ist die Beschwerde führende Partei mit ihrem Antrag
betreffend Aufhebung der angefochtenen Verfügung scheinbar durchge-
drungen. Ein Obsiegen liegt damit aber nicht vor, da die Kassation einzig
auf einer Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Bundesverwal-
tungsgericht beruht und in keiner Weise durch den Beschwerdeinhalt mo-
tiviert ist. Die positiv formulierten Anträge betreffend Gewährung des
Asyls und Bewilligung der Einreise sind aufgrund der aus formellen Grün-
den erfolgten Kassation gar nicht zur Beurteilung gelangt. Abgesehen da-
von bestehen – wie erwogen – ohnehin ernsthafte Zweifel an einem
rechtsgültigen Vertretungsmandat.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache geht zurück an
das BFM zur Wiederaufnahme oder allenfalls Beendigung des erstin-
stanzlichen Asylverfahrens.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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