B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-562/2018
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein chinesischer Staatsangehöriger der Ethnie
Han aus dem Dorf B._______, Quartier C._______, Stadt D._______ –
verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 21. Mai 2015 le-
gal über den Flughafen von Shanghai, reiste über Abu Dhabi gleichentags
in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Er wurde am 10. Juni 2015 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum E._______ summarisch zur Person befragt
(BzP-Protokoll act. A3/12) und wurde am 23. Februar 2016 zu seinen Asyl-
gründen angehört (Anhörungsprotokoll act. A8/27).
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei
Angehöriger der christlichen Gemeinschaft „Anxi Rihui“ in China. Im Okto-
ber 2012 seien er und weitere Mitglieder der Glaubensgemeinschaft nach
einem gemeinsamen Gebet auf dem Nachhauseweg von der Polizei ver-
folgt worden. Die Polizei habe ihn angehalten und zwei bis drei Minuten auf
ihn eingeschlagen. Man habe ihm gedroht, dass er mit Konsequenzen
rechnen müsse, sollte er seinen Glauben weiterhin ausleben. Eine Glau-
bensschwester, bei welcher er sich vorher zum Gebet aufgehalten habe,
sei an diesem Abend gar verhaftet worden. Sie sei Opfer eines Verrats
durch eine andere Glaubensschwester geworden, welche von der Polizei
verprügelt worden sei. Er habe sich trotzdem weiterhin in der Glaubensge-
meinschaft betätigt, zuletzt als Diakon. Im Oktober 2014 sei ein Haftbefehl
gegen ihn und drei weitere Personen erlassen worden, weil sie ihre religi-
ösen Aktivitäten fortgesetzt hätten. Er wisse nicht viel über diesen geheim
erlassenen Haftbefehl. Er sei von einem Freund seines Vaters darüber in-
formiert worden; er wisse aber nicht, wie dieser Freund zu seinen Informa-
tion gekommen sei. Sein Vater habe ihm auch mitgeteilt, dass er auf einer
Liste der Behörden stehe und verhaftet werden solle. Weil sein Vater
Schmiergeld bezahlt habe, sei diese Liste nicht an obere Instanzen weiter-
geleitet worden. Die Situation habe sich in den letzten zwei bis drei Jahren
verschlechtert. Die Behörden hätten Überwachungskameras auf den
Strassen installiert, um missliebige Religionsgemeinschaften zu überwa-
chen. Er habe sich ansonsten nicht politisch betätigt und habe keine wei-
teren Probleme mit Behörden oder Dritten gehabt. Er habe zwischenzeit-
lich erfahren, dass auch seine Eltern in Gefahr seien und deshalb nach
seiner Ausreise von ihrem Haus weggezogen seien. Er befürchte im Falle
einer Rückkehr nach China eine Gefängnisstrafe und Folter.
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Er habe im Oktober 2014 in China einen Reisepass beantragt. Durch das
Zahlen von Schmiergeld habe er den Reisepass erhalten. Sein Vater habe
sodann über einen Freund das Visum für ihn beantragen lassen, welches
ihm ausgestellt worden sei.
B.
Das SEM wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 –
am 28. Dezember 2017 eröffnet – ab, verfügte die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung an.
C.
Der Beschwerdeführer liess mit Beschwerde vom 26. Januar 2018 (Post-
stempel) beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und sein
Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Stützung der Vorbringen wurde eine Schnellrecherche der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 29. Mai 2016 zum Thema: „Vorgehen der
chinesischen Behörden gegen christliche Hauskirchen“, eine Abhandlung
„Raoliang Town’s Leading Group for Prevention and Handling of Cult
Issues“ vom 29. November 2016 sowie eine Fürsorgebestätigung der (…),
datiert vom 26. Januar 2018, zu den Akten gereicht.
D.
Am 30. Januar 2018 wurde der Eingang der Beschwerde vom Bundesver-
waltungsgericht bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden
ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1
AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG; vgl. auch BVGE
2014/26 E. 5.4 f.).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung
einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung
oder Ausrichtung sind, sind keine Flüchtlinge, wobei die Einhaltung des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentli-
chen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.
Dieser habe den Vorfall mit der Polizei im Oktober 2012 bei der einlässli-
chen Anhörung zwar relativ substanziiert geschildert, weshalb es wahr-
scheinlich erscheine, dass ein Vorfall tatsächlich stattgefunden habe. Be-
züglich des Motivs der Polizei hege das SEM jedoch Zweifel. So sei es
schwer vorstellbar, weshalb eine angeblich in einem Polizeiauto befindliche
Glaubensschwester die Polizei von sich aus vom Auto aus auf den Be-
schwerdeführer aufmerksam gemacht haben solle. Weiter sei ungewöhn-
lich, dass die Polizei weder die Personalien des Beschwerdeführers aufge-
nommen noch ihn verhaftet habe, wenn sie im vorgetragenen Ausmass ein
Interesse an der Verfolgung von Mitgliedern seiner Glaubensgemeinschaft
gehabt hätte und eine Glaubensschwester bei diesem Vorfall verhaftet wor-
den sei. Zudem habe der Beschwerdeführer den von der Polizei an ihn
gerichteten Vorwurf unterschiedlich dargestellt.
Auch das Vorbringen, wonach sein Vater ihn im Oktober 2014 darüber in-
formiert habe, dass er auf einer Liste der festzunehmenden Personen
stehe, sei unglaubhaft ausgefallen. In der BzP habe der Beschwerdeführer
vorgetragen, es habe einen geheimen Haftbefehl gegen ihn gegeben. Es
sei ein Freund seines Vaters gewesen, der ihn darüber benachrichtigt
habe. Der Haftbefehl sei ergangen, weil er weiter an Versammlungen und
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Gebeten seiner verbotenen Glaubensgemeinschaft teilgenommen habe. In
der einlässlichen Anhörung habe er demgegenüber geltend gemacht, sein
Vater habe ihm mitgeteilt, dass sein Name auf der Liste der Quartierbehör-
den figuriere; er könne nur vermuten, dass die Behörden nach dem Vorfall
vom 28. Mai 2014 im Zusammenhang mit der Glaubensgemeinschaft der
„Quannengshen“ mehr Kontrollen von Verdächtigen gemacht hätten. Sein
Vater habe aber auch Schmiergeld bezahlt, weswegen die Liste nicht wei-
ter nach oben geleitet worden sei. Den gesamten Sachverhalt bezüglich
der Namensliste, die wegen Geldzahlung bei den Behörden nicht an hö-
here Stellen gereicht worden sei sowie die Geldzahlung für den Reisepass
habe er in der BzP überhaupt nicht erwähnt. Das SEM gehe davon aus,
dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass legal erhalten habe, wie er
dies in der BzP auch vorgetragen habe. Für die Ausreise nach China habe
er einen Inlandflug gemacht und sei anschliessend mit seinem Reisepass
legal von Shanghai nach Abu Dhabi geflogen. Der Reisepass weise einen
chinesischen Ausreisestempel vom 20. Mai 2015 auf. Das SEM schliesse
aus, dass Personen, welchen die Behörden angeblich illegale Aktivitäten
unterstellen würden, einen Reisepass ausgestellt erhielten und dann legal
aus China ausreisen könnten. Zudem habe er in der BzP unmissverständ-
lich bejaht, den Reisepass legal erhalten zu haben. Es scheine angesichts
des datenbankbasierten Überwachungssystems „Policenet“ der chinesi-
schen Behörden wenig glaubhaft, dass eine Schmiergeldzahlung verhin-
dert haben solle, dass eine Namensliste mit gesuchten Personen nicht wei-
ter an obere Instanzen gereicht worden sei. Die Vorbringen des Beschwer-
deführers seien daher als konstruiert und unglaubhaft zu betrachten. Es
sei zudem als blosse Schutzbehauptung zu werten, dass seine Eltern nach
seiner Ausreise angeblich auch behördliche Probleme bekommen und ihr
Haus verlassen hätten. Im Weiteren sei der hinreichende zeitliche Kausal-
zusammenhang zwischen dem Vorfall vom Oktober 2012 und der Ausreise
im Mai 2015 nicht gegeben, weshalb das Vorbringen nicht asylrelevant sei.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verfolgung wegen seiner Mitgliedschaft
bei der christlichen Glaubensgemeinschaft „Anxi Rihui“ geltend mache, sei
festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts angesichts der grossen Anzahl bestehender Hauskirchen-Netzwerke
nicht von einer Kollektivverfolgung der Christen in China auszugehen sei.
Angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen,
dass es sich bei der Glaubensgemeinschaft um die „Seventh-Day Advent
Mission“ handle. Es sei dem SEM nicht bekannt, ob diese auf der Liste der
in China verbotenen Glaubensgemeinschaften figuriere. Aus öffentlichen
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Quellen sei ersichtlich, dass diese Gemeinschaft zu den chinesischen Re-
ligionsbehörden Kontakte unterhalten habe. Zudem könnten deren Mitglie-
der zumindest in gewissen Regionen Chinas ihren Glauben ausüben. Des-
halb sei nicht davon auszugehen, dass deren Mitglieder in China systema-
tisch verfolgt würden. Beim Vorfall im Jahr 2012 sei der Beschwerdeführer
von den Sicherheitskräften nicht identifiziert worden. Für den Zeitraum da-
nach bis zur Ausreise im Jahr 2015 habe er nicht glaubhaft machen kön-
nen, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zur genannten Glaubensgemein-
schaft in asylrelevanter Weise von den chinesischen Behörden verfolgt
worden sei. Vielmehr habe er sein Heimatland legal mit seinem Reisepass
verlassen können. Vor diesem Hintergrund entbehre die Befürchtung, bei
einer Rückkehr nach China inhaftiert und gefoltert zu werden, der Grund-
lage. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und
möglich zu qualifizieren.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen aus, er habe seinen Glauben gemäss der konfessionellen und theo-
logischen Tradition der „Anxi Rihui“ (Sieben-Tage-Adventisten) gelebt, je-
doch innerhalb einer geheim gehaltenen, weil unterdrückten, Hauskirche.
Die Anhänger hätten immer wieder den Ort ihrer geheimen Treffen gewech-
selt. Beim Vorfall vom Oktober 2012 hätten die Behörden sich darauf be-
schränkt, ihn zu misshandeln, ohne ihn gleichzeitig festzunehmen. Im Jahr
2014 habe sich die Sicherheitslage für nicht tolerierte Glaubensgemein-
schaften verschlechtert. Überwachungen, Hausdurchsuchungen und Fest-
nahmen hätten – wie sich auch aus den eingereichten Beweismitteln er-
gebe – zugenommen, während die Anzahl der Treffen seiner Gemeinschaft
abgenommen hätten. Weil er aufgrund seiner Ausbildung zum Diakon be-
sonders gefährdet gewesen sei, hätten seine Eltern ihn dazu angehalten,
China zu verlassen. Er sei damals noch zu jung gewesen, um alle Vor-
gänge genau zu verstehen. Entgegen der Annahme des SEM sei seine
Identität zum Zeitpunkt des Übergriffs im Oktober 2012 den chinesischen
Behörden bereits bekannt gewesen, deshalb sei er angehalten worden und
habe er sich nicht ausweisen müssen. Es sei davon auszugehen, dass die
heimatliche Polizeibehörde personenbezogene Informationen über ihn be-
sitze. Die vermeintlichen Unterschiede hinsichtlich der Terminologie Na-
mensliste/Haftbefehl seien bereits bei der Anhörung aufgeklärt worden. Zu-
dem seien die Verständigungsprobleme im Zusammenhang mit seiner kul-
turellen Sozialisation zu verstehen. In China komme Korruption auf allen
Ebenen vor, insbesondere auch im Sicherheitssektor, wie aus diversen öf-
fentlich zugänglichen Quellen hervorgehe.
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Seine Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Sieben-Tage-Adven-
tisten werde vom SEM als glaubhaft erachtet. Das SEM habe direkt von
der allgemeinen Sicherheitslage für Hauskirchen auf die einzelnen Glau-
bensgemeinschaften und Hauskirchengruppen Schlüsse gezogen, was
unzulässig sei. Es sei zudem offensichtlich, dass die internationale Dele-
gation seiner Glaubensgemeinschaft öffentlich anders behandelt werde als
chinesische Staatsbürger. Das SEM habe nicht weiter begründet, weshalb
seine Herkunftsregion hinsichtlich der Ausübung des Glaubens zu den si-
cheren Gebieten Chinas gelte. Eine Umsiedlung des Beschwerdeführers
in eine weniger restriktive Provinz sei aufgrund des Registrierungssystems
(Hukou-System) kaum möglich. Die Abklärungen des SEM reichten nicht
aus, um eine unmenschliche Behandlung gemäss Asylgesetz auszu-
schliessen. Weil er mindestens seit 2012 den chinesischen Behörden be-
kannt sei, sei davon auszugehen, dass er als Mitglied einer verbotenen
Hauskirche identifiziert würde und mit asylrelevanten Nachteilen zu rech-
nen habe. Das SEM habe die von ihm vorgebrachten Probleme seiner Fa-
milie nicht im erforderlichen Ausmass geprüft. Der Kausalzusammenhang
zwischen dem Vorfall im Oktober 2012 und seiner Ausreise sei angesichts
der Aufführung seines Namens auf der Liste der örtlichen Behörden gege-
ben.
Im Falle einer Rückkehr sei es für den chinesischen Staat leicht festzustel-
len, dass er sich länger als dies sein Schengen-Visum erlaubt habe, im
Ausland aufgehalten habe. Dabei werde die Asylgesuchseinreichung den
Behörden bekannt, was ihn als Oppositionellen erkennbar mache. Es seien
deshalb subjektive Nachfluchtgründe gegeben, wie dies aus mehreren ver-
gleichbaren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgehe. Da
seine Familie jeglichen Kontakt mit ihm abgebrochen habe, verfüge er über
kein hinreichendes sozioökonomisches Netz mehr in China.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Würdigung der gesamten Ak-
tenlage zum Ergebnis, dass die vorinstanzliche Einschätzung vollumfäng-
lich zu bestätigen ist.
6.1 So deutet bereits die unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdefüh-
rer einen Reisepass beantragt und erhalten hat und legal mit diesem aus
China ausgereist ist (vgl. A3, Ziffer 4.02 sowie Ausreisestempel im Reise-
pass, S. 11) , darauf hin, dass er im Zeitpunkt der Ausreise von Seiten der
Behörden nicht als Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Sieben-Tage-
Adventisten behördlich gesucht worden ist. Wie das SEM dargelegt hat,
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verfügen die chinesischen Sicherheitsbehörden über ein elektronisches
Überwachungssystem und haben von allen Ebenen aus Zugriff auf die ent-
sprechenden Datenbanken. Sofern der Beschwerdeführer im behaupteten
Umfang von den chinesischen Behörden wegen seiner Zugehörigkeit zur
Gemeinschaft der Sieben-Tage-Adventisten tatsächlich gesucht worden
wäre, ist kaum vorstellbar, dass er legal einen Reisepass erhalten hätte
und ihm mit diesem die Ausreise gelungen wäre. Der in der Beschwerde
diesbezüglich vorgebrachte Einwand, den Reisepass habe er nur dank
Schmiergeldzahlungen seines Vaters erhalten, vermag das Gericht nicht
zu überzeugen. Im Weiteren ist das vom Beschwerdeführer an den Tag
gelegte Verhalten (Passbeantragung sowie legale Ausreise über einen of-
fiziellen Grenzübergang wie den internationalen Flughafen Shanghai)
schlecht vereinbar mit der von ihm gleichzeitig vorgetragene subjektiv be-
gründeten Furcht vor Verfolgung seitens eben dieser die Kontrolle aus-
übenden Behörden.
6.2 Ebenso als unglaubhaft zu qualifizieren sind die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er habe durch den Freund seines Vaters erfahren, dass
er auf einer Liste gesuchter Personen verzeichnet sei, sein Vater jedoch
durch die Zahlung von Schmiergeld das Weiterleiten dieser Liste an höhere
Instanzen habe verhindern können. Seine Ausführungen zur Liste der Ge-
suchten, auf welcher er figuriert haben soll, blieben denn auch äusserst
vage und substanzlos und beruhen einzig auf blossem Hörensagen. So
sagt er explizit, der Freund seines Vaters habe seinem Vater von dieser
Liste berichtet. Er (der Beschwerdeführer) wisse nicht, ob dies richtig sei
oder nicht (vgl. A8, Antwort 140). Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht
gelungen, die von ihm behauptete Identifizierung als Mitglied einer angeb-
lich verbotenen Glaubensgemeinschaft und damit einhergehende Verfol-
gungsmassnahmen durch die chinesischen Behörden glaubhaft darzule-
gen.
6.3 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe die vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Probleme seiner Familie nicht im erforder-
lichen Umfang geprüft, ist auf die protokollierten, eigenen Angaben hinzu-
weisen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner einlässlichen Anhö-
rung angegeben, seine Familienmitglieder hätten – als Gläubige – wegen
„Anxiri“ nie Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. A8, Antworten 118 und
123 i.V.m. Antworten 25 und 26). Soweit er im späteren Verlauf derselben
Anhörung vorträgt, seine Eltern seien wegen ihm in Gefahr geraten und
aus ihrem Haus weggezogen, bleiben seine Ausführungen vage und sub-
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tanzlos. Es gelingt ihm nicht, sein diesbezügliches Vorbringen mit detail-
lierteren Angaben oder Beweismitteln zu untermauern. Bei dieser Sach-
lage hatte die Vorinstanz keinerlei konkrete Veranlassung, sich mit entspre-
chenden Schwierigkeiten seiner Familienangehörigen auseinanderzuset-
zen. Der diesbezügliche Einwand erweist sich daher als unbehelflich.
6.4 Was das Ereignis vom Oktober 2012 anbelangt, mangelt es – wie die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – von vornherein am erforderlichen
engen, zeitlichen Kausalzusammenhang mit der im Mai 2015 erfolgten
Ausreise. Lediglich ergänzend ist aber auch festzuhalten, dass die diesbe-
züglichen Aussagen des Beschwerdeführers Widersprüche enthalten. So
gab der Beschwerdeführer in der BzP an, das geheime Treffen seiner Re-
ligionsgemeinschaft im Oktober 2012 habe bei einem Glaubensbruder
stattgefunden (vgl. A3, S. 7), während dieses Treffen seinen Angaben in
der Anhörung zufolge bei einer Glaubensschwester abgehalten worden
sein soll (vgl. A8, Antworten 73 und 77). Zudem hat der Beschwerdeführer
sowohl in der BzP (vgl. A3, S. 7) als auch in der Anhörung (vgl. A8, Antwort
114) unmissverständlich zu Protokoll gegeben, bei diesem Vorfall im Okto-
ber 2012 hätten die Polizisten seine Personalien nicht aufgenommen, was
seinen anderslautenden Angaben in der Rechtsmittelschrift widerspricht.
Zudem soll auch das Vorbringen, er sei durch die verräterischen Angaben
einer Glaubensschwester behördlich identifiziert worden, lediglich auf blos-
sem Hörensagen beruhen (vgl. A8, Antwort 111). Diese Ungereimtheiten
stützen die bereits aufgeworfenen Zweifel an den Umständen dieses – an-
geblich zur Verfolgung des Beschwerdeführers führenden – Treffens und
dessen Konsequenzen.
6.5 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach Erkenntnissen des Ge-
richts nicht von einer kollektiven Verfolgung der Anhänger von in China be-
stehenden inoffiziellen Hauskirchen-Netzwerken im Sinne von Art. 3 AsylG
auszugehen ist, dies auch vor dem Hintergrund der grossen Anzahl solcher
Kirchen-Netzwerke (vgl. beispielsweise Urteil D-5122/2017 E. 5.3 vom 29.
November 2017 mit weiteren Verweisen auf die Rechtsprechung). Zwar
steht die Mitgliedschaft bei einer unter Art. 300 des chinesischen Strafge-
setzbuches verbotene Glaubensgemeinschaft unter Strafe. Der Beschwer-
deführer vermag indessen – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – keine im Heimatstaat erfolgte diesbezügliche Verfolgung glaubhaft
machen und konnte China legal verlassen. Zudem ist im konkreten Fall aus
den dargelegten Gründen stark zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer
überhaupt Anhänger einer solchen Kirche war. Es kann daher die Frage
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Seite 11
offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer geltend genannte Glaubens-
gemeinschaft überhaupt verboten ist. Es besteht sodann kein Grund zur
Annahme, dass der Beschwerdeführer, weil er in der Schweiz um flücht-
lingsrechtlichen Schutz nachgesucht hat und wegen seines längeren Aus-
landsaufenthalts beziehungsweise weil sein Schengen-Visum abgelaufen
ist, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit asylrelevanten Verfolgungs-
handlungen zu rechnen hat. Er führt denn auch nicht aus, inwiefern die
chinesischen Behörden von seinem Asylgesuch Kenntnis haben sollten.
6.6 Nach dem Gesagten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den chinesischen Be-
hörden als Anhänger einer verbotenen Glaubensgemeinschaft identifiziert
worden ist beziehungsweise deswegen bei seiner Rückkehr mit hinrei-
chender Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen
zu rechnen hat. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel ver-
mögen an dieser Einschätzung ebenfalls nichts zu ändern, da es sich bei
diesen hauptsächlich um allgemeine Berichte zur Lage der christlichen
Hauskirchen in China handelt. Sie nehmen keinen direkten Bezug zur Si-
tuation des Beschwerdeführers. Nachdem sich seine Vorbringen in we-
sentlichen Teilen seiner Asylbegründung als unglaubhaft erwiesen haben,
kann der Beschwerdeführer aus diesen Bericht nichts zugunsten seines
Asylgesuches ableiten.
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat folglich
sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 12
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
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schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In der abweisenden Verfügung führt das SEM zu Recht aus, dass weder
die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Der
Beschwerdeführer ist jung und soweit bekannt gesund. Er verfügt über eine
gute Schulbildung, eine mehrjährige Berufserfahrung und Beziehungen fa-
miliäre (Eltern und Geschwister) im Heimatstaat. Diese vorinstanzlichen
Erwägungen sind daher vollumfänglich zu bestätigen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Wie oben dargelegt, erweisen sich die Beschwerdevorbringen als
aussichtslos. Das mit der Beschwerde vom 26. Januar 2018 gestellte Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG ist daher abzuweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Sandra Bodenmann
Versand: